Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.726/2004
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1P.726/2004 /gij

Urteil vom 7. Januar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,

gegen

Y./Z.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Rolf P.
Steinegger,
Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg,
Postfach 156, 1702 Fribourg,
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,
Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg,
Postfach 56, 1702 Freiburg.

Art. 9 und 29 Abs. 1 und 2 BV (Überweisungsverfügung; Ausstand),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom

8. November 2004.

Sachverhalt:

A.
Am 30. Oktober 2000 eröffnete der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg
eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen vorsätzlicher Tötung und
Irreführung der Rechtspflege. Der Beschuldigten wird in erster Linie
vorgeworfen, ihren Freund am 16. Oktober 2000 durch einen Schuss in den
Rücken - entweder aus sehr kurzer Distanz oder mit aufgesetztem Lauf -
getötet zu haben. Die im Garten der Beschuldigten vergrabene und zuvor
angezündete Leiche fand die Polizei erst aufgrund mehrerer Befragungen der
Beschuldigten. Anlässlich einer ersten polizeilichen Einvernahme hatte die
Beschuldigte am 17. Oktober 2000 noch ausgesagt, sie sei am Vortag in
Anwesenheit ihres Freundes von zwei bewaffneten Männern überfallen worden.
Unter dem Vorwand, im Obergeschoss Geld zu holen, habe sie im Zimmer ihres
Vaters dessen Revolver geholt und damit einen der Täter bedroht. Im Laufe des
folgenden Handgemenges hätten sich mehrere Schüsse gelöst, wovon einer sie am
Arm getroffen habe. Sie habe dann wohl das Bewusstsein verloren. Als sie
wieder zu sich gekommen sei, sei niemand mehr da gewesen; sie gehe davon aus,
dass ihr Freund entführt worden sei.

B.
Nachdem diverse gerichtsmedizinische und psychiatrische Gutachten eingeholt
worden waren, schloss der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung gegen
die Beschuldigte wegen Mordes, eventuell vorsätzlicher Tötung, eventuell
fahrlässiger Tötung, Irreführung der Rechtspflege und Diebstahl am 21. Mai
2004 ab und überwies die Beschuldigte an das Bezirksstrafgericht Sense. Die
Eltern des Opfers waren dem Verfahren am 18. Dezember 2002 als Strafkläger
beigetreten.

Gegen die Überweisungsverfügung erhob die Beschuldigte Beschwerde, welche von
der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg am 30. August 2004 teilweise
gutgeheissen wurde. Die Überweisungsverfügung vom 21. Mai 2004 wurde
aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an den
Untersuchungsrichter zurückgewiesen. Gleichzeitig stellte die Strafkammer das
Verfahren wegen Diebstahls ein. In der Begründung wurde der
Untersuchungsrichter angehalten, die Angelegenheit "vordringlich" zu
behandeln. Mit Schreiben vom 6. September 2004 ersuchte die Strafkammer den
Untersuchungsrichter sodann, die neue Überweisungsverfügung bis spätestens
17. September 2004 zu erlassen.
Bereits am 6. September 2004 erliess der Untersuchungsrichter eine neue
Überweisungsverfügung, mit welcher die Untersuchung wegen Mordes, eventuell
vorsätzlicher Tötung, eventuell fahrlässiger Tötung und Irreführung der
Rechtspflege abgeschlossen und die Beschuldigte an das Bezirksstrafgericht
Sense überwiesen wurde. Offensichtlich war der Berichterstattung der Medien
am 7. September 2004 zu entnehmen, die Strafkammer habe den
Untersuchungsrichter schon am 1. September 2004 wissen lassen, unter
"vordringlicher Behandlung" sei eine Frist von zehn Tagen zu verstehen. Der
Untersuchungsrichter selber hatte sich am 6. September 2004 in einem
Pressecommuniqué geäussert, welches den Inhalt der erwähnten
Berichterstattung offenbar bestätigte.

C.
Gegen die Überweisungsverfügung vom 6. September 2004 erhob die Beschuldigte
am 7. Oktober 2004 erneut Beschwerde bei der Strafkammer des Kantonsgerichts.
Gleichzeitig beantragte sie den Ausstand des Präsidenten sowie jener Richter
und Gerichtsschreiber, die von der Frist von zehn Tagen, welche die
Strafkammer dem Untersuchungsrichter am 1. September 2004 für die zweite
Überweisungsverfügung gesetzt habe, Kenntnis gehabt hätten.

Die Strafkammer wies das Ausstandsbegehren in ihrem Entscheid vom 8. November
2004 ab, soweit sie darauf eintrat. Im Übrigen hiess sie die Beschwerde
teilweise gut und ergänzte die Überweisungsverfügung von Amtes wegen.

D.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche
Beschwerde. Sie beantragt, das Ausstandsgesuch vom 7. Oktober 2004 sei
gutzuheissen; eventualiter sei das Ausstandsgesuch vom 7. Oktober 2004 gegen
den Präsidenten der Strafkammer gutzuheissen. Weiter beantragt sie die
Aufhebung des Entscheides vom 8. November 2004. Gleichzeitig stellt sie ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg schliesst in ihrer Vernehmlassung
sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden könne. Die Beschwerdegegner beantragen ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde. Die Strafkammer des Kantonsgerichts verzichtet auf eine
Stellungnahme, weist indes auf die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht am
17. Januar 2005 hin.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid über die Abweisung des Ablehnungsbegehrens und
die Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichters schliesst das
Strafverfahren nicht ab, sondern lässt im Gegenteil dessen Fortführung zu. In
Bezug auf die Ausstandsfrage handelt es sich um einen Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde
zulässig ist. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 88 OG befugt, sich gegen
die Abweisung ihrer Ausstandsrüge - somit gegen Ziff. 1 des Urteils vom 8.
November 2004 - zur Wehr zu setzen. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Ausstandsrüge grundsätzlich einzutreten.

1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Aufhebung des
gesamten Entscheides vom 8. November 2004 verlangt wird. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch den Umstand, dass das
Strafverfahren an das Bezirksgericht überwiesen wird, einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur erleiden soll (Art. 87 Abs. 2
OG). Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für
die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden
könnte. Mit der Weiterführung des Strafverfahrens wird der Beurteilung der
Schuldfrage nicht vorgegriffen, und der Beschuldigten bleiben sämtliche
Verteidigungsrechte gewahrt (vgl. BGE 115 Ia 311 E. 2c S. 315). Auf den
Antrag, das gesamte Urteil vom 8. November 2004 sei aufzuheben, ist darum
nicht einzutreten.

1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde
überdies die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber
enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 71 E.
1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische
Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S.
262). Die Beschwerde vermag diesen Anforderungen - wie nachfolgend zu zeigen
sein wird - über weite Strecken nicht zu genügen.

2.
Die Beschwerdeführerin wirft der Strafkammer vor, die Begründungspflicht und
damit das rechtliche Gehör verletzt zu haben, weil sie beim
Ausstandsentscheid den mündlichen Kontakt mit dem Untersuchungsrichter vom 1.
September 2004 nicht erwähnt habe. Diese Rüge ist aufgrund ihrer formellen
Natur vorweg zu behandeln.

2.1 Der von Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S.
242, je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf
Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende
Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E.
2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S.
34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen).

2.2 Die Strafkammer hat einlässlich begründet, weshalb sie die Befangenheit
ihrer Mitglieder verneinte. Sie hat dazu u.a. dargetan, dass sie mit der
Aufforderung an den Untersuchungsrichter, rasch zu entscheiden, ihrer
Aufsichtspflicht und dem Beschleunigungsgebot nachgekommen sei. Wenn sie
dabei den mündlichen Kontakt vom 1. September 2004 nicht ausdrücklich erwähnt
hat, ist ihr daraus noch kein Vorwurf der Gehörsverletzung zu machen. Die
Argumente für die Ablehnung des Ausstandsgesuchs wurden klar dargelegt, so
dass es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich war, diese anzufechten.
Die Rüge erweist sich als unbegründet.

3.
Die Beschwerdeführerin erachtet den mündlichen Kontakt zwischen (dem
Präsidenten) der Strafkammer und dem Untersuchungsrichter vom 1. September
2004 als "von vornherein unzulässig". Anlässlich des beanstandeten Gesprächs
war der Untersuchungsrichter angehalten worden, innerhalb von 10 Tagen eine
neue Überweisungsverfügung zu erlassen (siehe lit. B hiervor). Der
Beschwerdeführerin scheint dieser mündliche Kontakt hinreichend gravierend,
um die Unvoreingenommenheit der beteiligten Personen, namentlich der
Strafkammer als Aufsichtsbehörde und Rechtsmittelinstanz, in Zweifel zu
ziehen.

3.1 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen
Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf,
dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und
unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.
Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein
der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen,
so ist die Garantie verletzt (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73 mit Hinweisen). In dem
Sinne bestimmt der für das kantonale Verfahren massgebliche Art. 54 lit. c
des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. November 1949 (GOG/FR; SGF
131.0.1), dass ein Richter oder ein Mitarbeiter des Gerichtswesens abgelehnt
werden kann, wenn andere ernsthafte Gründe seine Unparteilichkeit bezweifeln
lassen.

Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines
Untersuchungsrichters oder von Mitgliedern einer Strafverfolgungsbehörde
indes nur anwendbar, wenn diese ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig
werden und die Rolle eines eigentlichen Richters einnehmen (BGE 127 I 196 E.
2b S. 198). Im vorliegenden Fall war die Strafkammer als Aufsichtsbehörde und
Rechtsmittelinstanz tätig, weshalb auf Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK abzustellen ist.

Befangenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn
Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit
eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem
bestimmten persönlichen Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen
funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. In beiden
Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Richter deswegen tatsächlich
befangen ist. Es genügt, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver
Betrachtungsweise geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu begründen
(BGE 124 I 121 E. 3a S. 123).

3.2 Vorliegend ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die beteiligten
Personen befangen gewesen wären. Soweit die Beschwerde den Anforderungen von
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG in dieser Hinsicht überhaupt zu genügen vermag,
zeigt sie keine Umstände auf, die den Anschein der Befangenheit vermitteln
würden. Die Strafkammer ist nach Art. 6 lit. c der Strafprozessordnung vom
14. November 1994 (StPO/FR; SGF 32.1) ein Organ der Strafverfolgung und übt
als solches nach Art. 13 Abs. 1 StPO/FR die Aufsicht über die
Untersuchungsrichter aus, kann diesen Weisungen erteilen und selber
Zwangsmassnahmen aufheben oder anordnen (Art. 97 i.V.m. Art. 98 lit. d
StPO/FR). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Strafkammer bzw. ihre
Mitglieder befangen erscheinen sollten, einzig weil sie von dieser Kompetenz
Gebrauch gemacht haben. Die Aufforderung an den Untersuchungsrichter, die
Angelegenheit vordringlich zu behandeln, fand sich bereits im schriftlichen
Entscheid der Strafkammer vom 30. August 2004. Hat ein Mitglied respektive
der Präsident der Strafkammer dem Untersuchungsrichter diese Formulierung
danach noch mündlich erläutert, lässt dies noch nicht auf dessen Befangenheit
schliessen. Soweit die Beschwerdeführerin in Abrede stellt, dass die
Strafkammer nur dem Beschleunigungsgebot Nachachtung verschaffen wollte,
vermag ihre Argumentation in keiner Weise zu überzeugen. Selbst wenn u.a.
auch eine Verschiebung der Hauptverhandlung verhindert werden sollte, ist
darin keine Voreingenommenheit der beteiligten Personen erkennbar. Wie die
Strafkammer in ihrem Entscheid zu Recht ausführt, ist der Beschwerdeführerin
durch den raschen Erlass der zweiten Überweisungsverfügung kein rechtlicher
Nachteil erwachsen: Der Rechtsmittelweg stand ihr wiederum offen, und ihre
Beschwerde wurde denn auch teilweise gutgeheissen. Soweit die
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Kritik am übrigen materiellen
Entscheid vom 8. November 2004 übt, ist darauf nicht einzutreten (E. 1.2
hiervor).

4.
Wie soeben gesehen, ist das Ablehnungsbegehren offensichtlich unbegründet. Es
ist daher nicht stossend, dass die Strafkammer das Ausstandsgesuch "gegen den
Präsidenten der Strafkammer sowie sämtliche Richter und Gerichtsschreiber,
die von dieser kurz angesetzten Frist Kenntnis hatten" selber beurteilt hat.
Der Strafkammer ist denn auch nicht vorzuwerfen, dass sie das Ausstandsgesuch
als gegen die gesamte Kammer gerichtet und damit als unzulässig erachtet hat,
zumal keine Mitarbeiter namentlich genannt wurden (vgl. BGE 122 II 471 E. 3a
S. 476; 105 Ib 302 E. 1b S. 303). Soweit die Beschwerdeführerin dieses
Vorgehen als Verletzung gegen das Willkürverbot und als überspitzten
Formalismus rügt, dringt sie nicht durch.

5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 156 OG). Sie hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung gestellt, welches jedoch abzuweisen ist, da die Beschwerde von
vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Zudem hat die Beschwerdeführerin
die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen
zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat die privaten Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsrichter und der
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sowie der Strafkammer des
Kantonsgerichts Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: