Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.725/2004
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1P.725/2004 /ggs

Urteil vom 4. Januar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

1. X.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere
Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Verweigerung der Wiederaufnahme eines rechtskräftig eingestellten Verfahrens,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Oktober 2004.

Sachverhalt:

A.
Z. ________ (Jahrgang 1990) rutschte am 4. September 2001 nach einer
Schulstunde im Schulhaus A.________ in B.________ auf dem Handlauf der vom
zweiten Obergeschoss auf den Zwischenboden führenden Treppe rückwärts
hinunter, verlor dabei das Gleichgewicht und verletzte sich beim Sturz auf
den Kellerboden tödlich.

Gestützt auf den Schlussbericht des Bezirksamts Aarau "betreffend Abklärung
des Todesfalles" vom 2. Oktober 2001 stellte die Staatsanwaltschaft des
Kantons Aargau das Verfahren ein. Die Verfügung wurde dem Vater des
Verstorbenen, X.________, am 5. November 2001 zugestellt. Mit Eingabe vom 13.
Juni 2003 ans Bezirksamt Aarau beantragte Fürsprecher Stutz im Namen von
X.________ und Y.________, es "sei ein Strafverfahren gemäss Art. 229 und
Art. 117 StGB mit den notwendigen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen
(..) zu eröffnen". Am 1. Oktober 2003 beantwortete die Untersuchungsrichterin
des Bezirksamts Aarau diese Eingabe. Sie hielt fest, das Verfahren sei
rechtskräftig eingestellt. Über dessen Wiederaufnahme entscheide das
Obergericht. Mit Verfügung vom 6. November 2003 wies die Staatsanwaltschaft
des Kantons Aargau das Wiederaufnahmegesuch ab. Das Obergericht des Kantons
Aargau wies die Beschwerde von X.________ und Y.________ am 19. April 2004
ab. Es erwog, die Staatsanwaltschaft habe mit ihrer Verfügung einerseits die
Wiederaufnahme des rechtskräftig eingestellten Verfahrens "betreffend
Abklärung des Todesfalles" i.S. Z.________ und anderseits die (erneute)
Eröffnung eines Strafverfahrens gemäss Art. 229 und Art. 117 StGB verweigert,
was beides nicht zu beanstanden sei.

Auf staatsrechtliche Beschwerde von X.________ und Y.________ hin hob das
Bundesgericht dieses obergerichtliche Urteil am 16. August 2004 auf.

B.
Am 15. Oktober 2004 beurteilte das Obergericht die Angelegenheit neu. Es
hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Staatsanwaltschaft "zur
Eröffnung eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger Tötung und Veranlassung
der dafür noch zu tätigenden Ermittlungen gemäss E. 2c" an. Es auferlegte die
obergerichtlichen Verfahrenskosten und die Parteikosten zu zwei Dritteln
X.________ und Y.________ und zu einem Drittel der Staatskasse. Zudem
bewilligte es X.________ und Y.________ die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. Dezember 2004 wegen Willkür
beantragen X.________ und Y.________, diesen obergerichtlichen Entscheid
aufzuheben und die Sache erneut ans Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem
ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Rückweisungsentscheid des Obergerichts schliesst das von den
Beschwerdeführern angestrengte Strafverfahren nicht ab, sondern führt im
Gegenteil zu dessen Weiterführung bzw. Eröffnung. Es handelt sich daher um
einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die
staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies wird von den
Beschwerdeführern nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich; bei
Rückweisungsentscheiden einer oberen an eine untere kantonale Instanz ist
dies nach der Rechtsprechung, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen, regelmässig nicht der Fall (BGE 128 I 3 E. 1b, 122 I 39 E. 1a/aa
mit Hinweisen; Pra 2003 Nr. 84 S. 462 E. 1.3). Auf die Beschwerde ist nicht
einzutreten.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 156 OG). Sie haben zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt, welches indessen abgewiesen werden muss, da die Beschwerde
aussichtslos war (Art. 152 OG). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt
sich jedoch, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2 Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: