Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.718/2004
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1P.718/2004
1P.724/2004 /gij

Urteil vom 23. Dezember 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

1P.718/2004
Gerold Meier-Eisenegger, Beschwerdeführer,

und

1P.724/2004
Matthias Freivogel, Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, Postfach, 8201
Schaffhausen,
Kantonsrat Schaffhausen, Ringkengässchen 18, 8200 Schaffhausen.

Stimmrechtsbeschwerde,

Staatsrechtliche Beschwerden gegen den Beschluss des Kantonsrates vom 6.
Dezember 2004 und gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 7. Dezember
2004.

Sachverhalt:

A.
Am 21. Mai 2000 stimmten die Schaffhauser Stimmberechtigten dem Erlass des
Elektrizitätsgesetzes vom 24. Januar 2000 (ElG/SH; SHR 731.100) zu. Mit
diesem Gesetz wurde u.a. der Regierungsrat ermächtigt, das Elektrizitätswerk
des Kantons Schaffhausen (EKS) in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Diese
Umwandlung wurde am 19. Dezember 2000 rückwirkend auf den Beginn des
Geschäftsjahrs am 1. Oktober 2000 vollzogen. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 ElG/SH
räumte dem Regierungsrat die Kompetenz ein, unter Berücksichtigung der
energiepolitischen Interessen des Kantons und der Marktverhältnisse die
Veräusserung von bis zu einem Drittel der Aktien an Dritte zu beschliessen.
Gleichzeitig wurde er ermächtigt, die gesamten Aktien der EKS AG gegen eine
entsprechende Beteiligung an einer Gesellschaft zu tauschen, die von den an
der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) beteiligten Kantonen getragen
wird (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 ElG/SH). Mit dieser Gesellschaft war die am 16.
März 2001 gegründete Axpo Holding AG gemeint, mit welcher das so genannte
Projekt "Hexagon" angestrebt wurde und welche aus den Kantonen Zürich,
Aargau, Thurgau, St. Gallen, Appenzell Inner- und Ausserrhoden sowie
Schaffhausen bestehen sollte.

Nachdem das Zürcher Stimmvolk in einer Volksabstimmung vom 10. Juni 2001 die
Umwandlung seines Elektrizitätswerkes in eine Aktiengesellschaft abgelehnt
hatte, wurde das Projekt "Hexagon" aufgegeben.

B.
Mittels Postulat und Motion wurde hierauf im Kantonsrat verlangt, die
Kompetenz zum Aktienverkauf vom Regierungsrat auf den Kantonsrat zu
übertragen. Der Regierungsrat unterbreitete dem Kantonsrat am 2. Dezember
2003 eine Vorlage, welche diesem Anliegen Rechnung tragen sollte. Absatz 2
von Art. 12 ElG/SH sollte gestrichen werden, da ein Aktientausch nach dem
Dahinfallen des Projekts "Hexagon" nicht mehr aktuell sei. Der zuständige
Regierungsrat erklärte vor der Spezialkommission "Teilrevision
Elektrizitätsgesetz", der Regierungsrat werde von seiner Kompetenz zum
Verkauf keinen Gebrauch machen, solange die Gesetzesrevision nicht
abschliessend behandelt worden sei. Unabhängig vom Ausgang der Revision werde
er dem Kantonsrat einen Bericht und Antrag zum allfälligen Verkauf von 25%
der Aktien der EKS AG vorlegen.

Gemäss der revidierten Fassung von Art. 12 ElG/SH soll dem Regierungsrat gar
keine Veräusserungskompetenz mehr zukommen. Neu ist der Kantonsrat für die
Veräusserung der Aktien an Dritte zuständig, solange die kapital- und
stimmenmässige Mehrheit beim Kanton verbleibt. Der Gesetzesentwurf soll am
27. Februar 2005 dem Stimmvolk vorgelegt werden, da ihm bei der
Schlussabstimmung weniger als vier Fünftel der Kantonsräte zugestimmt hatten.

Unmittelbar nach dem Beschluss über die Revision wurde von verschiedenen
Kantonsräten erfolgreich eine Volksinitiative lanciert, welche die Kompetenz
des Kantonsrates für Aktienverkäufe verlangt, wobei die diesbezüglichen
Beschlüsse jeweils dem obligatorischen Referendum unterstellt werden sollen.
Die Volksinitiative wurde der Staatskanzlei am 2. Dezember 2004 eingereicht
und vom Regierungsrat am 14. Dezember 2004 für zustande gekommen erklärt.

C.
Am 9. November 2004 beschloss der Regierungsrat einen Bericht und Antrag an
den Kantonsrat betreffend Devestitionen zum Schuldenabbau (Vorlage Nr.
04-132). In dieser so genannten "Orientierungsvorlage" führte er aus, er habe
am 14. September 2004 zwar eine Vereinbarung mit der Axpo Holding AG über den
Verkauf von 25% der Aktien genehmigt, allerdings unter dem Vorbehalt der
zustimmenden Kenntnisnahme durch den Kantonsrat. Diese solle im Rahmen der
Budgetsitzung am 6. Dezember 2004 erfolgen. Den Aktienverkauf bezeichnete er
als Teil der Entlastungspolitik im Hinblick auf künftige Investitionen und
Projekte, die Reduktion der Nettolast und für die Sicherung und Erhaltung
eines ausgeglichenen Staatshaushaltes. Bereits am 16. September 2003 hatte
der Regierungsrat das Baudepartement formell ermächtigt und beauftragt, mit
verschiedenen möglichen Partnern Gespräche über den Verkauf eines
Minderheitenaktienpaketes der EKS AG zu führen.

In der Sitzung vom 22. November 2004 teilte der Präsident des Kantonsrates
den Ratsmitgliedern u.a. mit, die Orientierungsvorlage sei zur Vorbereitung
an die Geschäftsprüfungskommission (GPK) gewiesen worden und von dieser als
verhandlungsbereit erklärt worden. Der Kantonsrat Matthias Freivogel
verlangte hierauf in der Budgetsitzung vom 6. Dezember 2004, das Traktandum
Akteinverkauf sei abzusetzen, weil das Geschäft unzulässigerweise der GPK
zugewiesen worden sei. Es handle sich um eine Angelegenheit, welche mittels
Beschluss des Kantonsrates durch eine Spezialkommission oder - als Ausnahme -
durch die GPK zu behandeln sei. Eine Zuweisung an die GPK durch den
Ratspräsidenten sei nicht möglich. Zudem liege weder ein Protokoll der GPK
vor noch seien deren Anträge den Ratsmitgliedern mit der Einladung mitgeteilt
worden. Die Ratsmehrheit lehnte sowohl dieses Begehren als auch einen Antrag
auf Teilung der Abstimmungsfrage ab. In der Folge wurde unter Namensaufruf
mit 42 zu 29 Stimmen bei fünf Enthaltungen "in zustimmendem Sinne Kenntnis"
vom Aktienverkauf genommen. Der Regierungsrat beauftragte tags darauf, am 7.
Dezember 2004, die zuständigen Departementsvorsteher mit dem Vollzug des
Aktienverkaufs. Am 10. Dezember 2004 fand der Leistungsaustausch zwischen den
Kaufsparteien statt. Die Statutenrevision wurde am 13. Dezember 2004 durch
den Einzelrichter des Kantonsgerichts beurkundet. Gleichzeitig wurden zwei
Mitglieder der Axpo Holding AG als neue Verwaltungsräte der EKS AG gewählt.

D.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2004 erhebt Gerold Meier-Eisenegger
staatsrechtliche Beschwerde (Verfahren 1P.718/2004). Er beantragt, der
Beschluss des Kantonsrates vom 6. Dezember 2004, in welchem dieser zustimmend
vom Aktienverkauf des Regierungsrates Kenntnis genommen hatte, sei wegen
Verletzung des Stimm- und Wahlrechtes und des Gebotes von Treu und Glauben
aufzuheben. Superprovisorisch sei ein Verbot des Aktienverkaufs und der
Aktienauslieferung an die Axpo Holding AG zu verfügen.

Matthias Freivogel beantragt in seiner als staatsrechtliche Beschwerde und
Stimmrechtsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 12. Dezember 2004 (Verfahren
1P.724/2004), die Beschlüsse des Kantonsrates vom 6. Dezember 2004 und des
Regierungsrates vom 7. Dezember 2004 für ungültig zu erklären und aufzuheben.
Er wirft den Behörden eine Verletzung der Gewaltenteilung, des Gebotes, nach
Treu und Glauben zu handeln, sowie einen Verstoss gegen das Willkürverbot und
das Stimmrecht vor. Superprovisorisch sei zu verfügen, dass die Aktien der
EKS AG bis zur Eröffnung des Beschwerdeentscheides nicht an die Axpo Holding
AG verkauft und auch nicht an sie ausgeliefert werden dürfen.

Bei seiner Einladung an die kantonalen Behörden zur Vernehmlassung sah das
Bundesgericht davon ab, bis zum Entscheid über die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung Vollstreckungshandlungen zu untersagen.

E.
Mit unaufgeforderter Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2004 verlangt
Matthias Freivogel, es sei dem Regierungsrat, dem Kantonsrat sowie der Axpo
Holding AG zu verbieten, über die ausgetauschten Leistungen in irgendeiner
Weise zu verfügen, diese zu verändern oder sonst wie Vorkehrungen zu treffen,
welche eine sofortige Rückabwicklung erschweren oder verunmöglichen. Gerold
Meier-Eisenegger macht mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 deutlich, dass
sich seine Beschwerde nur gegen den Kantonsratsbeschluss richte.

F.
Der Kantons- und der Regierungsrat beantragen in ihrer gemeinsamen
Vernehmlassung vom 16. Dezember 2004, das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei
zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben. Auf die Beschwerden
sei, soweit sie sich gegen den Regierungsgrat richten, nicht einzutreten. Im
Übrigen seien sie abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die beiden Stimmrechtsbeschwerden betreffen den gleichen Sachverhalt und
rügen grundsätzlich dasselbe; es rechtfertigt sich daher, sie gemeinsam zu
behandeln.

1.2 Matthias Freivogel hat seine Eingabe gleichzeitig als staatsrechtliche
Beschwerde bezeichnet. Da er die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 88 OG
jedoch offensichtlich nicht erfüllt, ist seine Beschwerde einzig als
Stimmrechtsbeschwerde entgegenzunehmen.

2.
2.1 Auf Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG hin beurteilt das
Bundesgericht Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der
Bürger in kantonalen Wahlen und Abstimmungen. Mit beiden Beschwerden wird im
Wesentlichen geltend gemacht, durch den Aktienverkauf werde die Abstimmung
vom 27. Februar 2005 über die Revision des ElG/SH in der Hauptfrage betr.
Veräusserungskompetenz weitgehend bedeutungslos. Überdies werfen die
Beschwerdeführer den kantonalen Behörden u.a. einen Verstoss gegen das Gebot
des Handelns nach Treu und Glauben vor.

2.2 Als Stimmbürger des Kantons Schaffhausen sind die beiden Beschwerdeführer
zur Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a OG ohne weiteres
legitimiert (BGE 121 I 357 E. 2a S. 360; 120 Ia 194 E. 1c S. 197).

2.3 Stimmrechtsbeschwerden sind grundsätzlich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Bestehen aber an der
Zulässigkeit eines kantonalen Rechtsmittels ernstliche Zweifel, so braucht
dieses Rechtsmittel nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter dem
Gesichtswinkel der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht ergriffen
zu werden (BGE 116 Ia 442 E. 1a S. 444 mit Hinweisen). Soweit der
Regierungsratsbeschluss vom 7. Dezember 2004 angefochten wird, mit welchem
der Regierungsrat die zuständigen Departementsvorsteher mit dem Vollzug des
Aktienverkaufs beauftragt hatte, ist darauf schon mangels Erschöpfung des
kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten. Ernsthafte Zweifel sind im
vorliegenden Fall keine ersichtlich: Die kantonale Gesetzgebung sieht in das
Stimmrecht betreffenden Belangen (Art. 82bis und 82ter des Wahlgesetzes vom
15. März 1904, WahlG/SH; SHR 160.100) den Rechtsmittelweg an das Obergericht
als Verwaltungsgericht vor. Insbesondere muss das Vorgehen des
Regierungsrates selber aufgrund der Verfahrensordnung in Art. 82bis und 82ter
WahlG/SH mit der Wahl- bzw. Abstimmungsbeschwerde im Sinne einer Einsprache
beanstandet werden können (Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im
Kanton Schaffhausen [insbesondere die allgemeine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde], Diss. Zürich 1986, S. 135), welcher
Einspracheentscheid danach beim Obergericht anzufechten wäre.

2.4 Demgegenüber steht gegen Akte des Kantonsrates weder die Wahl- und
Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 82bis Abs. 1 lit. c WahlG/SH noch ein
anderes kantonales Rechtsmittel zur Verfügung (Marti, a.a.O., S. 135). Sie
können daher grundsätzlich gemäss Art. 86 OG direkt beim Bundesgericht mit
staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts
1P.116/2000  vom 5. Mai 2000).

2.5 Angefochten ist im vorliegenden Fall der Beschluss des Kantonsrates vom
6. Dezember 2004, mit welchem das Kantonsparlament zustimmend vom
Aktienverkauf durch den Regierungsrat Kenntnis genommen hat. Vorab stellt
sich die Frage, ob diese "zustimmende Kenntnisnahme" überhaupt taugliches
Anfechtungsobjekt einer Stimmrechtsbeschwerde sein kann. Als
Anfechtungsobjekte der Stimmrechtsbeschwerde kommen neben letztinstanzlichen
kantonalen Urteilen und Entscheiden sowie Wahl- und Abstimmungsergebnissen
auch Handlungen der Behörden in Frage, die geeignet sind, die politischen
Rechte der Kantonsbürger zu verletzen oder die freie und unverfälschte
Willenskundgabe der Stimmbürger zu beeinträchtigen (vgl. Walter Kälin, Das
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 152 f.,
mit Hinweis auf Andreas Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit,
Basel 1984, S. 233 Rn. 431; dazu auch Christoph Hiller, Die
Stimmrechtsbeschwerde, Dissertation Zürich 1990, S. 165 und 189 f.).

Gemäss geltendem ElG/SH ist derzeit der Regierungsrat allein kompetent, bis
zu einem Drittel der Aktien zu veräussern (Art. 12 Abs. 1 ElG/SH). Einer
Zustimmung durch den Kantonsrat bedarf er nicht. Der angefochtene Beschluss
stellt infolgedessen keine kantonsrätliche Bewilligung dar. Der Regierungsrat
wäre gesetzlich nicht verpflichtet gewesen, den Kantonsrat vor dem Verkauf zu
dessen Meinung zu befragen. Es handelte sich hierbei um eine politisch
motivierte Konsultation, mit Blick auf die hängige Gesetzesrevision, aufgrund
welcher neu der Kantonsrat für die Aktienveräusserung zuständig werden soll.
Die "zustimmende Kenntnisnahme" des Kantonsrates zur Orientierungsvorlage der
Exekutive zeitigt mithin weder irgendwelche rechtliche Wirkungen, noch steht
sie - rechtlich gesehen - in direktem abstimmungsrelevantem Zusammenhang mit
der Abstimmung vom 27. Februar 2005 oder hat unmittelbaren Einfluss auf die
hängige Initiative; sie stellt deswegen auch keine diesbezügliche
Vorbereitungshandlung dar. Sie stützt sich auf Art. 22 Abs. 2 und 3 des
Gesetzes über den Kantonsrat vom 20. Mai 1996 (SHR 171.100), wonach der
Regierungsrat dem Kantonsrat "weitere Berichte" (neben dem Regierungsprogramm
und dem Finanzplan, vgl. Abs. 1 der zitierten Norm) vorlegen kann und
letzterer davon Kenntnis nimmt. Der Kantonsrat kann dazu im Rahmen einer
allgemeinen Würdigung oder zu einzelnen Teilen Erklärungen abgeben. Der
Regierungsrat war auch ohne diesen politischen Akt der Anhörung kompetent,
die Aktien rechtsgültig zu veräussern und gesetzlich nicht gehalten, im Sinne
einer allfälligen Übergangsregelung bis zum Abstimmungsresultat keine
Aktienverkäufe mehr zu tätigen. Der Beschwerdeführer Gerold Meier-Eisenegger
hat denn auch selber in diesem Sinne in der kantonsrätlichen Beratung vom 8.
November 2004 festgehalten, es treffe allenfalls streng formell-rechtlich zu,
dass die Regierung 25 Prozent der Aktien verkaufen könne, wann sie wolle,
politisch hingegen überhaupt nicht (Protokoll Nr. 18 des Kantonsrates vom 8.
November 2004 S. 802). Es kann jedoch nicht Sache des Bundesgerichtes sein,
zu prüfen, ob das Vorgehen der kantonalen Behörden politisch opportun war.
Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschluss des Kantonsrates vom 6.
Dezember 2004 ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Stimmrechtsbeschwerde
darstellen sollte. Auf die Beschwerden ist demzufolge mangels
Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.

2.6 Mit diesem Urteil erübrigt sich ein Entscheid über vorsorgliche
Massnahmen, zumal die Aktien bereits am 10. Dezember 2004 veräussert wurden.

3.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Stimmrechtsbeschwerden nicht
einzutreten ist. Praxisgemäss sind bei Stimmrechtsbeschwerden keine Kosten zu
erheben. Parteientschädigungen sind unter den gegebenen Umständen keine
zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden 1P.718/2004 und 1P.724/2004 werden vereinigt.

2.
Auf die Stimmrechtsbeschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem
Kantonsrat des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: