Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.715/2004
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1P.715/2004 /gij

Urteil vom 29. Dezember 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiber Steinmann.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Verhöramt des Kantons Schwyz, Postfach 1202, 6431 Schwyz,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Kantonsgerichtspräsident des Kantons Schwyz, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Untersuchungshaft,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz
vom 29. November 2004.

Sachverhalt:

A.
Der deutsche Staatsangehörige X.________ wird des Diebstahls, der
Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des Verweisungsbruchs
verdächtigt. Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, am 17. November 2003 in
R.________ in ein Haus eingebrochen zu sein und dabei Schmuck und Bargeld im
Gesamtbetrag von rund 440'000 Franken gestohlen und einen Sachschaden von
rund 1'100 Franken verursacht zu haben.

X. ________ wurde am 1. Juni 2004 festgenommen und in Untersuchungshaft
versetzt. Ein Haftentlassungsgesuch und eine entsprechende staatsrechtliche
Beschwerde (Urteil 1P.429/2004 vom 1. September 2004) blieben ohne Erfolg.
Nach Übernahme des Strafverfahrens durch den Kanton Schwyz ersuchte der
Beschuldigte mehrmals um Haftentlassung.

Am 15. November 2004 stellte X.________ erneut ein Gesuch um Haftentlassung.
Dieses wurde am 19. November 2004 abgewiesen. Die dagegen erhobene
Haftbeschwerde wies der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz am 29. November
2004 ab. Er bejahte den dringenden Tatverdacht in Bezug auf den
Einbruchdiebstahl und den Verweisungsbruch, anerkannte die Fluchtgefahr und
erachtete die Haft als verhältnismässig.

B.
Gegen diesen Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts hat X.________
beim Bundesgericht am 3. Dezember 2004 staatsrechtliche Beschwerde erhoben.
Er beantragt die Aufhebung des Entscheides des Kantonsgerichtspräsidenten
sowie die Entlassung aus der Haft. Schliesslich ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Hauptsache zieht er den dringenden
Tatverdacht in Zweifel. Ferner erachtet er die Haftdauer als
unverhältnismässig und rügt die Abweisung eines Beweisantrages. Hierfür
bezieht er sich auf Art. 9, 10, 29 und 32 BV.

Das Verhöramt des Kantons Schwyz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der
Kantonsgerichtspräsident beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne.

Der Beschwerdeführer hat zur Vernehmlassung des Kantonsgerichtspräsidenten
repliziert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer ist zur rechtzeitig erhobenen Beschwerde legitimiert und
hat im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren zulässige Begehren gestellt
(vgl. BGE 124 I 327 E. 4a S. 332, 115 Ia 293 E. 1a S. 297).

Im angefochtenen Entscheid wird der dringende Tatverdacht sowohl in Bezug auf
den Einbruchdiebstahl wie auch hinsichtlich des Verweisungsbruchs bejaht. In
dieser Hinsicht beruht der Entscheid auf zwei voneinander unabhängigen
Begründungen. Die Beschwerde muss sich demnach mit jeder von ihnen
auseinandersetzen, um den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG zu
genügen. Da sich der Beschwerdeführer nicht zum Verweisungsbruch äussert, ist
fraglich, ob auf die Rüge, es liege kein dringender Tatverdacht vor,
überhaupt eingetreten werden kann (vgl. BGE 107 Ib 264 E. 3b S. 268, 105 Ib
221 E. 2c S. 224, 104 Ia 381 E. 6 S. 392). Die Frage kann indessen offen
bleiben, da sich die Beschwerde als unbegründet erweist.

Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in einer staatsrechtlichen Beschwerde
darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sind und inwiefern
dies zutreffen soll. Es wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen
sein, ob die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen genügt. In Bezug auf die
Rüge der Verletzung von Art. 32 BV kann mangels entsprechender Begründung
nicht eingetreten werden.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass seinem Antrag um Einvernahme von
Familienangehörigen nicht stattgegeben worden ist. Wie das Bundesgericht
bereits mit Urteil 1P.661/2004 vom 24. November 2004 festgestellt hat, fehlt
es insoweit an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87
Abs. 2 OG. In diesem Punkt ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.
Nach § 26 der Strafprozessordnung des Kantons Schwyz (StPO) kann
Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn der Beschuldigte dringend eines
Verbrechens oder Vergehens verdächtigt wird und zudem ein spezieller
Haftgrund vorliegt. Im vorliegenden Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer
den dringenden Tatverdacht in Bezug auf den Einbruchdiebstahl in R.________.
Das Bundesgericht hat bereits im Urteil 1P.429/2004 vom 1. September 2004
dargelegt, dass es bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts nicht darum
gehe, dem Sachrichter vorgreifend eine erschöpfende Beweiswürdigung
vorzunehmen. Zu prüfen ist lediglich, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für
eine Straftat vorliegen. Dabei nimmt der Massstab an die Erheblichkeit und
Konkretheit des Tatverdachts im Laufe der Untersuchung zu.

Im genannten Urteil hat das Bundesgericht ausgeführt, die sichergestellte
DNA-Spur habe ein zwar unvollständiges, indes brauchbares DNA-Profil ergeben
und habe aufgrund eines Berichtes des Instituts für Rechtsmedizin die Annahme
des Tatverdachts gerechtfertigt. Seither ist ein Ergänzungsbericht des
Instituts für Rechtsmedizin eingegangen. Der Beschwerdeführer kritisiert
diesen Bericht mit Behauptungen zur Wissenschaftlichkeit. Er legt indessen in
keiner Weise dar, weshalb daraus nicht auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit
der Täterschaft und eine Erhärtung des Tatverdachts geschlossen werden
dürfte. Der Verweis auf ein Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichts
(6P.44/2004 und 6S.133/2004 vom 27. Juli 2004) ist schon deshalb
unbehelflich, weil hier ein Schuldspruch und nicht blosser Tatverdacht in
Frage stand. Die weitern Vorbringen über Möglichkeiten, wie die DNA-Spur am
Tatobjekt angebracht worden sein könnte, sind rein spekulativer Natur,
genügen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht und sind nicht
geeignet, die Annahme des dringenden Tatverdachts in Frage zu stellen. Die
Rüge, der Kantonsgerichtspräsident habe den dringenden Tatverdacht in
verfassungswidriger Weise bejaht, ist daher unbegründet.

3.
Der Beschwerdeführer rügt die Haft als unverhältnismässig. Diese nicht weiter
ausgeführte Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer befindet sich seit
rund 6 Monaten in Haft. Die allenfalls zu erwartende Strafe liegt deutlich
darüber. Überhaft droht derzeit nicht.

4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht. Seine Beschwerde erweist sich indessen als von vornherein
unbegründet. Deshalb ist das Gesuch abzuweisen (Art. 152 OG). Es mag sich
indes rechtfertigen, auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 154 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Verhöramt, der
Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: