Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.714/2004
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


1P.714/2004 /ggs

Urteil vom 27. Januar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Postfach 7475, 3001 Bern.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Bern, Anklagekammer, vom 20. Oktober 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2002 erstattete X.________ Strafanzeige
namentlich gegen den Architekten A.________ u.a. wegen Betrugs,
Urkundenfälschung usw. Zusätzlich verlangte er, es sei auch die Bauverwaltung
der Gemeinde Heimberg strafrechtlich zu belangen.

Hierauf eröffnete der Untersuchungsrichter 3 des Untersuchungsrichteramtes
III Bern-Mittelland am 22. November 2002 gegen A.________ eine
Voruntersuchung wegen Urkundenfälschung, welche mit Verfügung vom 21. Oktober
2003 auf die Tatbestände der Erpressung, des betrügerischen Konkurses und
Pfändungsbetrugs, evtl. des Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren
und - nach Übernahme eines vor Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland
angehobenen Verfahrens - der Veruntreuung zum Nachteil von B.________
ausgedehnt wurde.

Mit Erklärungen vom 28. April und 20. Mai 2003 konstituierte sich der
Anzeiger als Privatkläger gegen die Einwohnergemeinde Heimberg bzw. gegen
unbekannte Täterschaft, gegen A.________ und die C.________ AG bzw.
C.________.

Mit Beschluss des Untersuchungsrichters und des Staatsanwalts vom 30.
April/7. Mai 2004 wurde:
die Strafverfolgung gegen Unbekannt (Bauverwaltung der Gemeinde Heimberg)
wegen "Nichtmeldens von Unregelmässigkeiten im Baugesuch und in vier
Projektplänen" nicht eröffnet, ohne Entschädigung und ohne Ausscheidung von
Verfahrenskosten;
die Strafverfolgung gegen A.________ wegen Betrugs usw. aufgehoben, unter
Ausscheidung eines Verfahrenskostenanteils von Fr. 600.-- zu Lasten des
Staates und unter Zuerkennung einer Entschädigung von Fr. 3'100.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer an den Angeschuldigten;
A.________ wegen Veruntreuung zum Nachteil von B.________ an das
Strafeinzelgericht des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen überwiesen.

Gegen diesen Beschluss rekurrierte X.________ mit Eingabe vom 24. Mai 2004
mit folgenden Anträgen:
Der Beschluss sei aufzuheben in den drei Gesetzesverletzungen des Betrugs,
der Urkundenfälschung und des Pfändungsbetrugs, und die Strafuntersuchung
gegen A.________ und die der Mittäterschaft zum Betrug angeklagten C.________
und D.________ sei umgehend gewissenhaft und speditiv zu tätigen;
die im Beschluss festgesetzten Kosten und "Parteizusprechungen" seien
aufzuheben;
es sei ihm, X.________, eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Mit Beschluss vom 19. Juli 2004 wies die Anklagekammer des Obergerichts des
Kantons Bern den Rekurs ab, soweit sie auf ihn eintrat. Die Kosten in der
Höhe von Fr. 500.-- wurden X.________ auferlegt, und dem Angeschuldigten
A.________ wurde für das Rekursverfahren eine Entschädigung von Fr. 500.--
zugesprochen.

Hiergegen führte X.________ staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht.
Mit Urteil vom 13. September 2004 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein
(Verfahren 1P.472/2004).

2.
In seiner bei der Anklagekammer eingereichten Rekursschrift vom 24. Mai 2004
erhob X.________ sodann eine weitere "Anklage" gegen C.________ und
D.________. Insoweit wurden die Akten zwecks Antragstellung zuhanden der
Staatsanwaltschaft an das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland
zurückgewiesen.

Mit Beschluss des Untersuchungsrichters und des Staatsanwalts vom 26./28.
Juli 2004 wurde auf diese weitere Anzeige gegen C.________ und D.________
wegen Betrugs, angeblich begangen als Mittäter von A.________ in der Zeit von
1990 bis 1994 in Bern, nicht eingetreten, ohne Entschädigung und unter
Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat. Dieser Beschluss wurde
X.________ am 2. August 2004 eröffnet, worauf er als Privatkläger am 12.
August 2004 ans Obergericht rekurrierte.
Mit Beschluss vom 20. Oktober 2004 wies die Anklagekammer des Obergerichts
auch diesen Rekurs ab und auferlegte dem Anzeiger die Kosten des
Rekursverfahrens von Fr. 400.--.

Mit Eingabe vom 2. Dezember 2004 führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde
mit dem Begehren, der - ihm am 2. November 2004 zugestellte - Beschluss vom
20. Oktober 2004 sei wegen "sehr schwerer" formeller und materieller Willkür
aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates Bern.

Unter den gegebenen Umständen wird davon abgesehen, das Obergericht zur
Beschwerde anzuhören.

3.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten
Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 130 I 312 E. 1, 130
II 65 E. 1, 249 E. 2, 388 E. 1, 509 E. 8.1).

Wie bereits mit seinem kantonalen Rechtsmittel bezweckt der Beschwerdeführer
als Anzeiger mit seiner beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde der Sache
nach, den Entscheid der Strafverfolgungsbehörden, die fragliche
Strafuntersuchung nicht zu eröffnen, doch noch umstossen und gegen die
Beschuldigten ein Strafurteil erwirken zu können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts fehlt jedoch einem
Strafanzeiger oder einem durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigten
nach Art. 88 OG grundsätzlich die Legitimation, gegen die Nichteröffnung oder
Einstellung eines Strafverfahrens wie auch gegen ein freisprechendes Urteil
staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Die Anzeige führende oder geschädigte
Person hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches
oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes, eigenes und
unmittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der
Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem
Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger
auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird
(BGE 128 I 218 E. 1.1, 125 I 253 E. 1b, 121 I 218 E. 4, 120 Ia 157 E. 2).
Eine auf materiellrechtliche Fragen erweiterte Legitimation aufgrund des
Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten kommt im vorliegenden
Fall nicht in Betracht (BGE 128 I 218 E. 1.1).
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Anzeiger
oder Geschädigte nur befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung
von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt (BGE 121 I 218 E. 4, 114 Ia 312 E. 3c, zudem
auch BGE 119 Ia 4 E. 1). Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich
geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in
der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Kommt dem
Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Parteistellung zu, so
kann die Verletzung jener Parteirechte gerügt werden, die nach dem kantonalen
Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung garantiert
sind (s. die soeben zitierten Urteile).

Aber auch gemäss dieser Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer somit nicht
geltend machen, die anbegehrte Strafuntersuchung sei in materieller Hinsicht
in verfassungswidriger Weise nicht durchgeführt worden. Soweit er sinngemäss
dennoch derartige Rügen erhebt, sind sie aus den genannten Gründen nicht zu
hören.

Eine Verletzung von Verfahrensrechten im dargelegten Sinne, welche hier
einzig in Frage stehen könnte, rügt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in
einer den - ihm schon früher zur Kenntnis gebrachten - gesetzlichen
Erfordernissen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) genügenden Weise (s. in diesem
Zusammenhang BGE 127 I 38 E. 3c, 127 III 279 E. 1b/c, mit Hinweisen). Zwar
behauptet er neben dem geltend gemachten Verstoss gegen das Willkürverbot
auch verschiedene formelle Rechtsverletzungen. Doch legt er dabei nicht dar,
inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid in seinen verfassungsmässigen
Rechten verletzt worden sein soll.

4.
Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: