Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.713/2004
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1P.713/2004 /zga

Urteil vom 4. August 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Bochsler,
Gerichtsschreiber Thönen.

X. und Y.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Habegger, Walder
Wyss & Partner,

gegen

Einwohnergemeinde Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Keiser, Hess & Ettlin Advokatur und
Notariat,
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden,
Postfach 1260, 6061 Sarnen.

Art. 5, 8, 9, 26 und 30 BV (Baubewilligung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
vom 28. Oktober 2004.

Sachverhalt:

A.
Am 3. Februar 2003 ersuchten X. und Y.________, Eigentümer einer
Stockwerkeinheit an der A.________strasse in Z.________, die
Einwohnergemeinde um eine Baubewilligung für die Erweiterung der bestehenden
Dachlukarne von 1.25 m Breite auf eine Gesamtbreite von 6.25 m. In ihrem
separaten Schreiben zum Baugesuch führten sie aus, die 4½-Zimmerwohnung im
Jahre 1988 als Ferienwohnung gekauft zu haben. Seit fünf Jahren hätten sie
nun ihren festen Wohnsitz nach Z.________ verlegt. In Anbetracht der
vermehrten Nutzung und des grösseren Raumbedarfs hätten sie in Erwägung
gezogen, die kleinen Schlafzimmer durch Erweiterung der bestehenden
Dachlukarne des WC auf ein gesetzmässiges Raummass zu vergrössern. Die
normale Raumhöhe von 2.30 m werde nur auf knapp 40% der darunter liegenden
Vollgeschossfläche erreicht. Mit dem geplanten Umbau würde die vom Gesetz
vorgeschriebene lichte Höhe von mindestens 2.30 m über der halben Bodenfläche
erfüllt. Damit könnte die bisherige unzweckmässige Lösung, welche vom
Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt sei und die Nutzung als Schlafraum
stark beeinträchtige, vermieden werden.

Mit Entscheid vom 5. März 2003 wies der Einwohnergemeinderat Z.________ die
baupolizeiliche Bewilligung für die Verbreiterung der Dachlukarne und das
Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung ab. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, es liege kein Härtefall vor und die Argumente der
Bauherrschaft könnten in einer Vielzahl von Fällen vorgebracht werden,
weshalb von der bisherigen Praxis und von Art. 96 des Baureglements (in der
Fassung vom 22. Februar 1994) nicht abgewichen werden könne.

B.
Gegen den Entscheid des Einwohnergemeinderats erhoben X. und Y.________
Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Obwalden und beantragten, die
anbegehrte Ausnahme- und Baubewilligung sei zu gewähren. Mit Beschluss vom
26. August 2003 wies der Regierungsrat das Rechtsmittel ab.

Die von X. und Y.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 28. Oktober
2004 ab und bestätigte den Beschluss des Regierungsrats vom 26. August 2003.

C.
Hiergegen führen X. und Y.________ staatsrechtliche Beschwerde. Sie
beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen
Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht stellen die Beschwerdeführer den Antrag, es seien bei einer
allfälligen Gutheissungsmöglichkeit der Beschwerde bereits aufgrund von
Beschwerdegründen formeller Natur auch die Beschwerdegründe materieller Natur
zu prüfen.

Die Einwohnergemeinde Z.________ und das Verwaltungsgericht schliessen auf
Abweisung der Beschwerde.

Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich in einem zweiten
Schriftenwechsel zur Streitsache zu äussern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts handelt es sich um
einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, gegen den die
staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 OG). Als Eigentümer
der streitbetroffenen Stockwerkeinheit an der A.________strasse in Z.________
sind die Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Baubewilligung für die
Erweiterung der Dachlukarne in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt
(Art. 88 OG) und befugt, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und
detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen
verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG); auf nicht
substantiierte Vorbringen und appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E.
1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43).

2.
Die Beschwerdeführer machen eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese Rüge ist angesichts der formellen Natur
des Gehörsanspruchs vor den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer zu
behandeln (BGE 126 V 130 E. 2b S. 132; 124 V 389 E. 1 S. 389; 118 Ia 17 E. 1a
S. 18, je mit Hinweisen).

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst
die Rechte und Pflichten der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf
Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das
rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b S.
56). Dazu gehört unter anderem das Recht, mit rechtzeitig und formgültig
angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind
(BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen).
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die
Abnahme beantragter Beweise verzichtet, weil sie auf Grund der bereits
abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211,
241 E. 2 S. 242; 122 I 53 E. 4a S. 55; 122 II 464 E. 4a S. 469, mit
Hinweisen). Wird ein Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein
solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache
befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können
(Urteil des Bundesgerichts 1P.401/2003 vom 21. April 2004, E. 2.2;
Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 7 N. 42).

2.2 Das Verwaltungsgericht erwog, im Gegensatz zu Art. 37 des Baugesetzes vom
12. Juni 1994 (BauG) sowie Art. 96 Abs. 1 des vorliegend unbestrittenermassen
zur Anwendung gelangenden Baureglements der Einwohnergemeinde Z.________ in
der Fassung vom 22. Februar 1994 (aBauR) stelle Art. 96 Abs. 3 zweiter
Satzteil aBauR eine Nutzungsvorschrift dar, so dass gestützt darauf eine
Bewilligung für zu breite Dachlukarnen generell verweigert werden könne. Eine
konkrete und individuelle Beurteilung des Gebäudes hinsichtlich seiner
Erscheinungsweise für sich allein betrachtet und in Abhängigkeit zur
baulichen und landschaftlichen Umgebung entfalle daher. Es sei deshalb auch
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen in diesem Zusammenhang keinen
Augenschein vorgenommen hätten. Aus den nämlichen Gründen verzichtete auch
das Verwaltungsgericht auf die Durchführung des beantragten Augenscheins.
Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Einwände sind unbegründet.
Entgegen ihrer Auffassung lässt Art. 96 Abs. 3 zweiter Satzteil aBauR keinen
Raum für eine individuelle Betrachtungsweise der Bauvorhaben unter dem
Gesichtspunkt ihrer Eingliederung in die Umgebung (vgl. dazu E. 5.3.4
hiernach). Das Verwaltungsgericht war daher nicht gehalten, sich durch einen
Augenschein ein Bild über die Auswirkungen der geplanten Dachlukarne auf das
Gebäude selbst und seine Umgebung zu machen. Ebenso wenig bestand dazu Anlass
im Zusammenhang mit der Frage, ob die Voraussetzungen für eine
Ausnahmebewilligung gegeben seien. Soweit es für die Beurteilung dieser
Rechtsfrage vorgängig Feststellungen tatsächlicher Natur bedurfte, gehen
diese mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. So lassen sich den
Baugesuchsunterlagen insbesondere die Art, die Zweckbestimmung und der
Erstellungszeitpunkt des Gebäudes bzw. der fraglichen Stockwerkeinheit sowie
die Gründe der Beschwerdeführer für das Bauvorhaben entnehmen. Inwiefern
durch einen Augenschein weitere entscheidrelevante Erkenntnisse hätten
gewonnen werden können, ist nicht ersichtlich und wird von den
Beschwerdeführern auch nicht dargetan. Es ist somit nicht zu beanstanden,
dass weder das Verwaltungsgericht noch seine Vorinstanzen einen Augenschein
vorgenommen haben.

2.3 Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht - wie zuvor schon dem
Regierungsrat - vor, die Stellungnahme des Einwohnergemeinderats zu der von
ihnen eingelegten Fotodokumentation bar jeglicher kritischer Reflexion und
ohne jegliche eigenständige Sachverhaltsabklärungen übernommen und ihrem
Beweisantrag auf Edition verschiedener Baubewilligungsakten zu Unrecht nicht
entsprochen zu haben. Damit habe das Verwaltungsgericht ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör auch in dieser Hinsicht verletzt.

Die Beschwerdeführer wollten mit der Fotodokumentation und den zur Edition
anbegehrten Baubewilligungsakten beweisen, dass die Baubehörde in einer
Vielzahl von Fällen Dachaufbauten und Dacheinschnitte bewilligt habe, die das
Mass von einem Drittel der Fassadenlänge überschreiten würden. Das
Verwaltungsgericht hielt dazu in grundsätzlicher Hinsicht fest, die vom
Einwohnergemeinderat getroffene Unterscheidung in Dachaufbauten und
Giebelfassaden sei sachgerecht. Damit brauche auch nicht geprüft zu werden,
ob frühere Bewilligungen gestützt auf eine andere Auslegung zu Unrecht
erteilt worden seien. Selbst bei einer verfassungswidrigen Praxis könnten die
Beschwerdeführer jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die
Baubewilligungsbehörde klar habe erkennen lassen, inskünftig im Sinne der
erlassenen Weisungen vom 17. Dezember 2003 vorzugehen. Dabei liess es das
Verwaltungsgericht jedoch nicht bei diesen Ausführungen bewenden, sondern
nahm zusätzlich zu jedem der von den Beschwerdeführern genannten Objekte
Stellung (vgl. E. 6c des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführer
setzen sich damit nicht weiter auseinander. Sie beschränken sich vielmehr
darauf, dem Verwaltungsgericht vorzuhalten, die Angaben der Behörde ungeprüft
übernommen zu haben und davon ausgegangen zu sein, dass ein Teil der
Bewilligungen schon über 30 Jahre zurückläge. Damit genügt die Beschwerde den
Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, so dass
darauf nicht einzutreten ist. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich,
inwiefern der Beizug der Baubewilligungsakten betreffend der fraglichen
Objekte zu neuen entscheidrelevanten Erkenntnissen führen könnte. Wie das
Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, sind einige Objekte mit dem
vorliegenden Bauvorhaben allein schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie
nicht eine Dachlukarne, sondern eine Giebelfassade aufweisen (vgl. dazu E.
6.2 hiernach). Sodann sind Sachverhaltsabklärungen nur insoweit zu treffen,
als Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des rechtserheblichen
Sachverhalts bestehen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N. 8 zu Art. 18
VRPG). Gründe, welche die Angaben des Einwohnergemeinderats zum Baujahr der
einzelnen Gebäude und Zeitpunkt der bewilligten Dachaufbauten in Zweifel zu
ziehen vermöchten, liegen keine vor und werden auch von den Beschwerdeführern
nicht weiter aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht durfte demnach von weiteren
Sachverhaltsabklärungen und Beweiserhebungen absehen, ohne dadurch das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführer zu verletzen. Die diesbezüglichen Rügen
der Beschwerdeführer sind demnach selbst dann unbehelflich, wenn auf sie
eingetreten werden könnte.

2.4 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblicken die
Beschwerdeführer schliesslich darin, dass das Verwaltungsgericht in seinem
Entscheid auf die vom Einwohnergemeinderat am 17. Dezember 2003 erlassenen
allgemeinen Weisungen abgestellt habe, ohne sie ihnen vorgängig zur
Stellungnahme unterbreitet zu haben.

Auf die einen breiten Raum einnehmenden Äusserungen zur Frage, ob das
Verwaltungsgericht die von der Einwohnergemeinde eingelegten Weisungen dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zugestellt hat bzw. diese von ihm in
Empfang genommen wurden, oder ob er bereits auf anderem Weg davon Kenntnis
erhalten hatte, braucht vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden. Auch
wenn das Verwaltungsgericht auf diese Weisungen Bezug genommen hat, zeigt
sich bei einer Gesamtbetrachtung seiner Erwägungen, dass sie für seinen
Entscheid nicht massgebend waren (vgl. dazu E. 8.2 hiernach). Bildeten die
Weisungen nicht entscheidrelevante Grundlage des angefochtenen Entscheids,
liegt in dieser Hinsicht auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor
(vgl. BGE 114 Ia 307 E. 4b S. 314 f.; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N.
11 zu Art. 69 Abs. 3 VRPG).

3.
3.1 Die Beschwerdeführer machen sodann am Schluss ihrer Beschwerdeeingabe als
weitere verfahrensrechtliche Rüge eine Verletzung von Art. 30 Abs. 3 BV
geltend, weil sie nie auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und eine
öffentliche Urteilsverkündung verzichtet hätten. Soweit das
Verwaltungsgerichtsverfahren des Kantons Obwalden durch Verweis auf Art. 49
der Zivilprozessordnung Ausnahmen von der Öffentlichkeit vorsehe, lägen im
vorliegenden Fall keine sachlichen Gründe vor, welche vor Art. 30 Abs. 3 BV
standhielten.

3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlung und Urteilseröffnung
öffentlich, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Einen Anspruch auf
öffentliche Urteilsberatung lässt sich daraus hingegen nicht ableiten (Hotz,
St. Galler Kommentar, N. 19 zu Art. 30 Abs. 3 BV). Der verfassungsrechtlich
gewährleistete Anspruch im Sinne von Art. 30 Abs. 3 BV steht zunächst den
Prozessparteien, sodann aber auch dem Publikum und der Presse zu. Während
sich die Parteiöffentlichkeit auf die Teilnahme der Parteien oder anderer
Verfahrensbeteiligter am Verfahren bezieht, soll mit der
Publikumsöffentlichkeit der Zugang der Allgemeinheit einschliesslich der
Presse zu einem Verfahren gewährleistet sein (Merkli/Aeschlimann/Herzog,
a.a.O., N. 1 zu Art. 36 VRPG). Auf das Recht der Publikumsöffentlichkeit kann
sich auch eine Prozesspartei berufen (vgl. BGE 121 I 306 E. 2b S. 310 f.).
3.2.1 Dem geltend gemachten Anspruch der Beschwerdeführer auf öffentliche
Gerichtsverhandlung ist nicht zu entnehmen, ob sie ihn auf die Partei- oder
die Publikumsöffentlichkeit beziehen. Wie es sich damit verhält, kann
indessen offen bleiben, da er sich so oder anders als unbegründet erweist:
Aus Art. 8 ff. der Verordnung vom 9. März 1973 über das
Verwaltungsgerichtsverfahren (VVGV) ergibt sich, dass das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren in der Regel schriftlich
durchgeführt wird. Was die Urteilsberatung betrifft, verleiht Art. 30 Abs. 3
BV jedoch - wie erwähnt - weder der Allgemeinheit noch den Parteien einen
Anspruch auf Anwesenheit. Unbehelflich wäre der Einwand der Beschwerdeführer
auch, sofern sie beanstanden wollten, es sei keine mündliche
Parteiverhandlung anberaumt worden. Eine solche kann das Gericht von Amtes
wegen oder auf Antrag der Parteien durchführen (Art. 11 Abs. 1 VVGV). Es ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführer zu keiner Zeit einen Antrag auf
mündliche Parteiverhandlung gestellt haben. Unter diesen Umständen durfte das
Verwaltungsgericht davon absehen, ohne dadurch den Anspruch auf öffentliche
Gerichtsverhandlung im Sinne von Art. 30 Abs. 3 BV zu verletzen (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 2A.584/1996 vom 11. Juli 1997, publ. in ZBl
99/1998, E. 5b S. 231; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, a.a.O., N. 10 zu Art. 37
VRPG).

3.2.2 Was die öffentliche Urteilsverkündung im Sinne von Art. 30 Abs. 3 BV
betrifft, so wird damit sowohl durch das öffentliche Verlesen des
Entscheiddispositivs mit der vollständigen oder gekürzten Urteilsbegründung
als auch durch das Auflegen des schriftlich begründeten Urteils in der
Gerichtskanzlei Genüge getan (vgl. BGE 119 Ia 411 E. 5 S. 420;
Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 5 zu Art. 37 VRPG). Die
Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht in dieser
Hinsicht Art. 30 Abs. 3 BV verletzt haben soll. Sie machen insbesondere nicht
geltend, dass es der Öffentlichkeit nicht möglich gewesen sein soll, auf der
Gerichtskanzlei Einsicht in das begründete Urteil zu nehmen. Auf die gerügte
Verletzung des Anspruchs auf öffentliche Urteilsverkündung ist somit mangels
hinreichender Substantiierung nicht einzutreten (Art. 90 lit. b OG).

4.
Was die materiellen Rügen der Beschwerdeführer betrifft, erweisen sich ihre
nachfolgenden Einwände zum vornherein als unbegründet bzw. nicht hinreichend
substantiiert:
4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Regierungsrat habe ihnen vor der
Beschlussfassung keine Gelegenheit mehr eingeräumt, zu den Ausführungen des
Einwohnergemeinderats vom 30. Mai 2003 Stellung zu nehmen. Die Feststellung
des Verwaltungsgerichts, sie hätten diese Ausführungen zu den einzelnen
Objekten nicht in Frage gestellt, sei daher willkürlich und aktenwidrig.

Lag bei den regierungsrätlichen Akten keine Stellungnahme der
Beschwerdeführer zu den Darlegungen des Einwohnergemeinderats über die
einzelnen Objekte vor, so ist der daraus gezogene Schluss des
Verwaltungsgerichts weder willkürlich noch aktenwidrig. Ob den
Beschwerdeführern Gelegenheit hätte eingeräumt werden müssen, sich dazu zu
äussern, betrifft weder die Frage willkürlicher noch aktenwidriger
Tatsachenfeststellungen, sondern des rechtlichen Gehörs. Darauf berufen sich
die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch nicht. Jedenfalls hätte
die Rüge bereits im kantonalen Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht
vorgebracht werden müssen. Im Übrigen wäre es den Beschwerdeführern
unbenommen gewesen, nach Kenntnisnahme der ihnen am 2. Juni 2003 vom
instruierenden Bau- und Umweltdepartement zugestellten Vernehmlassung des
Einwohnergemeinderats entweder dem Regierungsrat dazu unaufgefordert eine
Stellungnahme einzureichen oder ihn um Einräumung eines weiteren
Schriftenwechsels zu ersuchen.

4.2 Des Weiteren machen die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rüge,
das Verwaltungsgericht habe eine Prüfung des Sachverhalts unterlassen, neben
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auch eine Verletzung von Treu und
Glauben und des Rechts auf Beweis geltend. Dabei berufen sie sich auf Art. 5,
8 und 9 BV.

Die Beschwerdeführer setzen sich weder mit diesen Verfassungsbestimmungen
auseinander noch zeigen sie auf, inwiefern diese durch die behauptete
Unterlassung des Verwaltungsgerichts verletzt sein sollen. Darauf ist mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

5.
Gemäss Art. 96 Abs. 1 aBauR sind Dächer so zu gestalten, dass in den
Quartieren eine ruhige Gesamtwirkung entsteht. Nach Abs. 3 müssen
Dachaufbauten und -einschnitte dem Grundsatz von Abs. 1 entsprechen und
dürfen insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge
sein. Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht in mehrfacher
Hinsicht eine willkürliche Auslegung dieser Bestimmungen vor.

5.1 Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde vor, sie habe mit der
vorgenommenen Auslegung des kantonalen Rechts Art. 9 BV verletzt, so genügt
es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei
willkürlich. Bei der Rechtsanwendungsrüge hat der Beschwerdeführer nicht nur
die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig angewandt bzw. nicht angewandt
worden sein soll, zu bezeichnen, sondern zudem anhand der angefochtenen
Subsumtion im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid
unhaltbar sein soll, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür
liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch
das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 127 I 54 E. 2b S.
56). Das Bundesgericht prüft nur klar und einlässlich erhobene Rügen und
wendet das Recht nicht von Amtes wegen an (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43).

5.2 Das Verwaltungsgericht erwog, vorliegend gelange nicht in erster Linie
die Generalklausel von Art. 96 Abs. 1 aBauR zur Anwendung, sondern Art. 96
Abs. 3 zweiter Satzteil aBauR. Diese Bauvorschrift müsse bei Dachaufbauten
und -einschnitten neben der Voraussetzung, dass solche dem Grundsatz von Abs.
1 entsprechen müssten, eingehalten werden. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer handle es sich bei Art. 96 Abs. 3 aBauR nicht um eine reine
Gestaltungsvorschrift; der zweite Satzteil dieser Bestimmung stelle vielmehr
eine Nutzungsvorschrift dar, welche ein Planungsinstrument sei, auch wenn
damit ebenfalls eine ästhetisch ansprechende Gestaltung der Bauten angestrebt
werde. Gestützt darauf könne eine Bewilligung für zu breite Dachlukarnen
generell verweigert werden, d.h. unabhängig einer konkreten und individuellen
Beurteilung der Baute und seiner Auswirkungen auf die Umgebung. Da die von
den Beschwerdeführern beabsichtige Erweiterung der Dachlukarne das nach Art.
96 Abs. 3 zweiter Satzteil aBauR zulässige Mass unbestrittenermassen
erheblich überschreitet und daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichts
eine ordentliche Baubewilligung ausser Betracht fiel, prüfte es anschliessend
die Frage, ob von einer Ausnahmesituation auszugehen sei, die es
rechtfertige, die genannte Bauvorschrift nicht zur Anwendung zu bringen.
Dabei kam das Verwaltungsgericht mit eingehender Begründung zum Schluss, dass
die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien.

5.3 Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Einwände sind durchwegs
unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann:
5.3.1Die Beschwerdeführer behaupten, das Verwaltungsgericht habe die
Gewährung einer Ausnahmebewilligung mit der Begründung abgelehnt, dass nach
Art. 96 Abs. 3 zweiter Satzteil aBauR eine zu breite Dachlukarne generell
verweigert werden dürfe. Diese Auffassung sei schon deshalb unsinnig und
willkürlich, weil eine Ausnahmebewilligung per se mit einer Abweichung von
einer Bauvorschrift verbunden sei.
Wie die vorstehend angeführten Erwägungen des Verwaltungsgerichts zeigen
(vgl. E. 5.2 hiervor), hat es das Baugesuch keineswegs mit der von den
Beschwerdeführern dargelegten Begründung abgelehnt. Vielmehr hat das
Verwaltungsgericht das Baugesuch zunächst unter dem Gesichtspunkt von Art. 96
aBauR geprüft und alsdann auch untersucht, ob allenfalls die Voraussetzungen
für eine Ausnahmebewilligung gegeben seien. Es ist daher nicht
nachvollziehbar, worauf die Beschwerdeführer ihre Behauptung abstützen.

5.3.2 Die Beschwerdeführer widersprechen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts, wonach Art. 96 Abs. 3 aBauR nicht als reine
Gestaltungs-, sondern auch als Nutzungsvorschrift zu qualifizieren sei. Da
die Beschwerdeführer dieser Frage jedoch selbst keine massgebliche Bedeutung
beimessen und sie auch nicht dartun, inwiefern die Auslegung dieser
Bestimmung durch das Verwaltungsgericht unhaltbar sein soll, ist darauf nicht
einzutreten.

5.3.3 Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, der Schluss des
Verwaltungsgerichts, wonach eine Bewilligung für zu breite Dachlukarnen
generell und unabhängig einer konkreten und individuellen Beurteilung
verweigert werden könne, sei auch deshalb verfassungswidrig, weil er an einem
inneren, nicht auflösbaren Widerspruch zu den richtigen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts über die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung leide.

Die Beschwerdeführer unterlassen es auch hier aufzuzeigen, inwiefern die von
ihnen zitierten Aussagen des Verwaltungsgerichts an einem inneren Widerspruch
zu seinen Schlussfolgerungen leiden soll. Dazu genügt es nicht, bloss die
Erwägungen des Verwaltungsgerichts auszugsweise wiederzugeben und gestützt
darauf auf eine widersprüchliche Argumentation zu schliessen. Zudem setzen
sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weder mit Art. 96 aBauR
auseinander, noch rufen sie eine konkrete Verfassungsbestimmung an, die ihrer
Meinung nach verletzt sein soll. Auch auf diese Rüge ist somit nicht
einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

5.3.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, gemäss Art. 96 Abs. 1 aBauR
bestehe eine positive Einordnungsvorschrift für sämtliche Dächer unabhängig
davon, ob sie als Dachaufbauten im Sinne von Art. 96 Abs. 3 aBauR zu
qualifizieren seien oder nicht. Der Begriff "Giebelfassade" existiere weder
im kantonalen Baugesetz noch im Baureglement der Gemeinde Z.________ und er
finde auch im allgemeinen Sprachgebrauch keine Verwendung. Da Giebelfassaden
die Dachflächen genau so wie Dachaufbauten durchbrechen würden und dadurch
dem Konzept der Beruhigung der Dachlandschaft entgegenstünden, sei die vom
Einwohnergemeinderat stets praktizierte Unterscheidung sachlich nicht haltbar
und deshalb willkürlich.

Soweit die Beschwerdeführer damit geltend machen wollen, dass Dachaufbauten
gleich wie Giebelfassaden zu behandeln seien und die Baubehörde daher durch
Abweisung ihres Baugesuches in Willkür verfallen sei, ist ihnen nicht zu
folgen. Handelt es sich beim Bauvorhaben der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen um eine Dachaufbaute, ist ihr Ausmass über einen Drittel
der Fassadenlänge nach dem klaren Wortlaut von Art. 96 Abs. 3 zweiter
Satzteil aBauR unzulässig. Dabei handelt es sich bei dieser Bestimmung um
eine sogenannte abstrakte Ästhetikvorschrift, so dass ihre Anwendung im
konkreten Fall nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen
Gestaltungsvorschriften und Verhältnismässigkeit zu prüfen ist (vgl. dazu
Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, 2.
Auflage, Bern 1995, N. 5 zu Art. 9/10; Christoph Fritzsche/Peter Bösch,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. Auflage, Zürich 2003, Ziff. 13.6.1.1 S.
13-44). Ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von Art. 96
Abs. 3 aBauR bereits aus diesem Grund jedenfalls im Ergebnis nicht unhaltbar,
kann die umstrittene Frage, ob der vorerwähnten Bestimmung auch die Funktion
einer Nutzungsvorschrift zukommt, auch an dieser Stelle offen bleiben.

6.
Die Beschwerdeführer machen im Zusammenhang mit der vom Einwohnergemeinderat
getroffenen und vom Verwaltungsgericht geschützten Unterscheidung zwischen
Dachaufbauten und Giebelfassaden eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots
im Sinne von Art. 8 BV geltend.

6.1 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV enthaltenen Grundsatz der Rechtsgleichheit
ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit und Ungleiches nach Massgabe
seiner Ungleichheit zu behandeln. Nach der Rechtsprechung verletzt die
rechtsanwendende Behörde die Rechtsgleichheit, wenn sie zwei tatsächlich
gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich und zwei
tatsächlich verschiedene Situationen ohne sachlichen Grund gleich behandelt.
Dabei ist entscheidend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug auf
die relevanten Tatsachen gleich bzw. ungleich sind (BGE 129 I 1 E. 3 S. 3;
125 I 166 E. 2a S. 168, je mit Hinweisen).

6.2 Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat die Baubehörde in ihrer
langjährigen Praxis ein Bauvorhaben unter den Begriff "Dachaufbaute" im Sinne
von Art. 96 Abs. 3 aBauR subsumiert, wenn die Aufbaute die
Hauptdachtrauflinie nicht durchbrach. Von der vorerwähnten Definition der
Dachaufbaute will der Einwohnergemeinderat gemäss seiner Vernehmlassung an
den Regierungsrat bis heute nicht abgewichen sein und geplante Dachlukarnen,
die das in Art. 96 Abs. 3 zweiter Satz aBauR maximale Mass überschritten,
nicht bewilligt haben. Die Beschwerdeführer erblicken die rechtsungleiche
Behandlung denn auch nicht darin, als vielmehr im Umstand, dass die Behörde
Aufbauten, welche die Hauptdachtrauflinie durchbrechen, als Giebelfassade
bezeichnet und sie im Gegensatz zu den Dachaufbauten bewilligt habe. Wie es
sich damit im Einzelnen verhält, kann offen bleiben. So betrifft der
Vergleich der Beschwerdeführer zwei in tatsächlicher Hinsicht
unterschiedliche Sachverhalte, d.h. Aufbauten, welche die Hauptdachtrauflinie
unterbrechen und solche, bei denen dies nicht der Fall ist. Dieser
Unterschied ist ein durchaus wesentliches und sachgerechtes Kriterium, um
daran unterschiedliche Rechtsfolgen zu knüpfen. Die Argumente der
Beschwerdeführer sind demnach nicht geeignet, eine rechtsungleiche Behandlung
im Sinne von Art. 8 BV zu begründen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass
der Behörde in der Praxis bei Giebelbauten offenbar Abgrenzungsprobleme zu
Dachaufbauten entstanden sind. Darauf könnten sich die Beschwerdeführer
allenfalls dann berufen, wenn es sich auch bei ihrem Bauvorhaben um eine
Giebelfassade handeln würde und zudem die Baubehörde in vergleichbaren Fällen
jeweils praxisgemäss eine Bewilligung erteilt hätte und vorliegend keine
Gründe für eine davon abweichende Beurteilung gegeben wären. Dass die hier zu
beurteilende Dachlukarne diese Voraussetzungen erfüllt, behaupten die
Beschwerdeführer zu Recht nicht.

7.
Die Beschwerdeführer tragen vor, die beiden zu Wohnzwecken benutzten Räume,
über welche die erweiterte Dachlukarne erstellt werden soll, weise nicht die
nach Art. 97 aBauR vorgeschriebene lichte Höhe von mindestens 2.30 m über der
halben Bodenfläche auf. Durch die Verweigerung gesetzeskonformer Raumhöhen
habe das Verwaltungsgericht ihr Recht auf Leben und persönliche Freiheit
(Art. 10 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) verletzt sowie die auf
Ausnahmebewilligungen anwendbare Vorschrift von Art. 112 Abs. 2 aBauR
willkürlich angewandt.

7.1 Dem Persönlichkeitsschutz im Sinne von Art. 10 BV kommt gegenüber
spezifischen Grundrechten nur subsidiäre Funktion zu. Er findet dort
Anwendung, wo der angerufene Schutzbereich nicht ein spezifisches Grundrecht
betrifft und es zudem um einen grundlegenden Aspekt menschlicher Existenz
geht. Keinen Schutz gewährleistet das Grundrecht des Persönlichkeitsschutzes
jedoch gegen Beschränkungen der eigenen Lebensgestaltung, bei denen es sich
nicht um grundlegende Aspekte handelt (vgl. BGE 123 I 112 E. 4a S. 118; 122 I
153 E. 6b/bb S. 162 f.; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3.
Auflage, Bern 1999, S. 8 f.; Schweizer, St. Galler Kommentar, N. 7 zu Art. 10
BV).

Die Beschwerdeführer setzen sich mit Art. 10 BV inhaltlich nicht auseinander
und unterlassen es insbesondere darzutun, inwiefern vorliegend die
Voraussetzungen für die Anwendung dieses Grundrechts gegeben sein sollen. Auf
diesen Beschwerdepunkt ist daher mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Selbst im Eintretensfall wäre die
Rüge abzuweisen, da keine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes ersichtlich
ist.

7.2 Aus den nämlichen Gründen ist auch auf die gerügte Verletzung der
Eigentumsgarantie und des Willkürverbots nicht einzutreten. Die
Beschwerdeführer legen nicht dar, gestützt auf welche Überlegungen ihnen die
Eigentumsgarantie unter Verletzung der gemäss Art. 96 Abs. 3 zweiter Satzteil
aBauR maximal zulässigen Breite von Dachaufbauten einen Rechtsanspruch auf
Ausbau der im Jahre 1985 bewilligten beiden Schlafzimmer im Dachgeschoss
verleihen soll. Allein mit der Berufung auf die in Art. 97 aBauR
vorgeschriebene minimale Raumhöhe ist damit nicht genüge getan. Nicht anders
verhält es sich, soweit die Beschwerdeführer Art. 112 Abs. 2 aBauR anrufen
und geltend machen, mit der Bewilligung werde die gesetzeskonforme Raumhöhe
im Sinne von Art. 97 aBauR hergestellt und damit die Baute der vom
Gesetzgeber gewollten Lösung näher gebracht. Das Verwaltungsgericht hat dazu
erwogen, es dürfte vor dem Hintergrund des 1985 geltenden Baureglements vom
5. November 1974 falsch gewesen sein, damals die Bewilligung nicht mit der
Auflage versehen zu haben, dass die abgeschrägten Zimmer nicht zu Wohnzwecken
benutzt werden dürfen. Aus einer einmal unrechtmässig erteilten
Baubewilligung könnten die Beschwerdeführer jedoch keinen Anspruch auf eine
weitere Ausnahmebewilligung ableiten. Die Beschwerdeführer setzen sich mit
dieser Argumentation in keiner Weise auseinander und zeigen insbesondere
nicht auf, inwiefern sie im Ergebnis nachgerade unhaltbar sein soll.

8.
8.1 Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, das Verwaltungsgericht
habe sich bei seinem Entscheid auf die "allgemeinen Weisungen" des
Einwohnergemeinderats vom 17. Dezember 2003 abgestützt. Damit habe es
verschiedene Verfahrensvorschriften willkürlich angewandt, ihr rechtliches
Gehör verletzt, eine offensichtliche Aktenwidrigkeit begangen und eine gegen
Treu und Glauben verstossende Praxisänderung vorgenommen.

8.2 Die verschiedenen Verfassungsrügen der Beschwerdeführer sind allein schon
deshalb unbehelflich, weil die allgemeinen Weisungen entgegen ihrer
Behauptung dem Verwaltungsgericht nicht als massgebliche
Entscheidungsgrundlage dienten. So lehnte das Verwaltungsgericht das
Baugesuch mit der Hauptbegründung ab, dass es der für Dachlukarnen geltenden
Vorschrift (Art. 96 Abs. 3 zweiter Satz aBauR) widerspreche und die
Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nicht gegeben seien. Des
Weiteren erkannte es, dass eine frühere verfassungswidrige Praxis nicht
anzunehmen sei. Zu dieser Auffassung gelangte das Verwaltungsgericht gestützt
auf sämtliche von den Beschwerdeführern vergleichsweise angeführten Objekte.
Soweit es im Rahmen dieser Untersuchung feststellte, dass gewisse
Dachaufbauten (B.________strasse 00 und 01) heute in Anwendung von Art. 96
Abs. 3 zweiter Satz aBauR bzw. Art. 42 Abs. 3 BauR als unzulässig
qualifiziert würden, bezeichnete das Verwaltungsgericht dies als Einzelfälle,
so dass daraus noch nicht auf eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis
geschlossen werden könne. Schliesslich erwog das Verwaltungsgericht für den
Fall einer früheren verfassungswidrigen Praxis, der Anspruch der
Beschwerdeführer auf Gleichbehandlung im Unrecht scheitere bereits an der
Tatsache, dass die Baubewilligungsbehörde klar zu erkennen gegeben habe,
inskünftig im Sinne der erlassenen Weisungen vorzugehen. Das
Verwaltungsgericht hat sich demnach auf diese Weisungen nur im Rahmen eines
Eventualstandpunktes abgestützt.

8.3 Hat das Verwaltungsgericht seinen Entscheid aus den dargelegten Gründen
nicht in erster Linie auf die allgemeinen Weisungen des Einwohnergemeinderats
vom 17. Dezember 2003 abgestützt, sondern das Baugesuch mit einer davon
losgelösten, eigenständigen Begründung abgelehnt, sind die von den
Beschwerdeführern vorgebrachten verfassungsrechtlichen Rügen durchwegs
unbehelflich. Darauf braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

9.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde unbegründet und
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs.
1 und 7 OG). Sie haben zudem die anwaltlich vertretene Einwohnergemeinde
Z.________ für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer
Haftbarkeit angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben unter solidarischer Haftbarkeit die
Einwohnergemeinde Z.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Z.________
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: