Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.711/2004
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1P.711/2004 /ggs

Urteil vom 17. März 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansheiri
Inderkum,

gegen

Firma Y.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Markus Meier,
Agnes H. Planzer Stüssi, Landgerichtspräsidentin,
Beschwerdegegnerinnen,
Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, Rathausplatz 2, 6460
Altdorf.

Ausstand,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 24. September 2004.

Sachverhalt:

A.
Bei der zivilrechtlichen Abteilung des Landgerichts Uri ist eine von
X.________ gegen die Firma Y.________ eingereichte Klage betreffend Aufhebung
von Beschlüssen der Generalversammlung vom 27. März 1998 hängig. Die
Landgerichtspräsidentin, Agnes Planzer Stüssi, lud die Parteien am 28. August
2003 zu einer Instruktionsverhandlung auf den 23. Oktober 2003 vor, worauf
X.________ mit Schreiben vom 2. September 2003 ihren Ausstand beantragte. Mit
Beschluss vom 13. November 2004 wies die zivilrechtliche Abteilung des
Landgerichts - unter Ausschluss der Landgerichtspräsidentin - das
Ablehnungsbegehren ab.

B.
X.________ legte gegen den Beschluss des Landgerichts, entsprechend der
Rechtsmittelbelehrung, Berufung beim Obergericht des Kantons Uri,
Zivilrechtliche Abteilung, ein. Das Rechtsmittel wurde als Rekurs
entgegengenommen und am 24. September 2004 abgewiesen.

C.
Gegen den Beschluss des Obergerichts führt X.________ staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK
und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Das Obergericht und Agnes Planzer Stüssi verzichten auf Vernehmlassung. Die
Firma Y.________ ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf
eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 130 I 312 E. 1 S. 317
mit Hinweisen).

1.1 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid die Abweisung des
Ausstandsgesuchs gegen Landgerichtspräsidentin Planzer Stüssi bestätigt.
Hiergegen kann nach Art. 87 Abs. 1 OG staatsrechtliche Beschwerde erhoben
werden. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 88 OG befugt, sich gegen die
Abweisung seiner Befangenheitsrüge zur Wehr zu setzen. Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist.

1.2 Die private Beschwerdegegnerin macht unter Hinweis auf Art. 90 Abs. 1
lit. b OG geltend, der Beschwerdeführer setze sich in der Beschwerdeschrift
ungenügend mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander.

Gemäss dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer den wesentlichen
Sachverhalt darzulegen, die als verletzt behaupteten Verfassungsbestimmungen
zu nennen und überdies darzutun, inwiefern diese verletzt sein sollen (BGE
129 I 113 E. 2.1 S. 120, 185 E. 1.6 S. 189, je mit Hinweisen). Das
Bundesgericht prüft demnach nur rechtsgenüglich erhobene Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3
S. 262).

Vorliegend wird der Sachverhalt, welcher der Beschwerde zugrunde liegt und
auf den in E. 2 näher einzugehen ist, in der Beschwerdeschrift ausführlich
wiedergegeben. Als verfassungsmässiges Recht angerufen ist der Anspruch auf
ein unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 30 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich klar, dass im Wesentlichen die
Rechtsfrage umstritten ist, ob die vom Beschwerdeführer vor den kantonalen
Instanzen angeführten Umstände für den verlangten richterlichen Ausstand
genügen. Das Obergericht hat die Frage verneint. Zwar trifft es zu, dass in
der Beschwerdeschrift keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids erfolgt. Der Beschwerdeführer bringt
mit seinen Ausführungen aber genügend bestimmt zum Ausdruck, dass er die
Beurteilung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage im angefochtenen Entscheid
ablehnt und deren Überprüfung  durch das Bundesgericht wünscht. Insofern
genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG.

1.3 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können grundsätzlich keine Tatsachen und
Beweismittel sowie rechtlichen Argumente vorgebracht werden, welche nicht
bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden. Erlaubt sind indessen
solche neuen Vorbringen, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des
angefochtenen Entscheids Anlass gibt, sowie Gesichtspunkte, die sich derart
aufdrängen, dass sie von der kantonalen Instanz von Amtes wegen hätten
berücksichtigt werden müssen (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57 mit Hinweisen).

1.3.1 Der Beschwerdeführer erwähnt erstmals vor Bundesgericht ein  Jahrzehnte
zurückliegendes kantonales Gerichtsverfahren mit anderen Beteiligten, an dem
er selbst als Richter mitgewirkt habe, als zusätzlichen Ausstandsgrund.
Dieser Sachverhalt ist neu; darauf wäre einzutreten, wenn die Begründung des
angefochtenen Entscheids dazu Anlass gegeben hätte. Das Obergericht hat die
Umstände, die der Beschwerdeführer ihm gegenüber angeführt hatte, als
ungenügend für den verlangten Ausstand erachtet. Diese Wertung berechtigt den
Beschwerdeführer nicht dazu, im bundesgerichtlichen Verfahren weitere
Ereignisse ohne inneren Zusammenhang zu den bereits geltend gemachten
Umständen darzulegen. Das genannte Gerichtsverfahren kann demzufolge hier
nicht berücksichtigt werden.

1.3.2 Die private Beschwerdegegnerin betrachtet die Erwähnung des alten
Gerichtsverfahrens durch den Beschwerdeführer als Amtsgeheimnisverletzung.
Sie verlangt, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob es sich dabei um eine
strafbare Handlung im Sinne von Art. 320 StGB handle. Mit diesem Begehren
wird der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gesprengt; es erweist
sich schon aus diesem Grund als unzulässig. Zudem ist das staatsrechtliche
Beschwerdeverfahren nicht dazu da, dass das Bundesgericht von Amtes wegen die
Strafbarkeit einer bestimmten Parteiäusserung prüft, die in diesem Rahmen
erfolgt ist.

2.
Den Hintergrund des Beschwerdeverfahrens bilden im Wesentlichen die folgenden
Umstände:

Bei der Volkswahl des Landgerichts Uri für die Amtsdauer 2003 - 2007  kam es
zu einer Kampfwahl um das Präsidium, nachdem der bisherige Amtsinhaber im
ersten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht hatte. Für den zweiten
Wahlgang vom 18. Mai 2003 standen sich die bisherige Vizepräsidentin des
Landgerichts, Agnes Planzer Stüssi, die bereits im ersten Wahlgang
wiedergewählt worden war, und der bisherige Gerichtspräsident gegenüber. Am
6. Mai 2003 erschien in der Neuen Urner Zeitung ein Leserbrief eines Urner
Rechtsanwalts. Darin wurden heftige Vorwürfe an der bisherigen Tätigkeit der
Kandidatin als Gerichtsvorsitzende erhoben und diese als nicht geeignet für
das Präsidium bezeichnet.

Die Rechtsanwälte Markus Meier, A.________ und B.________, Partner einer
Kanzleigemeinschaft in Altdorf, entgegneten darauf in der Neuen Urner Zeitung
vom 9. Mai 2003 mit einem Leserbrief, der zur Fairness im Wahlkampf aufrief
und folgende Passage enthält:
"Die unterzeichneten Rechtsanwälte stellen die erhobenen Vorwürfe in Abrede.
Unsere Erfahrungen mit der amtierenden Landgerichts-Vizepräsidentin Agnes
Planzer Stüssi sind bisher jedenfalls derart, dass wir in der gegenwärtigen
Situation aus Überzeugung Agnes Planzer Stüssi zur Landgerichtspräsidentin
wählen.
Wir geben auch der Hoffnung Ausdruck, dass mit der Neubesetzung des
Landgerichtspräsidiums Uri durch Agnes Planzer Stüssi die unseres Erachtens
unhaltbaren Zustände beim Landgerichtspräsidium Uri verändert werden. Wir
sind überzeugt, dass Agnes Planzer Stüssi mit viel Engagement, aber auch mit
Fachwissen und menschlicher Umgänglichkeit die Situation am Landgericht Uri
optimieren wird."
Am 18. Mai 2003 wurde Agnes Planzer Stüssi als Gerichtspräsidentin gewählt.
Eine dagegen gerichtete Stimmrechtsbeschwerde wurde vom  Bundesgericht am 29.
September 2003 abgewiesen (Urteil 1P.473/2003).

Die private Beschwerdegegnerin ist im hängigen Zivilrechtsstreit gegen den
Beschwerdeführer vor dem Landgericht Uri anfänglich durch Rechtsanwältin
A.________ und in der Folge teilweise auch durch Rechtsanwalt Markus Meier
vertreten worden. Der Beschwerdeführer befürchtet, die Gerichtspräsidentin
könnte sich in diesem Zivilprozess parteilich zu Gunsten der privaten
Beschwerdegegnerin verhalten, um sich für die Unterstützung durch die beiden
Anwälte im Wahlkampf erkenntlich zu zeigen.

3. Der Beschwerdeführer behauptet aufgrund der vorgenannten Umstände,
Landgerichtspräsidentin Planzer Stüssi erwecke den Anschein der Befangenheit
und dürfe daher nach Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht amten.
Er beruft sich einzig auf die grundrechtliche Garantie und macht keine
willkürliche Anwendung der einschlägigen Ausstandsbestimmungen des kantonalen
Verfahrensrechts geltend.

3.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Einzelne Anspruch
darauf, dass seine Sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und
unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine
Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu
Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken (vgl. zum Ganzen
128 V 82 E. 2a S. 84; 124 I 121 E. 3a S. 123 f.; 114 Ia 50 E. 3b/c S. 54 f.;
Urteil 1P.515/2002 vom 13. Februar 2003 E. 2.1).

Voreingenommenheit wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände
vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder
in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen
äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet
sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive
Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Voreingenommenheit
des Richters muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für den
Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es
genügt, wenn Umstände vorliegen, welche bei objektiver Betrachtung den
Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Angesichts der
Bedeutung der Garantie des verfassungsmässigen Richters lässt sich eine
restriktive Auslegung nicht rechtfertigen. Der Ausstand im Einzelfall steht
indessen in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den
gesetzlichen Richter und muss deshalb die Ausnahme bleiben, damit die
regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht illusorisch und die
Garantie des verfassungsmässigen Richters nicht von dieser Seite her
ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters
wird im Grundsatz vermutet (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3b S. 55); von der
regelhaften Zuständigkeitsordnung soll nicht leichthin abgewichen werden.

3.2 Unter dem Gesichtswinkel von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK
wird meist die Frage aufgeworfen, ob besondere Umstände betreffend das
Verhältnis zwischen einem Richter und einer Partei bei objektiver Betrachtung
geeignet seien, den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit des
Richters zu begründen. Indessen ist es denkbar und von der Rechtsprechung
anerkannt, dass auch besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Verhältnisses
zwischen einem Richter und einem Parteivertreter den objektiven Anschein der
Befangenheit des Ersteren begründen und daher dessen Ausstand gebieten können
(BGE 92 I 271 E. 5 S. 276; Urteile 1P.515/2002 vom 13. Februar 2003 E. 2.4,
1P.180/2004 vom 7. Mai 2004 E. 2.5). Die Umstände können sich gleichermassen
auf ein besonders freundschaftliches wie ein besonders feindschaftliches
Verhältnis zwischen Richter und Rechtsvertreter beziehen. In solchen
Situationen kann Voreingenommenheit des Richters aber nur bei Vorliegen
spezieller Umstände und mit Zurückhaltung angenommen werden. Erforderlich
wäre, dass die beanstandete Beziehungsnähe das Mass des sozial Üblichen
übersteigt und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei
selber und deren Prozess auszuwirken und derart den Anschein der Befangenheit
hervorzurufen (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S.
133).

3.3 Im vorliegenden Fall steht nicht das persönliche Verhältnis von
Gerichtspräsidentin Agnes Planzer Stüssi zu Rechtsanwalt Markus Meier oder zu
Rechtsanwältin A.________ in Frage. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer vor,
die Landgerichtspräsidentin sei der Kanzleigemeinschaft, an der die beiden
Anwälte beteiligt sind, aufgrund der Unterstützung im Wahlkampf in besonderer
Weise verpflichtet. Dem Unterschied zwischen den einzelnen Anwälten und der
Bürogemeinschaft kommt hier allerdings kein entscheidendes Gewicht zu. Die
Kanzlei umfasst lediglich drei Mitglieder, wovon zwei die private
Beschwerdegegnerin im Zivilprozess gegen den Beschwerdeführer vertreten
haben. Insbesondere deutet auch nichts darauf hin, dass deren derzeitiger
Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Markus Meier, irgendwelche Vorbehalte gegen den
Leserbrief vom 9. Mai 2003 gehabt hätte. Es ist folglich zu prüfen, ob die
abgelehnte Landgerichtspräsidentin aufgrund dieses Leserbriefs den Anschein
erweckt, dass sie den beiden Rechtsvertretern der Gegenpartei besonders nahe
steht, und deswegen in den Ausstand treten müsste.

3.4 Das Obergericht hat festgestellt, dass das Anwaltsbüro, an dem die
Rechtsvertreter der privaten Beschwerdegegnerin beteiligt sind, das einzige
gewesen sei, das einen unterstützenden Leserbrief veröffentlicht habe.
Entscheidend ins Gewicht fällt jedoch, dass der Leserbrief vom 9. Mai 2003
bewusst zurückhaltend formuliert ist. Darin wird in fachlicher Hinsicht
allgemein auf bisherige Erfahrungen mit der Kandidatin verwiesen und der
Überzeugung Ausdruck verliehen, sie werde das Präsidium mit Fachwissen
optimieren. Persönlich wird ihr menschliche Umgänglichkeit und viel
Engagement bescheinigt. Diese zwar positive, aber ziemlich unbestimmte
Charakterisierung steht in auffälligem Gegensatz zum polemischen Tonfall des
Leserbriefs vom 6. Mai 2003, der Anlass des umstrittenen Leserbriefs war.
Auch wenn die Verhältnisse im Kanton Uri überschaubar sind, darf das Gewicht
der beiden Leserbriefe im Übrigen nicht überschätzt werden. Insgesamt vermag
der Gehalt des Leserbriefs vom 9. Mai 2003 und das darin enthaltene
Bekenntnis, die heutige Landgerichtspräsidentin zu wählen, nicht den äusseren
Anschein zu erwecken, dass ihr die Anwälte der privaten Beschwerdegegnerin
besonders nahe stehen.

Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass zwischen der Richterin
und den Anwälten der Gegenpartei eine freundschaftliche Beziehung bestehe. Es
ist daher nicht anzunehmen, dass die Gerichtspräsidentin ihnen in einem das
sozial übliche Mass übersteigenden Umfang wohl gesonnen ist. Die subjektive
Befürchtung des Beschwerdeführers, die Landgerichtspräsidentin sei den
Rechtsvertretern der privaten Beschwerdegegnerin wegen ihres Leserbriefs zu
Dank verpflichtet, kann demzufolge die Vermutung der persönlichen
Unbefangenheit dieser Richterin nicht umstossen.

3.5 Zusammengefasst ist dem Obergericht im Hinblick auf die Ablehnung des
Ausstandes von Agnes Planzer Stüssi keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV
bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorzuwerfen.

4.

Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 OG).

Da die private Beschwerdegegnerin mit ihren Anträgen nicht vollumfänglich
durchdringt (vgl. oben E. 1.2 und E. 1.3.2), ist ihr lediglich eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Firma Y.________ mit Fr. 1'000.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: