Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.700/2004
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1P.700/2004 /ast

Urteil vom 20. Januar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.

1. X.________,
2.Y.________,
3.Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Güttingen, 8594 Güttingen,
handelnd durch den Gemeinderat Güttingen, Bahnhofstrasse 15, 8594 Güttingen,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, 8510
Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Verkehrserschliessung Mehrzweckhalle,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 20. Oktober 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Gemeinde Güttingen ist Eigentümerin der auf ihrem Territorium liegenden
Parzelle Nr. 48 (Rotewies). Die Schulgemeinde beabsichtigt, auf der Parzelle
eine Mehrzweckhalle mit Aussenanlagen zu erstellen. Laut dem geltenden
Zonenplan liegt die Parzelle in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen.

Das Projekt (inkl. die vorgesehene verkehrsmässige Erschliessung) lag vom 28.
März bis 16. April 2003 öffentlich auf. Gegen die vorgesehene Verkehrsführung
wurde Einsprache erhoben, welche der Gemeinderat in Anwendung von § 109
PBG/TG an das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) zum
Entscheid überwies. Das DBU hiess die Einsprache am 29. Oktober 2003 gut und
verweigerte die Baubewilligung.

Mit Baugesuch vom 12. Januar 2004, das vom 16. Januar bis 4. Februar 2004
öffentlich auflag, ersuchte die Politische Gemeinde Güttingen wiederum in
Anwendung von § 109 PBG/TG um Bewilligung der in der Folge neu projektierten
Verkehrserschliessung Rotewies. Auch hiergegen wurde Einsprache erhoben. Mit
Entscheid vom 17. Mai 2004 wies das DBU die Einsprache ab, soweit es darauf
eintrat.

Hiergegen gelangten die Einsprecher X.________ und Y.________ sowie
Z.________ an das kantonale Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde
mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 ab.

Gegen diesen ihnen am 4. November 2004 zugestellten Entscheid führen
X.________ und Y.________ sowie Z.________ mit Eingabe vom 22. November
(Postaufgabe: 27. November) 2004 der Sache nach staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Sie
beantragen im Wesentlichen, der Entscheid sei aufzuheben; "die Baubewilligung
für die Verkehrserschliessung mit Parkplätzen der projektierten
Mehrzweckhalle auf Parz. 48 sei, sofern erteilt, zu verweigern".

Unter den gegebenen Umständen ist davon abgesehen worden, Stellungnahmen zur
Beschwerde einzuholen.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen - rein kassatorischer Natur. Soweit die Beschwerdeführer mehr als
nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangen, ist von vornherein
nicht darauf einzutreten (BGE 129 I 129 E. 1.2.1; 127 II 1 E. 2; 125 I 104 E.
1b mit Hinweisen).

Sodann ist festzustellen, dass das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren nicht
einfach das vorangegangene kantonale Verfahren fortsetzt. Vielmehr stellt es
- als ausserordentliches Rechtsmittel - ein selbstständiges
staatsgerichtliches Verfahren dar, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte
unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE
117 Ia 393 E. 1c). Die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte
oder deren Teilgehalte sind zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung
mit den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen im
Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen
Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen
sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 127 I 38 E.
3c; 117 Ia 393 E. 1c, je mit Hinweisen).

Die vorliegende Beschwerde vermag den genannten Begründungsanforderungen
nicht zu genügen. Die Beschwerdeführer beschränken sich im Wesentlichen
darauf zu rügen, der angefochtene Entscheid sei "sehr fragwürdig"; mit der
"Auslegung der Einsprachepunkte durch das Verwaltungsgericht" seien sie nicht
einverstanden. Sie beanstanden den Entscheid des Verwaltungsgerichts in
verschiedener Hinsicht (namentlich betreffend Linienführung der vorgesehenen
strassenmässigen Erschliessung, Anzahl der projektierten Parkplätze und
Verkehrssicherheit). Dabei üben sie indes bloss appellatorische, nach dem
Gesagten also unzulässige Kritik am angefochtenen Entscheid. Doch beziehen
sie sich in der Begründung ihrer Eingabe nicht auf verfassungsmässige Rechte
und zeigen nicht auf, worin eine Missachtung der Verfassung liegen soll.

Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Politischen Gemeinde Güttingen,
dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: