Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.697/2004
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1P.697/2004 /ggs

Urteil vom 28. Dezember 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin,
Gemeinderat Triengen, Gemeindekanzlei, Oberdorf 2, 6234 Triengen,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Bau- und Planungsrecht,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 27. Oktober 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 9. August 2004 erteilte der Gemeinderat Triengen der Y.________ AG eine
Baubewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses auf der Parzelle
Nr. 1181 und wies die Einsprache von X.________ im Sinne der Erwägungen ab.
Eine von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
mit Urteil vom 27. Oktober 2004 ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend
aus, das rechtskräftige Strassenprojekt lege im hier massgeblichen Bereich
weder eine Baulinie fest noch sehe es ein Trottoir vor. Für den vom
Beschwerdeführer verlangten Baulinienabstand bestehe keine rechtliche
Grundlage. Einzuhalten sei einzig der in § 84 Abs. 2 des Strassengesetzes
festgehaltene Strassenabstand, der bei Privatstrassen vier Meter betrage und
vorliegend unbestrittenermassen eingehalten werde.

2.
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern führt
X.________ mit Eingabe vom 25. November 2004 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 25. November 2004 nicht zu
genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit seiner appellatorischen Kritik
nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander und legt somit
nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil verfassungs- oder
konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung kann daher
auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Triengen und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Dezember 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: