Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.693/2004
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1P.693/2004 /ggs

Urteil vom 15. Juli 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

S. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco
Ettisberger,

gegen

Stadt Chur, 7000 Chur, vertreten durch den Stadtrat, Poststrasse 33, Postfach
660, 7002 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1,
7001 Chur.

Art. 8, 127 Abs. 1 BV (Parkplatzersatzabgabe),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 6. Juli 2004.

Sachverhalt:

A.
Auf Ersuchen von S.________ erteilte der Stadtrat von Chur mit Baubescheiden
176/2002 und 177/2002 vom 30./31. Juli 2002 die Bewilligungen für den Einbau
eines Restaurants im W.________ und für den Umbau des Tanz- und Esslokals im
W.________, beide auf der Parzelle 2503 in Chur. Unter den Auflagen und
Bedingungen hielt der Stadtrat in den Ziff. 6 fest, für die beiden
Bauvorhaben seien 8 bzw. 13 Autoabstellplätze notwendig. Diese müssten
nachgewiesen oder vor Baubeginn mittels Ersatzabgabe in der Höhe von Fr.
3'400.-- pro Platz abgegolten werden; die Baubehörde behielt sich indessen
die definitive Festlegung der abgabepflichtigen Parkplätze nach Abnahme der
Betriebe durch das städtische Polizeiamt vor. Diese Baubescheide blieben
unangefochten.

Anlässlich der Betriebsabnahme vom 28. April 2003 stellte die städtische
Verwaltungspolizei im Restaurant 78 Sitzplätze und im Tanz- und Esslokal 190
Plätze (90 Sitzplätze und 100 Stehplätze) fest. Unter Berücksichtigung
bereits abgegoltener bzw. an anderer Stelle gelegener Parkplätze ging das
Hochbauamt der Stadt Chur in der Folge davon aus, dass insgesamt noch 12
Plätze abzugelten seien. Nach Meinungsäusserungen des Grundeigentümers
verpflichtete der Vorsteher des Departements 3 mit Verfügung vom 17.
September 2003 S.________, im Zusammenhang mit der genannten Baubewilligung
für 12 fehlende Parkplätze eine Ersatzabgabe von Fr. 3'400.-- pro Platz,
insgesamt Fr. 40'800.-- zu bezahlen. Diese Verfügung wurde unter Abweisung
einer Beschwerde des Grundeigentümers vom Stadtrat Chur am 23. Februar 2004
bestätigt.

B.
S.________ focht den Entscheid des Stadtrates Chur beim Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden an. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 6. Juli
2004 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Verpflichtung zur
Leistung der umstrittenen Parkplatzersatzabgabe halte unter den konkreten
Verhältnissen vor dem Legalitätsprinzip im Abgabewesen stand.

C.
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts hat S.________ beim
Bundesgericht am 15. Oktober 2004 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er
beantragt die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsentscheides und des
Stadtratsentscheides. Er macht im Wesentlichen geltend, Art. 60 Abs. 3 des
Baugesetzes der Stadt Chur stelle keine hinreichende gesetzliche Grundlage
für die Erhebung der umstrittenen Parkplatzersatzabgabe dar, weshalb die
Abgabe vor dem Legalitätsprinzip und Art. 127 Abs. 1 BV nicht standhalte.
Weiter rügt er Verletzungen von Art. 8 sowie von Art. 9 BV. Auf die
Begründung im Einzelnen ist in den Erwägungen einzugehen.

Der Stadtrat beantragt mit seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Den gleichen Antrag stellt das
Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das angefochtene Urteil. In der Replik
beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Aufhebung des
Verwaltungsgerichtsentscheides und hält im Übrigen an seiner Beschwerde fest.
Dazu liess sich der Stadtrat erneut vernehmen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
In seiner Replik beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die Aufhebung
des Urteils des Verwaltungsgerichts zu beantragen, und sieht vom Antrag um
Aufhebung des Stadtratsentscheides ab. Davon ist Vormerk zu nehmen.

2.
Die dem Beschwerdeführer auferlegte Abgabepflicht hat keinen selbständigen
Charakter, sondern hängt sowohl ihrem Bestand als auch ihrer Höhe nach von
einer andern Pflicht ab, nämlich der primären Verpflichtung, bei sämtlichen
Bauten für ausreichende Parkierungsmöglichkeiten zu sorgen (vgl. BGE 97 I 792
E. 2a S. 794, 131 I 1 E. 4.2 und 4.3 S. 7). Die Parkplatzabgabe als sekundäre
Ersatz-Verpflichtung richtet sich nach dem Bestand der primären Pflicht zur
Erstellung von Parkraum und charakterisiert sich demnach als eigentliche
Ersatzabgabe (vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts,
in: ZBl 104/2003 S. 505/511; PVG 1996 Nr. 29 E. 4). Für die Beurteilung der
vorliegenden Angelegenheit sind diese beiden Gesichtspunkte
auseinanderzuhalten und ist vorweg zu prüfen, wie es sich mit der
Verfassungsmässigkeit der primären Pflicht zur Schaffung von
Parkierungsmöglichkeiten verhält.

3.
Das Baugesetz der Stadt Chur vom 7. Februar 1960 (BauG, Gesetzessammlung 611)
verpflichtet die Grundeigentümer, bei sämtlichen Bauten für ausreichende
Parkierungsmöglichkeiten zu sorgen. Diese Pflicht ist in Art. 60 BauG mit
folgendem Wortlaut umschrieben:
Art. 60 BauG - Parkierung und Spielflächen
1Bei sämtlichen Bauten ist für ausreichende Parkierungsmöglichkeit auf
Privatgrund abseits der Strassenfläche zu sorgen. Dabei gilt als Richtlinie,
dass auf je 200 m2 Geschossfläche (Gebäude-Aussenmass) in Wohnhäusern und auf
je 100 m2 Geschossfläche (Gebäude-Aussenmass) in Geschäftshäusern und
gewerblichen Bauten für ein Auto offener oder gedeckter Abstellplatz
vorgesehen werden soll.

2...
3Für Gaststätten, Versammlungsräume und andere Bauten mit starkem
Publikumsverkehr bestimmt die Baubehörde die Zahl der erforderlichen
Abstellplätze.
In Ausführung von Art. 60 Abs. 3 BauG hat der Stadtrat von Chur mit Beschluss
vom 10. Juli/13. Juli 1978 unter Bezugnahme auf das Normblatt SNV 640'601 der
Vereinigung schweizerischer Strassenfachleute (VSS) u.a. festgelegt, dass pro
6 Sitzplätzen in Restaurants und pro 10 Sitzplätzen in Unterhaltungsstätten
je 1 Abstellplatz zu erstellen ist.

Der Beschwerdeführer macht geltend, Einschränkungen von Grundrechten
bedürften einer hinreichend bestimmten Grundlage in einem Rechtssatz. Diesen
Anforderungen genügten Art. 60 Abs. 3 BauG und die darin enthaltene
Delegation an die Baubehörde in Bezug auf Gaststätten und Versammlungsräume
nicht.

3.1 Die Pflicht, im Zusammenhang mit Bauten Parkplätze zu schaffen oder für
Parkierungsmöglichkeiten zu sorgen, bedeutet einen Eingriff in die nach Art.
26 BV verbürgte Eigentumsgarantie (vgl. BGE 97 I 792 E. 2b S. 795). Als
Einschränkung eines Grundrechts unterliegt sie den Vorgaben von Art. 36 BV.
Danach sind Beschränkungen von Grundrechten verfassungsrechtlich nur
zulässig, wenn sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützten und im
öffentlichen Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter
gerechtfertigt sowie verhältnismässig sind. Wiegt ein Grundrechtseingriff
schwer, ist eine klare Grundlage im formellen Gesetz erforderlich; bei nicht
schweren Einschränkungen genügt eine materielle Rechtsgrundlage, die
ihrerseits verfassungsmässig ist, sich im Rahmen der Delegation hält und von
der zuständigen Behörde erlassen worden ist (vgl. BGE 130 I 65 E. 3.3 S. 68,
124 II 538 E. 2a S. 540).

Im vorliegenden Fall wird das öffentliche Interesse und die
Verhältnismässigkeit der Pflicht zur Erstellung von Parkierungsraum nicht in
Frage gestellt (vgl. BGE 97 I 792 E. 4 S. 796). Es ist ausschliesslich
umstritten, ob Art. 60 Abs. 3 BauG eine hinreichende gesetzliche Grundlage
darstellt und die darin enthaltene Delegation an die Baubehörde mit dem
Legalitätsprinzip im Einklang steht.

3.2 Die (generelle) Pflicht des Grundeigentümers, bei Bauvorhaben
hinreichende Parkierungsmöglichkeiten zu schaffen, stellt keinen schweren
Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Sie verunmöglicht den bisherigen oder
künftig möglichen bestimmungsgemässen Gebrauch des Eigentums nicht und
erschwert diesen nicht massgeblich (vgl. BGE 115 Ia 363 E. 2a S. 365).
Baupolizeiliche Vorschriften mit entsprechenden Verboten und Geboten stellen
im Allgemeinen keine schweren Eingriffe in das Eigentum dar. Als nicht
schwere Eingriffe sind etwa bezeichnet worden die Festlegung von
Ausnützungsziffern (BGE 115 Ia 363 E. 2a S. 365), die Festsetzung von
Mindestwohnanteilen für Neubauten (BGE 115 Ia 378 E. 3b/bb S. 380), die
Festlegung grösserer Gebäudeabstände (ZBl 95/1994 S. 66/67 E. 1c), das Verbot
der Werbung für Tabak und alkoholische Getränke auf privatem Grund (BGE 128 I
295 E. 6b S. 311) und die Festlegung von Fusswegen im kommunalen Nutzungsplan
(BGE 129 I 337 E. 3.2 S. 342).

Stellt das Gebot der Schaffung von Parkraum im Lichte dieser Rechtsprechung
keinen schweren Eigentumseingriff dar, genügt eine materielle
Rechtsgrundlage, deren Vorhandensein und Anwendung im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür geprüft
wird. Dabei ist davon auszugehen, dass die Delegation von
Rechtsetzungszuständigkeiten an die Exekutive oder ein anderes Organ zulässig
ist, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das
kantonale Recht ausgeschlossen wird und sich auf ein bestimmtes Gebiet
beschränkt (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c S. 122, 128 I 327 I E. 4.1 S. 337, mit
Hinweisen).

3.3 Im vorliegenden Fall ist nicht umstritten, dass der kommunale Gesetzgeber
die Grundeigentümer anlässlich von Bauvorhaben zur Bereitstellung von
Parkierungsflächen verpflichten kann (vgl. Art. 13 und Art. 18 ff. sowie
insbes. Art. 22 Ziff. 3 lit. b des Raumplanungsgesetzes des Kantons
Graubünden). Der Grundsatz ist in Art. 60 Abs. 1 des Churer Baugesetzes
festgehalten. Das Baugesetz umschreibt weiter die Parkplatzerstellungspflicht
für Wohn- und Geschäftsbauten in Abs. 1 (nämlich im Sinne einer Richtlinie 1
Abstellplatz pro 200 m2 Wohnfläche bzw. 100 m2 Geschäftsfläche). In Abs. 3
delegiert das Baugesetz hinsichtlich von Gaststätten, Versammlungsräumen und
anderen Bauten mit starkem Publikumsverkehr die nähere Bestimmung der
Baubehörde. Davon hat der Stadtrat mit dem genannten Beschluss vom 10.
Juli/13. Juli 1978 Gebrauch gemacht. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen
und auch der vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsätze der Gewaltenteilung
und der Gleichbehandlung ist dieser Beschluss verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden und kann ohne Weiteres als Grundlage für die Berechnung der zu
erstellenden Parkplätze dienen.

3.4 Im Hinblick auf die Anwendung dieser Bestimmung beanstandet der
Beschwerdeführer vorerst die Festlegung der vorhandenen Stehplätze im
Tanzlokal, welche von den Churer Behörden mit 100 angenommen wurden. Was er -
meist in Frageform - dagegen vorbringt, vermag den Begründungsanforderungen
von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG aber nicht zu genügen. Insbesondere legt der
Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwiefern die Annahme von 100
Stehplätzen offensichtlich unhaltbar sein oder zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch stehen sollte. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.

Demnach ist in sachverhaltlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem bewilligten Umbau grundsätzlich (vor
Berücksichtigung bereits abgegoltenen Parkraums) für 78 Sitzplätze im
Restaurant und für 190 Plätze (90 Sitzplätze und 100 Stehplätze) im Tanzlokal
Parkierungsmöglichkeiten zu erstellen hat.

3.5 Bei dieser Sachlage durfte gestützt auf den Stadtratsbeschluss vom 10.
Juli/13. Juli 1978 ohne Willkür eine entsprechende Pflicht zur Schaffung von
Parkraum angenommen werden. Es ist mit dem Willkürverbot auch vereinbar,
hinsichtlich des Tanzlokals nicht zwischen Sitz- und Stehplätzen zu
differenzieren, da es weitgehend vom Zufall und den konkreten Gegebenheiten
abhängt, wer im Tanzlokal einen Sitzplatz einnimmt oder sich mit einem
Stehplatz begnügt. Schliesslich ficht der Beschwerdeführer die Berechnung der
Pflicht-Parkplätze und die vorgenommene Berücksichtigung bereits abgegoltenen
Parkraums nicht an. Damit durften die Behörden ohne Verfassungsverletzung
davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer noch 12 Parkplätze zu schaffen
hätte.

3.6 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit sie sich gegen
die Festlegung der im Grundsatz zu erstellenden Parklätze richtet.

4.
Der Beschwerdeführer ficht ferner die ihm auferlegte Ersatzabgabe an. Im
Wesentlichen macht er eine Verletzung des für öffentliche Abgaben geltenden
Legalitätsprinzips geltend.

4.1 Die Parkplatzersatzabgabe stützt sich auf das Gesetz über die
Finanzierung von Verkehrsanlagen der Stadt Chur vom 2. März 1980
(Perimetergesetz, PerG, Rechtssammlung 521). Dieses enthält die folgenden
Bestimmungen:
Art. 14 PerG - Abgeltung, Begriff
1Grundeigentümer, die ihrer im Baugesetz vorgeschriebenen Pflicht zur
Schaffung von Parkraum ganz oder teilweise nicht nachkommen können, haben der
Stadt Chur als Ausgleich eine Ersatzabgabe zu entrichten. (...)
Art. 15 PerG - Bemessung der Ersatzabgabe
1Die Ersatzabgabe entspricht dem um die Anzahl fehlender Parkplätze
vervielfachten Grundbetrag.
2Der Grundbetrag beträgt Fr. 3'400.- pro Abstellplatz.
3Dieser Betrag entspricht einem Baukostenindex von 106.6 Punkten (Stand
1.4.79) und kann vom Stadtrat bei einer Indexänderung von jeweils 5% neu
festgesetzt werden.

4.2 Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage hat im Abgaberecht eine
spezifische Form des Legalitätsprinzips erfahren, welches früher auf Art. 4
aBV abgestützt wurde und heute nach Art. 127 Abs. 1 BV auch für die Kantone
gilt (vgl. BGE 128 I 317 E. 2.2.1 S. 320). Öffentliche Abgaben bedürfen daher
einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche diese in den Grundzügen
umschreibt. Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer
Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss er zumindest die Ausgestaltung, den
Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der
Abgabe selber festlegen (vgl. BGE 130 I 113 E. 2.2 S. 115, 128 I 317 E. 2.2.1
S. 320). Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung für die Abgabenbemessung
bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch
überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese
Schutzfunktion erfüllt. Eigentliche Ersatzabgaben sind indessen weitgehend
kostenunabhängig und können kaum am Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip
gemessen werden (vgl. Hungerbühler, a.a.O., S. 512 und 518 f.). Der Umfang
des Legalitätsprinzips ist demnach je nach Art der Abgabe zu differenzieren.
Das Legalitätsprinzip darf weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise
überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der
Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (vgl. BGE 130 I 113 E.
2.2 S. 116, 123 I 248 E. 2 S. 249; vgl. zum Ganzen auch Hungerbühler, a.a.O.,
S. 514 und 516). Im Übrigen müssen öffentliche Abgaben, wenn nicht
notwendigerweise in allen Teilen auf der Stufe des formellen Gesetzes, so
doch in genügender Bestimmtheit zumindest in rechtsatzmässiger Form
festgelegt sein (Erfordernis des Rechtssatzes; vgl. BGE 126 I 160 E. 2a/bb S.
183, 123 I 248 E. 2 S. 249).

4.3 Diesen Anforderungen vermag das Perimetergesetz ohne Weiteres zu genügen.
Ausgehend von der oben dargelegten Differenzierung zwischen Primär- und
Sekundärpflicht hält Art. 15 PerG fest, dass pro nicht erstellter
Abstellplatz eine Ersatzabgabe von Fr. 3'400.-- zu leisten ist. In Bezug auf
die Ersatzabgabe nimmt das Perimetergesetz keine Delegation an die Baubehörde
vor und bestimmt vielmehr selber die zu leistende Ersatzabgabe in allen
Teilen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Legalitätsprinzip für
öffentliche Abgaben (und in diesem Zusammenhang die Rüge der Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebotes) gehen in Anbetracht der obenstehenden Erwägungen an
der Sache vorbei.

Es ist bereits dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer (nach
Berücksichtigung bereits abgegoltenen Parkraums) noch 12 Parkplätze hätte
erstellen müssen. Er hat demnach die entsprechende, sich aus dem
Perimetergesetz ergebende Ersatzabgabe zu leisten.

Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkte als unbegründet.

5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Chur und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: