Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.689/2004
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1P.689/2004 /ggs

Urteil vom 15. Dezember 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Amthausquai 23, 4600 Olten,
Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Einstellungsverfügung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Anklagekammer, vom 5. Oktober 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ erstattete am 27. September 2001 Strafanzeige gegen unbekannte
Polizisten wegen fahrlässiger Körperverletzung, Hausfriedensbruchs,
Freiheitsberaubung und Gefährdung des Lebens. Der Untersuchungsrichter des
Untersuchungsrichteramtes des Kantons Solothurn gab der Strafanzeige mit
Verfügung vom 18. Februar 2003 keine Folge. Die dagegen von X.________
erhobene Beschwerde hiess die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn bezüglich des Verdachts der einfachen Körperverletzung mit Urteil
vom 5. Juni 2003 gut; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.

Nach Einholung eines Gutachtens, eines Ergänzungsgutachtens und eines
Ergänzungsberichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern
stellte der Untersuchungsrichter das gegen Unbekannt geführte Strafverfahren
mit Verfügung vom 1. Juni 2004 ein. Dagegen erhob X.________ Beschwerde bei
der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, welche mit Urteil
vom 5. Oktober 2004 die Beschwerde abwies. Die Anklagekammer führte
zusammenfassend aus, dass sich aus heutiger Sicht nicht mehr eruieren lasse,
ob die Operation an der Diskushernie auf das Verhalten der Polizei anlässlich
der Verhaftung des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Vielmehr sei eine
Operation vom Hausarzt des Beschwerdeführers schon vor der Verhaftung als
möglicherweise notwendig erachtet worden. Der Untersuchungsrichter habe
deshalb das Verfahren zu Recht wegen mangelnder Beweisbarkeit des strafbaren
Verhaltens eingestellt.

2.
X.________ wandte sich mit Eingabe vom 6. November 2004 an die Anklagekammer
des Obergerichts des Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung des
Urteils vom 5. Oktober 2004. Mit Schreiben vom 24. November 2004 überwies die
Anklagekammer diese Eingabe dem Bundesgericht zur Behandlung als
staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils
nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese verfassungs- oder
konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb
auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Ausnahmsweise kann jedoch von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Untersuchungsrichteramt und
dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: