Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.683/2004
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1P.683/2004 /ggs

Urteil vom 2. Dezember 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,
Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Prisongasse 1, 4502 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Einstellungsverfügung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Anklagekammer, vom 27. Oktober 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 20. April 2004 bzw. am 20. August 2004 erstattete X.________ Strafanzeige
gegen Y.________ wegen falscher Zeugenaussage. Der Untersuchungsrichter des
Untersuchungsrichteramtes des Kantons Solothurn stellte mit Verfügung vom 1.
September 2004 das Ermittlungsverfahren gegen Y.________ ein. Zur Begründung
führte er zusammenfassend aus, es sei kein hinreichender Verdacht dafür
vorhanden, dass der Angeschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 2.
April 2004 falsch ausgesagt hätte.

Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X.________ Beschwerde bei der
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Diese wies mit Urteil
vom 27. Oktober 2004 die Beschwerde ab.

2.
Gegen das Urteil der Anklagekammer des Obergerichts und gegen die
Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters reichte X.________ am 24.
November 2004 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Der Beschwerdeführer ficht neben dem Urteil der Anklagekammer auch die
Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters an. Ob vorliegend die
Voraussetzungen für die Mitanfechtung eines Entscheids einer unteren
kantonalen Instanz gegeben sind (vgl. "Dorénaz-Praxis", BGE 126 II 377 E. 8b
S. 395 mit Hinweisen), kann offen bleiben, da die vorliegende Beschwerde den
Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG auch hinsichtlich der
Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters nicht genügt (vgl.
nachfolgende E. 4).

4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe mit den Begründungen des
Urteils der Anklagekammer und der Einstellungsverfügung des
Untersuchungsrichters nicht rechtsgenüglich auseinander und legt somit nicht
dar, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein sollen. Mangels
einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist daher
auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem
Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: