Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.67/2004
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1P.67/2004 /sta

Urteil vom 14. September 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann,
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc,

gegen

Institut Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwälte Alexis
Overney und Valentin Schumacher,
Staat Freiburg, 1700 Freiburg, vertreten durch Rechtsanwälte Alexis Overney
und Valentin Schumacher,
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zähringenstrasse 1, 1700 Freiburg,
Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, Postfach 56, 1702 Freiburg.

Art. 9, 29 Abs. 2 und Art. 32 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg,
Strafappellationshof, vom 25. November 2003.
Sachverhalt:

A.
X. ________ war seit 1975 Leiter des Gemüsebaubetriebs des Instituts
Y.________. Dieses ist eine öffentliche Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Es steht unter der Oberaufsicht des Staatsrats des
Kantons Freiburg. X.________ war unterschriftsberechtigt und unterstand
unmittelbar der Direktion des Instituts Y.________. Er war verantwortlich für
die Arbeitsorganisation des Instituts Y.________, die Leitung des Personals,
den Kauf und Verkauf von Gemüsen, den Kauf von Produktionsmitteln gemäss dem
Budget des Instituts Y.________, die Kontrolle der Rechnungen, die Erprobung
neuer Produkte, die Lehrlingsausbildung und die Vertretung des
Gemüsebaubetriebs gegen aussen. Am 28. Juni 1995 reichte der damalige
Direktor des Departements des Innern und der Landwirtschaft des Kantons
Freiburg gegen X.________ Strafanzeige wegen Veruntreuung ein. Mit
Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichters vom 4. Oktober 2001 wurde
X.________ wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung, Unterdrückung von Urkunden,
versuchter Unterdrückung von Urkunden und eventuell ungetreuer
Geschäftsführung zur Beurteilung an das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons
Freiburg überwiesen. Am 25. März 2002 sprach ihn dieses der Veruntreuung, der
Urkundenfälschung sowie der Unterdrückung von Urkunden schuldig und
verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten, unter
Abzug der Untersuchungshaft vom 19. Juli bis zum 29. August 1995, mit einer
Probezeit von zwei Jahren. Von der Anklage der ungetreuen Geschäftsführung
bzw. Geschäftsbesorgung sprach es ihn frei. Ferner verurteilte es X.________,
dem Staat Freiburg und dem Institut Y.________ solidarisch den Betrag von CHF
381'645.15 mit 5 % Zins seit dem 1. Januar 1990 unter Parteikostenfolge zu
bezahlen. Die übrigen Rechtsansprüche verwies es auf den Zivilweg. Das
Wirtschaftsstrafgericht hielt eine Deliktssumme von CHF 381'645.15 für
erwiesen. Diese ergab sich aus unverbuchten Einnahmen von CHF 560'442.25
abzüglich von X.________ getätigten Drittzukäufen in Höhe von CHF 58'797.10
sowie abzüglich von vom Wirtschaftsstrafgericht geschätzten weiteren Zukäufen
von CHF 120'000.--.

B.
Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung an den Strafappellationshof des
Kantonsgerichts Freiburg. Dieser wies die Berufung am 25. November 2003 ab,
soweit er darauf eintrat, und bestätigte das angefochtene Urteil des
Wirtschaftsstrafgerichts. Der Strafappellationshof verzichtete auf die
Durchführung eines Beweisverfahrens und lehnte eine Zeugeneinvernahme von
A.________, B.________ und C.________ ab. Der Strafappellationshof verneinte
insbesondere eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und
der Unschuldsvermutung.

C.
Am 2. Februar 2004 hat X.________ gegen den Entscheid des
Strafappellationshofs des Kantonsgerichts Freiburg vom 25. November 2003
staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Er beruft sich auf Art. 9 BV in
Verbindung mit Art. 42 der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg vom 14.
November 1996 (StPO/FR), Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6
Ziff. 2 EMRK in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 lit. a StPO/FR. Der
Beschwerdeführer beanstandet die Nichteinvernahme von A.________, B.________
und C.________ und rügt Verletzungen der Unschuldsvermutung.

D.
Der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg hat auf eine
Stellungnahme zur staatsrechtlichen Beschwerde verzichtet. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sowie der Staat Freiburg und das
Institut Y.________ haben sich mit dem Antrag auf Abweisung der
staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, vernehmen
lassen.

E.
Der Beschwerdeführer hat von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Replik zu
den Vernehmlassungen der Staatsanwaltschaft sowie des Staates Freiburg und
des Instituts Y.________ mit Eingabe vom 24. Mai 2004 Gebrauch gemacht und an
seinem Antrag festgehalten. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels haben
sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg am 5. Juli 2004 sowie der
Staat Freiburg und das Institut Y.________ am 8. Juli 2004 nochmals vernehmen
lassen und ihrerseits an ihren Anträgen festgehalten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine
Beschwerde einzutreten ist (BGE 129 I 337 E. 1; 129 I 185 E. 1; 129 II 225 E.
1, je mit Hinweisen).

Der angefochtene Entscheid des Strafappellationshofs ist ein kantonal
letztinstanzlicher Entscheid, gegen den zur Rüge von Verletzungen
verfassungsmässiger Rechte nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht
(Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 OG). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid persönlich betroffen
und daher zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Da auch
die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer beantragte im Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht
mit Eingabe vom 8. März 2002 die Einvernahme von A.________, B.________ und
C.________ als Zeugen und erneuerte diese Anträge in der Sitzung des
Wirtschaftsstrafgerichts vom 20. März 2002. Das Wirtschaftsstrafgericht
lehnte diese Beweisanträge ab.

Der Strafappellationshof hat im angefochtenen Entscheid die Ablehnung dieser
Beweisanträge geschützt. Der Beschwerdeführer beanstandet dies mit seiner
vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde und sieht in der Ablehnung dieser
Beweisanträge eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs und
der Unschuldsvermutung. Dabei beruft er sich auf Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV
in Verbindung mit Art. 42 StPO/FR und Art. 32 BV.

3.
Das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden,
ist wie sein Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen, Teil seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 119 Ia 136 E.
2d S. 139; 118 Ia 17 E. 1c S. 19; 115 Ia 8 E. 2b S. 11, mit Hinweisen). Der
Anspruch auf rechtliches Gehör der an einem Verfahren beteiligten Partei
bestimmt sich zunächst nach Massgabe des kantonalen Rechts. Unabhängig davon
greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden bundesrechtlichen
Minimalgarantien Platz (BGE 125 I 417 E. 7a S. 430; 124 I 241 E. 2 S. 242 f.,
je mit Hinweisen). Art. 42 StPO/FR umschreibt den Umfang des Anspruchs auf
rechtliches Gehör als Anspruch darauf, Tatsachen vorzubringen und rechtliche
Erwägungen anzustellen, die Akten einzusehen, den von einem Richter
persönlich durchgeführten Beweiserhebungen beizuwohnen und zu beantragen,
dass bestimmte Beweismittel erhoben und Zusatzfragen gestellt werden. Damit
enthält diese Bestimmung hinsichtlich des rechtlichen Gehörs keine
weitergehenden Garantien als Art. 29 Abs. 2 BV, deren Einhaltung das
Bundesgericht mit freier Kognition überprüft. Eine gesonderte Überprüfung des
angefochtenen Entscheids auf seine Vereinbarung mit Art. 42 StPO/FR erübrigt
sich somit.

4.
4.1 In seinem Urteil vom 25. März 2002 begründete das Wirtschaftsstrafgericht
den Verzicht auf eine Befragung von A.________ von der Landwirtschaftlichen
Beratungszentrale U.________ damit, dieser sei einer der Verfasser der
Expertisen, dem der Verteidiger des Angeklagten habe Zusatzfragen zum Bericht
stellen wollen. Die Experten hätten einen ausführlichen Bericht abgegeben,
der am 25. April 2000 mit allen Parteien diskutiert worden sei. Dabei sei auf
eine weitere Fragestellung verzichtet worden.

4.2 Zur Ablehnung einer Einvernahme von A.________ führte der
Strafappellationshof aus, die Parteien hätten am 25. April 2000 Gelegenheit
gehabt, während zwei Stunden zu dem ausführlichen Bericht der Experten Fragen
zu stellen und Erläuterungen zu verlangen. Der Beschwerdeführer und sein
damaliger Verteidiger hätten von dieser Möglichkeit ausführlich Gebrauch
gemacht. Zusammenfassend hätten die Parteien damals festgehalten, dass weder
gegen die Berechnungsmethode noch gegen die zugrunde gelegten Daten Einwände
erhoben würden. Dem Antrag des Beschwerdeführers, Zusatzabklärungen zu
treffen, habe der Untersuchungsrichter stattgegeben. Diese seien am 23. Juni
2000 eingereicht worden.

4.3
4.3.1Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, für die gegen ihn geführte
Strafuntersuchung habe noch das uneingeschränkte Unmittelbarkeitsprinzip der
alten Freiburger Strafprozessordnung zu gelten, wonach noch während dem
Hauptverfahren sämtliche Anschlussfragen, Beweisanträge und Ergänzungen
vorgebracht werden durften. Dabei unterlässt es der Beschwerdeführer
allerdings, die Bestimmungen der alten Freiburger Strafprozessordnung zu
nennen, auf die er sich berufen will. Im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde gilt nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG das Rügeprinzip. Der
Beschwerdeführer hat darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sein sollen (BGE 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76).
Auf diese Rüge ist somit nicht einzutreten.

4.3.2 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es treffe zwar zu, dass
die Parteien noch im April 2000 Gelegenheit hatten, den Experten Fragen zu
stellen und Einwände vorzubringen. Zu den am 23. Juni 2000 eingereichten
Zusatzabklärungen habe er jedoch keine Fragen stellen können. Ferner hätte
ihm Gelegenheit gegeben werden müssen, anhand der erstellten Expertise und
mittels der Befragung des Experten zu belegen, welches die zum buchhalterisch
erfassten Warenverkauf erforderlichen Drittzukäufe waren.

4.4 Im Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts ist festgehalten, dass am 25.
April 2000 vor dem Untersuchungsrichter eine Besprechung der (zweiten)
Expertise vom 11. April 2000 stattfand, an welcher u.a. der Beschwerdeführer
und sein damaliger Anwalt sowie die Experten D.________, A.________ und
E.________ teilnahmen. Der Beschwerdeführer sowie sein damaliger Anwalt
machten von ihrem Recht, den Experten Fragen zu stellen, Gebrauch. Auf Antrag
des damaligen Anwalts des Beschwerdeführers ersuchte der Untersuchungsrichter
in der Folge die Experten um zusätzliche Auskünfte, welche der Experte
D.________ in einem Schreiben vom 23. Juni 2000 einreichte. Dieses Schreiben
wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers mit Begleitschreiben des
Untersuchungsrichters vom 29. Juni 2000 zugestellt. Eine Einladung, zum
Schreiben des Experten D.________ vom 23. Juni 2000 allfällige Zusatzfragen
zu stellen, war damit nicht verbunden. Der Beschwerdeführer rügt nun als
Verletzung seines Gehörsanspruchs, dass er A.________ keine Zusatzfragen zum
Schreiben vom 23. Juni 2000 habe stellen können.

4.5 Der Untersuchungsrichter teilte den Parteien mit Schreiben vom 29. März
2001 unter Bezugnahme auf eine Instruktionsverhandlung vom 27. März 2001 mit,
dass er die Untersuchung als abgeschlossen betrachte. Um eine allfällige
Ergänzung der Untersuchung zu beantragen, setzte er den Parteien Frist bis
zum 27. April 2001. Innert dieser Frist beantragte der Beschwerdeführer die
Einvernahme dreier Zeugen, die in der Folge einvernommen wurden. Die
Einvernahme von A.________ beantragte er in jenem Zeitpunkt jedoch nicht,
obwohl er damals längst im Besitz des Schreibens des Experten D.________ vom
23. Juni 2000 war und die Ladung eines der Experten zwecks Stellung von
Zusatzfragen hierzu hätte beantragen können. In seiner Eingabe vom 8. März
2002, mit welcher der Beschwerdeführer alsdann beantragte, A.________ als
Zeugen einzuvernehmen, begründete er diesen Antrag nur damit, A.________ sei
einer der zwei Experten. Es werde erforderlich sein, dem Experten zur
erstellten Expertise Zusatzfragen zu stellen. Wäre es dem Beschwerdeführer
darum gegangen, Zusatzfragen zum Schreiben des Experten D.________ vom 23.
Juni 2000 zu stellen, wäre er gehalten gewesen, dies konkret zu
spezifizieren. Nicht nur hatte der Beschwerdeführer innert der vom
Untersuchungsrichter gesetzten Frist bis zum 27. April 2001 keine
Zeugeneinvernahme von A.________ beantragt, sondern er nannte als Grund für
diesen erst rund 10 Tage vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag nur die
Stellung von Zusatzfragen zur Expertise, zu welcher er anlässlich der Sitzung
vom 25. April 2000 bereits hatte Zusatzfragen stellen können und er sich
damals keine weiteren Fragen vorbehalten hatte. Im Übrigen hat der
Beschwerdeführer keinerlei konkrete Angaben gemacht, welche Fragen er dem
Experten A.________ noch hätte stellen wollen. In seiner Eingabe vom 8. März
2002 erklärte er lediglich, die nun gestellten Zeugenanträge würden sämtliche
die Expertise sowie die in Anbetracht des Umsatzes erforderlichen Drittbezüge
betreffen. Sie seien geeignet, über seine tatsächliche Tätigkeit im Rahmen
des Instituts Y.________ Aufschluss zu erteilen. Mit dieser Begründung hätte
sich ein Antrag auf die Stellung von Zusatzfragen zum Schreiben des Experten
D.________ vom 23. Juni 2000 ohnehin nicht rechtfertigen lassen. Im Anschluss
an die Sitzung vom 25. April 2000 waren die Experten vom Untersuchungsrichter
um zusätzliche Auskunft darüber ersucht worden, ob in den Kalkulationen zu
P.________ Lieferungen an die Firma S.________ AG eingeschlossen waren.
Ferner beantwortete der Experte D.________ im Schreiben vom 23. Juni 2000
Fragen des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers betreffend Anbau und
Preis von Rhabarber. Weder liess der Beschwerdeführer mit der allgemein
gehaltenen Begründung seines Antrags auf Einvernahme von A.________ in seiner
Eingabe vom 8. März 2002 die Absicht erkennen, an denselben Fragen zum
Schreiben vom 23. Juni 2000 stellen zu wollen, noch hat er je dargelegt,
welche Fragen er hätte stellen wollen und inwiefern diese Fragen und die
allfälligen Antworten darauf hätten geeignet sein können, den Ausgang des
Strafverfahrens zu beeinflussen.

4.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es hätte ihm Gelegenheit
gegeben werden müssen, anhand der erstellten Expertise und mittels Befragung
des Experten A.________ zu belegen, welches die zum buchhalterisch erfassten
Warenverkauf erforderlichen Drittzukäufe waren, ist auf das bereits Gesagte
zu verweisen: Nicht nur hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Sitzung vom
25. April 2000 Gelegenheit, die Experten zur Expertise zu befragen, sondern
er hatte nach der Ankündigung des Untersuchungsrichters, er betrachte das
Untersuchungsverfahren als abgeschlossen, Gelegenheit, weitere Beweise zu
beantragen, wovon er zwar Gebrauch gemacht, eine weitere Befragung des
Experten A.________ aber nicht verlangt hat.

4.7 Bei dieser Situation wurde der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers durch
die Ablehnung, A.________ als Zeugen einzuvernehmen, nicht verletzt.

5.
5.1 Zur Begründung der Ablehnung einer Zeugeneinvernahme von B.________
erklärte das Wirtschaftsstrafgericht, dieser sei weder Zeuge, da er keine
Wahrnehmung in concreto gemacht habe, noch Experte, da keine Ernennung
erfolgt sei. B.________ käme somit lediglich die Rolle eines "Privatexperten"
zu. Nachdem die Sache über Jahre instruiert worden sei, gehe es nicht an,
kurz vor einer Gerichtssitzung den Antrag auf Vorladung eines Privatexperten
zu stellen, der überdies keine Gewähr auf Unparteilichkeit biete, obwohl
B.________ ... im Gemüsebau Sachverständiger zu sein scheine.

5.2 Der Strafappellationshof erwog zur Ablehnung einer Einvernahme von
B.________, dieser sei vom Beschwerdeführer angerufen worden, um Aussagen zu
den in der Expertise der Landwirtschaftlichen Beratungsstelle U.________
gemachten Angaben zu machen. Da sich die Vorinstanz nicht auf das Gutachten
der Landwirtschaftlichen Beratungsstelle U.________ gestützt habe, habe sie
auch keine Veranlassung gehabt, B.________ einzuvernehmen. Im Übrigen seien
im gesamten Verfahren genügend Expertenmeinungen eingeholt worden, so dass
das Wirtschaftsstrafgericht in zulässiger, willkürfreier antizipierter
Beweiswürdigung davon habe ausgehen dürfen, dass die Einvernahme von
B.________ dem Prozessstoff nichts Neues werde beitragen können.

5.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Feststellung, die erste
Instanz habe ihren Entscheid nicht auf die Expertise gestützt, sei
aktenwidrig. Soweit das Wirtschaftsstrafgericht nicht über eine genügende
Expertise verfügt habe, wäre die zusätzliche Einvernahme des schweizweit
bestinformierten Gemüsebauers erforderlich gewesen. Durch die Verweigerung
dieser Zeugeneinvernahme sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur
Beweisführung betreffend die erforderlichen Zukäufe genommen worden.

5.4 Dem Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 25. März 2002 ist zu
entnehmen, dass sich die erste, vom Untersuchungsrichter bei der
Landwirtschaftlichen Beratungsstelle U.________ am 7. bzw. 8. Oktober 1998 in
Auftrag gegebene Expertise als unbrauchbar erwies, weshalb am 9. September
1999 eine zweite Expertise in Auftrag gegeben wurde, die am 11. April 2000
beim Untersuchungsrichter einging. Diese zweite Expertise wurde, wie bereits
dargelegt, anlässlich der Sitzung vom 25. April 2000 mit den Parteien
besprochen. Der Untersuchungsrichter ging zur Begründung der Deliktssumme von
zwei Berechnungsmethoden aus, wovon die eine auf dem Bericht des
Finanzinspektorats des Staates Freiburg und die andere auf dem
Expertenbericht der Landwirtschaftlichen Beratungsstelle U.________ beruhte.
Das Wirtschaftsstrafgericht ermittelte einen Deliktsbetrag von CHF
381'645.15, wofür es sich nicht auf diesen Expertenbericht stützte, sondern
nur vergleichsweise, gleichsam zur Unterstützung seiner Berechnung, erwähnte,
übrigens seien die Experten der Landwirtschaftlichen Beratungsstelle
U.________ in ihrem zweiten Bericht vom 11. April 2000 auf einen Fehlbetrag
von ungefähr CHF 380'000.-- gekommen. Auch wenn dieser Expertenbericht damit
nicht gänzlich unberücksichtigt geblieben ist, ist die Feststellung des
Strafappellationshofs, das Wirtschaftsstrafgericht habe sich in seinem Urteil
nicht auf die Expertise abgestützt, nicht aktenwidrig und der
Strafappellationshof durfte ohne Willkür festhalten, dass sich das
Wirtschaftsstrafgericht nicht auf denselben stützte.

5.5 Kommt der Richter zum Schluss, dass ein bestimmtes Beweismittel von
vornherein nicht geeignet ist, die behauptete Tatsache zu beweisen oder am
Beweisergebnis nichts mehr ändern könnte, so kann er in antizipierter
Beweiswürdigung auf die Abnahme dieses Beweismittels verzichten. Das
Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde nur ein, wenn ein
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 I 208 E. 4a
S. 211, mit Hinweisen). Nachdem zwei ausführliche Expertenberichte samt
zusätzlichen Angaben der Landwirtschaftlichen Beratungsstelle U.________
nicht ausreichten, um das Urteil darauf abzustützen, durfte das
Wirtschaftsstrafgericht davon ausgehen, dass eine mündliche Befragung von
B.________ weder geeignet gewesen wäre, eine weitere Klärung herbeizuführen,
noch am bis dahin feststehenden Beweisergebnis etwas zu ändern. Einerseits
liess die im Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. März 2002 abgegebene
Begründung, B.________ könne Aussagen machen zu den in der Expertise
getroffenen Annahmen, nicht erkennen, welche Aufschlüsse sich der
Beschwerdeführer konkret von einer Befragung von B.________ versprach.
Andererseits durfte das Wirtschaftsstrafgericht eine mündliche
Zeugenbefragung anlässlich der Hauptverhandlung zur Abklärung der in
Anbetracht des Umsatzes erforderlichen Drittbezüge als untaugliches
Beweismittel ansehen. Eine solche Abklärung wäre allenfalls im Rahmen einer
Oberexpertise möglich gewesen. Eine solche hat der Beschwerdeführer jedoch
nicht beantragt, sondern sich auf die Fristansetzung zur allfälligen
Ergänzung des Beweisverfahrens auf seine Eingabe vom 27. April 2001
beschränkt. Den darin gestellten Anträgen auf drei Zeugeneinvernahmen wurde
stattgegeben.

5.6 Auch durch den Verzicht auf eine Einvernahme von B.________ wurde daher
der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt.

6.
6.1 Hinsichtlich des Verzichts auf eine Einvernahme von C.________,
Gemüseproduzent aus ... und Ex-Präsident des Verbandes T.________, erwog das
Wirtschaftsstrafgericht, diese kurzfristig vor der Sitzung offerierte
Zeugeneinvernahme falle aus der Warte des Angeklagten kaum ins Gewicht. Der
Lieferant C.________ figuriere auf keiner Adressenliste. Er sei wohl unter
der Rubrik "divers paysans du Seeland" einzuordnen, von denen der Angeklagte
insgesamt für CHF 2'000.-- im Jahr Gemüse zugekauft haben wolle. Aufgrund des
kleinen Betrages der Zukäufe könne auf die Einvernahme von C.________
verzichtet werden.

6.2 Hinsichtlich des Verzichts auf eine Zeugeneinvernahme von C.________
erklärte der Strafappellationshof, das Wirtschaftsstrafgericht habe die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Zukäufe im Betrag von insgesamt rund CHF
2'000.-- jährlich bei verschiedenen Bauern im Seeland berücksichtigt.
C.________ falle unter die Rubrik "verschiedene Landwirte im Seeland",
weshalb gegen die Ablehnung der insofern unnötigen Zeugeneinvernahme von
C.________ nichts einzuwenden sei. Der Name C.________ sei in dem nunmehr
siebenjährigen Verfahren erstmals zu Tage getreten und es bestehe Grund zur
Annahme, dass sich der Zeuge kaum mehr mit der nötigen Bestimmtheit an die
Vorfälle aus den Jahren 1986 bis 1995 erinnern könne.

6.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, bei C.________ handle es sich
nicht lediglich um einen der "verschiedenen Landwirte im Seeland". C.________
hätte zur Frage der Produktionsmöglichkeiten im Institut Y.________ befragt
werden sollen. Zudem habe er um die Regelmässigkeit und den Umfang der durch
den Beschwerdeführer bei Dritten getätigten Zukäufe gewusst.

6.4 Ging es dem Beschwerdeführer darum, mit einer Befragung von C.________
den Umfang seiner Zukäufe nachzuweisen, so ist auf das bereits Gesagte
hinzuweisen: Der Beschwerdeführer hat weder in einem früheren
Verfahrensstadium noch innert der vom Untersuchungsrichter bis zum 27. April
2001 gesetzten Frist, um das Beweisverfahren ergänzende Anträge zu stellen,
C.________ als Zeugen genannt. Zudem war aus der Begründung seines Antrags
vom 8. März 2002 nicht zu erkennen, dass er C.________ zu den
Produktionsmöglichkeiten des Instituts Y.________, die bereits Gegenstand der
Expertise waren, befragen wollte. Nachdem im Zeitpunkt des erstinstanzlichen
Verfahrens seit den Vorfällen in den Jahren 1986 bis 1995 sieben bis sechzehn
Jahre vergangen waren, durfte auch ohne Willkür angenommen werden, dass sich
C.________ im Rahmen einer Zeugenbefragung an die vom Beschwerdeführer
getätigten Zukäufe nicht mehr zuverlässig würde erinnern können, und in
zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf dessen Einvernahme verzichtet
werden.

6.5 Auch die Nichteinvernahme von C.________ hat somit den Gehörsanspruch des
Beschwerdeführers nicht verletzt.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleisteten Unschuldsvermutung. Dieselbe Garantie
findet sich auch in Art. 4 Abs. 2 lit. a StPO/FR, auf die sich der
Beschwerdeführer zusätzlich beruft. Diese kantonale Garantie hat jedoch
keinen weitergehenden Gehalt als Art. 32 Abs. 1 BV. Der Berufung auf die
Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK kommt gegenüber der Rüge der
Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV keine selbständige Bedeutung zu.

7.2 Aus der Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo"
abgeleitet (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120
Ia 31 E. 2c und d S. 36).
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter
nicht von der für den Angeklagten belastenden, ungünstigen Würdigung eines
festgestellten Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, ob der Sachverhalt so verstanden werden darf.
Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten
hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel
nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit
nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung
von Beweiswürdigungen im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit
anderen Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte,
obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich
erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen
Schuld fortbestanden.

Die Feststellung des Sachverhaltes auf dessen Richtigkeit hin überprüft das
Bundesgericht als reine Tatfrage auf Willkür (Art. 9 BV).

Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache des
Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine
Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn
der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er
habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn
sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen
Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er
ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang.

7.3 Der Strafappellationshof hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es
sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Zahlungen der Firma
S.________ AG in den Jahren 1986 bis 1988 in bar entgegengenommen habe. Ab
dieser Zeit habe die S.________ AG jeweils Checks auf den Namen "X.________,
Y.________" ausgestellt, die der Beschwerdeführer persönlich eingelöst habe.
Dem Buchungsdienst des Instituts Y.________ sei die Firma S.________ AG
gänzlich unbekannt gewesen. Zusätzliche Direkteinnahmen habe der
Beschwerdeführer bei der Firma R.________ und dem Gasthof "N.________"
erzielt. Insgesamt hätten sich die Bar- und Checkeinnahmen auf die Summe von
ungefähr CHF 670'000.-- (exakt CHF 691'151.45) belaufen. Vom Betrag von CHF
691'151.45 hat das Wirtschaftsstrafgericht CHF 130'709.20, die der
Buchhaltung des Instituts Y.________ zugeführt worden waren, sowie CHF
58'797.10 für vom Beschwerdeführer nachgewiesene Drittzukäufe abgezogen, was
einen nicht ausgewiesenen Saldo von CHF 501'645.15 ergab. Hinsichtlich der
Verwendung dieses Betrags hat das Wirtschaftsstrafgericht gestützt auf die
Angaben des Beschwerdeführers angenommen, er habe für CHF 100'000.-- vom
Institut Y.________ nicht bewilligte Ausgaben getätigt. Für die restlichen
rund CHF 400'000.-- wollte der Beschwerdeführer Zukäufe bei Dritten getätigt
haben. Aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Liste seiner
Lieferanten, die er als komplett und detailliert bezeichnet hatte
(Einvernahme vom 20. Juli 1995), hat das Wirtschaftsstrafgericht jedoch nur
nachgewiesene Drittzukäufe im Betrag von CHF 58'797.10 anerkannt, die im
Saldo von CHF 501'645.15 bereits berücksichtigt waren. Zusätzlich hat das
Wirtschaftsstrafgericht für nicht mehr eruierbare Drittzukäufe CHF 1'000.--
im Monat bzw. CHF 12'000.-- im Jahr bzw. CHF 120'000.-- für zehn Jahre
anerkannt und diesen Betrag von CHF 120`000.-- vom Saldo von CHF 501'645.15
in Abzug gebracht, was die Deliktssumme von CHF 381'645.15 ergab. Der
Strafappellationshof schützte diese Berechnung und erklärte dazu, das
Wirtschaftsstrafgericht habe nicht verkannt, dass gewisse Zukäufe aus
unterschiedlichen Gründen nicht mehr eruierbar seien, und habe diesem Umstand
grosszügig Rechnung getragen.

7.4 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es sei klar sachverhaltswidrig,
die vom Institut Y.________ nicht bewilligten Ausgaben nicht in Abzug zu
bringen. Er rügt dies als Verletzung der Unschuldsvermutung.

7.4.1 Der Beschwerdeführer hat im Untersuchungsverfahren zugegeben, während
etwa zehn Jahren jährlich etwa CHF 10'000.-- aus der Kasse des Instituts
Y.________ genommen zu haben um Ausgaben zu tätigen, von denen er wusste,
dass sie das Institut Y.________ nicht übernehmen würde ("Je reconnais
maintenant avoir pris de l'argent dans la 'caisse' de Y.________ dans le but
de l'utiliser pour differentes dépenses que l'Institut de Y.________ refusait
de prendre en charge"). Nach seinen Angaben handelte es sich insbesondere um
Essen mit Kunden und Lehrlingen und anderen Personen sowie um Reisen in der
Schweiz und ins Ausland mit Kunden und Mitarbeitern. Anlässlich seiner
Einvernahme vom 28. August 1995 gab der Beschwerdeführer zu, im Minimum
zweimal im Jahr auf eigene Initiative aus nicht der Buchhaltung des Instituts
Y.________ zugeführtem Geld Reisen ins Ausland unternommen zu haben, auf
denen ihn stets seine Ehefrau begleitete. Ferner kaufte er aus solchem Geld
verschiedenes Material, z. B. eine Kaffeemaschine für ein Gewächshaus für ca.
CHF 1'000.-- und verteilte er aus solchem Geld Trinkgelder an verschiedene
Personen. Da der Beschwerdeführer zugegeben hat, dass er wusste, dass das
Institut Y.________ diese Ausgaben nicht übernehmen würde, haben die
kantonalen Gerichte mit der Nichtanrechnung des diesbezüglichen Betrages von
CHF 100'000.-- die Unschuldsvermutung weder als Regel der Beweislast noch als
Beweiswürdigungsregel verletzt. Allenfalls hätte sich bezüglich dieses
Betrages die Frage stellen können, ob in diesem Punkt der Tatbestand der
Veruntreuung erfüllt ist. Diese Frage wird jedoch vom Beschwerdeführer nicht
aufgeworfen; sie wäre ohnehin nicht im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde zu überprüfen.

7.4.2 Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Unschuldsvermutung rügt
der Beschwerdeführer ferner, diese sei als Beweislast- und
Beweiswürdigungsregel dadurch verletzt, dass für nicht deklarierte Zukäufe
ein Betrag von CHF 120'000.--, basierend auf einer Annahme von CHF 1'000.--
im Monat für zehn Jahre, berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer macht
geltend, dieser Betrag sei nicht zu seinen Gunsten, sondern willkürlich
festgelegt worden und hätte mit gleicher Begründung die dreifache oder eine
beliebigfache Höhe erreichen können.

7.4.3 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung
geltend gemacht, der ihm vorgehaltene Betrag von CHF 501'645.15 sei
vollumfänglich für den Betrieb ausgegeben worden. Damit hat er diesen Betrag
unter Vorbehalt allfällig für den Betrieb getätigter Ausgaben anerkannt.
Sache des Beschwerdeführers wäre es dann gewesen, die von ihm behaupteten,
für den Betrieb getätigten Ausgaben nachzuweisen. Bereits enthalten in dem
ihm vorgehaltenen Betrag waren die nachgewiesenen Drittzukäufe im Betrag von
CHF 58'797.10. Weitere Drittzukäufe waren nicht eruierbar. Bei dieser
Situation hätte es das Wirtschaftsstrafgericht bewenden lassen können,
nachdem der Beschwerdeführer selbst die von ihm angefertigte Liste als
komplett und detailliert bezeichnet hatte. Das Wirtschaftsstrafgericht hat
aber zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen, möglicherweise sei eine
unbestimmte Anzahl an nicht mehr eruierbaren Drittzukäufen getätigt worden.
Für diese nicht mehr identifizierbaren Anschaffungen werde ein angemessener
Betrag in der Grössenordnung von CHF 1'000.-- pro Monat und über zehn Jahre
hinweg ein Gesamtbetrag von rund CHF 120`000.-- eingesetzt, die dem
Angeklagten für Zukäufe angerechnet würden (Urteil vom 25. März 2002). Der
Strafappellationshof hat diese Schätzung des Wirtschaftsstrafgerichts
geschützt und ergänzend erklärt, im Strafrecht sei der Deliktsbetrag (nur)
für die Strafzumessung nach Art. 63 StGB von Bedeutung. Für den
zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch sei der ziffernmässig nicht
nachweisbare Schaden gemäss Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermessen des Richters
abzuschätzen.

7.4.4 Die kantonalen Gerichte haben damit nicht dem Beschwerdeführer den
Beweis seiner Unschuld auferlegt und ihn schuldig gesprochen, weil er diesen
Beweis nicht erbringen konnte. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer eine
Deliktssumme von CHF 560'442.25 nachgewiesen und davon die nachgewiesenen
Drittzukäufe im Betrag von CHF 58'797.10 abgezogen. Dem Beschwerdeführer
stand der Entlastungsbeweis weiterer Drittzukäufe offen, den er jedoch nicht
zu leisten vermochte. Wenn die kantonalen Gerichte trotzdem ex aequo et bono
geschätzte weitere CHF 120'000.-- für nicht nachgewiesene Drittzukäufe von
der ermittelten Deliktssumme in Abzug brachten, so haben sie damit die
Beweislast nicht unzulässigerweise zu Lasten des Beschwerdeführers umgekehrt
und ihm den Beweis seiner Unschuld auferlegt. Ebenso wenig haben sie die
vorhandenen Beweise in willkürlicher Weise zu Ungunsten des Beschwerdeführers
gewürdigt. Nach dem Beweisergebnis waren nur CHF 58'797.10 für Drittzukäufe
nachgewiesen. Da weitere Drittzukäufe nicht eruierbar waren, war es nicht
willkürlich, für möglicherweise getätigte weitere Drittzukäufe CHF 1'000.--
im Monat einzusetzen. Der Beschwerdeführer anerkennt selbst, dass mehr als
eine Schätzung der Zukäufe nicht mehr möglich wäre. Seine Behauptung, dass
die Schätzung solcher weiterer Zukäufe mit einem Betrag von CHF 1'000.-- pro
Monat bzw. CHF 120`000.-- in zehn Jahren willkürlich sei, vermag er jedoch
durch keinerlei konkrete Angaben zu untermauern. Bei objektiver Würdigung der
Beweise bestehen denn auch keine Anhaltspunkte, die diese Schätzung als
willkürlich erscheinen lassen würden.

7.5 Nach dem Gesagten wurde weder die Unschuldsvermutung noch das
Willkürverbot verletzt.

8.
Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet.
Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
156 Abs. 1 OG) Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu.
Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und der verwaltungsrechtlichen Klage obsiegenden Behörden oder mit
öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen werden. Diese Bestimmung ist auch im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde anwendbar (Urteile 2P.373/1994 vom
12. Februar 1996 E. 5 und 2P.19/1995 vom 29. Januar 1996, publ. in: ZBl
98/1997 S. 210 ff., E. 6; Jean-François Poudret, Commentaire de la loi
fédérale d'organisation judiciaire, Bd. V, Bern 1992, Art. 159 N. 3 S. 162).
Dem Staat Freiburg und dem Institut Y.________ - bei dem es sich um eine
öffentliche Anstalt handelt - wird deshalb keine Parteientschädigung
zugesprochen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung an das Institut
Y.________ rechtfertigt sich umso weniger, als dieses im bundesgerichtlichen
Verfahren durch die gleichen Anwälte vertreten war wie der Staat Freiburg.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staat Freiburg, der Staatsanwaltschaft
des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: