Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.678/2004
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1P.678/2004 /ggs

Urteil vom 21. Juni 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schilling.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey,

gegen

1.A.________,
2.B.________,
3.C.________,
4.D.________,
5.E.________,
6.F.________,
7.G.________,
8.H.________,
9.I.________,
10.J.________,
11.K.________,
12.L.________,
13.M.________,
14.N.________,
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Walker Späh,
Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021
Zürich,

Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich,
Amtshaus IV, 8021 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach,
8090 Zürich.

Art. 9, 26 und 50 BV (Baubewilligung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung,

1. Kammer, vom 1. September 2004.

Sachverhalt:

A.
Mit Beschluss vom 3. September 2002 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich
O.________ die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von sechs
Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat.-Nr. AR6530 am Hagenbuchrain in
Zürich-Albisrieden. Gegen diese mit zahlreichen Nebenbestimmungen verbundene
Baubewilligung erhoben verschiedene Nachbarn bei der Baurekurskommission I
des Kantons Zürich Rekurs. In der Folge wurde das Baugrundstück an X.________
verkauft, der als neuer Grundeigentümer und Bauherr in das Rekursverfahren
eintrat.
Während des Rekursverfahrens reichte X.________ mehrere Gesuche um Änderung
des Projektes ein, mit welchen den in der Baubewilligung vom 3. September
2002 verfügten Auflagen entsprochen werden sollte. Die Änderungen betrafen
unter anderem die architektonische Gestaltung der Bauten, die Gebäudehöhe und
die Abgrabungen sowie die Zahl der Autoabstellplätze. Am 18. März 2003, 19.
August 2003, 22. September 2003 und 6. Oktober 2003 bewilligte die Bausektion
bzw. das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich die Projektänderungen.
Gegen jede dieser Bewilligungen erhoben die Nachbarn Rekurs.

B.
Nach Durchführung eines Augenscheins vereinigte die Baurekurskommission I die
verschiedenen Verfahren und fällte am 13. Februar 2004 ihren Entscheid. Sie
hiess die Rekurse der Nachbarn in einem Punkt gut und hob die Beschlüsse der
Bausektion der Stadt Zürich vom       3. September 2002, 18. März 2003 und
19. August 2003 sowie den Beschluss des Amtes für Baubewilligungen der Stadt
Zürich vom        6. Oktober 2003 wegen Verletzung von § 238 des kantonalen
Planungs- und Baugesetzes (Gestaltungsvorschrift) auf.
Gegen den Entscheid der Baurekurskommission I reichte X.________ Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Dieses führte am 1. September
2004 eine Schlussverhandlung mit Augenschein durch und wies gleichentags die
Beschwerde ab.

C.
X.________ hat gegen den Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts
staatsrechtliche Beschwerde wegen Willkür und Verletzung der
Eigentumsgarantie sowie der - hilfsweise angerufenen - Gemeindeautonomie
erhoben. Er stellt den Antrag, der angefochtene Entscheid sei insoweit
aufzuheben, als damit die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die
Aufhebung der Baubewilligungen der Bausektion der Stadt Zürich vom 3.
September 2002, 18. März 2003 und 19. August 2003 sowie der Baubewilligung
des Amtes für Baubewilligungen der Stadt Zürich vom 6. Oktober 2003
abgewiesen wurde.  Ausserdem ersucht der Beschwerdeführer um Durchführung
eines Augenscheins.
Die als Beschwerdegegner auftretenden Nachbarn - nämlich A.________,
B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________,
H.________, I.________, J.________, K.________, L.________, M.________ und
N.________ - verlangen die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf
einzutreten sei. Eventualiter sei das Verwaltungsgericht anzuweisen, die
Frage der Verletzung der Wohnhygiene durch den übermässigen Schattenwurf der
streitbetroffenen Siedlung noch zu prüfen.
Die Bausektion und das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich beantragen
Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde.
In der Replik und einer - nicht verlangten - Duplik haben die Parteien an
ihren Standpunkten festgehalten. Den privaten Beschwerdegegnern ist
Gelegenheit gegeben worden, sich nachträglich noch zu den von der Bausektion
eingereichten Vergleichsprojekt-Skizzen zu äussern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die privaten Beschwerdegegner bestreiten die Befugnis des Beschwerdeführers
zur Anrufung der Eigentumsgarantie, weil diese Rüge im kantonalen Verfahren
nicht erhoben worden sei. Ob vor Verwaltungsgericht mit dem Vorwurf der
unrechtmässigen Aufhebung der erteilten Baubewilligung sinngemäss auch eine
Verletzung der Eigentumsgarantie geltend gemacht worden sei, kann jedoch
offen gelassen werden. Jedenfalls ist der Beschwerdeführer fraglos
berechtigt, sich auf das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV und hilfsweise
auch auf die Gemeindeautonomie zu berufen (vgl. BGE 119 Ia 214 E. 2c S. 218
mit Hinweisen).

2.
Die vom Beschwerdeführer verlangte Durchführung eines Augenscheins erweist
sich als nicht erforderlich, da sich der Sachverhalt mit genügender Klarheit
aus den Akten ergibt.

3.
Im vorliegenden Verfahren ist einzig noch umstritten, ob das
Verwaltungsgericht bei der Prüfung der von den Vorinstanzen vorgenommenen
Auslegung und Anwendung der sog. Ästhetikklausel, nämlich von § 238 des
zürcherischen Gesetzes vom 7. September 1975 über die Raumplanung und das
öffentliche Baurecht (PBG), willkürliche tatsächliche Feststellungen
getroffen, den Rahmen der ihm zustehenden Rechtskontrolle überschritten und
die Gemeindeautonomie verletzt habe.

3.1 Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen
und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und
Farben.

3.2 Gemäss den einhelligen Erwägungen der Baurekurskommission und des
Verwaltungsgerichts steht der kommunalen Baubehörde bei der Anwendung dieser
Ästhetikvorschrift ein besonderer Ermessensspielraum zu, der im
Rechtsmittelverfahren zu beachten sei. Trotz ihrer grundsätzlich umfassenden
Kognition habe sich die Baurekurskommission bei der Überprüfung solcher
Ermessensentscheide Zurückhaltung aufzuerlegen. Sei der Einordnungsentscheid
einer kommunalen Baubehörde nachvollziehbar, das heisst, beruhe er auf einer
vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so habe die
Baurekurskommission diesen zu respektieren und dürfe das Ermessen der
kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen. Die Baurekurskommission
habe nur einzugreifen, wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung als
offensichtlich unvertretbar erweise. Das Verwaltungsgericht habe in der Folge
seinerseits bloss zu prüfen, ob die Baurekurskommission die ästhetische
Würdigung der städtischen Baubehörde, die von einer befriedigenden Gestaltung
und Einordnung eines Bauvorhabens in die bauliche und landschaftliche
Umgebung ausgegangen sei, für offensichtlich nicht mehr vertretbar halten
durfte.

3.3 Die Bausektion der Stadt Zürich hat seinerzeit in ihrem Entscheid vom 3.
September 2002 ausgeführt, die geplante Wohnüberbauung liege am Fuss des
Üetlibergs in Zürich Albisrieden. Das bauliche und landschaftliche Umfeld
werde durch zwei- bis dreigeschossige Einzelbauten und durch eine grosszügig
durchgrünte Landschaft an Hanglage geprägt. Beim Bauvorhaben handle es sich
nicht um ein einzelnes Bauvolumen, sondern um eine Wohnsiedlung mit mehreren
Mehrfamilienhäusern. Die Überbauung werde somit den städtebaulichen und
landschaftlichen Charakter des attraktiven Randgebietes nachhaltig verändern.
Eine städtebauliche klare Konzeption, ein architektonisch kohärenter Ausdruck
und eine sorgfältige Gestaltung der Umgebung seien deshalb wesentliche
Kriterien, die zu erfüllen seien, damit die Siedlung im Sinne von § 238 PBG
für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung eine gestalterisch befriedigende Gesamtwirkung erreiche. Unter
Berücksichtigung der Bautypologie der Umgebung sei ein Siedlungsmuster mit
feinkörnigen, lose gestreuten Einzelbauten städtebaulich sinnvoll. Mit den
massiven Balkonkonstruktionen seien aber die projektierten Baukörper sehr
breit und so dicht nebeneinandergesetzt, dass die resultierenden Aussenräume
schmal und beengend wirkten. Die Baukörper seien daher schmaler auszubilden,
d.h. die vorgelagerte massiv in Erscheinung tretende Balkonschicht zu
vereinfachen, die Volumetrie im Dach- bzw. Attikageschoss schlichter zu
gestalten und die Fassaden zu überarbeiten. Ebenso sei die
Umgebungsgestaltung, insbesondere die Ausgestaltung des Anschlussbereiches
Gebäude/Terrain, zu verbessern.
Nach der verlangten - mehrmaligen - Überarbeitung des Projekts hat die
städtische Bausektion vor der Baurekurskommission zum Bauvorhaben ausgeführt,
dass nunmehr eine befriedigende Gesamtwirkung der fünf Mehrfamilienhäuser
erreicht worden sei. Der Bauherrschaft sei es gelungen, den Baukörpern durch
eine neue Gestaltung der Fassaden und Balkone die Massigkeit und
Schwerfälligkeit zu nehmen. Insgesamt betrachtet sei ein homogenes und
kohärentes Fassadenbild entstanden. Das Projekt passe sich nun auch besser in
die landschaftliche Umgebung ein. Die Anschlüsse an das gewachsene und das
neue Terrain seien sorgfältig und differenziert gestaltet. Zwar lasse sich
nicht bestreiten, dass zwischen den Neubauten und den Häusern der
rekurrierenden Nachbarn ein Höhenunterschied bestehe. Dieser Unterschied sei
aber primär auf das Gelände bzw. die bestehende Geländekante und nicht auf
die Volumetrie der Neubauten zurückzuführen.

3.4 Die Baurekurskommission hat in ihrem Entscheid anerkannt, dass die für
die Wohnzone W2 geltenden Grundmasse und die Ausnützungsziffer eingehalten
seien. Zwar würden die bauzonengemässen Gebäudeabstände unterschritten, doch
sei von einem zulässigen grundstücksinternen Näherbau auszugehen. Das
Baugrundstück befinde sich indessen an exponierter Hanglage am nördlichen
Rand der Wohnzone W2. Das fragliche Gebiet sei für städtische Verhältnisse
überdurchschnittlich locker überbaut und zeichne sich durch zwei- bis
dreigeschossige Einzelbauten in grosszügig durchgrünter Landschaft aus. Der
Forderung nach einem Siedlungsmuster mit feinkörnigen, lose gestreuten
Einzelbauten werde das umstrittene Bauvorhaben in keiner Weise gerecht. Die
geplante Wohnsiedlung weise vielmehr eine erhebliche Überbauungsdichte auf,
welche ein harmonische Einbindung verhindere. Zwar präsentierten sich die
fünf geplanten Mehrfamilienhäuser, je einzeln betrachtet, als recht gefällige
Wohngebäude modernen Zuschnitts. Jedoch erscheine die Stellung der Baukörper
auf dem Grundstück konzeptlos und vorab vom Bestreben nach einer maximal
möglichen Ausnützung bestimmt. Die in gleicher Längsorientierung, aber leicht
versetzt angeordneten Gebäude wirkten zufällig platziert; ein Bezug zum nach
Nordosten hin geneigten Hang werde vermisst. Hinzu komme, dass infolge der
Unterschreitung der bauzonengemässen Gebäudeabstände die Aussenräume der
grossen Baukörper nach wie vor sehr schmal und beengt wirkten. Die Abstände
zwischen den einzelnen Häusern würden - was die Rekurskommission im Einzelnen
ausführt - vor allem an den Schmalseiten, aber auch an den Gebäudelängsseiten
unterschritten. Die dadurch entstehende Überbauungsdichte führe an der
exponierten Hanglage zu einer untragbaren Volumenkonzentration. Die geplante
Wohnsiedlung trete kompakt und wuchtig in Erscheinung. Von einem feinkörnigen
Bauvorhaben, das sich massvoll in die locker überbaute Umgebung einfüge,
könne keine Rede sein.

3.5 Das Verwaltungsgericht hat schliesslich dargelegt, am Augenschein habe
sich bestätigt, dass das fragliche Gebiet am Hang als attraktiv und
"exponiert" bezeichnet werden könne und die gegebene Überbauungsstruktur
tatsächlich ein Siedlungsmuster mit feinkörnigen, lose gestreuten
Einzelbauten verlange. Entgegen der Auffassung der Baurekurskommission könne
jedoch die Anordnung der geplanten Mehrfamilienhäuser nicht als "konzeptlos"
und "zufällig gewählt" bezeichnet werden. Die parallel zueinander
hangaufwärts verlaufenden Baukörper gewährten Durchblicke gegen den Wald. Auf
diese Weise werde eine Riegelwirkung vermieden. Auch für die
beschwerdeführenden Nachbarn sei dieses Anordnungskonzept hinsichtlich
Belichtung und Aussicht vorteilhafter, als wenn ihren Häusern die Längsseiten
der geplanten Überbauung gegenübergestellt würden. Die Baukörperanordnung als
solche sei mithin nicht zu beanstanden. Infolge der geringen Abstände
zwischen den grossen Baukörpern erscheine aber die ganze Wohnsiedlung als
sehr kompakt und wuchtig. Die Gebäudeabstände zwischen den Stirnseiten der
Bauten von nur 7,4 m bzw. 8,35 m statt der vorgeschriebenen 10,6 m liessen
keinen proportional stimmigen Durchblick zu. Die Begründung von
Näherbaurechten sei zwar gemäss dem Planungs- und Baugesetz grundsätzlich
zulässig, doch könne das Einordnungsgebot einer solchen entgegenstehen. Die
Verringerung der durch die Bauordnung vorgeschriebenen Gebäudeabstände
mittels Näherbaurechten habe hier allein den Zweck, die gemäss Regelbauweise
möglichen Bauvolumina zu vergrössern. Angesichts der geschilderten baulichen
Umgebung könne eine derartige "Verdichtung" nicht hingenommen werden. Von
einer guten Gestaltung im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG könne keine Rede sein,
wenn das Bauvolumen gegenüber der Regelbauweise mittels Näherbaurechten
vergrössert werde, obschon die bauliche Umgebung ein feinkörniges und
aufgelockertes Bebauungsmuster verlange. Vorliegend komme hinzu, dass die
massige und kompakte Erscheinung der projektierten Gebäudegruppe noch dadurch
verstärkt werde, dass das Baugrundstück gegenüber der nördlich anstossenden
Überbauung erhöht liege. Die Vorinstanz habe mithin keineswegs in den der
Baubewilligungsbehörde bei Einordnungsfragen zustehenden
Beurteilungsspielraum eingegriffen, wenn sie auf eine mit § 238 PBG
unvereinbare "untragbare Volumenkonzentration" geschlossen habe.

4.
Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtes zeigen auf, dass sich dieses entgegen
seinen eigenen Ausführungen nicht darauf beschränkt hat zu prüfen, ob die
ästhetische Würdigung der städtischen Baubehörden vertretbar oder gegenteils
offensichtlich nicht haltbar sei und daher zu Recht zum Eingriff der
Baurekurskommission geführt habe. Es hat vielmehr seinerseits aufgrund der
Feststellungen am Augenschein und der ihm unterbreiteten Modelle und Pläne
eine umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Eingliederung des
Bauvorhabens vorgenommen. Bei einer solchen umfassenden Beurteilung von
ästhetischen Belangen spielen jedoch zwangsläufig persönliche Anschauungen
und subjektives Empfinden, das heisst Ermessenselemente, mit. Nun räumt das
zürcherische Recht zum einen den Gemeinden auf dem Gebiete der Ortsplanung
und des Bauwesens Autonomie ein (vgl. BGE 112 Ia 281, 121 I 245 E. 6c) und
gesteht zum anderen dem Verwaltungsgericht auf diesen Gebieten nur
Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Rechtsschutz
in Verwaltungssachen [VRG]). Die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der
Eingliederung des Bauprojekts vermag daher, soweit sie vom Entscheid der
kommunalen Behörde abweicht, vor der Rechtsordnung nur standzuhalten, wenn
sich die von der Behörde vorgenommene Würdigung als offensichtlich
unvertretbar erweist. Ob dies der Fall sei, ist im Folgenden zu prüfen.

4.1 Das Verwaltungsgericht äussert sich zur architektonischen Gestaltung der
einzelnen Häuser nicht und schliesst sich offenbar der Meinung der
Baubehörden und der Baurekurskommission an, gemäss welcher sich die
Einzelbauten nach Überarbeitung der Pläne als "recht gefällige Wohngebäude
modernen Zuschnitts" präsentierten. Im verwaltungsgerichtlichen Entscheid
wird auch im Gegensatz zum Entscheid der Rekurskommission die Anordnung der
Bauten innerhalb des Baugrundstücks (mit Ausnahme der Gebäudeabstände) nicht
kritisiert. Vielmehr sei die - hangaufwärts verlaufende - Längsausrichtung
vorteilhaft, weil dadurch eine Riegelwirkung vermieden werde und Durchblicke
gegen den Wald hin offen gelassen würden. Der verwaltungsgerichtliche
Entscheid weicht somit einzig hinsichtlich des Gesamteindrucks der Überbauung
und deren Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung von der
Würdigung durch die Baubewilligungsbehörde ab.

4.2 Das Verwaltungsgericht wirft dem Projekt im Wesentlichen vor, die ganze
Wohnsiedlung erscheine infolge der grundstücksinternen Näherbaurechte, die
ausschliesslich der Vergrösserung der Bauvolumen dienten, als wuchtig und
kompakt. Eine solche Verdichtung könne angesichts der exponierten Lage des
Baugrundstücks und der baulichen Umgebung, die ein feinkörniges und
aufgelockertes Bebauungsmuster verlange, nicht hingenommen werden.

4.2.1 Vorab zurückzuweisen ist die verwaltungsgerichtliche Behauptung, dass
die Bauvolumen, die das Projekt aufweist, nur dank den Näherbaurechten
erreicht werden könnten und der Näherbau daher einzig der Erreichung der
Ausnützungsziffer diene. Wie sich aus den Vergleichsprojekt-Skizzen der
städtischen Bausektion ergibt, könnten auf dem Baugrundstück unter Einhaltung
der Gebäudeabstände weit massigere Baukörper erstellt werden, da die
städtische Bauordnung für die Wohnzone W 2 keine Vorschriften über die
maximalen Gebäudelängen enthält (vgl. Art. 13 Bauordnung der Stadt Zürich;
Amtliche Sammlung Bd. 43 S. 612). Es könnten daher gemäss der Regelbauweise
auf dem Baugrundstück längs- oder quergestellte durchgehende Gebäudekomplexe
errichtet werden, die mit einer aufgelockerten Bauweise wirklich nichts mehr
gemein hätten.
Im Übrigen ist schwer verständlich, weshalb das Verwaltungsgericht in erster
Linie die seiner Meinung nach zu geringen Abstände zwischen den Stirnseiten
der Gebäude rügt, sind doch diese von den Häusern der verfahrensbeteiligten
Nachbarn aus gar nicht einsehbar und würde sich durch die Vergrösserung
dieser Abstände um 2,5 m bis 3 m am Gesamteindruck der Überbauung wohl kaum
viel ändern.

4.2.2 Was die Lage des Baugrundstücks betrifft, so darf diese insofern als
besonders bezeichnet werden, als das Grundstück zusammen mit den Parzellen
der verfahrensbeteiligten Nachbarn wie eine Halbinsel in die Freihaltezone
ragt, welche das gegen den Üetliberg ansteigende Waldgebiet säumt. Diese
"Halbinsel" grenzt lediglich im Osten an weitere Bauzonen an, nämlich teils
an die Wohnzone W2bII mit einer vorwiegend aus Einfamilienhäusern bestehenden
Überbauung und teils an die grossflächige, ebenfalls in die Wohnzone W2
einbezogene Parzelle Nr. 6522, auf welcher heute die Arealüberbauung
Sonnengarten steht.
Die städtischen Baubehörden weisen mit gutem Grund darauf hin, dass das
umstrittene Baugrundstück und die angrenzenden Parzellen zur "gewöhnlichen"
Wohnzone W2 und nicht zum Besonderen Wohngebiet geschlagen worden sind; das
fragliche Gebiet sei demnach trotz der Hanglage nicht als besonders exponiert
und empfindlich betrachtet worden. Die empfindlichen Hanglagen seien in das
Besondere Wohngebiet (W2bII) einbezogen worden, in denen die bestehende
Bebauungsstruktur, die Körnung und die Grünsubstanz bewahrt werden müssten
und deshalb eine Überbauungsziffer, eine Gebäudelängenbeschränkung und eine
reduzierte Ausnützungsziffer festgeschrieben worden seien. Das strittige
Bauvorhaben dürfe hinsichtlich der Überbauungsdichte und des Bauvolumens
nicht mit der südöstlich anschliessenden Siedlung in der Wohnzone 2bII
verglichen werden. Es habe sich vielmehr in das Überbauungsmuster der
Wohnzone W2 einzugliedern, in welcher es selbst liege.
Zum baulichen Umfeld in der fraglichen Wohnzone W2 haben die
Baubewilligungsbehörden weiter dargelegt, dieses sei heterogen und weise auch
Bauten auf, die von ihrem Volumen her durchaus mit den umstrittenen Gebäuden
zu vergleichen seien. So seien etwa die vier Wohnhäuser der Arealüberbauung
Sonnengarten, was die Körnung und die Gebäudegrundmasse anbelangt, den
Streitobjekten ähnlich. Auch bei jener Überbauung seien die
grundstücksinternen Gebäudeabstände stark reduziert. Im Übrigen hätten die
Beschwerdegegner und deren Nachbarn selbst von Näherbaurechten profitiert.
Die nördlichere der zwei Reihenhausüberbauungen weise zwischen den beiden
rund 40 m langen Baukuben eine Lücke von lediglich wenigen Metern auf.
Jedenfalls bestünden in der fraglichen Wohnzone W2 mehrere Grundstücke, die
ähnlich dicht überbaut seien wie die hier umstrittene Bauparzelle. Diese
Darlegungen werden durch die bei den Akten liegenden Pläne bestätigt.

4.3 Somit hat sich das Verwaltungsgericht mit seiner Feststellung, die
massive Volumenkonzentration auf dem Baugrundstück füge sich nicht in das
feinkörnige und aufgelockerte Bebauungsmuster in der Umgebung ein, über die
bestehende Zonenordnung hinweggesetzt. Wohl ist einzuräumen, dass die
Forderung nach einer Eingliederung in ein "Siedlungsmuster mit feinkörnigen,
lose gestreuten Einzelbauten" nicht erst von den Rechtsmittelinstanzen,
sondern zuvor von der Baubehörde selbst aufgestellt worden ist. Diese
Formulierung diente indessen seinerzeit dazu, den Bauherrn zu einer feineren
Ausgestaltung der einzelnen Baukörper anzuhalten. Die Bausektion verleiht
denn auch offenbar dem Ausdruck "feinkörnig" einen besonderen Sinn, sind doch
im Bauentscheid für die Arealüberbauung Sonnengarten vom 12. März 2002 recht
massive Baukuben mit einer Länge von rund 40 m als feinkörnig bezeichnet
worden. Jedenfalls durfte das Verwaltungsgericht die von der
Baubewilligungsbehörde verwendete Formulierung nicht zum Anlass nehmen, die
Eingliederung der umstrittenen Überbauung anhand eines Baumusters zu
beurteilen, das der Zonenzugehörigkeit des Baugrundstücks nicht entspricht.
Im Weiteren zeigen die detaillierte Prüfung des Projekts und die dem Bauherrn
auferlegten zahlreichen Änderungs-Auflagen, dass die Baubewilligungsbehörde
dem Aspekt der Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung
nicht etwa nur untergeordnetes Gewicht beigemessen hat. Aus dem Umstand, dass
die geplanten Bauten die Reihenhaus-Siedlung der Beschwerdegegner überragen,
kann noch nicht auf eine Verletzung von § 238 Abs. 1 PBG geschlossen werden.
Einerseits ist an Hanglagen eine gewisse Dominanz der höher gelegenen, den
gleichen Baunormen unterstehenden Gebäude fast unvermeidlich. Andererseits
können Bauten, die den geltenden Zonenvorschriften entsprechen, nicht schon
deshalb als mit dem Eingliederungsgebot unvereinbar bezeichnet werden, weil
sie grössere Ausmasse und eine grössere Nutzungsdichte aufweisen als die
umstehenden Gebäude (BGE 115 Ia 114 E. 3d S.119, 363 E. 3a S. 366; Entscheid
1P.9/1997 vom 21. Mai 1997 E. 3a). Angesichts der fortschreitenden
Verknappung des Baulands sprechen sogar öffentliche Interessen dafür, in erst
teilweise überbauten Gebieten neu auch grössere Bauvolumen zuzulassen, sofern
dies die Zonenordnung gestattet.
Erweist sich demnach die von der Baubehörde vorgenommene ästhetische
Würdigung des Bauprojekts im Rahmen der geltenden Zonenordnung als
vertretbar, so hat das Verwaltungsgericht mit seiner eigenen Würdigung und
der Bestätigung des Entscheides der Baurekurskommission zu Unrecht in das
Ermessen der kommunalen Behörde eingegriffen. In dieser Überschreitung der
Kognitionsbefugnis liegt Willkür (vgl. BGE 104 Ia 408 E. 5 S. 414, 113 Ib 376
E. 7a S. 389, 116 III 70 E. 2b S. 71). Gleichzeitig hat das
Verwaltungsgericht mit der Ausdehnung seiner im Gesetz vorgesehenen
Prüfungsbefugnis die Gemeindeautonomie verletzt. Der angefochtene Entscheid
ist somit aufzuheben.

5.
Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Beschwerdegegner vor
Verwaltungsgericht neben dem Vorwurf der Verletzung von § 238 Abs. 1 PBG auch
geltend gemacht haben, der neubaubedingte Schattenwurf beeinträchtige die
Wohnhygiene. Da das Verwaltungsgericht eine befriedigende Gesamtwirkung des
Bauvorhabens im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG verneinte, hat es die Einwendung
der Verletzung der Wohnhygiene nicht mehr geprüft. Über diese kann das
Bundesgericht im staatsrechtlichen Verfahren nicht direkt befinden, da es
insofern an einem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid fehlt (vgl. Art. 86
Abs. 1 OG). Das Verwaltungsgericht wird sich daher mit der betreffenden
Frage, wie die Beschwerdegegner ausdrücklich verlangen, nochmals zu befassen
haben.

6.
Die bundesgerichtlichen Kosten sind den unterliegenden privaten
Beschwerdegegnern aufzuerlegen (vgl. Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). Diese haben
dem obsiegenden Beschwerdeführer zudem eine angemessene Parteientschädigung
für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichten (Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1.
Kammer, vom 1. September 2004 aufgehoben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird den privaten Beschwerdegegnern unter
solidarischer Haftung je zu gleichen Teilen auferlegt.

3.
Die privaten Beschwerdegegner haben dem Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'200.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich, dem Amt für
Baubewilligungen der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: