Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.668/2004
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1P.668/2004 /ggs

Urteil vom 26. Januar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410
Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
Präsidentin, Bahnhofplatz 16/II, Postfach 635, 4410 Liestal.

Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (unentgeltliche Verteidigung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Präsidentin, vom 12.
Oktober 2004.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 23.
Juli 2004 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung
mit einer Waffe sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu
einer Zuchthausstrafe von 3 ½ Jahren. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft und das als Nebenkläger aufgetretene Opfer appellierten
gegen dieses Urteil. X.________ erklärte seinerseits die Anschlussappellation
und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Verteidigung für das
zweitinstanzliche Verfahren.

Am 12. Oktober 2004 hiess die Präsidentin der Abteilung Zivil- und Strafrecht
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (im Folgenden: Abteilungspräsidentin des
Kantonsgerichts) das Gesuch teilweise gut: X.________ wurde ein Selbstbehalt
von Fr. 3'500.-- auferlegt; im übersteigenden Umfang wurden die
Verteidigungskosten auf die Staatskasse genommen.

B.
Gegen die Verfügung der Abteilungspräsidentin des Kantonsgerichts erhebt
X.________ mit Eingabe vom 15. November 2004 staatsrechtliche Beschwerde.
Neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt er, die
Abteilungspräsidentin des Kantonsgerichts sei anzuweisen, den Selbstbehalt
auf Fr. 1'500.-- herabzusetzen. Eventualiter sei die Sache an sie zu neuem
Entscheid zurückzuweisen. Ausserdem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.

Die Abteilungspräsidentin des Kantonsgerichts beantragt, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten, weil der innerkantonale Instanzenzug vorgängig nicht
ausgeschöpft worden sei. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Der
Beschwerdeführer hat am 10. Januar 2005 hierzu Stellung genommen und an
seiner Beschwerde festgehalten.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft hat Verzicht auf eine
Vernehmlassung erklärt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine
staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 130 I 312 E. 1 S. 317 mit
Hinweisen).

1.1 Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 86 Abs. 2 OG) abgesehen, ist
die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale
Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Dies setzt voraus, dass alle vom
kantonalen Prozessrecht gewährten - auch ausserordentlichen - Rechtsmittel
ausgeschöpft wurden (BGE 126 III 485 E. 1a S. 486 f.; Urteil 5P.215/2002 vom
24. Juli 2002 E. 2.3, in: Pra 91/2002 S. 1153 f., je mit Hinweisen). Nach §
147 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (StPO/BL; SGS
251) ist eine (kantonale) Beschwerdemöglichkeit vorgesehen gegen den
Entscheid des Präsidenten des (erstinstanzlichen) Strafgerichts, den Antrag
auf Bestellung einer notwendigen oder unentgeltlichen Verteidigung
abzuweisen. Zuständig für die Beurteilung dieser Beschwerde ist die
Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts (§ 5
Abs. 2 lit. e StPO/BL). Im Appellationsverfahren vor dem Kantonsgericht
gelten die Vorschriften über das Verfahren vor der ersten Instanz analog (§
185 Abs. 1 StPO/BL).

Entgegen der Auffassung der Abteilungspräsidentin des Kantonsgerichts folgt
aus den angeführten Bestimmungen nicht ohne weiteres, dass gegen den
angefochtenen Entscheid ebenfalls die Beschwerde an die Dreierkammer der
Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts offen gestanden wäre.
Aufgrund des Verweises von § 185 Abs. 1 StPO/BL ist zwar § 147 i.V.m. §§ 18
f. StPO/BL über die Bestellung der Verteidigung auch im Appellationsverfahren
anwendbar. Ob aber in solchen Fällen gestützt auf Abs. 3 von § 147 StPO/BL
eine Beschwerdemöglichkeit gegeben ist, erscheint nach der Formulierung von §
5 StPO als fraglich. Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeit der
verschiedenen Organe des Kantonsgerichts zur Beurteilung von Rechtsmitteln
gegen Entscheide unterer Gerichtsinstanzen und der Statthalterämter. Hingegen
ist dort nirgends ausdrücklich ein Rechtsmittelzug innerhalb des
Kantonsgerichts vorgesehen. In § 5 Abs. 2 lit. e StPO/BL wird ebenfalls
lediglich auf § 147 Abs. 3 StPO/BL hingewiesen und kein Bezug auf
entsprechende Entscheide im Appellationsverfahren genommen. Dem
Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er argumentiert, es fehle an einer
eindeutigen gesetzlichen Regelung über die umstrittene Beschwerdemöglichkeit.
Gegen die Ergreifung der innerkantonalen Beschwerde spricht im vorliegenden
Fall ausserdem, dass der angefochtene Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung
enthält, obwohl der Anspruch auf eine solche Belehrung in § 9 Abs. 3 der
Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (KV/BL; SGS 100)
verankert ist.

Bei dieser Sachlage bestehen ernsthafte Zweifel darüber, ob eine Beschwerde
gegen den angefochtenen Entscheid an die Dreierkammer der Abteilung Zivil-
und Strafrecht des Kantonsgerichts zulässig gewesen wäre. Der
Beschwerdeführer brauchte daher nicht zu versuchen, eine solche zu führen.
Angesichts der dargelegten Zweifel gilt nach der Rechtsprechung zu Art. 86 OG
der kantonale Instanzenzug als durchlaufen (vgl. BGE 125 I 394 E. 3 S. 396,
412 E. 1c S. 416, je mit Hinweisen).

1.2 Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer nicht ab; es handelt sich um einen selbständig eröffneten
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG. Hiergegen ist die
staatsrechtliche Beschwerde zulässig, sofern der Entscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Zwischenentscheide, mit denen
die unentgeltliche Rechtspflege und Verteidigung verweigert werden, haben in
aller Regel einen solchen Nachteil zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131,
281 E. 1.1 S. 283 f., je mit Hinweisen). Hier wurde dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Verbeiständung grundsätzlich bewilligt, jedoch gleichzeitig
ein Selbstbehalt für die ersten Fr. 3'500.-- der Anwaltskosten auferlegt. Im
Rahmen des Selbstbehalts stehen die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers
auf dem Spiel. Soweit er diesen Betrag nicht aufbringen kann, läuft er
Gefahr, ohne Rechtsbeistand auskommen zu müssen. Demzufolge steht die
staatsrechtliche Beschwerde auch gegen den angefochtenen Zwischenentscheid
zur Verfügung.

1.3 Eine Ausnahme von der grundsätzlich kassatorischen Natur der
staatsrechtlichen Beschwerde ist im vorliegenden Fall nicht gegeben (BGE 129
I 129 E. 1.2.2 S. 132 mit Hinweisen). Auf die beantragte Anweisung an die
kantonale Instanz ist somit nicht einzutreten. Sollte sich die vorliegende
Beschwerde als begründet erweisen, hätte die kantonale Instanz - unter
Berücksichtigung der Ergebnisse des bundesgerichtlichen Verfahrens - neu zu
entscheiden (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb S. 354 f. mit Hinweis). Der
Rückweisungsantrag ist folglich überflüssig.

2.
2.1 Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMKR hat ein
Angeschuldigter, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen
privaten Verteidiger beizuziehen, Anspruch auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand, wenn dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist und sein
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Greift das Verfahren besonders
stark in die Rechtsposition des Betroffenen ein, ist die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten; dies ist nach der
Rechtsprechung im Strafverfahren insbesondere dann der Fall, wenn eine
schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder Freiheitsstrafe droht,
deren Dauer den bedingten Vollzug ausschliesst (BGE 129 I 281 E. 3.1 S. 285
mit Hinweisen).

Dabei ist festzuhalten, dass Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK jedenfalls im
vorliegenden Zusammenhang keine weitergehenden Ansprüche als Art. 29 Abs. 3
BV gewährt (BGE 126 I 194 E. 3a S. 196; Urteil 1P.659/2000 vom 12. Februar
2001, E. 2 mit Hinweisen, in: RDAT 2001 II S. 222; Bernard Corboz, Le droit
constitutionnel à l'assistance judiciaire, in: SJ 2003 II S. 67 ff., 71).

2.2 Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 3
½ Jahren verurteilt. Ihm droht ein unbedingter Freiheitsentzug von mehr als
18 Monaten, was nach der dargelegten Rechtsprechung und § 18 Abs. 1 lit. b
StPO/BL einen Anspruch auf notwendige Verteidigung begründet.
Die Bewilligung der unentgeltlichen Verteidigung setzt indessen sowohl nach §
19 Abs. 1 StPO/BL als auch nach den angeführten Bestimmungen von BV und EMRK
die Bedürftigkeit des Betroffenen voraus. Der Beschwerdeführer macht nicht
geltend, das basellandschaftliche Strafprozessrecht gehe über die
Mindestansprüche von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hinaus.
Er rügt vielmehr, der gestützt auf das kantonale Recht festgesetzte
Selbstbehalt (vgl. zu dieser Praxis Urteil des Obergerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom  15. Februar 2000, in: RS 2000 S. 91) verstosse gegen
diese beiden Bestimmungen und sei willkürlich.

2.3 Die Überprüfung des angefochtenen Entscheids kann sich darauf
beschränken, ob der aus Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMKR
hergeleitete Anspruch verletzt worden ist. Diesbezüglich steht dem
Bundesgericht freie Kognition zu; soweit es um tatsächliche Feststellungen
der kantonalen Instanzen geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür
beschränkt (BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133; 127 I 202 E. 3a S. 205, je mit
Hinweisen). Daneben bleibt in solchen Fällen kein Raum mehr für eine
selbständige Willkürprüfung hinsichtlich der Anwendung des kantonalen Rechts
(Corboz, a.a.O., S. 70). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der
Beschwerdeführer seine Willkürrüge ausreichend im Sinne von Art. 90 Abs. 1
lit. b OG begründet hat (BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31; 127 I 38 E. 3c S. 43, je
mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der Berechnungen der
kantonalen Instanz zu seiner finanziellen Lage nicht. Danach verbleibt ihm
ein monatlicher Überschuss von Fr. 535.50. Die Höhe des Selbstbehalts von Fr.
3'500.-- ergibt sich nach dem angefochtenen Entscheid daraus, dass ein
Überschuss von Fr. 500.-- pro Monat während der voraussichtlichen Dauer des
Appellationsverfahrens von sieben Monaten abgeschöpft werden soll. Diese
Dauer erklärt sich daraus, dass die Strafsache Anfang August 2004 bei der
kantonalen Instanz einging und die Hauptverhandlung auf den 28. Februar 2005
angesetzt worden ist.
Mit der Auferlegung des Selbstbehalts ist der Beschwerdeführer an sich
einverstanden, er wendet sich aber gegen dessen Umfang. Die mutmassliche
Verfahrensdauer erachtet er als verfassungswidriges Kriterium zur Bestimmung
dieser Höhe. Nach der bisherigen Praxis der basellandschaftlichen Gerichte
sei jeweils ein Selbstbehalt von höchstens drei Monatsüberschüssen
festgesetzt worden. Eine solche Obergrenze sei angemessen und
verhältnismässig. Daher sei der Selbstbehalt auch hier auf drei
Monatsbetreffnisse, d.h. auf Fr. 1'500.--, zu beschränken.

4.
4.1 Nach der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV, deren Grundsätze in Art. 29 Abs. 3
BV übernommen worden sind, ist eine Person bedürftig, wenn sie nicht in der
Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel
beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre
Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweisen). Dabei
hat das Bundesgericht betont, dass nicht schematisch auf das
betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden dürfe, sondern die
individuellen Umstände zu berücksichtigen seien (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 mit
Hinweisen). Die unentgeltliche Prozessführung kann namentlich verweigert
werden, falls der Gesuchsteller die erforderlichen Gerichts- und
Anwaltskosten in absehbarer Zeit bzw. innert einiger Monate aus
Einkommensüberschüssen zu bezahlen vermag (BGE 109 Ia 5 E. 3a S. 9). Wenn das
anwendbare kantonale Recht - wie im Kanton Basel-Landschaft - eine teilweise
Befreiung von den Gerichts- und Parteikosten zulässt, kann diese Möglichkeit
einen gangbaren Weg für Fälle bilden, bei denen der Gesuchsteller zwar nicht
mittellos ist, aber die Prozess- und Parteikosten auch nicht vollständig
bestreiten kann (Corboz, a.a.O., S. 78; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in:
Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution,
unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 185 f.).
4.2 Das Einkommen des Beschwerdeführers setzt sich aus Renten der IV und
mehrerer Pensionskassen sowie aus Ergänzungsleistungen zusammen. Seine
Einkünfte sind deshalb grundsätzlich gesichert und unterliegen keinen
kurzfristigen Schwankungen. Weiter hat die kantonale Instanz beim Grundbedarf
einen Zuschlag von 15 Prozent zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum
gewährt (vgl. zu dieser Praxis Urteil des Obergerichts des Kanton
Basel-Landschaft vom 14. August 1995, in: RS 1995 S. 56). Wie sich aus der
Vernehmlassung der kantonalen Instanz ergibt, hat sie bei der Festsetzung der
Höhe des Selbstbehalts weder schematisch auf die Verfahrensdauer abgestellt
noch eine Praxisänderung vollzogen. Die kantonale Praxis, den Selbstbehalt
auf den Überschuss von drei Monaten zu beschränken, bezieht sich lediglich
auf kurze Verfahren. Um ein solches handelt es sich hier offensichtlich
nicht. Wenn die unentgeltliche Rechtspflege nach der Rechtsprechung
verweigert werden darf, sofern der Betroffene die erforderlichen Kosten
innert einiger Monate bezahlen kann, dann ist es auch nicht zu beanstanden,
wenn der Einkommensüberschuss des Beschwerdeführers während sieben Monaten
zur teilweisen Deckung der Kosten seiner Verbeiständung in einem komplexen
Appellationsverfahren herangezogen wird. Mit anderen Worten bildet die
mutmassliche Verfahrensdauer vorliegend kein verfassungs- oder
konventionswidriges Kriterium zur Bestimmung der Höhe des Selbstbehalts. Die
vom Beschwerdeführer insofern verlangte Begrenzung auf drei Monatsüberschüsse
ist abzuweisen.

5.
Aus dem Gesagten folgt, dass die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet
abgewiesen werden muss, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung im Verfahren vor Bundesgericht. Die Voraussetzungen von Art.
152 OG sind erfüllt. Namentlich ist die Bedürftigkeit des Gesuchstellers
aufgrund des Selbstbehalts gegeben, der mit dem vorliegenden Urteil zu
bestätigen ist. Dem Begehren kann entsprochen werden. Auf die Erhebung einer
Gerichtsgebühr wird demzufolge verzichtet und dem Beschwerdeführer wird sein
jetziger Verteidiger als amtlicher Vertreter beigegeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Advokat Dr. Nicolas Roulet wird als amtlicher Rechtsvertreter bestellt
und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit
einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: