Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.661/2004
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1P.661/2004 /gij

Urteil vom 24. November 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Verhöramt des Kantons Schwyz, Postfach 1202, 6431 Schwyz.

Strafverfahren; Beweisanträge,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Verhöramts des Kantons
Schwyz vom 13. Oktober 2004.

Sachverhalt:

A.
Gegen den deutschen Staatsangehörigen X.________ läuft eine Strafuntersuchung
wegen Diebstahls, Sachbeschädigung usw. Es wird ihm insbesondere vorgeworfen,
am 17. November 2003 in R.________ in ein Haus eingebrochen zu sein. Am 8.
Oktober 2004 stellte er beim Verhöramt des Kantons Schwyz verschiedene
Beweisanträge; u.a. verlangte er die rechtshilfeweise Einvernahme seiner
Ehefrau und seines Sohnes. Diese sollten bezeugen, dass sich der
Angeschuldigte am 17. November 2003 in Deutschland bei seiner Familie
aufgehalten habe. Der Untersuchungsrichter des Verhöramtes des Kantons Schwyz
wies mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 die gestellten Beweisanträge ab.
Hinsichtlich der beantragten Einvernahme der Familienangehörigen führte er
aus, dass der Tatverdacht in Bezug auf den Einbruch vom 17. November 2003 auf
einer am Tatort sichergestellten DNA-Spur beruhe. An der Würdigung dieses
Beweismittels vermöchten die beantragten Einvernahmen voraussichtlich nichts
mehr zu ändern.

B.
X.________ führt gegen die Verfügung des Verhöramtes des Kantons Schwyz
staatsrechtliche Beschwerde. Er beanstandet die Ablehnung der beantragten
Einvernahme seiner Angehörigen.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
inwieweit auf eine staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann (BGE
129 I 173 E. 1).

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale
Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Gemäss § 140 Abs. 1 lit. a der
Strafprozessordnung des Kantons Schwyz vom 28. August 1974 (StPO) kann beim
Staatsanwalt gegen Amtshandlungen, Verfügungen und Beschlüsse der
Untersuchungsbehörden Beschwerde erhoben werden. Entsprechend dieser
Bestimmung verweist die angefochtene Verfügung in der Rechtsmittelbelehrung
auf die Beschwerdemöglichkeit bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz.
Der Beschwerdeführer bestreitet eine kantonale Beschwerdemöglichkeit und
beruft sich damit sinngemäss auf § 141 Abs. 1 StPO, wonach die Beschwerde
ausgeschlossen ist, wenn ein abgelehnter Antrag neuerdings beim Gericht
gestellt werden kann. Ob vorliegend dieser Beschwerdeausschlussgrund zur
Anwendung kommt, kann indessen offen bleiben, weil bereits aufgrund von Art.
87 Abs. 2 OG auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

3.
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen
verfahrensrechtlichen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer nicht abschliesst. Gemäss Art. 87 Abs. 1 OG ist die
staatsrechtliche Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand zulässig. Gegen
andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die
staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 87 Abs. 2 OG zulässig, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es eines nicht wieder
gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur, damit ein Zwischenentscheid
gemäss Art. 87 Abs. 2 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden
kann; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine
Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist
nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer
günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Dabei ist es nicht
nötig, dass sich der Nachteil schon im kantonalen Verfahren durch einen
günstigen Endentscheid beheben lässt. Es genügt, wenn er in einem
anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann (BGE 126
I 97 E. 1b und 207 E. 2 mit Hinweisen).

3.2 Dem Beschwerdeführer droht durch den abgelehnten Beweisantrag kein nicht
wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG. Er kann nach
einer allfälligen Anklageerhebung beim Präsidenten des zuständigen Gerichts
bzw. beim Gericht selbst seinen Beweisantrag erneut stellen (vgl. § 80 und 81
StPO). Zudem kann er im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung die ihm zur
Verfügung stehenden kantonalen Rechtsmittel ergreifen und nach Erschöpfung
des kantonalen Instanzenzuges das Bundesgericht anrufen. Damit fehlt es
vorliegend am Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Auf die
staatsrechtliche Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 152 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von
Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verhöramt des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: