Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.65/2004
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1P.65/2004 /gij

Urteil vom 17. Mai 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiber Härri.

X. _______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. René
Bussien,

gegen

Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Thurgau, 8510
Frauenfeld,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, 8500 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Straferstehungsfähigkeit,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 10. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
Am 4. August 1994 verurteilte das Landesgericht Augsburg den schweizerischen
Staatsangehörigen X._______ (geb. 1944) wegen Verletzung der
Buchführungspflicht, Bankrotts und Kreditbetrugs zu dreieinhalb Jahren
Gefängnis, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 334 Tagen.

Am 10. August 1994 trat X._______ die Strafe in einer deutschen
Vollzugsanstalt an. Am 18. Dezember 1994 kehrte er aus einem Hafturlaub nicht
mehr in die Anstalt zurück und flüchtete in die Schweiz.

Am 7. Dezember 2000 ersuchte das deutsche Bundesministerium für Justiz die
Schweiz um Vollstreckung der Reststrafe von 815 Tagen.

Am 8. Februar 2001 nahm das Bundesamt für Justiz das Ersuchen an. Es
beantragte dem Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (im
Folgenden: Departement), das Exequaturverfahren durch den dafür zuständigen
Richter in die Wege zu leiten und die Vollstreckung des Strafrestes zu
übernehmen.

Dagegen erhob X._______ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
Dieses trat am 26. April 2001 mangels Anfechtbarkeit des Entscheids des
Bundesamtes auf die Beschwerde nicht ein (1A.53/2001).

Mit Schreiben vom 9. Mai 2001 forderte das Bundesamt das Departement erneut
auf, das Exequaturverfahren in die Wege zu leiten.

Am 31. Mai bzw. 31. August 2001 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons
Thurgau das Bezirksgericht Weinfelden um Anhandnahme des Exequaturverfahrens.

Am 5. März 2002 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab.

Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Obergericht des Kantons
Thurgau. Dieses hiess die Beschwerde am 29. Juli 2002 gut und ordnete die
Vollstreckung der Reststrafe an.

Die von X._______ hiergegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies
das Bundesgericht am 5. Dezember 2002 ab (1A.199/2002).
Mit Schreiben vom 17. Januar 2003 gab die Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug des Kantons Thurgau (im Folgenden: Abteilung) X._______ die
Absicht bekannt, den Strafantritt auf den 7. Juli 2003 festzusetzen.

Am 27. Februar 2003 teilte X._______ der Abteilung mit, er werde das
bundesgerichtliche Urteil vom 5. Dezember 2002 an den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte weiterziehen. Damit sei über den Vollzug des
Strafrestes noch nicht letztinstanzlich entschieden. Zudem bestehe bei ihm
wegen des in Aussicht genommenen Strafantritts akute Suizidgefahr. Aus diesen
Gründen sei der Strafantritt zu sistieren.

Aufgrund dieser Ausführungen beauftragte die Abteilung Bezirksarzt Dr. med.
A._______, über den Gesundheitszustand von X._______ einen Bericht zu
verfassen. Dieser solle Antwort darauf geben, welche Voraussetzungen für den
Vollzug der Reststrafe zu schaffen seien.

Am 21. Mai 2003 erstattete Dr. A._______ den Bericht. Er bejahte die
Hafterstehungsfähigkeit. Das Risiko einer bilanzierten Handlung, z.B. im
Sinne eines Suizides, sei allerdings nicht sicher ausgeschlossen. Dr.
A._______ empfahl eine fachärztliche psychiatrische Beurteilung.

Damit beauftragte das Departement am 27. Mai 2003 Dr. med. B._______. Es
teilte X._______ mit, der Strafantritt werde auf den 1. September 2003
festgelegt.

Am 24. Juli 2003 reichte X._______ der Abteilung eine Kopie seiner Beschwerde
an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein; überdies ein am 20.
Juni 2003 von Dr. med. C._______ verfasstes psychiatrisches Privatgutachten.
X._______ ersuchte um Sistierung des auf den 1. September 2003 festgesetzten
Strafantritts.

Am 5. August 2003 teilte die Abteilung X._______ mit, der Strafantritt werde
auf den 3. November 2003 verschoben. Mit Schreiben vom 13. August 2003 hielt
sie fest, an diesem Eintrittstermin werde festgehalten, auch wenn der Bericht
von Dr. B._______ bis dann noch nicht vorliegen sollte.

Am 13. Oktober 2003 verlangte X._______ einen anfechtbaren Entscheid über das
Aufgebot zum Strafantritt per 3. November 2003.

Am 16. Oktober 2003 erstattete Dr. B._______ sein Gutachten.
Dieses stellte die Abteilung am 22. Oktober 2003 X._______ zu. Sie teilte ihm
mit, das Gutachten gebe keinen Anlass, vom vorgesehen Termin des
Strafantritts abzuweichen. X._______ werde am 3. November 2003 im
Kantonalgefängnis Frauenfeld erwartet. Beim Strafantritt werde eine
medizinischen und psychiatrische Eintrittsuntersuchung stattfinden. Sollte
sich ein modifizierter Vollzug, beispielsweise in einer Klinik, aufdrängen,
werde dies durchgeführt.

Am 23. Oktober 2003 erhob X._______ gegen die "Verfügung vom 22. Oktober
2003" Beschwerde beim Departement mit dem Antrag, den Strafantritt
aufzuheben; eventuell sei dieser zu verschieben.

Mit Entscheid vom 30. November 2003 trat das Departement auf die Beschwerde
bzw. den Rekurs nicht ein. Für den Fall, dass es sich um eine
Aufsichtsbeschwerde handeln sollte, wies diese das Departement ab. Einer
gegen seinen Entscheid gerichteten Beschwerde entzog es die aufschiebende
Wirkung. Die Beschwerdefrist setzte es auf fünf Tage herab.

Dagegen erhob X._______ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau.

Dessen Präsident erkannte am 5. November 2003 der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung wieder zu.

Mit Entscheid vom 10. Dezember 2003 wies das Verwaltungsgericht die
Beschwerde ab.

B.
X._______ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des
Verwaltungsgerichtes aufzuheben; der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen; es sei eine mündliche Verhandlung mit persönlicher Befragung
des Beschwerdeführers durchzuführen.

C.
Das Departement und die Abteilung beantragen unter Verzicht auf eine
Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht hat Gegenbemerkungen eingereicht. Es beantragt
sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Verfügung vom 3. März 2004 hat das präsidierende Mitglied der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung der staatsrechtlichen Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über den Strafantritt ist
die staatsrechtliche Beschwerde gegeben (BGE 108 Ia 69; Urteil 6A.96/2001 vom
18. Februar 2002 E. 1c und d). Die Eintretensvoraussetzungen sind
grundsätzlich erfüllt. Sie geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe am 17. Juni 2003 gegen die
Übernahme der Vollstreckung des Strafrestes Beschwerde beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht. Gleichzeitig habe er dem
Gerichtshof die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die
Beschwerde und der Antrag seien noch hängig. Das Verwaltungsgericht begründe
die Ablehnung der Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des
Gerichtshofes nicht hinreichend. Damit habe es den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör bzw. das Willkürverbot verletzt.

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Wesentlicher Bestandteil dieses Anspruchs ist die Begründungspflicht.
Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten
lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr
Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I
97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).

2.3 Das Verwaltungsgericht legt (S. 8 E. 1e) dar, weshalb es die Aussetzung
des Verfahrens bis zum Entscheid des Europäischen Gerichtshofes abgelehnt
hat. Es führt unter Hinweis auf Mark E. Villiger (Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 212 und 297) aus, der
Beschwerde an den Gerichtshof komme keine aufschiebende Wirkung zu; eine
vorsorgliche Massnahme des Gerichtshofes liege auch nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat somit begründet, weshalb es die Sistierung
abgelehnt hat. Es musste dazu nicht lange Ausführungen machen. Vielmehr
durfte es sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Das hat es
getan. Der Beschwerdeführer war, wie die Darlegungen in der staatsrechtlichen
Beschwerde zeigen, in der Lage, den Entscheid des Verwaltungsgerichts auch im
vorliegenden Punkt sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der
Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher zu
verneinen.

Die Pflicht der Behörde zur hinreichenden Begründung ihres Entscheids ergibt
sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Das vom Beschwerdeführer
ebenfalls angerufene Willkürverbot (Art. 9 BV) verschafft insoweit keine
weiter gehenden Rechte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom
Beschwerdeführer dazu angeführten Literaturstelle (Karl Spühler, Die Praxis
der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, N. 404). Soweit der
Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang Willkür rügt, ist die
Beschwerde daher unbehelflich.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es gehe bei der Frage der Aussetzung des
Strafantrittes um das Problem der Hafterstehungsfähigkeit wegen akuter
Suizidgefahr, also um Leben und Tod. Zwar treffe es zu, dass Villiger (a.a.O.
N. 212) erwähne, die Einreichung einer Beschwerde in Strassburg habe keine
aufschiebende Wirkung. Villiger sage aber - was der angefochtene Entscheid
weglasse - auch, dass bei Beschwerden wegen Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK
die Möglichkeit vorsorglicher Massnahmen bestehe. Um Art. 2 EMRK gehe es
hier. Danach werde das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt.
Innerstaatlich ergebe sich dies aus Art. 10 Abs. 1 BV. Der Antrag um
aufschiebende Wirkung sei beim Europäischen Gerichtshof nach wie vor hängig.
Art. 2 EMRK und Art. 10 BV und der sich daraus ergebender Anspruch auf
Sistierung des Strafantritts bis zum endgültigen Entscheid aus Strassburg
seien derart bedeutsam, dass das Nichteintreten des Verwaltungsgerichts in
diesem Punkt offensichtlich unhaltbar sei. Sein Entscheid verstosse somit
gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV. Überdies verletze er
Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV sowie Art. 2 EMRK und Art. 10 BV.

3.1 Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensgarantien gemäss
Art. 29 BV rügt, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art.
90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Er sagt nicht näher, welche Verfahrensgarantie
inwiefern verletzt sein soll. Ob die Beschwerde hinsichtlich der übrigen hier
vorgetragenen Rügen den Begründungsanforderungen genügt, kann offen bleiben,
da sie aus den folgenden Erwägungen insoweit jedenfalls unbegründet wäre.

Die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat nach
den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid keine aufschiebende
Wirkung (Villiger, a.a.O., N. 201 und 212; Frowein/Peukert, Europäische
Menschenrechtskonvention, Kommentar, 2. Aufl., 1996, S. 526 N. 2; Arthur
Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die
Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 391). Weder hat sie diese Wirkung von
Konventions wegen noch kann sie ihr der Gerichtshof beilegen. Bezieht sich
die Beschwerde z.B. auf ein Strafurteil, mit dem eine unbedingte
Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, kann der Gerichtshof nicht verbindlich
die Sistierung des Vollzuges anordnen (Haefliger/Schürmann a.a.O.). Hingegen
hat die zuständige Kammer des Gerichtshofes oder ihr Präsident die
Möglichkeit, auf Antrag des Beschwerdeführers oder vom Amtes wegen den
betroffenen Staat zu ersuchen, den beanstandeten Entscheid vorläufig nicht zu
vollziehen (Art. 39 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte, SR 0.101.2; früher Art. 36 der Verfahrensordnung der
Kommission).

Mit Urteil vom 5. Dezember 2002 wies das Bundesgericht die vom
Beschwerdeführer gegen die Übernahme der Vollstreckung des Strafrestes
erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Gemäss Art. 38 OG werden die
Entscheidungen des Bundesgerichtes mit der Ausfällung rechtskräftig. Die
Übernahme der Vollstreckung des Strafrestes ist somit rechtskräftig. Eine
Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes nach Art. 39 seiner
Verfahrensordnung, den Strafrest einstweilen nicht zu vollstrecken, liegt
nicht vor. Bei dieser Sachlage ist das Verwaltungsgericht nicht in Willkür
verfallen und hat die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers auch
sonst nicht verletzt, wenn es einen (weiteren) Aufschub des Strafantrittes
abgelehnt hat. Dies gilt umso mehr, als mit einer Empfehlung des
Gerichtshofes nach Art. 39 der Verfahrensordnung hier auch nicht zu rechnen
ist. In der Praxis kommen solche Empfehlungen fast ausschliesslich in
Ausweisung- und Auslieferungsfällen vor, wenn der Vollzug der angefochtenen
Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hätte. Ein
solcher Nachteil wird angenommen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht,
dass sie im Bestimmungsland nach Art. 2 oder 3 EMRK verbotene Massnahmen zu
befürchten hätte (Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 391; Villiger, a.a.O., N.
201; ebenso die Praxis der früheren Kommission: Frowein/Peukert, a.a.O., S.
526 N. 2, insb. Fn. 12). Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine
Auslieferung oder Ausweisung. Es besteht für den Beschwerdeführer auch keine
vergleichbare Gefahrenlage. Der Vollzug der Reststrafe führt lediglich zu
einem (gesetzmässigen) Eingriff in sein Recht auf persönliche Freiheit. Er
wird von staatlicher Seite nicht an Leib und Leben bedroht. Insbesondere ist
er nicht zum Tode verurteilt worden. Auch muss er nicht mit Folter oder einer
anderen erniedrigenden Behandlung rechnen. Dies macht er auch nicht geltend.
Er stellt in Aussicht, er werde sich umbringen, wenn er den Strafrest
verbüssen müsse. Dabei handelte es sich um keinen staatlichen Eingriff,
sondern um einen freien Willensakt, für den der Beschwerdeführer selber die
Verantwortung trüge. Da dem Beschwerdeführer somit von staatlicher Seite kein
Eingriff in seine gemäss Art. 2 und 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 1 BV geschützten
Rechte droht, spricht - worauf das Verwaltungsgericht  in der Vernehmlassung
(S. 2) zutreffend hinweist - vieles dafür, dass hier diese Bestimmungen nicht
anwendbar sind. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht vertieft zu
werden. Jedenfalls befindet sich der Beschwerdeführer, wie dargelegt, nicht
in einer Gefahr, wie sie in jenen Fällen gegeben ist, in denen nach der
Praxis des Gerichtshofes eine Empfehlung gemäss Art. 39 seiner
Verfahrensordnung in Betracht kommt.

3.2 Soweit der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 6 unten) im vorliegenden
Zusammenhang erneut einen Begründungsmangel des angefochtenen Entscheids rügt
und dabei Willkür geltend macht, kann auf das oben (E. 2.3) Gesagte verwiesen
werden.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe vor Verwaltungsgericht den Antrag
gestellt und wiederhole ihn vor Bundesgericht, dass er in einer öffentlichen
Verhandlung persönlich angehört und der Parteibefragung unterstellt werde.
Der Antrag stütze sich auf Art. 29 BV betreffend die allgemeinen
Verfahrensgarantien und Art. 6 EMRK. Das Verwaltungsgericht habe eine
öffentliche Anhörung in willkürlicher Weise abgelehnt. Art. 6 EMRK gelte
sowohl für Zivil- als auch für Strafverfahren und für weitere Fälle des
Strafvollzuges, in denen es wie hier um die Frage der Hafterstehungsfähigkeit
gehe. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtes sei unhaltbar. Der
angefochtene Entscheid verletze auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV; ebenso Art. 2 EMRK und Art. 10 BV.
Die Verfahrensgarantie von Art. 6 EMRK gelte im Übrigen ebenfalls für das
Verfahren vor Bundesgericht. Deshalb werde auch mit der staatsrechtlichen
Beschwerde eine mündliche Verhandlung mit persönlicher Befragung des
Beschwerdeführers beantragt.

4.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze im
vorliegenden Punkt die allgemeinen Verfahrensgarantien, den Anspruch auf
rechtliches Gehör sowie Art. 2 EMRK und Art. 10 BV, kann darauf nicht
eingetreten werden, weil die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art.
90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend
substantiiert dar, inwiefern diese verfassungsmässigen Rechte verletzt sein
sollen.

Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über
Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von
einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem
fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt
wird.

Die Anwendung von Art. 6 EMRK setzt unter anderem voraus, dass es um die
Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht. Nach Auffassung der
Konventionsorgane heisst dies, dass das Verfahren darauf gerichtet sein muss,
Schuld oder Nichtschuld der angeklagten Person festzustellen und/oder die
Strafe festzusetzen. Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch
strafrechtlicher Natur sind, diese Merkmale aber nicht erfüllen, unterstehen
dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht. Im Verwaltungsrecht betrifft dies
insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger
Strafurteile (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege,
Diss. Bern 1995, S. 109; Jacques Velu/Rusen Ergec; La convention européenne
des droits de l'homme, Bruxelles 1990, S. 391 f. N. 440; Theo Vogler,
Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 6
EMRK N. 218; Peter Bischofberger, Die Verfahrensgarantien der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Art. 5 und 6]
in ihrer Einwirkung auf das schweizerische Strafprozessrecht, Diss. Zürich
1972, S. 60).

Es geht im vorliegenden Fall somit nicht (mehr) um eine strafrechtliche
Anklage gemäss Art. 6 EMRK. Inwiefern es beim angeordneten Strafantritt um
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen gehen soll, legt der
Beschwerdeführer mit keinem Wort dar. Die Beschwerde genügt auch insoweit den
Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert
erhobene Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen). Dass zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen betroffen sein sollten, wäre im Übrigen auch
nicht ersichtlich.

Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich somit kein Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine mündliche Verhandlung mit öffentlicher Befragung. Die Ausführungen
des Verwaltungsgerichts dazu sind nicht zu beanstanden und keinesfalls
willkürlich.

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer zum vornherein auch im Verfahren
der staatsrechtlichen Beschwerde keinen Anspruch auf eine mündliche
Verhandlung mit persönlicher Befragung. Der entsprechende Antrag ist
abzuweisen. Wie es sich verhielte, wenn Art. 6 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich
anwendbar wäre, kann offen bleiben (dazu Villiger, a.a.O., S. 256 f. N. 405).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach der Rechtsprechung sei der
Strafaufschub auf unbestimmte Zeit ausnahmsweise zulässig, insbesondere bei
Selbstmordgefahr. Ein solcher Fall liege hier vor. Über ihn, den
Beschwerdeführer, seien drei fachärztliche Stellungnahmen verfasst worden.
Diese bejahten Selbstmordgefahr. Das Verwaltungsgericht nehme keine Abwägung
der auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter vor. Damit verfalle es in Willkür.
Es begründe im Übrigen auch nicht hinreichend, weshalb es trotz der
Selbstmordgefahr den Aufschub des Strafvollzuges ablehne. Darin liege
wiederum eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie Willkür.

5.2
5.2.1Nach der Rechtsprechung sind die Strafvollzugsbehörden nicht befugt, auf
den Vollzug einer rechtskräftigen Strafe zu verzichten. Das schliesst jedoch
nicht aus, dass sie ganz ausnahmsweise einmal in die Lage kommen können,
einen Strafaufschub auch dann in Erwägung zu ziehen, wenn nicht erkennbar
ist, wann die dafür sprechenden Gründe wegfallen könnten und ob dies
überhaupt jemals der Fall sein werde. Es liesse sich weder mit dem auch für
den Verurteilten geltenden Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
BV), das unter anderem die körperliche Integrität schützt, noch mit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine Freiheitsstrafe auch dann ohne
weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit Sicherheit oder mit grösster
Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge
hätte. Anderseits ist es selbstverständlich, dass von der dargelegten
Möglichkeit des Strafaufschubes auf unbestimmte Zeit nur mit grösster
Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden darf. Das öffentliche Interesse am
Vollzug rechtskräftiger Strafen und der Gleichheitssatz schränken den
Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde erheblich ein. Der Strafvollzug
bedeutet für den Betroffenen immer ein Übel, das vom einen besser, vom andern
weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit
des Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt somit offensichtlich nicht
für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Eine Verschiebung des Vollzuges
auf unbestimmte Zeit kommt vielmehr nur dann in Frage, wenn mit
beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Strafvollzug
das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten gefährden würde, und selbst
dann noch ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei neben den
medizinischen Gesichtspunkten Art und Schwere der begangenen Straftat und die
Dauer der Strafe mitzuberücksichtigen sind. Je schwerer Tat und Strafe, umso
schwerer fällt - im Vergleich zur Gefahr des Verlustes der körperlichen
Integrität - der staatliche Strafanspruch ins Gewicht. Die vorstehenden
Überlegungen gelten grundsätzlich auch für den Fall, dass das Leben des
Verurteilten durch Selbstmord gefährdet ist. Die Beweisschwierigkeiten sind
in dieser Hinsicht allerdings besonders gross. Die Rechtssicherheit verlangt
hier eine nochmals erhöhte Zurückhaltung. Es darf nicht dazu kommen, dass die
Selbstgefährlichkeit zu einem gängigen letzten Verteidigungsmittel wird, das
von rechtskräftig Verurteilten oder ihren Anwälten in Fällen eingesetzt wird,
in denen ein Begnadigungsgesuch keine Erfolgsaussichten hat. Ausserdem ist
ein Strafaufschub so lange nicht in Betracht zu ziehen, als die Gefahr der
Selbsttötung durch geeignete Massnahmen im Vollzug erheblich vermindert
werden kann (BGE 108 Ia 69 E. 2 mit Hinweisen).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in verschiedenen amtlich nicht
veröffentlichten Entscheiden bestätigt. Dabei hat es einen Strafaufschub
trotz - teilweiser erheblicher - Selbstmordgefahr durchwegs abgelehnt, da
dieser jeweils mit geeigneten Massnahmen, insbesondere der Unterbringung in
einer geschlossenen psychiatrischen Klinik, begegnet werden konnte (Urteile
1P.755/1990 vom 7. Januar 1991 E. 3b; 1P.276/1991 vom 12. Juli 1991 E. 3b;
1P.847/1991 vom 13. Januar 1992 E. 1d und e; 1P.92/1993 vom 11. Mai 1993 E.
2d und e).

5.2.2 Über den Beschwerdeführer liegt der Bericht des Bezirksarztes Dr.
A._______ vor; ausserdem das amtliche Gutachten von Dr. B._______ und das
Privatgutachten von Dr. C._______.

Zwischen dem amtlichen Sachverständigen und dem Privatgutachter besteht eine
unterschiedliche Rollenverteilung. Der amtliche Sachverständige ist nicht
Gutachter einer Partei. Er ist Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen
Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet
ergänzt. Der Angeschuldigte hat einen verfassungs- und konventionsmässigen
Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen. Es darf
niemand als Sachverständiger beigezogen werden, der als Richter abgelehnt
werden könnte. Demgegenüber kann beim Privatgutachter vom Anschein einer
Befangenheit ausgegangen werden, weil er vom Angeschuldigten nach dessen
Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und
Treueverhältnis steht und von ihm bezahlt wird. Die Ergebnisse von
Privatgutachten gelten als Bestandteil der Parteivorbringen (BGE 127 I 73 E.
3f/bb S. 81 ff. mit Hinweisen; Urteil 6P.158/1998 vom 11. Februar 1999 E. 3b
und c).

5.3 Dr. A._______ bejahte in seinem Bericht vom 21. Mai 2003 (act. 13) die
Straferstehungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und des
aktuellen psychischen Zustandes des Beschwerdeführers. Dr. A._______
bemerkte, es stehe allerdings die Drohung des Beschwerdeführers im Raum, er
werde den Vollzug der Reststrafe nicht antreten; es würde vorher "etwas
geschehen". Dr. A._______ führt dazu aus, das Risiko einer bilanzierten
Handlung, z.B. im Sinne eines Suizides, könne nicht sicher ausgeschlossen
werden. Er empfahl daher vorgängig eine fachärztliche psychiatrische
Beurteilung. Er bemerkte weiter, die Voraussetzungen für eine Haft wären in
Frauenfeld vorhanden, d.h. ein Arzt und ein Psychiater seien dort jederzeit
abrufbar; eine medikamentöse Behandlung sei möglich, ebenso die Überweisung
in eine psychiatrische Klinik (S. 2).

Dr. C._______ führt in seinem Privatgutachten vom 20. Juni 2003 (act. 19
Beilage 2) im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer sei kein depressives
Krankheitsbild erkennbar, das eine Suizidalität begründen könnte. Hingegen
liessen seine Äusserungen zu den Suizidabsichten auf ein gezieltes Vorgehen
schliessen, so dass die Gefahr eines so genannten Bilanzsuizides bestehe.
Einen solchen Suizid unternähmen Menschen, die mit ihrem Leben abgeschlossen
hätten und keine Chance mehr sähen, ihr Leben mit minimalen Voraussetzungen
und Zielen weiterzuführen. Das Risiko eines Bilanzsuizides sei beim
Beschwerdeführer beträchtlich. Es gebe sicher auch die Möglichkeit, dass er
trotz der Ankündigung eines Bilanzsuizides die Kraft zu dessen Vornahme nicht
haben werde. Wenn man allerdings berücksichtige, dass der Beschwerdeführer
auch aus Altersgründen mit seinem beruflichen Leben abgeschlossen habe und
insoweit keine Ziele mehr werde erreichen können, ausser die Sanierung seines
Geschäftes, liege der Verdacht nahe, dass er sich zur Vornahme eines
Bilanzsuizidversuchs entscheiden werde (S. 4 ff.).

Dr. B._______ legt im amtlichen Gutachten vom 16. Oktober 2003 (act. 25) dar,
da der Beschwerdeführer kein psychopathologisches Zustandsbild zeige und sich
auch nicht seelisch krank fühle, seien derzeit keine therapeutischen
Massnahmen zur Verbesserung seiner allgemeinen Verfassung angezeigt. Die
offen vorgetragenen Suizidpläne seien demnach nicht als Ausdruck einer
seelischen Störung zu sehen, sondern vielmehr das Resultat einer theoretisch
vorgenommenen Lebensbilanzierung. Wie ernsthaft die Suizidabsichten seien,
sei schwierig abzuschätzen. Da der Beschwerdeführer Suizidhandlungen
vorderhand nur als theoretische Möglichkeit einbringe und sie als Druckmittel
zur Durchsetzung eigener Zielvorstellungen einsetze, während er durchaus noch
attraktive Lebensperspektiven sehe, würde man diese Form der Suizidalität im
Fachjargon am ehesten als "parasuizidale Gesten" bezeichnen. Unter diesen
Umständen müsse die Risikoeinschätzung zwangsläufig in sehr theoretischer
Form vorgenommen werden. Zum "Basisrisiko" könne gesagt werden, dass der
Beschwerdeführer mangels einer schwer wiegenden psychiatrischen Diagnose
keiner der bekannten Hochrisikogruppen für Suizid angehöre. Anderseits sei
festzuhalten, dass Haftsituationen gegenüber dem freien Leben immer ein
erhöhtes Risiko für Suizide und Suizidversuche mit sich brächten.
Insbesondere Einzelhaft könne das Suizidrisiko deutlich erhöhen. Zurzeit
verfüge der Beschwerdeführer noch über erhebliche stabilisierende Reserven:
Familie, Betrieb, Zukunftsaussichten, Freizeitbeschäftigung u.a., befinde
sich also nicht in einer ausweglosen Situation ohne Zukunftsperspektive, wie
sie für die meisten Bilanzsuizide typisch sei. Überdies sei die Haftsituation
für ihn nichts Neues. Den früheren Strafvollzug habe er - soweit ersichtlich
- ohne psychiatrische Komplikationen überstanden. Ziehe man eine vorsichtige
Bilanz, so komme man zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nach den klinisch
bewährten Prognosekriterien nicht zu den höchst gefährdeten Menschen
bezüglich Suizid gehöre. Diese Einstufung beruhe aber auf statistisch
ermittelten Daten und Erfahrungen und sei im Einzelfall von beschränktem
Aussagewert. Dies umso mehr, als es sich beim vom Beschwerdeführer in
Aussicht gestellten Bilanzsuizid um einen ausgeprägten Willensakt und nicht
um das Endprodukt einer psychopathologischen Entwicklung handle. Es könne
aber mit Sicherheit gesagt werden, dass die Überlegungen bzw.
Vorentscheidungen, die den Beschwerdeführer zu seinen Suizidankündigungen
geführt hätten, im Gegensatz zu den meisten psychiatrischen Fällen von
Suizidalität, im Zustand der erhaltenen Urteilsfähigkeit vorgenommen worden
und entsprechend keiner therapeutischen Einflussnahme zugänglich seien. In
Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer einen geplanten und als Ergebnis
einer Lebensbilanzierung durchgeführten Suizid in Aussicht stelle, falle es
schwer, organisatorische und therapeutische Massnahmen zu empfehlen, wie
dieses - eben nicht psychopathologisch begründete - Risiko entschärft werden
könne. Sollten die Behörden zum Schluss kommen, ein Haftantritt sei
vertretbar und zumutbar, bliebe im Grunde nur eine intensivierte Überwachung,
um die Möglichkeiten des Beschwerdeführers zu minimieren, eine
selbstgefährdenden Handlung durchzuführen. Es verstehe sich, dass in diesem
Falle eine Einzelhaft möglichst zu vermeiden wäre. Ausserdem wäre zumindest
das Angebot einer psychologischen Begleitung zu machen, um dem
Beschwerdeführer eine Aussprachemöglichkeit mit Ventilwirkung zu geben. Es
könne allerdings nicht erwartet werden, dass er sich auf diese Art der Hilfe
einlasse, zumal sein Lösungsansatz für das anstehende Haftproblem vorerst
noch klar in rechtlichen Schritten bestehe. Sollte es dennoch zum
Strafvollzug kommen, so wäre ausserdem die ärztliche Einsatzbereitschaft
sicherzustellen, so dass bei suizidalen Handlungen eine umgehende Verlegung
zwecks Krisenintervention in eine psychiatrische Klinik erfolgen könnte (S.
14 ff.).
5.4 Aufgrund des amtlichen wie auch des privaten Gutachtens ist somit eine
psychische Krankheit des Beschwerdeführers auszuschliessen. Insbesondere
zeigt er kein depressives Krankheitsbild. Es stellt sich die Frage, mit
welcher Wahrscheinlichkeit mit dem von ihm angedrohten Bilanzsuizid zu
rechnen ist. Der amtliche und der private Gutachter kommen insoweit zu
unterschiedlichen Schlüssen.

Wie gesagt, stellen die Ausführungen im Privatgutachten rechtlich blosse
Parteibehauptungen dar. Sie sind mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt
umso mehr, als das private Gutachten die Auffassung, beim Beschwerdeführer
bestehe ein beträchtliches Suizidrisiko, nicht überzeugend begründet. Der
Privatgutachter bemerkt, wenn man bedenke, dass der Beschwerdeführer auch aus
Altersgründen mit seinem bisherigen beruflichen Leben abgeschlossen habe und
insoweit keine Ziele mehr werde erreichen können, ausser die Sanierung seines
Geschäftes, liege der Verdacht nahe, dass er sich zur Vornahme eines
Bilanzsuizidversuches entscheiden werde. Der Privatgutachter beschränkt sich
damit auf die berufliche Situation des Beschwerdeführers. Seine familiäre
lässt er ausser Acht. Wie sich aus den Gutachten ergibt, ist der heute rund
59 ½ jährige Beschwerdeführer mit einer 16 Jahre jüngeren Südkoreanerin
verheiratet. Er hat - nebst zwei erwachsenen Kindern aus erster Ehe - mit ihr
eine Tochter, welche 1997 geboren wurde. Der Beschwerdeführer hat somit auch
dann noch eine wesentliche Lebensperspektive, wenn man - was aufgrund seiner
guten Ausbildung und Intelligenz sowie seiner Erfahrung zweifelhaft ist - dem
Privatgutachter in Bezug auf die Einschätzung der beruflichen Situation
folgen wollte. Diese Lebensperspektive besteht darin, seiner Familie - nicht
nur materiell - Halt zu geben und ein guter Ehemann und Vater zu sein. Dass
es sich dabei um einen für den Beschwerdeführer wichtigen Gesichtspunkt
handelt, ergibt sich aus dem amtlichen Gutachten (S. 7). Danach bedeutet dem
Beschwerdeführer seine Familie alles. Er befindet sich überdies nach den
Gutachten in guter körperlicher und psychischer Verfassung. Zu
berücksichtigen ist im Weiteren, dass er von der Reststrafe von 815 Tagen -
gute Führung und eine günstige Prognose für das Wohlverhalten in Freiheit
vorausgesetzt - nicht alles wird verbüssen müssen. Gemäss Art. 107 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRSG; SR 351.1) wird die Sanktion nach schweizerischem Recht
vollzogen. Dieses ist insbesondere für die bedingte Entlassung massgebend
(Botschaft zu einem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen vom 8. März 1976, BBl 1976 II 487). Gemäss Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1
StGB ist die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe möglich. Tritt
der Beschwerdeführer jetzt die Reststrafe an, kann er also im Jahre 2005
wieder in Freiheit sein. Die Tochter wäre dann etwa 8 Jahre alt. Trägt man
alldem Rechnung, ist die Aussage des Privatgutachters, das Risiko eines
Bilanzsuizides sei mangels Lebensperspektive beträchtlich, nicht
nachvollziehbar. Wie gesagt, sind die Aussagen im Privatgutachten aber
ohnehin nicht entscheidend. Massgebend ist das amtliche Gutachten, das formal
wie inhaltlich überzeugt. Nach den Darlegungen im amtlichen Gutachten ist die
Suizidprognose zwar mit Unsicherheiten verbunden. Der amtliche Gutachter
rechnet den Beschwerdeführer jedoch keiner der bekannten Hochrisikogruppen
für Suizid zu und bemerkt, dieser gehöre nicht zu den höchst gefährdeten
Menschen bezüglich Suizid.

Im Lichte der Darlegungen im amtlichen Gutachten sowie des Umstandes, dass
der Beschwerdeführer auch nach einer Verbüssung des - bei guter Führung und
günstiger Prognose - nicht sehr langen Strafrestes noch wesentliche
Lebensperspektiven hat, kann das Risiko eines Bilanzsuizides hier entgegen
der mit dem Privatgutachten vorgetragenen Parteibehauptung nicht als
beträchtlich eingestuft werden. Es besteht zwar die Möglichkeit eines
Suizides. Das genügt nach der dargelegten Rechtsprechung für einen
Strafaufschub jedoch nicht. Die Suizidgefahr erreicht hier nicht die
Schwelle, ab der ein Strafaufschub in Betracht gezogen werden kann. Insoweit
ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchungs-
und Strafhaft in Deutschland - soweit ersichtlich - keine selbstgefährdenden
Handlungen vorgenommen hat. Wie im amtlichen Gutachten (S. 6) gesagt wird,
hat er sich in der Haft in Deutschland gut gehalten; er wurde sogar als
Arbeitsaufsicht eingesetzt. Ein Strafaufschub rechtfertigt sich hier umso
weniger, als die Suizidgefahr durch Massnahmen im Vollzug vermindert werden
kann. Welche Vorkehren dabei in Betracht kommen, wird im amtlichen Gutachten
(S. 18 f.) dargelegt. Die kantonalen Behörden sind sich bewusst, dass solche
Massnahmen nötigenfalls zu ergreifen sein werden. Die Abteilung hat dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 (act. 26) mitgeteilt, es
werde eine medizinische und psychiatrische Eintrittsuntersuchung stattfinden;
sollte sich ein modifizierter Vollzug aufdrängen, beispielsweise in einer
Klinik, werde dies durchgeführt.

In Anbetracht dessen hat das Verwaltungsgericht das Recht des
Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nicht verletzt, wenn es den
Aufschub des Strafvollzugs abgelehnt hat. Der Rüge der Willkür kommt hier
keine selbständige Bedeutung zu. Sie wäre im Übrigen ohnehin unbegründet.

Das Verwaltungsgericht (S. 9 f.) hat unter Berücksichtigung der massgeblichen
Rechtsprechung einlässlich dargelegt, weshalb ein weiterer Aufschub des
Strafvollzugs nicht in Frage kommt. Ein Begründungsmangel ist ihm auch
insoweit nicht anzulasten. Somit hat es den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör auch im vorliegenden Punkt nicht verletzt. Dass dem
Willkürverbot, worauf sich der Beschwerdeführer erneut beruft, insoweit keine
eigene Tragweite zukommt, wurde oben (E. 2.3) bereits gesagt.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (Art. 159 Abs. 1
und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit persönlicher
Befragung wird abgewiesen.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Abteilung für Straf- und
Massnahmenvollzug, dem Departement für Justiz und Sicherheit  sowie dem
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: