Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.655/2004
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1P.655/2004 /sza

Urteil vom 18. November 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Eugst 267, 9413 Oberegg, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050
Appenzell,
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, Unteres
Ziel 20, 9050 Appenzell.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell
I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, vom 7. September 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bezirksgericht Oberegg sprach X.________ mit Urteil vom 27. Oktober 2003
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff.
1 BetmG) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von
sieben Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Das Kantonsgericht
Appenzell Innerrhoden bestätigte am 7. September 2004 auf Berufung von
X.________ hin das erstinstanzliche Urteil.

2.
Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden reichte
X.________ am 8. November 2004 eine als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete
Eingabe beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Aus der Eingabe geht nicht hervor, inwiefern das angefochtene Urteil
eidgenössisches Strafrecht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP verletzen
sollte. Der Beschwerdeführer behauptet einzig eine Verletzung
verfassungsmässiger Rechte. Eine solche Rüge ist mit staatsrechtlicher
Beschwerde und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu
machen (vgl. Art. 269 Abs. 2 BStP). Die vorliegende Beschwerde ist deshalb
als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen.

4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe mit der Begründung des
angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts nicht auseinander und legt somit
nicht dar, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein soll.
Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist
daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Appenzell I.Rh. und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und
Strafgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: