Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.651/2004
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1P.651/2004 /ggs

Urteil vom 17. Januar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Schilling.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Peter Jossen-Zinsstag,

gegen

Munizipalgemeinde Brig-Glis, 3900 Brig-Glis, vertreten durch Advokat
Christian Perrig,
Revisionskommission, p.A. Roman Mooser, Architekt, 3920 Zermatt,
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950
Sitten.

Enteignung (Hochwasserschutz Saltina),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 24. September 2004.

Sachverhalt:

A.
Der Wildbach Saltina fliesst aus der Bergregion südlich von Brig-Glis bis zum
Rotten (Rhône). Nach Durchqueren der Saltinaschlucht windet er sich auf dem
relativ flachen Gebiet "Grindji" bis zur Sperre bei der Napoleonsbrücke. Von
dieser aus fällt der Bach über verschiedene Schwellen in Richtung Brig-Glis.
Die Saltina trat schon oft über die Ufer und richtete in Brig Schäden an, das
letzte Mal in verheerender Weise im September 1993. Nach dieser
Unwetterkatastrophe liess der Krisenstab der Gemeinde Brig-Glis gemäss den
Empfehlungen der Fachstellen im Gebiet "Grindji" im Laufe des Jahres 1994
vorerst rund 20'000 m3 Geschiebematerial ausräumen.
Im Februar 1995 legte die Gemeinde Brig-Glis das Gesamtkonzept
"Hochwasserschutz Saltina" öffentlich auf und unterbreitete dem Walliser
Staatsrat das Teilprojekt "Geschiebebewirtschaftung im Grindji" zur
Genehmigung. Dieses sah als dringliche Sofortmassnahme zur Schaffung von
Geschiebeauffangräumen einen weiteren Abtransport von Schwemmmaterial
zwischen der Saltinaschlucht und der Sperre bei der Napoleonsbrücke in der
Grössenordnung von 90'000 m3 vor. Gleichzeitig benachrichtigte die Gemeinde
die Eigentümer der im fraglichen Gebiet liegenden Grundstücke, dass für das
Hochwasserschutz-Projekt ein Enteignungsverfahren durchgeführt werden solle.

B.
Mit Beschluss vom 1. Mai 1996 genehmigte der Staatsrat des Kantons Wallis die
Pläne für den "Hochwasserschutz Saltina, dringliche provisorische
Sofortmassnahme im Grindji" und erklärte die in den Ausführungsprojekten
vorgesehenen Arbeiten als Werk öffentlichen Nutzens. Gleichzeitig bestätigte
der Staatsrat, dass das Enteignungsrecht ausgeübt werden könne, und
ermächtigte die Stadtgemeinde Brig-Glis, die zu enteignenden Rechte vorzeitig
in Besitz zu nehmen.
Gemäss dem Landerwerbsplan werden für die wasserpolizeilichen Massnahmen und
die künftige Geschiebebewirtschaftung im "Grindji" insgesamt sieben
Grundstücke von Privaten teilenteignet, darunter die Parzelle Nr. 87/1+2 von
X.________ sowie die im Jahre 1995 ebenfalls ins Alleineigentum von
X.________ übergegangenen Grundstücke Nrn. 76 und 82/83/84.
Mit Entscheid vom 13. November 1996 (zugestellt am 5. September 1997) legte
die erste kantonale Schatzungskommission die Entschädigung für die
abzutretenden Teilflächen der Grundstücke von X.________ gleich wie für die
übrigen Enteignungsflächen auf Fr. 16.--/m2 fest und sprach dem Enteigneten
einen gesetzlichen Zuschlag von 25% bzw. Fr. 4.--/m2 zu. Für das geschlagene
Holz vergütete sie dem Grundeigentümer Fr. 25.--/m3. Zum Begehren des
Enteigneten um Entschädigung für die von der Stadtgemeinde Brig-Glis bereits
vorgenommene Kiesausbeutung erklärte die Kommission, dass diese Forderung aus
dem Rahmen des Enteignungsverfahrens falle und somit in einem
privatrechtlichen Verfahren zwischen dem Enteigneten und der Gemeinde
geregelt werden müsse.

C.
Auf den Entscheid der ersten Schatzungskommission hin gelangte X.________
einerseits mit Beschwerde an den Walliser Staatsrat bzw. an die kantonale
Revisionskommission und erhob andererseits eine zivilrechtliche
Forderungsklage gegen die Munizipalgemeinde Brig-Glis.
Im Enteignungsverfahren verlangte der Enteignete eine Entschädigung von Fr.
200.--/m2 für den im Kiesausbeutungsareal abzutretenden Boden sowie von Fr.
10.--/m2 für die restlichen Enteignungsflächen. Weiter sei ihm der
Ertragsverlust aus der entgangenen Kiesausbeutung zu ersetzen. Im Laufe des
Verfahrens ersuchte der Enteignete zudem um Ausdehnung der Enteignung auf die
ganzen Parzellen.
Im zivilrechtlichen Verfahren forderte X.________ die Bezahlung von Fr.
521'274.05 nebst Zins zu 5% seit dem 30. März 1998 für den von der Gemeinde
im Jahre 1995 auf seinen Grundstücken entnommenen Kies. Auf diese Klage trat
das Kantonsgericht des Kantons Wallis mit Urteil vom 7. September 2001 nicht
ein. Das Gericht erwog, dass der Eingriff der Gemeinde in das Eigentum des
Klägers aus polizeilichen Gründen stattgefunden habe und sich die Höhe einer
allfälligen Entschädigung nach Enteignungsrecht bestimme; es fehle somit an
der sachlichen Zuständigkeit des Zivilrichters. Eine gegen dieses Urteil
erhobene Berufung wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Februar 2002 ab,
soweit auf sie einzutreten war (4C.326/2001).
Mit Entscheid vom 24. Februar 2003 bestätigte die Revisionskommission die von
der ersten Schatzungskommission festgelegten Entschädigungen von insgesamt
Fr. 20.--/m2 für die abzutretenden Parzellenflächen und von Fr 25.--/m3 für
das geschlagene Holz. Das Ausdehnungsbegehren des Enteigneten lehnte sie ab.
Die nunmehr im Enteignungsverfahren erhobene Entschädigungsforderung für das
im Anschluss an die Unwetter-Katastrophe entfernte Schwemmmaterial hiess die
Revisionskommission insoweit gut, als sie den "entgangenen Gewinn für
Materialentnahmen von Bodenparzellen des Enteigneten in den Jahren 1994 und
1995" auf Fr. 2.--/m3 festsetzte, wobei sich die Parteien über den Umfang des
entnommenen Materials selber zu einigen hätten.

D.
Gegen den Entscheid der Revisionskommission reichten sowohl X.________ als
auch die Munizipalgemeinde Brig-Glis bei der öffentlichrechtlichen Abteilung
des Kantonsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Der Enteignete
verlangte, dass seine Grundstücke vollständig enteignet und die Flächen im
Kiesausbeutungsareal mit Fr. 200.--/m2 sowie die Restflächen mit Fr. 10.--/m2
entgolten würden. Ausserdem sei ihm eine Entschädigung von Fr. 521'274.05 für
die Kiesentnahme zuzusprechen und müssten ihm die Kosten der zivilrechtlichen
Verfahren vor Kantons- und Bundesgericht ersetzt werden. Die Gemeinde stellte
die Anträge, die Entschädigung für den enteigneten Boden sei auf Fr. 5.--/m2
herabzusetzen, der gesetzliche Zuschlag sei zu streichen und die für die
Materialentnahme festgesetzte Entschädigung aufzuheben.
Mit Urteil vom 24. September 2004 wies das Kantonsgericht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ ab und hiess jene der Gemeinde
Brig-Glis gut. Dementsprechend setzte es die Entschädigung für den
enteigneten Boden auf Fr. 5.--/m2 herab und sprach dem Enteigneten - mit
Ausnahme der Vergütung für das geschlagene Holz - keine weiteren
Entschädigungen zu.
Das Gericht führte hierzu im Wesentlichen aus, die von der Enteignung
betroffenen Flächen lägen gemäss dem Zonenplan der Gemeinde Brig-Glis im
übrigen Gemeindegebiet und somit nicht in einer für Sand- und Kiesausbeutung
ausgeschiedenen Zone. Der Beschwerdeführer verfüge weder über eine Konzession
für die Sand- oder Kiesausbeutung noch über eine - für das Anlegen einer
Materialentnahmestelle nötige - Baubewilligung. Ebenso wenig seien ihm die
für die Materialausbeutung erforderlichen kantonalen Bewilligungen erteilt
worden, nämlich die Bewilligungen gemäss Art. 9 und 10 des Gesetzes über
Wasserläufe vom 6. Juli 1932, gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. k des Gesetzes
betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer
gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 und gemäss Art. 1 Abs. 1 des
Staatsrats-Beschlusses betreffend die Kies- und Sandausbeutung vom 10. April
1964. Schliesslich fehle es auch an der bundesrechtlichen Bewilligung nach
Art. 44 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer. Ohne diese
Bewilligungen habe der Enteignete kein Recht auf Sand- und Kiesausbeutung auf
seinen Parzellen und könne daher eine solche Nutzungsmöglichkeit bei der
Festsetzung der Entschädigung nicht in Betracht gezogen werden. Daran ändere
nichts, dass der Enteignete - wie er jedenfalls behaupte - am fraglichen Ort
seit langem unangefochten Kies und Sand ausgebeutet habe. Eine Ersitzung
eines Rechts auf Ausübung einer - seit jeher - bewilligungspflichtigen
Tätigkeit gebe es nicht. Im Übrigen könne auch nicht davon ausgegangen
werden, der Enteignete hätte weiterhin im "Grindji" Kies ausbeuten können, da
durch das Unwetter eine neue Situation geschaffen worden sei, die aus
polizeilichen Gründen eine neue Art der Geschiebebewirtschaftung erfordere.
Es könne sich somit nur fragen, welchen Wert unkultivierter Boden im übrigen
Gemeindegebiet aufweise. Das Bundesgericht habe in einem neueren Entscheid
(1E.4/2002) dargelegt, im Rahmen verschiedener Enteignungsverfahren sei im
Raume Brig-Glis von Preisen in der Höhe von Fr. 8.-- bis 10.--/m2 ausgegangen
worden, während Preise über Fr. 10.--/m2 nur für Landwirtschaftsland bester
Qualität erzielt worden seien. Die enteigneten Flächen würden nicht
landwirtschaftlich genutzt und seien landwirtschaftlich auch kaum nutzbar. Da
die Gemeinde Brig-Glis Fr. 5.--/m2 offeriere und das Kantonsgericht an die
Anträge der Parteien gebunden sei, sei die zugesprochene Entschädigung auf
diesen Betrag herabzusetzen.
Zum Begehren um Totalenteignung der Parzellen führte das Kantonsgericht
weiter aus, diesem könnte nach dem kantonalen Enteignungsgesetz nur
entsprochen werden, falls infolge der Teilenteignung die bisherige Nutzung
der Grundstücke verunmöglicht würde. Dies sei jedoch hier für die
zusammenhängenden grösseren Restflächen nicht der Fall. Was schliesslich die
Wegschaffung von Geschiebematerial im Rahmen der Katastrophenschutzmassnahmen
betreffe, so sei unklar, könne aber offen bleiben, ob die Entschädigungsfrage
gestützt auf das Enteignungsgesetz oder das Gesetz über die Organisation im
Falle von Katastrophen und ausserordentlichen Lagen (GOKAL) zu beantworten
sei. Wie bereits dargelegt, habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des
Wegtransportes des Materials keine Konzession besessen und habe auch nicht
mit einer solchen rechnen können. Er hätte somit das angeschwemmte Material
weder zur Vermarktung noch zur eigenen Verwendung ausbeuten können. Demnach
könne auch nicht vom Entzug eines Vermögenswerts die Rede sein und sei die
Entschädigungspflicht der Gemeinde zu verneinen. Im Übrigen sei nicht
erwiesen, dass das Material überhaupt einen Marktwert aufgewiesen habe. Aus
den Akten ergebe sich vielmehr, dass zunächst kein Abnehmer zu finden gewesen
sei und die Gemeinde sogar Auflad und Transport habe begleichen müssen. Auch
der Beschwerdeführer selbst habe sich an einer Gratisübernahme des Materials
nicht interessiert gezeigt. Schliesslich sei dieses von der Furka-Oberalpbahn
für ihre Aufschüttungen im Glisergrund ohne Bezahlung übernommen worden.
Aufgrund dieser Sachumstände müsse davon ausgegangen werden, dass das
umstrittene Material nicht habe gewinnbringend verkauft werden können. Da
mithin kein Schaden und keine Wertverminderung eingetreten sei, könne der
Beschwerdeführer auch gestützt auf die Bestimmungen des GOKAL keine
Entschädigung verlangen.

E.
X.________ hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis
staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit folgenden Anträgen:
"1.Das angefochtene Urteil der öffentlichen Abteilung des Kantonsgerichts vom
24. September 2004 ist aufzuheben.

2.
a.Es sind sämtliche Parzellen des Beschwerdeführers im Grindji zu
expropriieren.
b.Es ist eine Entschädigung von Fr. 200.--/m2 für die enteignete Fläche im
Kiesausbeutungsareal zu bezahlen.
c.Es ist eine Entschädigung von Fr. 10.--/m2 für die verbleibende Restfläche
zu bezahlen.
d.Es sind dem Beschwerdeführer der Betrag von Fr. 521'274.05 nebst Zins zu 5
% seit dem 30. März 1998 sowie die Kosten der zivilrechtlichen Verfahren vor
Kantons- und Bundesgericht zu entschädigen.

3. Es ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen.

4. Sämtliche Kosten trägt die Stadtgemeinde Brig-Glis."
Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine Verletzung der Eigentumsgarantie
(Art. 26 BV), des verfassungsmässigen Anspruchs auf Verwirklichung der
Grundrechte (Art. 35 BV), des verfassungsmässigen Anspruchs auf eine
gesetzliche Grundlage zur Einschränkung von Grundrechten (Art. 36 BV) sowie
über willkürliche Beweiswürdigung. Auf die Vorbringen im Einzelnen wird,
soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

F.
Die Munizipalgemeinde Brig-Glis stellt den Antrag, auf die staatsrechtliche
Beschwerde nicht einzutreten; eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, soweit
auf sie einzutreten sei. Die öffentlichrechtliche Abteilung des
Kantonsgerichts des Kantons Wallis ersucht um Abweisung der Beschwerde. Die
kantonale Revisionskommission hält an ihrem eigenen Entscheid fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die eingereichte staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen einen
kantonal letztinstanzlichen Endentscheid und ist daher zulässig (Art. 86 Abs.
1 OG). Der Beschwerdeführer ist als enteigneter Grundeigentümer vor dem
Kantonsgericht unterlegen und zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert (Art.
88 OG). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist in der Regel rein kassatorischer Natur.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers liegt hier indes ein Ausnahmefall vor,
da mit der blossen Aufhebung des angefochtenen Entscheides der
verfassungsmässige Zustand noch nicht wieder hergestellt wäre, sondern erst,
wenn dem Enteigneten die verlangten Entschädigungen direkt zugesprochen
würden. Dieser Meinung ist jedoch nicht zu folgen. Erwiese sich der
angefochtene Entscheid als verfassungswidrig, so wäre er aufzuheben und hätte
die kantonale Instanz im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu
entscheiden. Dadurch würde der verfassungsmässige Zustand ohne weiteres
wieder hergestellt. Auf die erhobene Beschwerde kann daher insoweit nicht
eingetreten werden, als der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des
angefochtenen Urteils verlangt (vgl. etwa BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff., 129
I 129 E. 1.2, 173 E. 1.5).

3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. a und b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde
neben den Anträgen eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Die in der
staatsrechtlichen Beschwerde gestellten Begehren sind somit zu begründen.
Weiter hat sich die Begründung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern diese gegen
Verfassungsrecht verstossen. Diesen Anforderungen wird die eingereichte
Beschwerdeschrift in verschiedener Hinsicht nicht gerecht:
3.1 Der Beschwerdeführer rügt nicht nur die Missachtung der Eigentumsgarantie,
sondern auch eine solche von Art. 35 und 36 BV. Er legt indessen nicht dar,
inwiefern aus diesen Bestimmungen ein verfassungsmässiger Anspruch des
Enteigneten hergeleitet werden könnte, der über die in Art. 26 BV verankerte
Eigentumsgarantie bzw. den Anspruch auf volle Entschädigung hinausginge. Auf
die Rüge der Verletzung von Art. 35 und 36 BV ist daher nicht einzutreten.

3.2 In der Beschwerde wird Antrag auf Rückerstattung der Kosten der
zivilrechtlichen Verfahren vor Kantons- und Bundesgericht gestellt. Diese
Forderung, die den Rahmen des Enteignungsverfahrens und des Anspruchs auf
volle Entschädigung sprengt (vgl. BGE 129 II 106 E. 3.1, mit Hinweisen),
begründet der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Insofern kann auf die
Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden.

3.3 Das Beschwerdebegehren auf Expropriation "sämtlicher Parzellen des
Beschwerdeführers im Grindji" wird lediglich damit begründet, dass die
Restparzellen stark entwertet seien. Im angefochtenen Entscheid hat das
Kantonsgericht jedoch zum Ausdehnungsbegehren dargelegt, dass diesem gemäss
Art. 21 des kantonalen Gesetzes betreffend Expropriation zum Zwecke
öffentlichen Nutzens vom 1. Dezember 1887 nur entsprochen werden könnte, wenn
die Restparzellen infolge der Enteignung nicht mehr in gleicher Weise genutzt
werden könnten. Der Beschwerdeführer befasst sich mit dieser Begründung und
der angerufenen Bestimmung des kantonalen Enteignungsgesetzes nicht. Auch in
diesem Punkte ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.4 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht willkürliche
Beweiswürdigung vor, die darin liege, dass dieses "die in dieser
Rechtsschrift erneut dargelegten Beweise des Beschwerdeführers nicht oder zu
Gunsten der Gemeinde Brig-Glis gewürdigt" habe. Um welche Beweise und welche
Entschädigungsposten es sich dabei im Einzelnen handeln soll, wird nicht
ausgeführt. Die Willkürrüge ist mithin nicht genügend klar und detailliert
vorgetragen worden, sodass auf sie gleichfalls nicht eingetreten werden kann
(vgl. etwa BGE 122 I 70 E. 1c, 168 E. 2b, je mit Hinweisen).

4.
Der Beschwerdeführer wendet gegen die vom Kantonsgericht vorgenommene
Herabsetzung der Entschädigung für den enteigneten Boden ein, er habe
seinerzeit, noch vor der Fusion der Gemeinden Brig und Glis, eine (mündliche)
Erlaubnis zur Kiesausbeutung erhalten und von dieser seit Jahrzehnten
unbeanstandet Gebrauch gemacht. Nur diese Tatsache spiele für die
Entschädigungsbemessung eine Rolle, nicht dagegen der Umstand, ob der
Beschwerdeführer über eine Konzession im heutigen rechtlichen Sinne verfüge.
- Das Gegenteil ist der Fall.
Wie im angefochtenen Entscheid zu Recht dargelegt wird, ist bei der Bemessung
der Entschädigung regelmässig auf die tatsächliche und rechtliche Situation
im massgebenden Bewertungszeitpunkt abzustellen, im vorliegenden Fall also
auf das Datum des Entscheides der ersten Schatzungskommission (November
1996). Von einer anderen als der in diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage
dürfte nur ausgegangen werden, wenn feststünde oder mit hoher
Wahrscheinlichkeit angenommen werden könnte, dass die rechtliche Situation
ohne die Enteignung eine andere gewesen oder eine andere geworden wäre.
Ausserdem ist über die tatsächliche Nutzung des Bodens am Stichtag
hinwegzusehen, wenn sich die ausgeübte Nutzung als rechtswidrig erweist oder
auch ohne die Enteignung hätte eingestellt werden müssen (BGE 112 Ib 531 E. 3
S. 533, 129 II 470 E. 5 S. 474, je mit Hinweisen). Nun wird nicht ernsthaft
bestritten, dass der Beschwerdeführer im November 1996 weder über eine
Kiesausbeutungs-Konzession für die teilenteigneten Grundstücke noch über die
vom Kantonsgericht erwähnten weiteren erforderlichen Bewilligungen für die
Materialentnahme verfügte. Damit erweist sich eine solche Nutzung dieser
Parzellen als rechtswidrig und muss bei der Entschädigungsbemessung
unberücksichtigt bleiben. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn
dem Beschwerdeführer seinerzeit - was unbewiesen geblieben ist - tatsächlich
mündlich die Kiesentnahme aus der Saltina erlaubt worden wäre und er während
Jahren unangefochten Material ausgebeutet hätte. Einerseits hätte eine solche
formlose Erlaubnis angesichts der auch seinerzeit geltenden gesetzlichen
Anforderungen nicht rechtsgültig sein können. Andererseits können entgegen
der Meinung des Beschwerdeführers Konzessionen und Bewilligungen als
mitwirkungsbedürftige Verfügungen nicht durch Ersitzung erworben werden.
Ebenso wenig kann aus einer unbeanstandet gebliebenen Ausübung einer
bewilligungspflichtigen Tätigkeit ein Rechtsanspruch auf Erteilung der
Bewilligung oder auf Fortsetzung der Tätigkeit hergeleitet werden. Der
Beschwerdeführer kann daher auch nicht geltend machen, dass er die
Kiesausbeutung ohne die Enteignung hätte weiter betreiben können und sich
dies bei der Entschädigungsbemessung auswirken müsste.
Was schliesslich die vom Kantonsgericht aufgrund des GemeindeAngebotes
festgesetzte Entschädigung von Fr. 5.--/m2 für den enteigneten Boden
anbelangt, so wird diese vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht ausdrücklich
beanstandet. Wohl verlangt er, dass die Flächen, auf denen kein Material
ausgebeutet werden könne, mit Fr. 10.--/m2 entgolten würden, behauptet jedoch
selbst nicht, dass ein solcher Preis für ein Bachbett und für Bachufer
handelsüblich sei.

5.
Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des im Rahmen des vorsorglichen
Katastrophenschutzes entfernten Geschiebematerials vor, dass sich das
Kantonsgericht mit seiner ausgewiesenen Entschädigungsforderung, die im
Zivilverfahren auf den Expropriationsweg verwiesen worden sei, nicht oder nur
ungenügend auseinandergesetzt habe. Dies trifft jedoch nicht zu. Das
Kantonsgericht hat sich - wie sich schon aus der Zusammenfassung der
Erwägungen in der Sachverhaltsschilderung (lit. D) ergibt - eingehend mit der
fraglichen Forderung befasst und vorweg geprüft, ob diese überhaupt
enteignungsrechtlicher Natur sei oder nicht vielmehr auf das kantonale Gesetz
über die Organisation im Falle von Katastrophen und ausserordentliche Lagen
vom 2. Oktober 1991 (GOKAL; Gesetzessammlung 501.1) und das entsprechende
Ausführungsreglement gestützt werden müsse. Die Frage ist schliesslich offen
gelassen worden, da im einen wie im anderen Fall eine Entschädigungspflicht
nur entstehen könnte, wenn dem Beschwerdeführer ein Schaden erwachsen wäre.
Einen solchen hat das Kantonsgericht mit gutem Grund schon deshalb verneint,
weil der Beschwerdeführer wie dargelegt selbst nicht zur Materialausbeutung
berechtigt war. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter
vorträgt, geht an der Sache vorbei und ist nicht geeignet, das angefochtene
Urteil als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Die staatsrechtliche
Beschwerde ist auch in diesem Punkte unbegründet, soweit überhaupt auf sie
einzutreten ist.

6.
Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend
dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 156 Abs. 1 OG).

Die Gemeinde Brig-Glis hat sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Nach Art. 159 Abs. 2 OG - der nach der Praxis auch im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde Anwendung findet - darf jedoch obsiegenden
Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben beauftragten Organisationen
in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Eine Ausnahme
wird nur für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die weniger als 10'000
Einwohner aufweisen und nur über einen kleinen Verwaltungsapparat verfügen.
Da dies für die Gemeinde Brig-Glis nicht zutrifft, ist von der Zusprechung
einer Parteientschädigung abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Munizipalgemeinde Brig-Glis, der
Revisionskommission und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: