Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.64/2004
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1P.64/2004 /gij

Urteil vom 5. Mai 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt François A.
Bernath,

gegen

Y.________, Untersuchungsrichter, Beschwerdegegner,
Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
vertreten durch den a.o. Staatsanwalt lic. iur. Benno Annen,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.

Art. 9 BV (Einstellung der Strafuntersuchung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zug, Justizkommission, vom 11. Dezember 2003.
Sachverhalt:

A.
Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug führte gegen die Verantwortlichen
der A.________ AG, darunter X.________, eine Strafuntersuchung wegen
gewerbsmässigen Betrugs, eventuell qualifizierter Veruntreuung, eventuell
ungetreuer Geschäftsbesorgung, Beteiligung an einer kriminellen Organisation
und Geldwäscherei; es schloss sie am 29. Oktober 1999 ab und überwies sie der
Staatsanwaltschaft.

Am 1. Juli 2002 erstattete X.________ gegen Untersuchungsrichter Y.________
Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs; er warf ihm im Wesentlichen vor, im
Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei eine eigentliche
Beweisführungsverfälschung vorgenommen zu haben.

Die Untersuchungsrichterin stellte die Strafuntersuchung gegen Y.________ am
5. Mai 2003 ein.

Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug wies die Beschwerde
X.________s gegen diese Einstellungsverfügung am 11. Dezember 2003 ab.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 2. Februar 2004 wegen formeller
Rechtsverweigerung beantragt X.________, diesen Entscheid der
Justizkommission aufzuheben.

Die Justizkommission des Obergerichts beantragt unter Verweis auf ihren
Entscheid, die Beschwerde abzuweisen und verzichtet im Übrigen auf
Vernehmlassung. Die Untersuchungsrichterin verzichtet auf Vernehmlassung. Der
Staatsanwalt beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei und verzichtet ebenfalls auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 86
Abs. 1 OG), mit dem die Justizkommission die Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen Y.________ abwies. Als
Geschädigter ist der Beschwerdeführer nach Art. 88 OG nicht befugt, diesen
Entscheid in der Sache anzufechten. Hingegen ist er als Partei des kantonalen
Verfahrens befugt, die Verletzung von Verfahrensgarantien zu rügen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (Zusammenfassung der
Rechtsprechung in BGE 128 I 218 E. 1.1). Allerdings setzt die Rüge, ein
Entscheid sei mangelhaft begründet worden, nach ständiger Rechtsprechung die
Legitimation in der Sache voraus, weil die Beurteilung dieser Frage nicht von
der Prüfung in der Sache selbst getrennt werden kann. Dies ist der Fall, wenn
gerügt wird, die Begründung sei unvollständig, zu wenig differenziert oder
materiell unzutreffend. Zulässig ist indessen die Rüge, dem Entscheid fehle
jegliche Begründung (BGE 129 I 217 E. 1.4 mit Hinweisen).

1.2 Der Beschwerdeführer wirft der Justizkommission vor, ihre
Entscheidbegründung genüge den Minimalanforderungen an eine rechtsgenügliche
Urteilsbegründung nicht, was auf eine formelle Rechtsverweigerung
hinauslaufe. Sie habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem
sie seine detaillierten Ausführungen zur Unbegründetheit der Einstellung des
Strafverfahrens gegen Y.________ vollständig ausser Acht gelassen und sich
mit einer in der Sache nichts sagenden "Pseudobegründung" begnügt habe. Des
Weiteren habe er in der Beschwerdeschrift beantragt, den Bücherexperten des
Untersuchungsrichteramtes Zug, Z.________, in die Untersuchung einzubeziehen,
was von der Justizkommission ignoriert worden sei.

1.3 Derartige Kritik an der Begründung des angefochtenen Entscheids ist nach
der in E. 1.1 dargelegten Rechtsprechung unzulässig, da sie darauf abzielt,
diesen als oberflächlich und sachlich falsch darzustellen, wozu der
Beschwerdeführer nicht befugt ist. Aus der Einstellung des Verfahrens gegen
Untersuchungsrichter Y.________, die die Justizkommission schützte, ergibt
sich zudem ohne weiteres, weshalb sie dieses nicht auf dessen Gehilfen, den
Bücherexperten Z.________, ausdehnte. Der Beschwerdeführer legt jedenfalls
nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
(BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b) genügenden Weise dar, inwiefern sie
sich zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs dazu auch noch ausdrücklich hätte
äussern müssen, und das ist auch nicht ersichtlich.

1.4 Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Untersuchungsrichteramt, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: