Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.647/2004
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1P.647/2004 /ggs

Urteil vom 29. November 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Wängi, 9545 Wängi,
handelnd durch den Gemeinderat Wängi, Steinlerstrasse 2, Postfach 69, 9545
Wängi,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau,
Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Finanzbefugnisse des Gemeinderates Wängi TG,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 20. Oktober 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Wängi bewilligte am 24.
Februar 2003 u.a. einen Investitionskredit von Fr. 200'000.-- für einen Anbau
zum bestehenden Werkgebäude. Die Räumlichkeiten sollen der Kantonspolizei
Thurgau für die Einrichtung eines neuen Polizeipostens vermietet werden. Die
Kantonspolizei wünschte gegenüber dem Projekt, das der Gemeindeversammlung
unterbreitetet worden war, Änderungen, die Mehrkosten von Fr. 91'300.-- nach
sich zogen. Der Gemeinderat bewilligte am 24. Juni 2003 einen entsprechenden
zusätzlichen Kredit.

X. ________ gelangte mit Stimmrechtsrekurs an das Departement für Inneres und
Volkswirtschaft des Kantons Thurgau. Er beantragte, der Gemeinderatsbeschluss
vom 24. Juni 2003 und allenfalls auch der Gemeindeversammlungsbeschluss vom
24. Februar 2003 seien aufzuheben. Das Departement wies am 8. September 2003
den Stimmrechtsrekurs ab und ermächtigte die Gemeinde im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme, den Kredit von total Fr. 291'300.-- bereits mit
Eröffnung des Rekursentscheids für die Finanzierung des bewilligten Projekts
"Kantonspolizeiposten Wängi" zu verwenden. Dagegen erhob X.________
Stimmrechtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches
die Beschwerde am 26. November 2003 abwies. Gegen dieses Urteil des
Verwaltungsgerichts erhob X.________ Stimmrechtsbeschwerde beim
Bundesgericht. Dieses hiess am 17. August 2004 die Stimmrechtsbeschwerde,
soweit es darauf eintrat, gut und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 26. November 2003 auf (Verfahren 1P.59/2004). Zur Begründung führte es
zusammenfassend aus, dass der Gemeinderat den Nachkredit für die Mehrkosten
der Gemeindeversammlung hätte unterbreiten müssen.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau entschied am 20. Oktober 2004 in
Berücksichtigung des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. August 2004 wie
folgt:
"1.Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der
Gemeinderatsbeschluss vom 24. Juni 2003 und der Rekursentscheid des
Departements für Inneres und Volkswirtschaft vom 8. September 2003 aufgehoben
werden. Die Gemeinde wird angewiesen, den Stimmberechtigten einen
Nachtragskredit für die den Investitionskredit von Fr. 200'000.--
übersteigenden Kosten für den Kantonspolizeiposten zu unterbreiten..."

C.
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau reicht
X.________ am 8. November 2004 eine Stimmrechtsbeschwerde beim Bundesgericht
ein. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das
Verwaltungsgericht sei anzuweisen, sich auf die Aufhebung der Vorentscheide
zu beschränken. Zur Begründung führt er zusammenfassend aus, die im
Dispositiv des angefochtenen Entscheids enthaltene Anweisung schränke den
Handlungsspielraum des Gemeinderates und der Gemeindeversammlung ein.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
inwieweit auf eine staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann (BGE
129 I 173 E. 1).

2.
Beim angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, schliesst er doch, indem er die vorinstanzlichen
Entscheide aufhebt und die Streitsache mit Anweisungen an die
Gemeindeversammlung zurückweist, das kantonale Verfahren nicht ab. Gegen
Zwischenentscheide der vorliegenden Art ist die staatsrechtliche Beschwerde
gemäss Art. 87 Abs. 2 OG zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können.

2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es eines nicht
wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur, damit ein Zwischenentscheid
gemäss Art. 87 Abs. 2 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden
kann; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine
Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist
nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer
günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Dabei ist es nicht
nötig, dass sich der Nachteil schon im kantonalen Verfahren durch einen
günstigen Endentscheid beheben lässt. Es genügt, wenn er in einem
anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann (BGE 126
I 97 E. 1b und 207 E. 2 mit Hinweisen).

2.2 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan,
inwiefern dem Beschwerdeführer durch den verwaltungsgerichtlichen
Rückweisungsentscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen
sollte. Dem Beschwerdeführer stehen gegen den noch ausstehenden
Gemeindeversammlungsbeschluss wiederum die kantonalen Rechtsmittel zu
Verfügung und nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges kann er das
Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde anrufen. Damit fehlt es
vorliegend am Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils. Auf die
staatsrechtliche Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

3.
Die Gerichtskosten werden in der Regel der vor Bundesgericht unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Praxisgemäss wird aber bei
Stimmrechtsbeschwerden von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen. Mit
dem vorliegenden Entscheid ist das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Wängi, dem
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: