Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.645/2004
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1P.645/2004 /ggs

Sitzung vom 1. Juni 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Reeb, Ersatzrichter Seiler,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Stadt Zürich, vertreten durch das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement,
Beschwerdeführerin,

gegen

Credit Suisse First Boston (AG), Beschwerdegegnerin, handelnd durch Credit
Suisse Financial Services, Real Estate & Provider Management, und diese
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Müller,
Baurekurskommission I des Kantons Zürich, Selnaustrasse 32, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Postfach,
8090 Zürich.

Konzessionsgebühren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 19. August 2004.
Sachverhalt:

A.
Das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich erteilte am 22.
Oktober 2002 der Credit Suisse First Boston eine Konzession für die
Erstellung von Treppentritten auf öffentlichem Grund an der Bahnhofstrasse 25
und der Bärengasse 5 (insgesamt 20,55 m2). Zugleich wurde die Konzessionärin
verpflichtet, eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 214'000.-- zu
bezahlen.

B.
Die Credit Suisse First Boston focht die Verfügung bei der
Baurekurskommission I des Kantons Zürich an und stellte den Antrag, die
Gebührenhöhe sei zu reduzieren. Die Baurekurskommission hiess den Rekurs mit
Entscheid vom 27. Februar 2004 gut, hob die Verfügung auf, soweit sie sich
auf die Konzessionsgebühr bezog, und lud die Stadt Zürich ein, die Gebühr auf
einen im Sinne der Erwägungen wesentlich reduzierten Betrag neu festzusetzen.
Sie erwog im Wesentlichen, sowohl der Vorteil der Konzessionärin als auch die
mit der Sondernutzung verbundene Einschränkung des Gemeingebrauchs seien
gering. Das Äquivalenzprinzip bedinge daher eine wesentliche Reduktion der
Abgabe.

C.
Die Stadt Zürich erhob gegen den Rekursentscheid Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel am 19.
August 2004 ab, auferlegte der Stadt Zürich die Gerichtskosten und
verpflichtete sie, der Credit Suisse First Boston eine Parteientschädigung zu
bezahlen.

D.
Die Stadt Zürich führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, Ziff. I
des Entscheids des Verwaltungsgerichts (Abweisung der Beschwerde) sei
aufzuheben und die Konzessionsgebühr sei gemäss Verfügung des Tiefbau- und
Entsorgungsdepartements vom 22. Oktober 2002 im Umfang von Fr. 214'000.-- zu
bestätigen. Ebenso seien Ziff. II (Gerichtskosten) und Ziff. III
(Parteientschädigung) aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung zuzuerkennen. Sie rügt eine Verletzung der
Gemeindeautonomie.

Das Verwaltungsgericht und die Credit Suisse First Boston ersuchen um
Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher, auf
kantonales Recht gestützter Entscheid, gegen den die staatsrechtliche
Beschwerde grundsätzlich zulässig ist (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 OG).
Eine Gemeinde kann sich mit staatsrechtlicher Beschwerde dagegen wehren, dass
sie als Trägerin hoheitlicher Gewalt in ihrer nach kantonalem
Verfassungsrecht gewährleisteten Autonomie verletzt wird (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 189 Abs. 1 lit. b BV; Art. 88 OG); ob ihr im betreffenden Bereich eine
Autonomie zusteht, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der
materiellrechtlichen Beurteilung (BGE 129 I 410 E. 1.1 S. 412; 128 I 3 E. 1c
S. 7, je mit Hinweisen).

1.2 Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren um Festsetzung der
Konzessionsgebühr nicht ab, sondern schützt einen Rekursentscheid, welcher
die Sache zu neuem Entscheid an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat. Es
handelt sich somit um einen Zwischenentscheid, gegen den die staatsrechtliche
Beschwerde gemäss Art. 87 Abs. 2 OG nur zulässig ist, wenn er für die
Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat.
Das ist nach ständiger Rechtsprechung zu bejahen, wenn eine Gemeinde durch
einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, entgegen ihrer Rechtsauffassung
eine neue Anordnung zu erlassen (BGE 129 I 313 E. 3.3 S. 318; 128 I 3 E. 1b
S. 7; 120 Ib 207 E. 1a S. 209; 116 la 221 E. 1d/aa S. 225). Vorliegend haben
die kantonalen Instanzen andere Rechtsauffassungen vertreten als die
Beschwerdeführerin; die angeordnete neue Entscheidung müsste auf der
Grundlage einer Auffassung ergehen, die von der Gemeinde abgelehnt wird. Auf
die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.3 Mit der staatsrechtlichen Beschwerde kann - von hier nicht vorliegenden
Ausnahmen abgesehen - nur die Aufhebung des letztinstanzlichen kantonalen
Entscheids verlangt werden. Soweit in der Beschwerde weitergehende Anträge
gestellt werden, ist darauf nicht einzutreten (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176;
Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern
1994, S. 362 f.).

2.
2.1 Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht
diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der
Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf
die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen
oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder
eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine
solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen
Bereich voraus (BGE 129 I 290 E. 2.1 S. 294, 410 E. 2.1 S. 413; 128 I 136 E.
2.1 S. 140, je mit Hinweisen).

2.2 § 231 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September
1975 (PBG/ZH; LS 700.1) lautet wie folgt:
"1Für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes mit Einschluss des Erdreichs
und der Luftsäule zu privaten Zwecken bedarf es je nach den Umständen einer
Bewilligung oder Konzession.
2Die Inanspruchnahme ist zu entschädigen, soweit sie nicht nach
planungsrechtlichen Festlegungen und Bestimmungen vorgeschrieben oder erlaubt
ist.
3Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere das Ausmass, die Dauer
der Beanspruchung, der wirtschaftliche Nutzen für den Konzessionär und die
allfälligen Nachteile für das Gemeinwesen in billiger Weise zu
berücksichtigen.
4Die Gemeinden sind berechtigt, für die Beanspruchung ihres öffentlichen
Grundes im Rahmen dieses Gesetzes eine Gebührenordnung zu erlassen."
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Gebührenforderung auf das Reglement des
Zürcher Stadtrates vom 15. Dezember 1976 über Gebühren für
Sondernutzungskonzessionen (im Folgenden: Reglement). Dabei handelt es sich
offensichtlich um eine Ordnung, welche in Konkretisierung von § 231 Abs. 3
und 4 PBG die Höhe der Konzessionsgebühr regelt. Das kantonale Recht enthält
allgemeine Grundsätze für die Bemessung der Gebühr, nicht aber Vorschriften
über die nähere Ausgestaltung, namentlich nicht über die absolute Höhe der
Gebühr. Dies ist den Gemeinden überlassen, welche dabei einen weiten
Ermessensspielraum haben (vgl. auch zur Autonomie der zürcherischen Gemeinden
in Bezug auf die Benützung der Gemeindestrassen BGE 126 I 133 E. 2 S. 136 und
122 I 279 E. 8b S. 290 f.). Die Gemeinde ist daher im hier interessierenden
Bereich autonom.

2.3 Ist eine Gemeinde autonom, kann sie sich mit staatsrechtlicher Beschwerde
wegen Verletzung ihrer Autonomie (Art. 189 Abs. 1 lit. b BV) u.a. dagegen zur
Wehr setzen, dass eine kantonale Behörde in einem Rechtsmittel- oder
Genehmigungsverfahren ihre Prüfungsbefugnis überschreitet oder die den
betreffenden Sachbereich ordnenden kommunalen, kantonalen oder
bundesrechtlichen Normen falsch anwendet. Die Gemeinden können in diesem
Rahmen auch geltend machen, die kantonalen Instanzen hätten die Tragweite
eines Grundrechts verkannt und dieses zu Unrecht als verletzt betrachtet
(BGE 128 I 3 E. 2b S. 9). Soweit es um die Handhabung von eidgenössischem
oder kantonalem Verfassungsrecht geht, prüft das Bundesgericht das Vorgehen
der kantonalen Behörden mit freier Kognition, sonst nur auf Willkür hin (BGE
131 I 91 E. 1 S. 93; 129 I 410 E. 2.3 S. 414; 128 I 136 E. 2.2 S. 140 f., je
mit Hinweisen).

3.
3.1 Nach Art. 3 Abs. 2 des Reglements bemisst sich die Konzessionsgebühr nach
"a)dem Verkehrswert des Landes am Ort der Benützung;
b)dem Ausmass der beanspruchten Fläche öffentlichen Grundes;
c)der Art der Benützung und dem daraus erwachsenden Vorteil für den
Konzessionär bzw. der für die zugestandene Benützung erforderlichen baulichen
Vorrichtung;
d)der mit der Sondernutzung verbundenen Einschränkung des Gemeingebrauchs."
Der Landwert bemisst sich gemäss Art. 4 des Reglements nach den
Schätzungsmethoden des Enteignungsrechts. Art. 5 regelt die Bemessung des
Ausmasses (Fläche). Nach Art. 6 ist für Nutzungen, die mit einer ständigen
Beanspruchung des öffentlichen Grundes an der Oberfläche verbunden sind,
grundsätzlich die volle Konzessionsgebühr zu erheben, d.h. Landwert pro
Quadratmeter vervielfacht mit dem Ausmass der beanspruchten Fläche. Für
Bauteile gilt jedoch gemäss Art. 7 ein ermässigter Ansatz, wenn die
konzedierten Vorrichtungen Bestandteile von Gebäude sind, ohne dem
Konzessionär unmittelbar mehr Nutzfläche in seiner Baute zu verschaffen: Die
volle Gebühr wird im Verhältnis der Anzahl Geschosse mit konzedierten
Bauteilen zu der zulässigen Höchstanzahl Vollgeschosse, zuzüglich zweier
Untergeschosse, festgesetzt. Das Erdgeschoss wird dabei in der Regel,
namentlich in der Kernzone und in Zentrumslagen, als zwei Geschosse
angerechnet.

Die von der Beschwerdeführerin errechnete Gebühr entspricht diesen
reglementarischen Grundlagen: Berechnungsbasis ist der Baulandwert, der
unbestritten Fr. 40'000.--/m2 an der Bahnhofstrasse und    Fr. 30'000.--/m2
an der Bärengasse beträgt; die beanspruchte Fläche macht 20,55 m2  aus
(Bahnhofstrasse: 13,50 m2; Bärengasse 7,05 m2). Die volle Gebühr würde sich
nach Art. 6 des Reglements auf             Fr. 751'500.-- belaufen (Fr.
540'000.-- für 13,5 m2 Bahnhofstrasse plus Fr. 211'500.-- für 7,05 m2
Bärengasse). Dieser Wert wurde gemäss Art. 7 des Reglements auf 2/7
(abgerundet Fr. 214'000.--) reduziert, weil einerseits sieben Geschosse
(inkl. Untergeschosse) zulässig wären und anderseits nur das Erdgeschoss
beansprucht wird, das doppelt zählt.

3.2 Das Verwaltungsgericht wirft der Beschwerdeführerin nicht vor, bei der
Berechnung der Gebühr ihr Reglement verletzt zu haben; es leitet aber aus dem
Äquivalenzprinzip ab, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem
vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen müsse, den die staatliche Leistung
für den Abgabepflichtigen habe. Der Konkretisierung dieses Prinzips würden
sowohl § 231 Abs. 3 PBG als auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und d des Reglements
dienen. Gestützt auf das Äquivalenzprinzip müsse unter Umständen vom Ergebnis
einer Gebührenberechnung selbst dann abgewichen werden, wenn diese Berechnung
den massgebenden Reglementsbestimmungen entspreche. Vorliegend erwachse der
Beschwerdegegnerin aus der Konzession nur ein geringfügiger Vorteil; zudem
sei der Gemeingebrauch auf dem Trottoir nur wenig beeinträchtigt; dem
Äquivalenzprinzip sei deshalb mit der Reduktion gemäss Art. 7 des Reglements
nicht genügend Rechnung getragen. Im Rahmen der geltenden kommunalen Regelung
lasse sich die aufgrund des Äquivalenzprinzips gebotene Korrektur durch einen
weiteren, in Anlehnung an Art. 3 Abs. 2 lit. c und d frei geschätzten
Einschlag umsetzen.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dem Umstand, dass der Beschwerdegegnerin
kein direkter wirtschaftlicher Vorteil erwachse, sei durch die Reduktion
gemäss Art. 7 genügend Rechnung getragen. Eine Verletzung des
Äquivalenzprinzips würde nur vorliegen, wenn ein Missverhältnis zwischen der
Gebühr und dem Wert der Leistung bestünde, was nicht der Fall sei. Dass die
Gebühr relativ hoch sei, sei auf die hohen Quadratmeterpreise im Bereich der
Bahnhofstrasse zurückzuführen. Die Konzession komme dem Eigentumsrecht nahe.
Wenn ein Privater in diesem Bereich Bauland zur Verfügung stellen würde,
würde der Preis mit Bestimmtheit höher ausfallen.

3.3 Das Verwaltungsgericht hat die unbestritten reglementskonform berechnete
Gebühr aufgrund des Äquivalenzprinzips als überhöht betrachtet. Da es dabei
um ein verfassungsrechtliches Prinzip geht, prüft das Bundesgericht frei, ob
das Verwaltungsgericht dieses Prinzip richtig angewendet hat (vorne E. 2.3).
3.4 Nach dem Äquivalenzprinzip darf die Abgabe nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen und
muss sich in vernünftigen Grenzen halten. Der Wert der Leistung bemisst sich
nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand
der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des
betreffenden Verwaltungszweigs (BGE 130 III 225 E. 2.3 S. 228; 128 I 46 E. 4a
S. 52; 126 I 180          E. 3a/bb S. 188; 122 I 279 E. 6c S. 289; vgl. auch
128 II 247        E. 4.3 S. 255). Die beiden angeführten Kriterien sind
indessen nur Hilfsmittel zur Bestimmung des Werts der staatlichen Leistung
(BGE 130 III 225 E. 2.4 S. 229). Wenn die staatliche Leistung einen Marktwert
aufweist, kann auf Vergleiche mit privatwirtschaftlich angebotenen Gütern
oder Leistungen abgestellt werden (BGE 122 I 279    E. 6c S. 289; 121 I 230
E. 3g/bb S. 238; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in:
ZBI 104/2003 S. 505 ff., 522). In solchen Fällen lässt sich die
Verhältnismässigkeit der Abgabe einfach überprüfen; es genügt, sie mit dem
Preisdurchschnitt in vergleichbaren Verträgen unter Privatpersonen zu
vergleichen (André Grisel, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, Bd.
II S. 613).

Das Äquivalenzprinzip gilt auch für Konzessionsgebühren (BGE 121   II 183 E.
4a S. 188), jedenfalls dann, wenn sie eine Leistung abgelten, die
grundsätzlich jedermann zur Verfügung stehen soll; bei der Konzessionierung
von Regalen, die auch fiskalisch genutzt werden können, kommt hingegen das
Äquivalenzprinzip höchstes bedingt zum Zuge (BGE 119 la 123 E. 3c S. 130 f.;
Urteil 2A.58/2004 vom 21. Mai 2004, E. 3.4; Hungerbühler, a.a.O., S. 526).
Eine fiskalische Komponente ist bei der umstrittenen Sondernutzungsgebühr
weder geltend gemacht noch ersichtlich.

3.5 Aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip, das im Abgabenrecht den
Charakter eines selbständigen verfassungsmässigen Rechts hat (BGE 128 II 112
E. 5a S. 117 mit Hinweisen), folgt, dass Gebühren zumindest in
rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, so dass den rechtsanwendenden
Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen
Abgabepflichten für den Bürger voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 128 II
112 E. 5a S. 117; 126 I 180 E. 2a/bb S. 183; 123 I 248 E. 2 S. 249 f.; Urteil
2P.200/1994 vom 9. Juni 1995 E. 5b/aa, in: ZBI 97/1996 S. 568). Die
Anforderungen an die gesetzliche Grundlage können - namentlich im Hinblick
auf den Berechnungsmodus der Abgabe - herabgesetzt werden, wenn das
Äquivalenzprinzip eine verfassungsmässige Überprüfung erlaubt   (BGE 130 I
113 E. 2.2 S. 116; 129 I 346 E. 5.1 S. 354; 128 II 247 E. 4.3 S. 255). Umso
weniger ist es zu beanstanden, wenn ein Rechtssatz die Berechnungsweise
entsprechend den Grundsätzen des Äquivalenzprinzips (E. 3.4) vorgibt, dabei
aber einen gewissen Schematismus aufweist, der auf Wahrscheinlichkeit und
Durchschnittserfahrungen beruht. Es ist nicht notwendig, dass eine Gebühr in
jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand bzw. dem individuellen Nutzen
entspricht, den die staatliche Leistung dem Pflichtigen bringt (BGE 121 II
183 E. 4b/aa S. 189; Urteil 2P.117/2003 vom 29. August 2003        E. 4.3.1,
in: ZBl 104/2003 S. 535; Urteil 2P.281/2004 vom 2. März 2005 E. 3.2).

Demzufolge kann eine entsprechende Abgabenorm im Anwendungsfall nicht ohne
weiteres unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip beiseite geschoben werden.
So sind z.B. reglementskonform berechnete Abwasser- oder
Kanalisationsgebühren auch dann zulässig, wenn sie im Einzelfall ungewöhnlich
hoch sind (Urteil 2P.165/1997 vom 26. August 1998 E. 4e/cc, in: URP 1998 S.
737 f.). Immerhin ist eine gesetzeskonforme Gebühr aus Gründen der
Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz dann zu reduzieren, wenn die Anwendung
der gesetzlichen Regelung zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt

(BGE 130 III 225 E. 2.4 S. 229 f.; BGE 120 la 171 E. 4c S. 178; Urteil
2P.425/1996 E. 6c/d, in ZBI 104/2003 S. 550 f.). Ob hier ein derartiges
Missverhältnis vorliegt, ist im Folgenden zu prüfen.

4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin erlangt durch die Konzession zwar nicht das
Volleigentum an dem zur Verfügung gestellten öffentlichen Grund. Sie erhält
aber doch eine eigentumsähnliche, durch die Eigentumsgarantie geschützte
Stellung und darf den Boden für einen privaten baulichen Zweck nutzen. Ihre
Rechtsposition kann nur gegen Entschädigung wieder entzogen werden (BGE 119
la 154 E. 5c S. 162; 117    la 35 E. 3b S. 39). Das Entgelt für eine
derartige Sondernutzung ist nach dem Äquivalenzprinzip am Nutzen für die
Beschwerdegegnerin zu messen.

4.2 Die kantonalen Instanzen gehen davon aus, dass die in Art. 3 Abs. 2 lit.
c und d des Reglements enthaltenen Aspekte auch neben den Art. 6 und 7 eine
eigenständige Bedeutung haben. Im konkreten Fall erwachse der Konzessionärin
durch die Treppenstufen ausser einer besseren optischen Gestaltung kein
weiterer erkennbarer wirtschaftlicher Vorteil; bei einer Rückversetzung der
Treppe hätte sich nur die gebäudeinterne Verkehrsfläche, nicht aber die
wirtschaftlich nutzbare Fläche reduziert. Zudem werde der Gemeingebrauch nur
geringfügig eingeschränkt; die nach Art. 7 berechnete Gebühr würde zur
Nutzung des ganzen Luftraumes im Bereich des Erdgeschosses berechtigen; hier
beschränke sich aber die Sondernutzung auf wenige Zentimeter ab Boden und die
Einschränkung des Gemeingebrauchs begrenze sich darauf, dass die konzedierte
Fläche nicht mehr mit Rollstühlen, Kinderwagen und Reinigungsmaschinen
befahren werden könne; die Fussgänger würden jedoch durch die Treppen nur
unwesentlich behindert.

4.3 Dem Umstand, dass der Vorteil der Konzessionärin beschränkt ist, trägt
Art. 7 des Reglements wie folgt Rechnung: Die dort vorgesehene Reduktion der
Gebühr setzt einerseits voraus, dass dem Konzessionär wie hier nicht
unmittelbar mehr Nutzfläche in seinem Gebäude verschafft wird. Anderseits
wird der Landwert auf die Anzahl baulich tatsächlich beanspruchter Geschosse
herabgesetzt, wobei das hier betroffene Erdgeschoss doppelt angerechnet wird.
Umstritten ist, ob diese schematische Reduktion dem Äquivalenzprinzip
genügend Rechnung trägt.

4.4 Das Argument, die Sondernutzung beschränke sich im Wesentlichen auf eine
Treppenstufe, vermag nicht zu begründen, weshalb die Gebühr in einem
Missverhältnis zum Nutzen der Beschwerdegegnerin stehen soll. Die Treppen
dienen dem Zugang zum Gebäude der Beschwerdegegnerin. Derartige Treppenstufen
kommen insbesondere bei Ladengeschäften und dergleichen häufig vor. Die
einladenden Treppen werten das Gebäude für die Nutzung des Erdgeschosses als
Ladenpassage auf. Die Beschwerdegegnerin baut die Treppen zwar für das
Publikum, aber letztlich mittelbar für kommerzielle Zwecke. Deshalb eignet
sich das Ausmass der Einschränkung des Gemeingebrauchs nicht für eine
adäquate Begrenzung der Gebührenhöhe. Die Sachlage unterscheidet sich hier
wesentlich von dem vom Verwaltungsgericht angeführten Vergleichsfall eines
Sonnenstorenkastens, der hoch über dem Boden angebracht ist. Dort ist es eher
angezeigt, die Gebührenhöhe auch am Umfang zu messen, in dem der
Gemeingebrauch am beanspruchten öffentlichen Grund beschränkt wird. Hier
führt hingegen der Vergleich mit dem Erwerb privaten Grundes für die
Errichtung einer solchen Treppe zum richtigen Ergebnis. Der interessierte
Gebäudeeigentümer wird normalerweise auch für denjenigen privaten Boden, den
er für die unterste Treppenstufe benötigt, den üblichen Baulandpreis bezahlen
müssen, selbst wenn diese Stufe vertikal nur einen kleinen Teil des Raumes
beansprucht.

4.5 Die streitige Gebühr erscheint zwar auf den ersten Blick sehr hoch. Dies
ist aber auf die an der Zürcher Bahnhofstrasse ausserordentlich hohen
Grundstückpreise zurückzuführen, die als solche nicht bestritten sind. Wird
die gemäss Art. 7 des Reglements reduzierte Gebühr auf einen einheitlichen
Quadratmeterpreis umgerechnet, so beträgt die Abgabe noch Fr. 10'500.--/m2
statt der beiden Ausgangswerte (Fr. 40'000.--/m2 für die Bahnhofstrasse bzw.
Fr. 30'000.--/m2 für die Bärengasse). Ein solcher Landwert ist nicht
übermässig. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die
Beschwerdegegnerin, hätte sie den entsprechenden Streifen privat gekauft, um
die gleiche Treppenstufe zu errichten, weniger hätte bezahlen müssen.

4.6 Insgesamt besteht kein offensichtliches Missverhältnis zwischen der
gemäss Reglement berechneten Gebühr und dem Wert der staatlichen Leistung.
Das Verwaltungsgericht hat das Äquivalenzprinzip überspannt, indem es eine
weitere Reduktion dieser Gebührenhöhe verlangte. Es hat damit die
Beschwerdeführerin in ihrer Autonomie in der Bemessung der Gebühr verletzt.

5.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die unterliegende
Beschwerdegegnerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156
Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2
OG, analog).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August
2004 wird aufgehoben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baurekurskommission I und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: