Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.63/2004
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1P.63/2004 /grl

Beschluss vom 18. März 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Störi.

A. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin
Lisa Zaugg,

gegen

Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro D-3, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026
Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Haftentlassung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter, vom 26. Januar 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich verhafteten A.________ am 11.
Dezember 2003, nachdem sie in ihrer Wohnung rund 500 g Kokain gefunden
hatten. Am 13. Dezember 2003 wurde sie vom Haftrichter des Bezirksgerichts
Zürich in Untersuchungshaft versetzt.

Am 26. Januar 2004 wies der Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch A.________s
ab.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 2. Februar 2004 wegen Verletzung des
Beschleunigungsgebotes von Art. 5 Ziff. 3 EMRK beantragt A.________, diesen
Haftrichterentscheid aufzuheben und sie unverzüglich aus der
Untersuchungshaft zu entlassen. Mit separater Eingabe vom 4. Februar 2004
ersucht sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2004 beantragt die Bezirksanwaltschaft
Zürich, das Haftentlassungsgesuch abzuweisen.

Mit Fax vom 16. Februar 2004 teilt die Bezirksanwaltschaft mit, sie habe
A.________ aus der Untersuchungshaft entlassen.

C.
Am 23. Februar 2004 teilte das Bundesgericht A.________, der
Bezirksanwaltschaft und dem Bezirksgericht Zürich mit, dass es die Absicht
habe, die staatsrechtliche Beschwerde gegenstandslos abzuschreiben und setzte
ihnen Frist, sich zur Kosten- und Entschädigungsregelung vernehmen zu lassen.

Bezirksanwaltschaft und Bezirksgericht verzichten auf Stellungnahme.
A.________ beantragt, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und sie
angemessen zu entschädigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft ist die
vorliegende, gegen deren Fortsetzung gerichtete staatsrechtliche Beschwerde
gegenstandslos geworden und daher abzuschreiben.

2.
2.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens mit summarischer
Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu
verlegen (Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Es ist somit in erster
Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich
dieser im konkreten Fall nicht festlegen, ist nach allgemeinen prozessualen
Grundsätzen zu entscheiden (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
2.2 Die Bezirksanwaltschaft hat die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen
und sich damit dem Antrag der staatsrechtlichen Beschwerde unterzogen. Aus
welchen Gründen sie dies tat, ist dem Entlassungsbefehl nicht zu entnehmen,
und weder die Bezirksanwaltschaft noch das Bezirksgericht liessen sich dazu
vernehmen. Unter diesen Umständen ist für die Kosten- und
Entschädigungsregelung ohne weitere Abklärungen davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin obsiegt hätte. Auf die Erhebung von Kosten ist somit zu
verzichten (Art. 156 Abs. 2 OG), und der Kanton Zürich hat der
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Damit
wird deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 72 BZP i.V.m. Art.
40 OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat Rechtsanwältin Lisa Zaugg, eine Parteientschädigung von
Fr. 1'544.10 zu bezahlen.

4.
Dieser Beschluss wird der Beschwerdeführerin, der Bezirksanwaltschaft Zürich,
Büro D-3, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: