Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.638/2004
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1P.638/2004 /ggs

Urteil vom 21. Januar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michel Lang,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Art. 9 BV (SVG-Uebertretung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, vom 20. September 2004.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2001 bestrafte das Polizeirichteramt der Stadt
Zürich X.________, Lenker eines Taxis, wegen Verletzung von Verkehrsregeln
mit einer Busse von Fr. 400.--. X.________ wurde vorgeworfen, die Fahrt in
Pfeilrichtung nach rechts auf dem rechten Fahrstreifen durch Geradeausfahren
an der Verzweigung Kalkbreitestrasse/Weststrasse in Zürich nicht fortgesetzt
sowie beim rechtsseitigen Vorbeifahren an einem den mittleren
Geradeausstreifen korrekt benützenden Lenker namens Y.________, mit dessen
Personenwagen es in der Folge zur Kollision kam, nicht Rücksicht genommen zu
haben (Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1,
Art. 35 Abs. 1-3, Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 74 Abs. 2 SSV).

Der polizeirichterlichen Verfügung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
X.________ habe sein Taxi-Fahrzeug am 3. Oktober 2001 in Zürich vom
Goldbrunnenplatz her auf der Kalkbreitestrasse Richtung Seebahnstrasse
gelenkt. Vor deren Kreuzung mit der Weststrasse sei er auf dem rechten der
beiden Fahrstreifen gefahren, wobei auf diesem markiert sei, dass alle auf
diesem Fahrstreifen verkehrenden Fahrzeuge - ausgenommen der Bus, der seine
Fahrt geradeaus fortsetzen dürfe - gemäss weiss markierter Pfeilrichtung nach
rechts abzubiegen hätten. X.________ habe aber die Busspur benutzt und sei
entgegen der für Personenwagen angegebenen Fahrtrichtung geradeaus
weitergefahren. Dabei sei es beim rechtsseitigen Vorbeifahren am
Personenwagen von Y.________, der für die Fahrt geradeaus in Richtung
Kalkbreite korrekt rechts eingespurt habe, zur Kollision gekommen.

X. ________ bestritt, sich auf der fraglichen Strecke falsch verhalten bzw.
die Busspur befahren zu haben und an der Kollision mit dem Fahrzeug von
Y.________ ein Verschulden zu tragen. Er erhob deshalb gegen die
polizeirichterliche Verfügung Einsprache. Das Polizeirichteramt ergänzte
daraufhin die Untersuchung und überwies die Akten an den Einzelrichter in
Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich.

Mit Urteil vom 30. Mai 2003 erkannte der Einzelrichter X.________ der
Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse
von Fr. 400.--. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ beim Obergericht des
Kantons Zürich, III. Strafkammer, Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Beschluss vom
20. September 2004 wies das Obergericht die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit
es darauf eintrat.

B.
X.________ hat gegen den Beschluss des Obergerichts vom 20. September 2004
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV)
und wegen Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) erhoben. Der
Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und
die Rückweisung der Sache ans Obergericht zur neuen Entscheidung.

C.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Stadtrichteramt der
Stadt Zürich (vormals Polizeirichteramt der Stadt Zürich) beantragt die
Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind
erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist, unter
Vorbehalt gehörig begründeter Rügen, einzutreten.

1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 125
I 492 E. 1b S. 495, 71 E. 1c S. 76, je mit Hinweisen).

Soweit der Beschwerdeführer diesen Begründungsanforderungen nicht nachkommt,
ist auf seine Ausführungen nicht einzugehen.

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in verschiedener Hinsicht Willkür
sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung bei der Beweiswürdigung vor.

2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Behörden
ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58, je mit Hinweisen). Geht
es um Beweiswürdigung, ist zu beachten, dass dem Sachgericht darin ein weiter
Ermessensspielraum zukommt (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S.
30). Das Sachgericht kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichten, wenn
es ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen durfte, eine
weitere Beweiserhebung würde seine Überzeugung nicht beeinflussen (BGE 122 II
E. 4a S. 469; 120 Ib 224 E. 2b S. 229). Die Aufhebung eines Entscheids
rechtfertigt sich zudem nur, wenn er im Ergebnis willkürlich ist, wenn also
als willkürlich gerügte Feststellungen rechtserhebliche Tatsachen betreffen
und sich auf den Entscheid ausgewirkt haben (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4
S. 58).

2.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo",
dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so zugetragen hat (BGE 127 I 38 E. 2a S.
41). Bei der Frage, ob angesichts eines willkürfreien Beweisergebnisses
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen
und sich das Strafgericht vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit
Zurückhaltung ein, da das Strafgericht diese in Anwendung des
Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (Bundesgerichtsurteil
1P.428/2003 vom 8. April 2004, E. 4.2).
2.3
2.3.1Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung
vor, weil es den Standpunkt des Einzelrichters schützte, dass der Spurwechsel
des am Unfall beteiligten Y.________ nicht geprüft und seine Ausführungen
darüber nicht beachtet werden müssen. Es sei ihm nicht darum gegangen, die
Fahrweise von Y.________ zu bemängeln. Er habe lediglich die
Unglaubwürdigkeit der Aussagen von Y.________ bezüglich des Spurwechsels
belegen wollen, da dies für den ihn betreffenden Schuldspruch massgeblich
gewesen sei. Der Einzelrichter habe Y.________ "Formulierungen in den Mund
gelegt", die dieser nicht geäussert habe.

2.3.2 Das Obergericht hielt fest, dass vorliegend allein die Frage zur
Diskussion stehe, ob dem Beschwerdeführer ein verkehrswidriges Verhalten
nachgewiesen werden könne. Ob sich Y.________ seinerseits beim Wechseln der
Spur verkehrskonform verhalten habe, sei nicht Gegenstand des vorliegenden
Strafverfahrens. Im Übrigen sei das gegen diesen eröffnete
Untersuchungsverfahren eingestellt worden. Auf die diesbezüglichen
Ausführungen des Beschwerdeführers müsse daher nicht eingegangen werden.
Weiter geht das Obergericht davon aus, dass der Einzelrichter die Darstellung
des Sachverhalts, wie sie Y.________ den Behörden zu Protokoll gab, korrekt
zusammengefasst und sinngemäss wiedergegeben habe. Es könne weder eine
aktenwidrige Feststellung noch eine willkürliche Würdigung der einzelnen
Aussagen ausgemacht werden.

2.3.3 Diesen Ausführungen des Obergerichts ist zuzustimmen. Ob Y.________
seinerseits beim Wechseln der Fahrspur nach rechts die Verkehrsregeln
beachtete, hat keinen Einfluss auf die hier zur Diskussion stehende Frage, ob
der Beschwerdeführer verbotenerweise die Busspur befuhr, um sich auf diese
Weise an der links von ihm fahrenden Fahrzeugkolonne vorbeidrängeln zu
können. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Einzelrichter hätte prüfen
müssen, ob Y.________ den Spurwechsel unvorsichtig vornahm und dadurch die
Kollision der Fahrzeuge verursachte, ist er - mangels Rechtserheblichkeit
seiner Vorbringen - nicht zu hören.

Im Übrigen ist die Willkürrüge ungenügend begründet (Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, in seiner dem Bundesgericht
eingereichten Beschwerde zu behaupten, die wörtlichen Aussagen von Y.________
seien relevant, weil sie den von diesem beabsichtigten Spurwechsel belegen
würden. Er zeigt aber nicht auf, welche Formulierungen der Einzelrichter
Y.________ "in den Mund gelegt" haben soll und welche von diesen Aussagen
Eingang ins Urteil gefunden haben. Auch aus diesem Grund ist der
Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht zu hören.

2.4
2.4.1Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Aussagen von Y.________ über
dessen Wahrnehmungen seien widersprüchlich. Einerseits behaupte dieser, das
Fahrzeug des Beschwerdeführers von hinten aus der rechten Fahrspur herkommend
gesehen zu haben. Andererseits gebe er zu, überhaupt nicht nach hinten
geschaut zu haben, weil er gewusst habe, dass die rechte Spur für den Bus
reserviert war. Das Obergericht habe das Willkürverbot verletzt, weil es die
Widersprüche nicht beachtet habe.

2.4.2 Nach Auffassung des Obergerichts lassen sich in den Aussagen von
Y.________ keine Widersprüche ausmachen. Die vom Beschwerdeführer zitierten
Aussagen würden sich auf den Unfallzeitpunkt beziehen. So habe Y.________
wörtlich gesagt: "Als ich in den rechten Fahrstreifen einbog, kam von hinten
ein Fahrzeug, das aus der Busspur herausgekommen war. Es kollidierte mit
meinem Auto. Ich muss zugeben, dass ich nicht nach hinten zurückgeschaut
habe, weil ich wusste, dass jene Spur exklusiv für den Bus reserviert war. Im
fraglichen Zeitpunkt kam kein Bus." Auf die direkt anschliessend vom
Polizeirichter gestellte Frage, wann er das Fahrzeug des Beschwerdeführers
erstmals gesehen habe, habe er klar ausgesagt: "Erst im Kollisionszeitpunkt."
Auch aus seinen nachfolgenden Aussagen werde ersichtlich, dass Y.________ den
Beschwerdeführer nicht auf der Busspur herannahend gesehen, sondern lediglich
eine diesbezügliche Vermutung aufgestellt habe. Indessen ergebe sich aus
seinen weiteren Äusserungen, dass er vor der Kollision bei der Verkehrsampel
in den Rückspiegel geschaut und in diesem Moment kein Fahrzeug hinter sich
bemerkt hatte. Der Einzelrichter habe keine Veranlassung gehabt, an diesen
Aussagen von Y.________ zu zweifeln.

2.4.3 Diese Beweiswürdigung des Obergerichts ist durchwegs nachvollziehbar.
Wie sich aus den Akten ergibt, sind die Aussagen von Y.________ bezüglich
seiner Wahrnehmungen klar und erscheinen insgesamt als glaubwürdig. Dagegen
ist die in der staatsrechtlichen Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung,
Y.________ habe eingeräumt, ihn deswegen nicht gesehen haben zu können, weil
er nicht in den Rückspiegel geschaut habe, aktenwidrig. Aus dem Protokoll des
Polizeirichteramtes vom 27. Juni 2002 (S. 3) ergibt sich sehr wohl, dass
Y.________ in den Rückspiegel geschaut, dass er jedoch niemanden hinter sich
wahrgenommen hatte. So sagte er aus: "Ich schaute lediglich in meinem
Rückspiegel nach hinten. In meinem Fahrstreifen folgte mir niemand. Daher
sage ich, der Kollisionsgegner muss von der Busspur gekommen sein, weil auf
meinem Geradeausstreifen nichts folgte." Und weiter: "Zur Frage, wie ich mir
erkläre, dass der Zeuge erwähnte, das Taxi sei auf dem Geradeausstreifen von
hinten gekommen, kann ich sagen, dass ich nicht glaube, dass diese Aussage so
zutrifft. Ich habe am Rotlicht beim Wechsel auf Grün nach hinten geschaut,
wobei ich niemanden dort gesehen habe." Die staatsrechtliche Beschwerde
erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

2.5
2.5.1Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, der Einzelrichter hätte die
involvierten Mobiltelefonanschlüsse überprüfen lassen müssen, weil er davon
ausgeht, dass es sich bei Z.________ um einen vom Beschwerdeführer
"bestellten" Zeugen handelt. Z.________ habe bestätigt, dass er nicht auf der
Busspur, sondern korrekt auf der für Personenwagen vorgesehenen Spur gefahren
sei. Den Aussagen des Zeugen hätten sehr wohl sachdienliche Hinweise
entnommen werden können. Das Obergericht sei in Willkür verfallen, weil es
den Standpunkt des Einzelrichters schütze, dass auf die Prüfung der
Mobiltelefonanschlüsse verzichtet werden könne und auf die Ausführungen über
die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht weiter eingegangen werden müsse.

2.5.2 Gemäss dem angefochtenen Beschluss des Obergerichts ergibt sich aus den
Aussagen von Z.________, dass dieser das eigentliche Unfallgeschehen gar
nicht gesehen, sondern nur den Knall der Kollision gehört hat. Daher lasse
sich aus den Aussagen dieses Zeugen nichts Sachdienliches ableiten. Dies sei
der hauptsächliche Grund gewesen, weshalb der Einzelrichter auf die Prüfung
der Mobiltelefonanschlüsse verzichtet habe. Im Übrigen sei dem Einzelrichter
zuzustimmen, dass die Angaben von Z.________ fragwürdig erscheinen, da der
Zeuge sich nur zum Fahrverhalten des Beschwerdeführers äussern, über
dasjenige von Y.________ aber nichts Genaues aussagen konnte. Die
antizipierte, unter Auslassung der Prüfung der Mobiltelefongespräche erfolgte
Beweiswürdigung des Einzelrichters sei daher nicht willkürlich.

2.5.3 Diese Sicht des Obergerichts ist nicht zu beanstanden. Wie das
Obergericht hervorhob, lag der eigentliche Grund für den Verzicht auf die
Prüfung der mit dem Mobiltelefon getätigten Gespräche darin, dass die
Aussagen von Z.________ nicht sachdienlich genug erschienen. Dieser Verzicht
ist nicht willkürlich, soweit die kantonalen Gerichte in antizipierter
Beweiswürdigung ohne Willkür davon ausgehen durften, die Prüfung der
Mobiltelefonanschlüsse würde an ihrer Überzeugung nichts ändern. Das
Obergericht warf dem Beschwerdeführer vor, in der Nichtigkeitsbeschwerde
nicht dargelegt zu haben, inwiefern die Aussagen von Z.________ sachdienlich
sein sollten. Auch vor Bundesgericht zeigt der Beschwerdeführer dies nicht
auf, sondern beschränkt sich auf Ausführungen darüber, weshalb Z.________
gesehen haben will, wie er auf der für Personenwagen vorgesehenen Spur
gefahren sei. Ausserdem ist seine Behauptung, der Einzelrichter habe dem
Zeugen unterstellt, den Unfall nicht gesehen, sondern nur den Knall gehört zu
haben, aktenwidrig. So sagte Z.________ gemäss Protokoll des
Polizeirichteramtes vom 6. Juni 2002 (S. 3) aus: "Ich habe gesehen, woher der
rote Wagen kommt. Das Taxi hatte ich schon vorher gesehen, wo ich es auf
meiner Skizze gezeichnet habe. Wie der Unfall passierte, sah ich nicht." Und
weiter: "Ich habe gesagt, dass ich nicht gesehen habe, wie der Unfall
passierte, ich sagte ausdrücklich, dass ich das Geräusch gehört habe, aber
nicht gesehen, woher der rote kam. Ich habe im Rückspiegel gesehen, nach dem
Kollisionsgeräusch". Das Obergericht durfte daher willkürfrei annehmen, dass
auf die Prüfung der Mobiltelefonanschlüsse verzichtet werden kann und auf die
Ausführungen des Beschwerdeführers zur Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht
einzugehen ist. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich auch in diesem
Punkt als unbegründet.

2.6
2.6.1Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Annahme des Obergerichts,
dass sich die Anfahrt des als zweites in der Kolonne stehenden Fahrzeugs von
Y.________ nach dem Lichtsignal um zwei Fahrzeuge verzögerte und der
Beschwerdeführer just in dem Moment, als das Lichtsignal für die rechte
Fahrspur auf grün schaltete, mit 32 km/h über die Kreuzung zufuhr, stütze
sich nicht auf Beweise und sei "spekulativ". Ausserdem verfalle das
Obergericht in Willkür, weil es den von der Abteilung für Verkehr der
Stadtpolizei Zürich erstellten Amtsbericht über die Verkehrsregelungsanlage
Kalkbreitestrasse/ Weststrasse, der Zweifel an der Darstellung des
Unfallgeschehens durch das Polizeirichteramt aufkommen lasse, nicht stärker
in die Beweiswürdigung einbezogen habe.

2.6.2 Gemäss dem angefochtenen Beschluss des Obergerichts sind die Experten
des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadt Zürich, die mit der Auswertung des
Fahrtschreibers im Fahrzeug des Beschwerdeführers beauftragt wurden, zum
Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer vor der Kollision mit dem Fahrzeug
von Y.________ 83 Meter gefahren sein musste. Das Gutachten belege, dass das
Fahrzeug des Beschwerdeführers in der ausgewerteten Fahrphase vom Stillstand
auf ca. 19 km/h, dann auf ca. 30 km/h und anschliessend auf ca. 33 km/h
beschleunigt und schliesslich auf ca. 32 km/h leicht verzögert worden sei.
Weiter führt das Obergericht aus, Y.________ habe ausgesagt, als Zweiter in
der Kolonne vor dem Lichtsignal gestanden zu haben. Dies habe zur Folge
gehabt, dass die Anfahrt bei Grünlicht durch zwei Fahrzeuge verzögert worden
sei. Selbst unter Berücksichtigung der Anfahrverzögerung auf der linken
Fahrspur sei es zeitlich möglich gewesen, dass der Beschwerdeführer an den
auf der linken Seite in einer Kolonne stehenden Fahrzeugen vorbeifuhr. Die
Beschädigungen seines Fahrzeuges hätten nämlich gezeigt, dass der
Beschwerdeführer viel schneller als Y.________ unterwegs war. Die im
Amtsbericht beschriebene Tatsache der Phasenverschiebung habe das Gutachten
nicht zu widerlegen vermocht. Unter Berücksichtigung der gesamten
Begebenheiten sei es somit nicht willkürlich, wenn der Einzelrichter dem
Amtsbericht nicht das Gewicht beimass, wie es der Beschwerdeführer
anbegehrte.

2.6.3 Wie die Akten belegen, hat Y.________ unzweideutig ausgesagt, als
Zweiter in der Fahrzeugkolonne vor dem Lichtsignal gestanden zu haben
(Einvernahmeprotokoll der Stadtpolizei vom 2. November 2002, S. 10). Entgegen
der Behauptung des Beschwerdeführers stützt sich die Annahme des
Obergerichts, die Anfahrt bei Grünlicht sei durch zwei Fahrzeuge - durch
dasjenige von Y.________ sowie das vor ihm stehende - verzögert worden, sehr
wohl auf ein Beweismittel. Die weitere Annahme des Obergerichts, der
Beschwerdeführer sei mit 32 km/h auf die Kreuzung
Kalkbreitestrasse/Weststrasse zugefahren, basiert auf den Ausführungen auf
Seite 6 und Seite 9 des Gutachtens. Sie ist somit ebenfalls nicht aus der
Luft gegriffen. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, entgegen dem
Gutachten treffe es nicht zu, dass er mit 32 km/h auf die Kreuzung zufuhr,
beruft er sich auf eine Einwendung, die er bereits im kantonalen Verfahren
hätte vorbringen können. Es handelt sich dabei um ein unzulässiges neues
Vorbringen, mit dem er nicht zu hören ist (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357, mit
Hinweisen). Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf,
inwiefern sich aufgrund der Angaben des Amtsberichts zur
Verkehrsregelungsanlage eine andere Gewichtung der Beweise betreffend sein
Fahrverhalten aufdrängt. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich in
diesem Punkt ebenfalls als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden
kann.

2.7
2.7.1Schliesslich zweifelt der Beschwerdeführer an der Stichhaltigkeit des
Gutachtens. Die Experten würden ihre Schlussfolgerungen bezüglich seines
Fahrverhaltens auf eine Verkehrsbeobachtung stützen, die sie erst mehr als
ein Jahr nach dem Unfallereignis machen konnten. Diese einmalig vorgenommene
Verkehrsbeobachtung sei nicht ausschlaggebend zur Beurteilung des
tatsächlichen Verkehrsaufkommens am Tag des Unfallereignisses und beweise
nicht, dass er tatsächlich auf der Busspur gefahren sei. Selbst wenn er eine
ununterbrochene Strecke von 83 Metern hätte zurücklegen können, würde sich
allein aus dieser Tatsache nicht ergeben, dass er auf der Busspur gefahren
sei. Das Obergericht habe das Willkürverbot und die Unschuldsvermutung
verletzt, indem es die Schlussfolgerungen der Experten bezüglich seines
Fahrverhaltens nicht in Zweifel gezogen habe. Zudem würden erhebliche Zweifel
an der Richtigkeit der Auswertung des Fahrtschreibers bestehen. Das
Obergericht habe es in Verletzung des Willkürverbots unterlassen, ein
Obergutachten einzuholen.

2.7.2 Das Obergericht führte aus, dass die Schlussfolgerungen der Experten
hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer die Busspur befahren habe,
für den Einzelrichter nicht relevant gewesen seien. Die Experten hätten
lediglich die letzte ungebremste Fahrt des Beschwerdeführers ermitteln
müssen. Es sei nicht ihre, sondern die Aufgabe des Einzelrichters gewesen, in
Würdigung sämtlicher Beweismittel zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer die
Busspur befahren hatte oder nicht. Dass mehrere Autos die linke Fahrspur
neben der Busspur befuhren, sei erwiesen. Da der vor dem Beschwerdeführer
fahrende Y.________ beim Lichtsignal habe anhalten müssen, sei eine
ungestoppte Fahrt des Beschwerdeführers bis zum Aufprall nicht möglich
gewesen. Daraus sei zwangsläufig zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die
Busspur benützte und bei der Kreuzung Kalkbreitestrasse/Weststrasse nicht
rechts abbog, sondern rechtswidrig die Fahrt geradeaus fortsetzte. Was die
Auswertung des Fahrtschreibers betreffe, sei das Gutachten klar und
nachvollziehbar. So würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Maschine, mit welcher der Fahrtschreiber ausgewertet wurde, falsche
Messresultate geliefert hätte oder dass die Experten ihr Fachgebiet nicht
beherrschten. Aus diesem Grund könne auf die Einholung eines Obergutachtens
verzichtet werden.

2.7.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht
rechtsgenüglich auseinander. Er beschränkt sich darauf, die gegenteilige
Behauptung aufzustellen, die Schlussfolgerungen des Gutachtens bezüglich
seines Fahrverhaltens hätten Eingang ins Urteil gefunden. Zu den
beweismässigen Schlussfolgerungen des Obergerichts äussert er sich dagegen
nicht. Auch zeigt er nicht auf, weshalb und inwiefern die Auswertung des
Fahrtschreibers falsch sein soll. Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist
auf die staatsrechtliche Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

3.
Insgesamt drängen sich - auch im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers
- keine erheblichen Zweifel am Ergebnis der Beweiswürdigung des Obergerichts
auf, wonach der Beschwerdeführer die Busspur befahren hat, um sich an den
anderen Fahrzeugen vorbeizudrängeln. Die Schlussfolgerungen des Obergerichts
sind nachvollziehbar und verstossen weder gegen das Willkürverbot noch gegen
die Unschuldsvermutung.

Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des
bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrichteramt Zürich und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: