Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.623/2004
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1P.623/2004 /sza

Urteil vom 5. November 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fankhauser,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Martin
Bürgisser,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.

Strafverfahren; Fristwiederherstellung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach mit Urteil vom
24. Oktober 2003 Y.________ von den eingeklagten Delikten (fahrlässige
Körperverletzung und Verletzung der Verkehrsregeln) frei und trat auf die
Zivilansprüche der Geschädigten X.________ nicht ein. Auf eine dagegen von
X.________ erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde trat der
Kassationshof des Bundesgerichts zufolge verspäteter Einreichung der
Beschwerdebegründung mit Urteil vom 13. Januar 2004 nicht ein.

2.
Am 19. April 2004 reichte X.________ beim Kassationsgericht des Kantons
Zürich ein "Fristverlängerungsgesuch" für eine kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit Eingabe vom 3. Mai 2004 liess X.________,
nunmehr anwaltlich vertreten, das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur
Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde erneuern und begründen. Das
Kassationsgericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 16. September
2004 das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Anmeldung der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde ab und schrieb das Kassationsverfahren als erledigt
ab.

3.
Gegen diesen Beschluss wandte sich X.________ mit Eingabe vom 26. Oktober
2004 an das Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine
staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 26. Oktober 2004, welche sich mit
den Ausführungen des Kassationsgerichts überhaupt nicht auseinandersetzt und
somit nicht aufzeigt, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig
sein sollen, nicht zu genügen. Mangels einer genügenden Begründung ist
deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.
Ausnahmsweise kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem
Obergericht, II. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: