Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.622/2004
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1P.622/2004 /ggs

Urteil vom 9. Februar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Nay, Reeb,
Gerichtsschreiber Pfisterer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Sonderdienst, Feldstrasse 42, 8090
Zürich,
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Postfach, 8090
Zürich.

Persönliche Freiheit, Art. 9, 10, 13, 29 und 36 BV (Verweigerung der
Gewährung von Beziehungsurlaub),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich vom 21. September 2004.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 9. März 1978 u. a.
wegen wiederholten Raubes, wiederholten und fortgesetzten Diebstahls,
schwerer und einfacher Körperverletzung, öffentlicher unzüchtiger Handlung
und weiteren Handlungen zu 3 Jahren Gefängnis verurteilt, wobei der Vollzug
der Freiheitsstrafe aufgeschoben und Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2
StGB angeordnet wurde. Die Justizdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend
Justizdirektion) entliess X.________ am 14. Oktober 1980 probeweise aus dem
Verwahrungsvollzug.

X. ________ wurde innerhalb der Probezeit rückfällig. Das Geschworenengericht
des Kantons Zürich sprach ihn deshalb am 6. Mai 1985 der Notzucht, der
fortgesetzten Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung, des Raubes und
des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe
von 6 Jahren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde wiederum aufgeschoben und
es wurde Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angeordnet.

Aufgrund des Rückfalls widerrief die Justizdirektion die probeweise
Entlassung vom 14. Oktober 1980 am 1. April 1986.

B.
X.________ wurde am 1. Juli 1991 erneut probeweise aus dem Verwahrungsvollzug
entlassen. Er wurde unter Schutzaufsicht gestellt und die Entlassung wurde
mit Weisungen verbunden. Mit Verfügung vom 13. April 1992 musste er jedoch
verwarnt werden und es wurden ihm zusätzliche Weisungen erteilt
(Antabuseinnahme und Gesprächstherapie, regelmässige Arbeit). Da er in
alkoholisiertem Zustand einem Mitarbeiter des Sozialdienstes gegenüber
ausfällig geworden war und gegenüber einer Drittperson Morddrohungen
ausgestossen hatte, musste er am 12. August 1993 in Sicherheitshaft genommen
werden. Nach einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung verzichtete die
Justizdirektion am 6. Juli 1994 auf eine Rückversetzung von X.________ in den
Verwahrungsvollzug. Er wurde am 29. Juli 1994 aus der Sicherheitshaft
entlassen. Dabei wurde davon Vormerk genommen, dass er weiterhin als
probeweise aus dem Verwahrungsvollzug entlassen gelte und dass die
auferlegten Weisungen gemäss den Verfügungen vom 1. Juli 1991 und 13. April
1992 weiterhin gälten.
Am 10. Februar 1995 wurde X.________ abermals in Sicherheitshaft versetzt, da
gegen ihn eine Strafanzeige wegen Drohung und sexueller Belästigung
eingegangen war. Weil sich X.________ nicht an die ihm auferlegten Weisungen
gehalten hatte, widerrief das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug
(nachfolgend ASMV) die probeweise Entlassung vom 1. Juli 1991 am 24. Mai
1995. Mit Wirkung ab 10. Februar 1995 wurde X.________ in die Verwahrung
zurückversetzt. Seit dem 14. Mai 1997 befindet er sich im Verwahrungsvollzug
in der Strafanstalt Pöschwies.

Die Verweigerung der probeweisen Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug zog
X.________ bis vor Bundesgericht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am
16. Dezember 1996 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil
6A.59/1996).

C.
Das AMSV ordnete am 9. Dezember 1997 eine externe Begutachtung von X.________
an, der diese jedoch vorerst ablehnte. Am 18. September 1998 wurde der
Gutachtensauftrag bestätigt. Das Gutachten, erstellt von Dr. Möller von der
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, ging am 18. Mai 1999 beim AMSV
ein.

Das Amt für Justizvollzug, Sonderdienst (nachfolgend Sonderdienst), lehnte am
25. Oktober 1999 die probeweise Entlassung ein weiteres Mal ab. Einen dagegen
erhobenen Rekurs wies die Justizdirektion am 11. Februar 2000 ab. Der Fall
wurde jedoch an die Vorinstanz zurückgewiesen, da diese es versäumt hatte,
ein Programm aufzustellen, das konkrete Angaben über Art und Zeitpunkt von
Lockerungsschritten des Vollzugs und der sich daraus ergebenden Möglichkeit
einer probeweisen Entlassung in einem späteren Zeitpunkt enthielt. X.________
focht diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an und
beantragte seine sofortige Entlassung aus dem Massnahmenvollzug. Das
Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 7. Juni 2000 ab. Dieser Entscheid
blieb unangefochten.

D.
Der Sonderdienst bewilligte X.________ mit Verfügung vom 4. Juli 2001
12-stündige begleitete Beziehungsurlaube mit der Auflage, dass er das
vorgängig einzureichende Urlaubsprogramm einhalte, sich vor Urlaubsantritt
auf Antabus einstelle und ein striktes Alkoholkomsumverbot einhalte. Da
X.________ Urlaube ohne vorgängige Einstellung auf Antabus beantragte, wurde
die Frage der Antabuseinnahme der Fachkommission des Ostschweizer
Strafvollzugskonkordates zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von
Straftätern und Straftäterinnen (nachfolgend Fachkommission) vorgelegt. Diese
sprach sich für die Antabusverschreibung aus. Der Sonderdienst bestätigte
deshalb am 23. Oktober 2001 seinen Entscheid. Am 14. Januar 2002 hob die
Justizdirektion die Auflage der Antabuseinnahme vor begleiteten Urlauben auf.

Da elf begleitete Beziehungsurlaube problemlos verlaufen waren, gewährte der
Sonderdienst X.________ ab dem 6. Oktober 2003        12-stündige
unbegleitete Beziehungsurlaube, verbunden mit den Auflagen, erstens,
vorgängig ein detailliertes Urlaubsprogramm einzureichen und dieses
einzuhalten, zweitens, Antabus einzunehmen und drittens, keinen Alkohol zu
konsumieren.

E.
Nach Gesprächen zur Frage der weiteren Vollzugsplanung stellte X.________ am
25. März 2004 ein Gesuch um Gewährung eines    28-stündigen
Beziehungsurlaubes. Der Sonderdienst wies das Gesuch am 3. Juni 2004 ab.
Gleichzeitig lehnte er die probeweise Entlassung von X.________ aus dem
Verwahrungsvollzug ab. Den gegen die Ablehnung des Beziehungsurlaubs
erhobenen Rekurs wies die Justizdirektion am 21. September 2004 ab, soweit
sie darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid gelangt X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde
vom 27. Oktober 2004 an das Bundesgericht. Er stellt den Antrag, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Zudem ersucht er um Edition des
"Behandlungsvertrages" sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Der Sonderdienst und die Justizdirektion beantragen die Abweisung der
Beschwerde. X.________ konnte dazu eine Replik einreichen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen den angefochtenen Rekursentscheid der Justizdirektion steht die
staatsrechtliche Beschwerde offen (vgl. Urteile 1P.470/2004 vom 15. Oktober
2004, E. 1; 1P.313/1999 vom 21. Juli 1999, E. 1a; 1P.157/1998 vom 4. Juni
1998, E. 1a). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, der
ihm den Beziehungsurlaub verweigert, in seinen rechtlich geschützten
Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässig
garantierter Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Dazu ist er
legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf seine staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2.
2.1 Die Voraussetzungen der Gewährung von Urlaub sind in den Richtlinien der
Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 10. April 1987 über die
Urlaubsgewährung in Strafvollzugsanstalten (Richtlinien) festgelegt. Diese
Richtlinien werden durch § 49 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung des Kantons
Zürich vom 24. Oktober 2001 (JVV) als verbindlich erklärt. Gemäss der Ziffer
1.2 der Richtlinien steht dem Eingewiesenen kein Rechtsanspruch auf Urlaub
zu. Urlaube dürfen gewährt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der
Eingewiesene rechtzeitig und geordnet in die Anstalt zurückkehrt, sich an die
durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält sowie
während des Urlaubes das in ihn gesetzte Vertrauen nicht missbraucht,
insbesondere keine strafbare Handlung begeht (Ziff. 1.3 der Richtlinien).
Gemeingefährlichen Straftätern werden Urlaub und andere Vollzugslockerungen
nur gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht mehr
gemeingefährlich sind, oder Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch
begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können (§ 55 Abs. 2 JVV).

2.2 Die Justizdirektion kam namentlich aufgrund des Gutachtens aus dem Jahre
1999 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei weiterhin als gemeingefährlich zu
betrachten. Ebenso erblickte sie ein nicht unmassgebliches
Gefährdungspotential für Dritte in der Tatsache, dass infolge des
28-stündigen Urlaubs eine engmaschige Kontrolle des Beschwerdeführers während
der Nacht nicht möglich sei. Diese Gefährdung für Dritte könne auch von der
vom Beschwerdeführer besuchten Person nicht abgedeckt werden. In Anbetracht
der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sei es nicht zu beanstanden,
dass der Sonderdienst vor der Urlaubsgewährung die Absolvierung einer
Therapie verlangt habe. Soweit sich der Beschwerdeführer zu einer Therapie
bei einem Therapeuten ausserhalb des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes
(PPD) bereit erklärt habe, müsse er im Interesse einer vernünftigen Ordnung
und Organisation der Anstalt hinnehmen, dass ihm der Beizug eines Arztes
freier Wahl verweigert werde. Schliesslich fehle ihm das aktuelle praktische
Interesse an der Erstellung eines Gutachtens im Hinblick auf eine bedingte
Entlassung, da er die Verweigerung der bedingten Entlassung nicht angefochten
habe.

2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Würdigung des Gutachtens durch die
Justizdirektion sei willkürlich (Art. 9 BV). Er bestreitet seine
Gefährlichkeit für Dritte. Die Justizdirektion habe sich mit ihren
Ausführungen in offenkundigen Widerspruch zu den bisherigen Äusserungen der
Vollzugsbehörden gesetzt. Sie habe nicht konkret dargetan, worin die Gefahr
für Dritte bestehe. Dadurch habe sie die Begründungspflicht verletzt (Art. 29
Abs. 2 BV). Die Nichtgewährung des Urlaubes verletze seine Rechte auf
persönliche Freiheit (Recht auf Kontakt mit der Aussenwelt; Art. 10 Abs. 2
BV) und auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV). Nicht
verständlich sei ferner, weshalb die angeordneten Massnahmen (Alkoholverbot,
Antabuseinnahme) für die Risikobeurteilung nun plötzlich nicht mehr von
Relevanz seien. Bisher sei gerade die Alkohol-Problematik als
ausschlaggebender kriminogener Faktor bezeichnet worden.

3.
3.1 Die persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV stellt eine
Grundgarantie zum Schutze der Persönlichkeit dar. Sie umfasst all jene
Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung
darstellen und ein Mindestmass an persönlicher Entfaltungsmöglichkeit
erlauben (BGE 127 I 6 E. 5 S. 12). Zum Schutzbereich der persönlichen
Entfaltung von Art. 10 Abs. 2 BV gehört auch das Recht, Beziehungen zu
anderen Menschen zu pflegen (Rainer J. Schweizer, in: Die Schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, St. Gallen 2002, Rz. 26 zu Art. 10). Das
Grundrecht der persönlichen Freiheit verleiht dem Inhaftierten nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch keinen Anspruch auf die Gewährung
von Hafturlauben. Der Inhaftierte hat gewisse Einschränkungen seiner
persönlichen Freiheit hinzunehmen. Allerdings dürfen die Beschränkungen der
Freiheitsrechte von Gefangenen nicht über das hinausgehen, was zur
Gewährleistung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines
ordnungsgemässen Gefängnisbetriebs erforderlich ist (BGE 124 I 203 E. 2b S.
204 mit Hinweis).

3.2 Der Schutzbereich der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV
überschneidet sich mit dem vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufenen
Schutzbereich der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV. Danach besteht ein
Recht auf die Pflege emotionaler Beziehungen zu anderen Menschen (Stephan
Breitenmoser, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, St. Gallen
2002, Rz. 16 und 18 zu Art. 13; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz,
3. Auflage, Bern 1999, S. 42 f.). Die Abgrenzung der beiden
Verfassungsbestimmungen ist heikel, denn bei beiden werden
Persönlichkeitserscheinungen zentral betroffen. Wie es sich damit genau
verhält, kann jedoch offen bleiben, da der Beschwerdeführer beide
Bestimmungen anruft (vgl. dazu auch BGE 127 I 6 E. 5 S. 12 f).

3.3 Wird ein Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert,
so verstösst dies gegen das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot (Entscheide
1P.470/2004 vom 15. Oktober 2004, E. 3; 1P.313/1999 vom 21. Juli 1999, E. 2a;
1P.315/1990 vom 23. Oktober 1990, E. 4a) und ist auch mit Art. 36 BV nicht
vereinbar. Dabei ist zu beachten, dass die kantonalen Behörden im Bereich des
Strafvollzugs über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (Entscheide
1P.470/2004 vom 15. Oktober 2004, E. 3; 1P.313/1999 vom 21. Juli 1999 E. 2a,
mit Hinweisen). Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine
andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre,
sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss
die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.
Vorerst ist zu prüfen, ob die Justizdirektion den Beschwerdeführer
zulässigerweise als gemeingefährlich beurteilen durfte.

4.1 Die Justizdirektion ging davon aus, die vom Gutachter im Jahre 1999
gemachten Aussagen träfen auch heute noch zu. Nach wie vor fehle es an einer
psychotherapeutischen Aufarbeitung der Delikte und insbesondere auch der
Suchtproblematik. Der Beschwerdeführer habe eine psychotherapeutische
Begleitung stets verweigert. Daran änderten die Gespräche, welche er mit dem
Anstaltsseelsorger führe, nichts. Diesen komme nicht die Qualität einer
psychotherapeutischen Aufarbeitung zu. Die positiven Beurteilungen, welche
die mit dem Beschwerdeführer im Strafvollzug befassten Personen abgegeben
hätten, erlaubten wie früher nicht, legalprognostische Rückschlüsse im
Hinblick auf das Verhalten in der Freiheit zu ziehen.

4.2 Der Beschwerdeführer kritisiert, die Justizdirektion habe das Gutachten
willkürlich und widersprüchlich gewürdigt. Entgegen den Erwägungen der
Justizdirektion habe sich der Gutachter sehr wohl zur Frage der Gewährung von
28-stündigen Urlauben geäussert.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Justizdirektion habe das Gutachten
willkürlich gewürdigt, geht fehl. Ihre Feststellung, der Gutachter habe sich
nicht explizit zur Frage geäussert, ob die Bewilligung von unbegleiteten
Urlauben von 28 Stunden eine Gefahr für Dritte mit sich bringe, lässt sich
mit den Ausführungen im Gutachten vereinbaren. Der Gutachter führte lediglich
aus, die anlässlich des Gesprächs vom 19. Juni 1997 entwickelte Abfolge von
Vollzugslockerungen sei aus gutachterlicher Sicht grundsätzlich vertretbar.
Danach sei vorgesehen, nach einer bestimmten Zahl begleiteter Tagesurlaube
unbegleitete Urlaube zu gewähren, die dann - mit qualifizierten
Urlaubsadressen versehen - auf 28 Stunden ausgedehnt werden könnten. Mehr hat
der Gutachter nicht gesagt, insbesondere nicht Empfehlungen abgegeben, wie
der Beschwerdeführer geltend macht.

4.3 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, es sei
unverständlich, weshalb die Justizdirektion auf den von ihm gestellten
Antrag, ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen, nicht eingetreten ist, kann
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Er bringt diesbezüglich nicht
näher begründet vor, inwiefern welche Verfassungsbestimmung dadurch verletzt
worden sein soll (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

4.4 Als willkürlich kritisiert der Beschwerdeführer sodann die Äusserung der
Justizdirektion, das Verhalten im Vollzug erlaube nicht, legalprognostische
Rückschlüsse im Hinblick auf das Verhalten in Freiheit zu ziehen.

4.4.1 Bei der Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers stützte
sich die Justizdirektion auf das forensisch-psychiatrische Gutachten aus dem
Jahre 1999 ab. Darin hält der Gutachter fest, dem Beschwerdeführer seien
schon früher im institutionellen Rahmen der Haftanstalt positive
Veränderungen attestiert worden. Er habe aber trotzdem wieder delinquiert.
Der Gutachter konnte eine Gefährdung für Dritte nicht ausschliessen. Im
Hinblick auf die Deliktsgruppe der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und
der geschlechtsspezifisch gegen Frauen gesteigerten Gewaltbereitschaft könne
der Anstaltsrahmen schon allein deshalb kaum als Beurteilungsrahmen gelten,
weil soziale Kontakte zum anderen Geschlecht nicht oder nur unter bestimmten,
dem Alltagsleben nicht vergleichbaren Voraussetzungen erfolgten. Auch
entfalle unter diesen Bedingungen der Einfluss einer Alkoholisierung.

4.4.2 Für die Justizdirektion waren die früher attestierte
Gemeingefährlichkeit und die mangelnde Bereitschaft zu einer
psychopathologischen Begleitung die ausschlaggebenden Faktoren bei der
Beurteilung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für Dritte. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander und macht
nicht geltend, die Justizdirektion hätte dem Gutachten in diesem Punkt nicht
folgen dürfen. Er räumt hingegen ein, der Stellenwert des positiven
Vollzugsverhaltens dürfe nicht überschätzt werden. Davon ging auch die
Justizdirektion aus. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sie
sein Verhalten im Strafvollzug und die positiven Beurteilungen durchaus
berücksichtigt, diese im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und gestützt
auf das Gutachten indessen - wie früher auch schon - als nicht geeignet
erachtet, um die festgestellte Gemeingefährlichkeit und die mangelnde
Therapiewilligkeit aufzuwiegen und daraus Schlüsse auf sein Verhalten in
Freiheit ziehen zu können. Von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung
oder Beweiswürdigung kann demnach nicht gesprochen werden.

4.4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich bezüglich seines Vollzugsverhaltens
auch auf die Beurteilung der Fachkommission. Diese habe ihm bescheinigt, dass
er 50 Urlaube problemlos absolviert und seine Vertragsfähigkeit unter Beweis
gestellt habe.

Dies hilft ihm nicht weiter. Die Fachkommission attestierte dem
Beschwerdeführer, dass er sich verändert habe und dass ihm unter dem
Gesichtspunkt der Gefährlichkeit unbegleitete 12-stündige Urlaube und später
allenfalls weitere Vollzugslockerungen gewährt werden könnten. Der
Beschwerdeführer übergeht jedoch, dass die Fachkommission in ihrem Bericht
anfügte, es sei äusserst empfehlenswert, den Beschwerdeführer dabei in eine
Therapie einzubinden. Mit anderen Worten hielt die Kommission im Sinne des
Beschwerdeführers zwar fest, die begleiteten Urlaube seien problemlos
verlaufen. Zu unbegleiteten Urlauben von 28 Stunden äusserte sie sich jedoch
nicht. Überdies betonte sie die grundsätzliche Wichtigkeit einer Therapie,
was der Beschwerdeführer damals wie heute ablehnt. Eine günstige
Legalprognose der Fachkommission in Bezug auf unbegleitete 28-stündige
Urlaube liegt demnach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vor.

4.5 Nach dem Gesagten kann der Justizdirektion bei der Bejahung der
Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers keine Willkür vorgeworfen werden.

5.
Ist der Schluss zulässig, der Beschwerdeführer sei weiterhin
gemeingefährlich, bleibt zu prüfen, ob die Justizdirektion ohne
Verfassungsverletzung davon ausgehen durfte, Dritte könnten vor einer
verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen nicht ausreichend geschützt
werden.

5.1 Der Beschwerdeführer hält dafür, die Justizdirektion habe ungenügend
begründet, weshalb sie das Risiko von 28-stündigen unbegleiteten Urlauben
höher einschätzte als jenes von 12-stündigen. Es sei unklar, ob die
Justizdirektion meine, er sei während den bisherigen unbegleiteten Urlauben
überwacht worden.

5.1.1 Die Justizdirektion erblickte einen massiven qualitativen Unterschied
zwischen Urlauben von 12 respektive 28 Stunden. Für die Dauer der
12-stündigen Urlaube, von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr, könnten ein genauer
Urlaubsplan erstellt und dessen Überwachung sichergestellt werden. Bei einem
Urlaub von 28 Stunden, d.h. auch über die Nacht, sei eine engmaschige
Kontrolle des Beschwerdeführers während mindestens acht Stunden nicht
möglich. Daraus folge ein nicht unmassgebliches Gefährdungspotential für
Dritte, das die besuchte Person, die Partnerin des Beschwerdeführers, nicht
abdecken könne. Da von einem erheblichen Gefährdungspotential auszugehen sei
und die Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden könne, müsse es zulässig
sein, Vollzugsschritte, die nicht engmaschig überwacht werden könnten, davon
abhängig zu machen, ob sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Therapie mit
seiner Delinquenz auseinandersetze und so die Rückfallgefahr senke.

5.1.2 Aus diesen Ausführungen geht mit genügender Klarheit hervor, dass die
Justizdirektion den wesentlichen Unterschied, und daraus abgeleitet eine
Gefährdung für Dritte, in der erhöhten Gefährdung Dritter infolge der
längeren Dauer des Urlaubs, insbesondere auch über Nacht, erblickte. Die
12-stündigen Urlaube haben tagsüber stattgefunden. Nach der Ansicht der
Justizdirektion sind bei einer Übernachtung im Rahmen eines 28-stündigen
Urlaubes die Festlegung eines Urlaubsplanes und die Kontrolle seiner
Einhaltung während einer gewissen Zeit nicht möglich. Deshalb rechtfertigten
sich erhöhte Anforderungen, wie die Auseinandersetzung mit der Delinquenz in
einer Therapie. Dadurch hat die Justizdirektion genügend dargelegt, weshalb
und inwiefern sie einen qualitativen Unterschied in den längeren Urlauben
gesehen und deshalb die Voraussetzungen der Urlaubsgewährung verschärft hat.
Sie hat die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten
liess und auf welche sich ihr Entscheid stützte (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. dazu
BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Eine Verletzung der Begründungspflicht
liegt nicht vor.

5.2 Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers habe sich die Justizdirektion
mit ihrer Risikobeurteilung in klaren Widerspruch zur Einschätzung des
Sonderdienstes und der Fachkommission gesetzt.

Dass sich die Fachkommission nicht zur Gewährung von unbegleiteten
28-stündigen Urlauben geäussert hat, wurde bereits ausgeführt. Darauf ist
nicht mehr einzugehen.

Soweit der Beschwerdeführer zur Stütze seiner Argumentation die Aussagen der
Mitarbeiterin des Sonderdienstes anlässlich des runden Tisches vom 19.
Februar 2004 anführt, sind seine Zitate aus dem Zusammenhang gerissen und
unvollständig. Der Sonderdienst war der Meinung, dass die Gewährung von
28-stündigen Urlauben an ein Therapiesetting zu knüpfen sei. Einzige
Möglichkeit einer späteren probeweisen Entlassung sei die Einbindung in eine
Therapie. Weiter wurde betont, das Bedürfnis des Sonderdienstes, die
Veränderungen der Legalprognose durch eine Therapie kontrollieren zu können,
könne nicht durch Gespräche mit dem Anstaltsseelsorger abgedeckt werden. Der
vom Beschwerdeführer zitierten Aussage folgt der erneute Hinweis auf die
Einbindung in eine Therapie. Aus der Therapie erhoffte man sich u. a.
legalprognostische Aussagen. Antabus könne nicht 20 Jahre eingenommen werden.
Die langfristige Prognose sei das Problem, wie auch das Gutachten
festgestellt habe. Aus dem gleichen Protokoll geht zudem hervor, dass der
Beschwerdeführer die Teilnahme an einer Therapie nach wie vor verweigerte.

Der Justizdirektion kann demnach nicht vorgeworfen werden, sie habe die
Beweise willkürlich gewürdigt und sich mit ihrer Risikobeurteilung in klaren
Widerspruch zu den Einschätzungen der Fachkommission oder des Sonderdienstes
gesetzt.

6.
Der Beschwerdeführer wirft der Justizdirektion einen willkürlichen und nicht
begründeten Meinungsumschwung bezüglich der Bedeutung des Alkoholproblems
vor.

6.1 Er bringt vor, es sei schlicht unerklärlich und unverständlich, weshalb
nach der Ansicht der Justizdirektion die Antabuseinnahme und das
Alkoholverbot die Risikobeurteilung nicht relevant zu beeinflussen
vermöchten. Bisher sei der Antabuseinnahme ein ausgesprochen hoher
Stellenwert beigemessen worden. Nun handle es sich dabei nur noch um einen
"Teilaspekt der Problematik". Diese plötzliche Kehrtwendung sei schlicht
unerfindlich, stehe im Widerspruch zu früheren Aussagen und sei deshalb
willkürlich. Zudem sei sie nicht begründet.

6.2 Die Tatsachenfeststellung der Justizdirektion, die Schwierigkeiten des
Beschwerdeführers im Umgang mit dem Alkohol stellten bei der Beurteilung
weiterer Vollzugslockerungen nur einen Teilaspekt der Problematik des
Beschwerdeführers dar und die Antabuseinnahme vermöge nichts an der Forderung
nach einer Therapie zu ändern, erweist sich nicht als willkürlich.

Denn gemäss dem Gutachten aus dem Jahre 1999 ist die Alkoholproblematik nicht
der einzige negative Befund. Der Gutachter führte aus, es sei zum
Untersuchungszeitpunkt nicht absehbar, dass der Beschwerdeführer erneut in
abhängiges Trinken verfalle. Eine längerfristige Prognose zu diesem Bereich
sei allerdings nicht möglich. Eine kritische Aufarbeitung der
Alkoholproblematik gerade in Beziehung zur Delinquenz sei nicht erfolgt. Die
deliktsrelevanten Persönlichkeitsmerkmale (Kränkbarkeit, Erregbarkeit,
mangelnde Empathiefähigkeit) bestünden fort. Vor allem der mangelnden
Empathiefähigkeit komme aus gutachterlicher Sicht eine prognostisch
erhebliche Bedeutung zu, da sich aus diesem Merkmal gewisse deliktsnahe
Situationen ergeben könnten. Die Auflage einer medikamentösen Behandlung habe
gerade beim Beschwerdeführer Für und Wider. Auch durch die Einnahme solcher
Mittel könne ein Rückfall nicht verhindert werden.

6.3 Die Justizdirektion hatte die vorgebrachten Argumente im Rahmen des ihr
zustehenden Ermessensspielraums zu gewichten. Im Hinblick auf die Gewährung
von 28-stündigen Urlauben mass sie den langfristig und grundlegend
anzugehenden Defiziten in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, v.a.
seiner mangelnden Empathiefähigkeit, d.h. der Fähigkeit, sich emotional in
die Erlebensweise einer fremden Person einzufühlen (Pschyrembel, Klinisches
Wörterbuch, 260. Auflage, Berlin 2004, S. 481), und der Therapieverweigerung
mehr Gewicht bei als der durch die Antabuseinnahme möglichen kurzzeitigen
Kontrolle des Alkoholkonsums. Im Rahmen der ersten Vollzugslockerungen wurde
die Antabuseinnahme noch als genügend erachtet. Bei der weitergehenden
Lockerung des Vollzugsregimes mit dem Ziel der langfristigen
Deliktsaufarbeitung vor Augen handelte es sich hingegen um eine neue
Ausgangslage, die auch eine erneute Beurteilung der begleitenden Massnahmen
rechtfertigte. Von einem willkürlichen Gesinnungswandel, der als solcher
ausführlich zu begründen gewesen wäre, kann demnach nicht gesprochen werden.
Die Rügen der Verletzung des Willkürverbotes und des rechtlichen Gehörs
zufolge ungenügender Begründung (Art. 9 und 29 Abs. 2 BV) treffen somit nicht
zu.

7.
Der Beschwerdeführer wehrt sich sodann gegen die Verknüpfung der
Urlaubsbewilligung mit der Einwilligung in eine Therapie.

7.1 Das Erfordernis der Einwilligung in eine Therapie, damit der Urlaub
gewährt werde, sei neu eingeführt worden und widerspreche deshalb dem
Grundsatz von Treu und Glauben. Die Ausführungen der Justizdirektion,
insbesondere die an eine Therapie gestellten Erwartungen, liessen jede
Auseinandersetzung mit den Akten vermissen.

7.2 Die Justizdirektion machte die Gewährung des 28-stündigen Urlaubs von der
Absolvierung einer Therapie abhängig. Der Beschwerdeführer sollte sich in der
Therapie vertieft mit seinen Delikten und deren Ursachen auseinander setzen,
d. h. mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung bzw. den daraus
resultierenden deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen und der
Alkoholproblematik. Durch die Therapie solle das Problem der Rückfallgefahr
generell und grundlegend angegangen und langfristig gelöst werden. Ziel sei
es, das bestehende Rückfallrisiko auf ein im Hinblick auf eine probeweise
Entlassung verantwortbares Mass zu reduzieren und den Beschwerdeführer zu
resozialisieren.

7.3
7.3.1Im Urteil 1P.470/2004 vom 15. Oktober 2004, E. 5.2 und 5.3, erachtete
das Bundesgericht die ungünstige Legalprognose nicht als überzeugendes
Argument gegen die Gewährung von begleiteten Beziehungsurlauben. Im zu
beurteilenden Fall erschien dem Gericht die Gefahr eher gering, dass der
Gesuchstellende bei dem beantragten begleiteten Urlaub von 12 Stunden
rückfällig werden könnte. Dies, weil er wegen Vergewaltigung und versuchter
Vergewaltigung verurteilt worden war, wobei die Opfer seiner Taten stets
Frauen waren, die er einige Tage vor der Tat kennen gelernt hatte. Das
Bundesgericht erachtete es weiter als problematisch, Vollzugslockerungen von
einer genügenden, insbesondere therapeutischen Auseinandersetzung mit den
begangenen Delikten abhängig zu machen. Für eine bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug möge dies angehen, soweit die mangelnde Bereitschaft, sich mit
seinen Taten auseinanderzusetzen, die Rückfallgefahr des Inhaftierten erhöhe.
Dagegen erscheine es fraglich, ob die Urlaubsversagung eingesetzt werden
dürfe, um die Einwilligung des Gefangenen in eine Therapie zu erwirken. Dies
möge unter besonderen Umständen vor dem Willkürverbot standhalten (hierzu
wurde als Beispiel auf das Urteil 1P.313/1999 vom 21. Juli 1999 E. 2,
verwiesen). Grundsätzlich aber widerspreche eine solche Verknüpfung dem Zweck
des Beziehungsurlaubs: Dieser solle dem Eingewiesenen die Möglichkeit geben,
seine Beziehungen zur Aussenwelt zu festigen und seine Wiedereingliederung
nach der Strafentlassung vorzubereiten. Diese Vorbereitung sei auch und
gerade bei Verurteilten erforderlich, die aufgrund ihrer Therapieverweigerung
rückfallgefährdet erschienen.

Dem erwähnten Urteil 1P.313/1999 liegt ebenfalls eine Verurteilung wegen
Sexualdelikten zu Grunde. Der Verurteilte hatte sich an seiner Tochter
vergangen. Im Rahmen des Strafvollzugs waren ihm mehrere kürzere begleitete
Urlaube bewilligt worden. Urlaube von 24 Stunden oder längerer Dauer wurden
indessen nicht gewährt, obwohl das Verhalten des damaligen Beschwerdeführers
im Vollzug objektiv zu keinen Bedenken Anlass gegeben hatte. Die
Nichtbewilligung der länger dauernden Urlaube wurde damit begründet, dass
sich der Inhaftierte stets geweigert hatte, sich im Rahmen einer Therapie mit
seinen Taten auseinanderzusetzen. Er leugne diese sogar. Es wurde deshalb
befürchtet, dass er von seiner zeitweiligen Bewegungsfreiheit im Urlaub
profitiere und an seiner Tochter Rache nehmen werde. Denn seiner Ansicht nach
hatte diese ein Komplott gegen ihn angestiftet. Das Bundesgericht kam zum
Schluss, dass sich die Verknüpfung von Urlaub und Therapie unter diesen
Umständen im Rahmen des Ermessensspielraums der kantonalen Behörde halte und
deshalb nicht willkürlich sei und auch nicht die persönliche Freiheit des
Beschwerdeführers verletze.

Während im ersten Fall (1P.470/2004) die Verknüpfung von Urlaub und Therapie
als problematisch bezeichnet wurde, hielt diese Verbindung im zweiten Fall
(1P.313/1999) vor dem Willkürverbot Stand. Die beiden Urteile unterscheiden
sich in der Art des Urlaubes, um den ersucht wurde (begleiteter Urlaub von 12
Stunden respektive unbegleiteter Urlaub von 24 Stunden und mehr) sowie in der
daraus folgenden Beurteilung der Gefahr, die der Gesuchstellende für Dritte
darstellte.

7.3.2 Die verurteilte Person trifft im Vollzug eine grundsätzliche
Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Wiedereingliederung in die
Gesellschaft (§ 30 Ziff. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 30. Juni 1974
über das kantonale Strafrecht und den Vollzug von Strafen und Massnahmen,
Kantonales Straf- und Vollzugsgesetz, StVG). Nach Eintritt in die
Vollzugseinrichtung wird für die verurteilte Person ein Vollzugsplan
erstellt. Darin werden u. a. die Vollzugsziele und der Therapiebedarf
festgelegt (§ 77 Abs. 1 und 2 JVV). Gemeingefährlichen Straftätern werden
Urlaub und andere Vollzugslockerungen nur unter den bereits genanten
Voraussetzungen von § 55 Abs. 2 JVV gewährt (siehe oben E. 2.1).
7.4 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer um einen längeren unbegleiteten
Urlaub (28 Stunden) ersucht. Es wurde bereits ausgeführt, dass die
Einschätzung des Beschwerdeführers als gemeingefährlich vor dem Willkürverbot
Stand hält. Der Beschwerdeführer möchte von weiteren Lockerungsschritten im
Vollzug profitieren, weigert sich jedoch, an einer Therapie beim PPD
teilzunehmen. Dadurch verletzt er grundsätzlich seine gesetzliche
Mitwirkungspflicht. Gemäss dem Gutachten neigt er zudem insbesondere zur
Exkulpation und eine selbstkritische Auseinandersetzung mit der Anlasstat
habe nur in begrenztem Umfang stattgefunden. Der Gutachter wies ausdrücklich
auf die Gefahr der Wiederholung der Ereignisse ähnlich denen vom 12. August
1993 und 30. September 1994 hin (Ausfälligkeiten gegenüber einem Mitarbeiter
des Sozialdienstes sowie Morddrohungen gegen eine Drittperson bzw. Anzeige
gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung, sexueller Belästigung und
eventueller Nötigung, erledigt durch Rückzug des Strafantrages). Die Gefahr
einer erneuten Vergewaltigung sei zwar nicht konkret. Die diesbezügliche
Prognose schätzte der Gutachter aber eher als belastet ein. Er empfahl
deshalb, die einzelnen Lockerungsschritte eingehend mit dem Beschwerdeführer
zu besprechen. Es erscheine aus gutachterlicher Sicht sinnvoll, inhaltlich
eindeutig deklarierte Lockerungsschritte zu vereinbaren.

Unter diesen Umständen und in Anbetracht des weiten Ermessensspielraums,
welcher der kantonalen Behörde zusteht, erscheint es vorliegend nicht als
willkürlich und auch nicht als übermässigen Eingriff in die persönliche
Freiheit des Beschwerdeführers sowie in sein Recht auf Schutz der
Privatsphäre (Art. 10 und 13 BV), die Bewilligung des 28-stündigen
unbegleiteten Urlaubs als weitere Vollzugslockerung von der Einwilligung in
eine Therapie abhängig zu machen, dies auch angesichts der Tatsache, dass
hier nicht die Bewilligung von kürzeren Urlauben zur Diskussion steht. Wie
schon im Urteil 1P.313/1999 liegt der Entscheid beim Beschwerdeführer selber,
ob er in eine Therapie einwilligen will oder nicht, mit den entsprechenden
Auswirkungen auf die Haltung der Vollzugsbehörden bezüglich der Gewährung von
Vollzugslockerungen.

8.
Gleiches gilt in Bezug auf die Rüge, die Teilnahme an einer Therapie dürfe
nicht von der Unterzeichnung des Behandlungsvertrages abhängig gemacht
werden.

8.1 Gelangt die Vollzugsbehörde bei der Erstellung des Vollzugsplans (siehe
dazu § 77 Abs. 1 und 2 JVV und E. 7.3.2 oben) zur Erkenntnis, dass die
verurteilte Person therapiebedürftig ist, legen der Therapeut zusammen mit
der verurteilten Person in einem Behandlungsvertrag die Ziele, die Form und
den Ablauf der Therapie fest (§ 57 Abs. 1 JVV). Der Gutachter empfahl
ausdrücklich ein solches Vorgehen.

Da gemeingefährlichen Straftätern Vollzugslockerungen nur unter den
Bedingungen von § 55 Abs. 2 JVV gewährt werden, ist auch die Verknüpfung der
Unterzeichnung des Behandlungsvertrages mit der Teilnahme an einer Therapie
und der daraus folgenden Gewährung eines 28-stündigen unbegleiteten Urlaubes
als verhältnismässige Einschränkung der persönlichen Freiheit und der
Privatsphäre (Art. 10 und 13 BV) hinzunehmen. Dies gilt umso mehr, als die
kantonalen Vollzugsbehörden von Verfassungs wegen nicht verpflichtet sind,
mit dem Verwahrten einen solchen Behandlungsvertrag abzuschliessen.
Grundsätzlich könnten sie insofern die therapeutische Behandlung im Rahmen
des ihnen zustehenden weiten Ermessensspielraumes kurzerhand verfügen. Wenn
sie die Einzelheiten der Therapie zusammen mit dem Inhaftierten festlegen,
ihm Einblick in die Behandlung gewähren und ihm seine Rechte und Pflichten
offen legen, so ist dies daher nur zu seinem Vorteil.

Dem Beschwerdeführer ist jedoch insofern beizupflichten, als dass es sich
beim Behandlungsvertrag nicht um einen auf einem Konsens beruhenden, völlig
frei ausgehandelten Vertrag handelt. Das Einverständnis des Inhaftierten wird
jedoch durch die gesetzliche Grundlage in der Justizvollzugsverordnung
ersetzt, ist doch ein Behandlungsvertrag von Gesetzes wegen abzuschliessen (§
57 JVV).

8.2 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen einzelne Bestimmungen des
Behandlungsvertrages wendet, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Er
bringt diese Kritik in unzulässiger Weise erstmals vor Bundesgericht vor (zum
Novenverbot in der staatsrechtlichen Beschwerde: BGE 109 Ia 312 E. 1 mit
Hinweisen).

9.
Der Beschwerdeführer wirft der Justizdirektion sodann willkürliche
Tatsachenfeststellung bezüglich der Erwartungen an die Therapie vor.

9.1 Nach seiner Ansicht lassen die Ausführungen der Justizdirektion jede
Auseinandersetzung mit den Akten vermissen. Der Gutachter habe die
Möglichkeit, seine Persönlichkeit in einer Therapie nachhaltig anzugehen,
verneint und eine auf ein Therapieziel ausgerichtete Behandlung als nicht
möglich beurteilt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Beurteilung -
Therapieunfähigkeit - mittlerweile nicht mehr zutreffen solle.

9.2 Ob die Einschätzungen der Justizdirektion bezüglich des Therapieerfolges
zutreffend sind, kann letztlich offen bleiben. Die Justizdirektion hat
zulässigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemeingefährlich ist.
Die Verknüpfung zwischen einer Therapie und der Urlaubsgewährung war
verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer
verweigert hingegen die Teilnahme an einer Therapie zur Bewältigung seiner
Gemeingefährlichkeit. Wenn er nun ausführt, er sei gar nicht therapiefähig,
sagt er gleichzeitig, seine Gemeingefährlichkeit könne nicht geheilt werden.
Diese bleibt damit bestehen, was folglich die beantragte Gewährung eines
längeren Beziehungsurlaubes ausschliesst (vgl. § 55 Abs. 2 JVV).

9.3 Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem
Zusammenhang ist nicht einzutreten, da er keine konkreten und genügend
begründeten Verfassungsrügen erhebt (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

10.
Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet.
Sie ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

Die Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt
(Art. 152 OG). Eine Gerichtsgebühr ist nicht zu erheben (Art. 152 Abs. 1 OG).
Dem Beschwerdeführer ist sein jetziger Verteidiger als unentgeltlicher
Rechtsvertreter beizugeben. Dieser ist für das bundesgerichtliche Verfahren
aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 152 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Matthias Brunner wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter
ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit einem Honorar von Fr. 2'000.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich, Sonderdienst, und der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: