Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.621/2004
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1P.621/2004 /sza

Urteil vom 12. November 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410
Liestal,
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.

Strafverfahren; Einstellung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in
Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft vom 9. Juli 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ erstattete am 9. August 2001 Strafanzeige gegen die
Vormundschaftsbehörde Reinach und Y.________ (ihr ehemaliger vorläufiger
Vertreter gemäss Art. 386 Abs. 2 ZGB) wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer
Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung, begangen
im Zusammenhang mit dem Obhutsentzug für ihre Kinder und der Einleitung eines
Entmündigungsverfahrens gegen sie. In der Folge eröffnete das Statthalteramt
Arlesheim ein Verfahren gegen Y.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2004 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft das Verfahren gegen Y.________ wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung, Amtsmissbrauchs und Nötigung ein, da ein hinreichender
Beweis für die angezeigten Tatbestände nicht erbracht werden könne.

Gegen diesen Einstellungsbeschluss erhob X.________ am 29. März 2004
Beschwerde. Das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft
wies diese Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juli 2004 ab. Zur Begründung
führte das Verfahrensgericht zusammenfassend aus, Gegenstand der
angefochtenen Verfügung sei lediglich die Verfahrenseinstellung wegen
ungetreuer Geschäftsbesorgung, Amtsmissbrauchs und Nötigung. Aus formeller
Sicht hätte die Verfahrenseinstellung auch hinsichtlich der angezeigten
Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung erfolgen müssen. Da
jedoch offensichtlich sei, dass auch insoweit eine Verfahrenseinstellung
erfolgen würde, könne aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet
werden, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, bezüglich dieser beiden
Tatbestände die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Y.________ zu
veranlassen. Hinsichtlich der Straftatbestände des Amtsmissbrauchs, der
Nötigung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung könne eine Verurteilung des
Beschuldigten ausgeschlossen werden, weshalb die Staatsanwaltschaft das
Verfahren zu Recht eingestellt habe.

2.
Gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft führt X.________ mit Eingaben vom 21. (Postaufgabe 27.
Oktober 2004) und 29. Oktober 2004 staatsrechtliche Beschwerde. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Die
Beschwerdeführerin legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der Schluss des
Verfahrensgerichts, die Verfahrenseinstellung sei zu Recht erfolgt,
verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin
beanstandet, dass das Statthalteramt Arlesheim das Verfahren, entgegen ihrer
Strafanzeige, einzig gegen Y.________ eröffnet habe, macht sie nicht geltend,
das Verfahrensgericht hätte eine solche bereits im kantonalen Verfahren
erhobene Rüge in verfassungswidriger Weise nicht behandelt; sollte die
Beschwerdeführerin diese Rüge jedoch erstmals vor Bundesgericht vorgebracht
haben, kann darauf aufgrund des Novenverbots nicht eingetreten werden (vgl.
BGE 128 I 354 E. 6c S. 357).

Auf die Beschwerde ist deshalb bereits aus diesen Gründen nicht einzutreten.
Somit kann offen bleiben, inwieweit die Beschwerdeführerin überhaupt
legitimiert ist, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens staatsrechtliche
Beschwerde zu erheben (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1).

4.
Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als
aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Die Beschwerdeführerin hätte somit, dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend, die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von
Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft sowie dem
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: