Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.619/2004
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1P.619/2004 /sza

Urteil vom 2. November 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

amtliche Verteidigung; Wiederaufnahmeverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 24. September 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ wurde mit Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen
vom 21. November 1995 wegen sexueller Handlung mit einem Kind zu einer
Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Anstelle des Vollzugs der
Freiheitsstrafe ordnete das Gericht die Verwahrung auf unbestimmte Zeit an.
X.________ stellte in der Folge mehrere Wiederaufnahmebegehren, welche
entweder durch Prozessurteil erledigt oder unbeantwortet zu den Akten gelegt
wurden.

Am 25. Mai 2001 stellte X.________ beim Kantonsgericht ein weiteres
Wiederaufnahmegesuch. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der amtlichen
Verteidigung. Das Justiz- und Polizeidepartement wies das Gesuch um Gewährung
der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 3. September 2001 ab. Dagegen
erhob X.________ erfolglos Beschwerde beim Präsidenten des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Auf eine gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichtspräsidenten erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das
Bundesgericht mangels einer genügenden Begründung mit Urteil vom 20. November
2001 nicht ein (Verfahren 1P.715/2001).

Die Strafkammer des Kantonsgerichts wies mit Entscheid vom 5. Februar 2003
das Wiederaufnahmegesuch ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene
staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3. April
2003 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1P.163/2003).

2.
Mit Eingabe vom 22. August 2004 stellte X.________ ein weiteres
Wiederaufnahmegesuch sowie ein Begehren um amtliche Verteidigung. Das Justiz-
und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen wies das Gesuch um Gewährung
der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 2. September 2004 ab. Dagegen
erhob X.________ am 11. September 2004 Beschwerde beim Präsidenten des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Dieser wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 24. September 2004 ab. Zur Begründung führte der Präsident
zusammenfassend aus, im Wiederaufnahmegesuch seien keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel glaubhaft gemacht worden, die der Strafkammer beim Urteil vom
21. November 1995 nicht bereits bekannt gewesen waren. Hinsichtlich der
behaupteten Befangenheit des Leiters des Rechtsdienstes des Justiz- und
Polizeidepartements mache der Beschwerdeführer keine Umstände glaubhaft,
welche dessen Unparteilichkeit in Frage stellen könnten.

3.
X.________ führt gegen diesen Entscheid des Präsidenten des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Eingabe vom 23. Oktober 2004
staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer, der bereits mehrfach auf diese Begründungsanforderungen
hingewiesen worden ist, setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids nur mangelhaft auseinander und legt nicht rechtsgenüglich dar,
inwiefern der Verwaltungsgerichtspräsident in verfassungs- oder
konventionswidriger Weise seine Beschwerde abgewiesen haben sollte. Mangels
einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes ist abzuweisen, da sich die
Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Der
Beschwerdeführer hätte somit, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausnahmsweise kann
jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Justiz- und
Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: