Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.618/2004
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1P.618/2004 /sza

Verfügung vom 16.November 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Aeschlimann, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch  Rechtsanwältin Kathrin
Gruber,

gegen

Verhöramt des Kantons Appenzell A.Rh.,
Rathaus, 9043 Trogen,
Kantonsgerichts-Präsidium von Appenzell A.Rh., Fünfeckpalast, Postfach 162,
9043 Trogen.

Art. 9, 29 und 31 BV, Art. 5 EMRK (Haftprüfung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts-Präsidiums von Appenzell A.Rh. vom 19. Oktober 2004.

Es wird in Erwägung gezogen:
Der Kantonsgerichtspräsident von Appenzell A.Rh. hat am 19. Oktober 2004 im
Haftprüfungsverfahren die gegen X.________ am 15. Oktober 2004 angeordnete
Untersuchungshaft bestätigt und erkannt, die Haft falle dahin, wenn nicht
innert 20 Tagen um eine Verlängerung nachgesucht werde.
Gegen diesen Entscheid liess X.________ am 26. Oktober 2004 staatsrechtliche
Beschwerde führen, u.a. mit dem Antrag, er sei sofort aus der Haft zu
entlassen. Der Vertreterin des Beschwerdeführers wurde nach dem ersten
Schriftenwechsel das Recht auf Replik bis zum 10. November 2004 eingeräumt.
Mit Eingabe vom 12. November 2004 wandte sich die Vertreterin des
Beschwerdeführers ans Bundesgericht. Sie wies darauf hin, dass ihr Klient am
5. November 2004 aus der Haft entlassen worden sei. Deshalb werde die
staatsrechtliche Beschwerde zurückgezogen. Allerdings werde umgehend ein
Verfahren auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Haft anhängig gemacht
werden.
Das bundesgerichtliche Verfahren ist aufgrund des Gesagten zufolge
Beschwerderückzugs als erledigt abzuschreiben. Dabei rechtfertigt es sich,
keine Kosten zu erheben (Art. 156 OG). Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dem Gesuch ist zu entsprechen, weil die
gesetzlichen Voraussetzungen dazu erfüllt sind (Art. 152 OG).

Demnach wird verfügt:

1.
Das bundesgerichtliche Verfahren (1P.618/2004) wird als durch Rückzug der
Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2  Rechtsanwältin Kathrin Gruber, wird als amtliche Anwältin des
Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der
Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Verhöramt des Kantons
Appenzell A.Rh. und dem Kantonsgerichts-Präsidium von Appenzell A.Rh.
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2004

Der Instruktionsrichter:  Der Gerichtsschreiber: