Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.612/2004
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1P.612/2004 /gij

Urteil vom 11. November 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Markus Mattle,

gegen

Statthalteramt Laufen, Rennimattstrasse 77, 4242 Laufen,
Verfahrensgericht in Strafsachen Basel-Landschaft, Präsidentin, Kanonengasse
20, 4410 Liestal.

Persönliche Freiheit; Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV,
Art. 5 EMRK (Haftverlängerung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Präsidentin des
Verfahrensgerichts in Strafsachen Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2004.

Sachverhalt:

A.
Das Statthalteramt Laufen führt ein Strafverfahren gegen X.________ wegen des
Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung. Es wird ihm zur Last gelegt,
am 30. Juli 2004, um ca. 08.00 Uhr, im Flur vor seiner Wohnung bei einem
Gerangel A.________ mit einem Revolver in die Brust geschossen zu haben.

Am 30. Juli 2004 verfügte das Statthalteramt gegen X.________ die
Untersuchungshaft, befristet bis zum 26. August 2004.

Am 18. August 2004 ersuchte das Statthalteramt das Verfahrensgericht in
Strafsachen Basel-Landschaft um Verlängerung der Untersuchungshaft für die
Dauer von 6 Monaten.

Mit Beschluss vom 25. August 2004 hiess die Präsidentin des
Verfahrensgerichts das Gesuch teilweise gut und verlängerte die
Untersuchungshaft für die Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 21. Oktober 2004.

Am 29. September 2004 erhob X.________ Haftbeschwerde. Diese wies die
Präsidentin des Verfahrensgerichtes am 11. Oktober 2004 ab.

Am 13. Oktober 2004 ersuchte das Statthalteramt um eine weitere Verlängerung
der Untersuchungshaft um vier Wochen.

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2004 hiess die Präsidentin des
Verfahrensgerichts das Gesuch gut und verlängerte die Untersuchungshaft bis
zum 18. November 2004.

B.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss
der Präsidentin des Verfahrensgerichtes vom 20. Oktober 2004 aufzuheben; die
kantonalen Behörden seien anzuweisen, ihn unverzüglich aus der Haft zu
entlassen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung.

C.
Das Statthalteramt hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Die Präsidentin des Verfahrensgerichts hat sich vernehmen lassen mit dem
Antrag, die Beschwerde mit Ausnahme des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat auf Bemerkungen zur Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur, das
heisst es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht
aber der Erlass positiver Anordnungen durch das Bundesgericht verlangt
werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die von der Verfassung geforderte Lage
nicht schon mit der Aufhebung des kantonalen Entscheids hergestellt wird,
sondern dafür eine positive Anordnung nötig ist. Das trifft hinsichtlich
einer nicht oder nicht mehr gerechtfertigten Untersuchungshaft zu (BGE 124 I
327 E. 4 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten, soweit
der Beschwerdeführer die Haftentlassung beantragt.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Beschluss sei ungenügend
begründet. In der Sache beruft er sich damit auf den Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV.

Es kann offen bleiben, ob die Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 90
Abs. 1 lit. b OG genügt, da sie jedenfalls unbegründet ist.

Die Präsidentin des Verfahrensgerichts verweist im angefochtenen Beschluss
zur Begründung des dringenden Tatverdachts, der besonderen Haftgründe und der
Verhältnismässigkeit vollumfänglich auf die Ausführungen in ihren Beschlüssen
vom 25. August und 11. Oktober 2004. Dieser Verweis ist nicht zu beanstanden,
zumal zwischen dem Beschluss vom 11. Oktober 2004 und dem angefochtenen
Beschluss nur 9 Tage liegen und sich die Rechts- und Beweislage nicht
wesentlich verändert hatte (zur Zulässigkeit derartiger Verweise vgl. BGE 123
I 31 E. 2; Urteil 1P.656/2003 vom 9. Dezember 2003 E. 4). Weshalb die
Präsidentin des Verfahrensgerichtes Kollusionsgefahr, welche im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde einzig streitig ist, annimmt, hat sie im
Beschluss vom 11. Oktober 2004 (S. 8 f.) einlässlich dargelegt. Der
Beschwerdeführer war daher in der Lage, den angefochtenen Beschluss
sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist unter
diesen Umständen zu verneinen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Beschluss verletze
sein verfassungsmässiges Recht auf persönliche Freiheit und den Grundsatz der
Gesetzmässigkeit. Es fehle an der Kollusionsgefahr.

3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche
Freiheit, insbesondere auf Bewegungsfreiheit. Bei staatsrechtlichen
Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen
Freiheit wegen der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erhoben werden,
prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts
frei (BGE 123 I 268 E. 2d mit Hinweis).

Gemäss § 77 StPO/BL ist die Verhaftung einer Person nur zulässig, wenn sie
eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird, deshalb gegen sie
ein Strafverfahren eröffnet worden ist und aufgrund konkreter Indizien
ernsthaft zu befürchten ist, sie werde die Freiheit benützen: a) zur Flucht;
b) zur Erschwerung oder Vereitelung der Untersuchung, namentlich durch
Beeinflussung anderer Personen oder durch Beseitigung von Beweismitteln; c)
zur Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit, sofern diese eine erhebliche
Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer Personen darstellt
(Abs. 1). Die Untersuchungshaft darf nur solange aufrecht erhalten bleiben,
als einer der genannten Haftgründe besteht (Abs. 2).

Im vorliegenden Fall ist, wie gesagt, einzig die Kollusionsgefahr nach § 77
Abs. 1 lit. b StPO/BL streitig. Die Fortführung der Untersuchungshaft (auch)
gestützt auf den Haftgrund der Fluchtgefahr hat die Präsidentin des
Verfahrensgerichts abgelehnt. Sie hat angenommen, es bestehe allenfalls eine
latente Fluchtgefahr, der bei Wegfall der Kollusionsgefahr mit
Ersatzmassnahmen im Sinne von § 79 Abs. 2 StPO/BL - z.B. einer
Schriftensperre - wirksam begegnet werden könnte (Beschluss vom 11. Oktober
2004 S. 9 ff.).

Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen,
Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu
wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen
Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu
missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln
oder zu gefährden. Jedoch genügt die theoretische Möglichkeit, dass der
Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der
Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete
Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 128 I 149 E. 2.1, mit
Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann Kollusionsgefahr auch nach Abschluss
der Untersuchung fortbestehen, besonders dann, wenn in der gerichtlichen
Verhandlung der Grundsatz der Unmittelbarkeit gilt (BGE 128 I 149 E. 3; 117
Ia 257 E. 4b S. 261, mit Hinweisen).

Diese Rechtsprechung hat im Schrifttum Zustimmung gefunden (Andreas Donatsch,
Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 58 N.
40; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 247 N. 701a;
Andreas J. Keller, Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen - vom alten zum
neuen Strafprozessgesetz, AJP 8/2000 S. 938 N. 2.1). Keller (a.a.O.) bemerkt,
Konstellationen, in denen nach Abschluss der Ermittlungen noch
Kollusionsgefahr bestehe, seien zwar nicht häufig, kämen jedoch etwa in
Verfahren gegen Personen aus dem Zuhältermilieu vor, wo durch massiven Druck
bis ins Gerichts-, ja ins Berufungsverfahren hinein auf Zeugen eingewirkt
werde.

Im vorliegenden Fall sind alle wesentlichen Untersuchungshandlungen
vorgenommen worden.

Gemäss § 165 StPO/BL gilt im Kanton Basel-Landschaft in der gerichtlichen
Verhandlung der Grundsatz der Unmittelbarkeit.

3.3 Der äussere Ablauf des Vorfalles vom 30. Juli 2004 ist in den Grundzügen
unbestritten. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass es im Flur
vor seiner Wohnung zwischen ihm einerseits und A.________ sowie B.________
anderseits zu einem Handgemenge kam und sich dabei aus dem Revolver, den er
in seiner Hand hielt, zwei Schüsse lösten. Der eine traf A.________ in die
Brust. Der Beschwerdeführer bestreitet, den Schuss auf A.________ absichtlich
abgegeben zu haben. Ob er mit (eventuellem) Tötungsvorsatz geschossen hat,
ist also umstritten. Belastet wird der Beschwerdeführer insoweit von den
beiden Tatzeugen C.________ und B.________. Diese gaben in der Untersuchung
an, er habe vorsätzlich gehandelt. Diesen Aussagen wird für die rechtliche
Qualifikation (direkter Vorsatz, Eventualvorsatz, Fahrlässigkeit) in der
gerichtlichen Verhandlung eine erhebliche Bedeutung zukommen. Die Präsidentin
des Verfahrensgerichtes begründet die Kollusionsgefahr damit, es bestünden
konkrete Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer auf die Zeugen C.________
und B.________ Einfluss nehmen könnte, um sie dazu zu bewegen, ihre
belastenden Aussagen zu widerrufen oder abzuschwächen.

3.4 Im Jahr 1977 verfasste die Psychiatrische Klinik N.________ ein Gutachten
über den Beschwerdeführer (act. 47 ff.). Darin wird ausgeführt, er gelte als
jähzornig (S. 11); bei Verstimmungszuständen würden aggressive Tendenzen
leicht durchbrechen (S. 22); auf mehr oder weniger harmlose "Frotzeleien" der
Kollegen habe er übertrieben reagiert und bei tätlichen Auseinandersetzungen
explosive Kräfte entwickelt (S. 26); sein Alkoholmissbrauch sei ein
Erleichterungstrinken, bei dem seine aufgestauten Affekte durch Enthemmung
Ausfluss in Aggressionen fänden (S. 32). Zwar ist einzuräumen, dass die
Begutachtung länger zurückliegt. Die im Gutachten geschilderte Aggressivität
des Beschwerdeführers wird jedoch durch Aussagen im jetzigen Strafverfahren
bestätigt. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 18. August
2004 selber an, dass er unter Alkoholeinfluss zu unüberlegtem und jähzornigem
Verhalten neigt (act. 515/517). Darauf hat auch die Zeugin D.________ in
ihrer Einvernahme vom 6. September 2004 hingewiesen. Sie sagte aus, der
Beschwerdeführer trinke seit März 2004 übermässig Alkohol; nach dem Konsum
von Whisky werde er aggressiv (585). Da der Beschwerdeführer selber einräumt,
er sei "medizinisch gesehen" ein Alkoholiker (act. 517), muss demnach mit
einem aggressiven Verhalten seinerseits gerechnet werden. Dies gilt umso
mehr, als auch sein Bruder E.________ bei der Einvernahme vom 14. September
2004 angab, der Beschwerdeführer spiele in dessen Clique ab und zu den
starken Mann und sei in Schlägereien verwickelt gewesen (act. 599). Dass der
Beschwerdeführer zu aggressivem Verhalten neigt, zeigt im Übrigen auch der
Vorfall vom 30. Juli 2004 - dies unabhängig davon, ob er die Schüsse
absichtlich abgegeben hat. Denn er bestreitet nicht, dass er den Flur mit
einem Revolver in der Hand betreten und damit "herumgefuchtelt" hat.

Das beim Beschwerdeführer gegebene Aggressionspotential stellt ein konkretes
Indiz dafür dar, dass er bei einer Freilassung nach dem bei ihm häufigen
Konsum von Alkohol auf die beiden Hauptzeugen - sei es durch Drohung oder
Gewaltanwendung - einwirken könnte, um sie zu einem Rückzug oder einer
Abschwächung ihrer belastenden Aussagen zu veranlassen. Dabei ist auch dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1984 bereits
einmal unter anderem wegen Nötigung mit 45 Tagen Gefängnis (unbedingt)
bestraft worden war. Diese Verurteilung liegt zwar ebenfalls schon länger
zurück. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ist sie jedoch mit zu
berücksichtigen.
Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit dem von Keller angeführten Beispiel
des Zuhältermilieus. Während dort das Aggressionspotential gewissermassen
milieubedingt ist, ist es hier bedingt durch die Persönlichkeit des
Beschwerdeführers. An der Gefahr, die davon für die Wahrheitsfindung ausgeht,
ändert das nichts. Wie das Bundesgericht in BGE 117 Ia 257 erwogen hat, ist
die Kollusionsgefahr nicht von rein objektiven Faktoren abhängig, sondern
hängt auch mit den subjektiven Eigenschaften des Angeschuldigten zusammen (E.
4c S. 261).

Eine Rolle spielt hier ebenso, dass für den Beschwerdeführer viel auf dem
Spiel steht. Sollten die beiden Hauptzeugen ihre in der Strafuntersuchung
gemachten Angaben vor Gericht bestätigten und dieses gestützt darauf den
Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen Tötungsversuchs verurteilen, muss er mit
einer empfindlichen Strafe rechnen. Dies erhöht die Gefahr, dass er bei einer
Haftentlassung auf die Zeugen - deren Aussagen, wie er weiss, von zentraler
Bedeutung sein werden - Einfluss nimmt.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass es um den Vorwurf einer schweren Straftat
geht. An der Wahrheitsfindung besteht deshalb ein erhebliches öffentliches
Interesse. Entsprechend wichtig ist die Vermeidung von Kollusionsgefahr.

3.5 Da nach dem Gesagten nicht nur die theoretische Möglichkeit einer
Einflussnahme auf Zeugen besteht, sondern dafür konkrete Indizien vorliegen,
ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Präsidentin des
Verfahrensgerichtes Kollusionsgefahr bejaht hat. Eine Verletzung der
persönlichen Freiheit ist zu verneinen.

Mit § 77 Abs. 1 lit. b StPO/BL besteht danach für die Inhaftierung eine
gesetzliche Grundlage. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der
Gesetzmässigkeit ist ebenfalls unbegründet.

3.6 Die Kollusionsgefahr dürfte unter den gegebenen Umständen bis zur
erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung fortbestehen; gegebenenfalls darüber
hinaus, sofern der Sachverhalt im Berufungsverfahren nach wie vor streitig
sein sollte. Umso wichtiger wird es sein, dass die kantonalen Behörden das
besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen weiterhin beachten und das
Verfahren beförderlich durchführen und zum Abschluss bringen.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer ist IV-Rentner und bezieht Ergänzungsleistungen. Seine
Bedürftigkeit ist anzunehmen. Da die Untersuchungshaft einen schweren
Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde
veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach
Art. 152 OG wird deshalb bewilligt. Es werden keine Kosten erhoben und dem
Vertreter des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Markus Mattle, wird aus der
Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Laufen und der
Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen Basel-Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: