Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.603/2004
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1P.603/2004 /ggs

Urteil vom 19. Januar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Thomas Gantner,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Felix Liatowitsch,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel.

Strafverfahren; Einstellungsbeschluss,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts
Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 11. Mai 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete gegen X.________ ein
Ermittlungsverfahren wegen Verdachtes auf Betrug und Urkundenfälschung zum
Nachteil der Bank A.________. Im Verlauf der Untersuchung erhob X.________
seinerseits am 2. Juni 2000 Strafanzeige gegen Y.________. Dieser habe als
Mitarbeiter der Bank B.________ das Bankgeheimnis verletzt, indem er sich
hinsichtlich einer von der C.________ AG initiierten Transaktion am 3. Mai
2000 mit zwei Angestellten der Bank A.________ getroffen und sie darüber
informiert habe, dass der von der Bank A.________ gewährte Kredit für einen
Liegenschaftskauf der C.________ AG effektiv mehr betragen habe als der
tatsächlich bezahlte Kaufpreis. Dieses Vorgehen erachtete X.________ als
Verletzung des Bankgeheimnisses. Die Bank A.________ habe ihm in der Folge
den Kredit gekündigt.

Auf das Geschäft aufmerksam geworden war die Bank B.________, weil X.________
als Geschäftsführer der C.________ AG den Differenzbetrag zwischen Kredit und
Kaufpreis auf ein Konto bei der Bank B.________ und kurz darauf davon
wiederum Fr. 300'000.-- auf ein Konto in Vaduz hatte überweisen lassen. Diese
Transaktion veranlasste Y.________ zu weitergehenden Abklärungen, worauf ihm
X.________ sowohl den Kauf- wie den Kreditvertrag vorlegte.

Im Rahmen der Einvernahmen beschuldigte X.________ auch seinen Berater bei
der Bank A.________, woraufhin das Strafverfahren von Amtes wegen auf diesen
ausgedehnt wurde.

B.
Mit Beschluss vom 27. August 2003 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
das Strafverfahren gegen Y.________ ein, weil der Tatbestand der
Bankgeheimnisverletzung nicht erfüllt sei. Hiegegen rekurrierte X.________
namens der C.________ AG an das Strafgericht Basel-Stadt. Die Rekurskammer
hob den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 25.
November 2003 auf. Gleichzeitig wies sie die Staatanwaltschaft an, eine
Befragung der Teilnehmer jenes Gesprächs durchzuführen, welches nach Meinung
des Rekurrenten eine Verletzung der Geheimnispflicht gemäss Bankengesetz
dargestellt haben sollte. Weiter habe die Staatsanwaltschaft zu begründen,
weshalb es sich aus ihrer Sicht bei dem Gesprächsinhalt nicht um ein
Geheimnis gehandelt habe.

C.
Nachdem die Staatsanwaltschaft die beiden betroffenen Bank
A.________-Angestellten befragt hatte, stellte sie das Strafverfahren gegen
Y.________ am 24. Februar 2004 erneut ein, weil der Inhalt des inkriminierten
Gespräches keinen Geheimnisbruch darstelle.

Dagegen rekurrierte X.________ wiederum an das Strafgericht. Dieses wies den
Rekurs mit Entscheid vom 11. Mai 2004 als unbegründet ab.

D.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2004 erhebt X.________ im eigenen Namen und im
Namen der D.________ AG in Liquidation staatsrechtliche Beschwerde beim
Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des strafgerichtlichen
Rekursentscheides wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
und wegen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV).

Das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sowie der
Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1
1.1.1Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzlicher kantonaler
Endentscheid im Sinn von Art. 86 OG, gegen den zur Rüge der geltend gemachten
Verfassungsverletzungen einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung
steht (Art. 84 Abs. 2 OG). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch
eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht
legitimiert, gegen die Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens
oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben.
Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein
tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art.
88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht
ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte
als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen
Antrag hin verfolgt wird (BGE 120 Ia 101 E. 1a S. 102). Unbekümmert um die
fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt,
mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend
zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das
nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich
diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der
Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem
Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte
rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund
der Bundesverfassung zustehen. Er kann beispielsweise geltend machen, auf ein
Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört
worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder habe
nicht Akteneinsicht nehmen können (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.).
Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die
Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund
antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen
kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine
solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch
(BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160 mit Hinweisen).

1.1.2 Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Gemäss
Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts
verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es kann nach Art. 8 Abs. 1
lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln
anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren
beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder
sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht Art.
88 OG als "lex specialis" vor. Die Legitimation des Opfers zur
staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen
erweitert (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f. mit Hinweisen). Da der
Beschwerdeführer durch den umstrittenen Vorfall nicht derart in seiner
Integrität beeinträchtigt ist, dass ihm eine Opferstellung zukäme (vgl. dazu
BGE 128 I 218 E. 1.2 S. 220 f. mit Hinweis), findet diese Regelung vorliegend
keine Anwendung.

1.1.3 Soweit der Beschwerdeführer jedoch eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs sowie eine Rechtsverweigerung geltend macht, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich - unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach - einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer erhebt auch namens der D.________ AG in Liquidation
Beschwerde; darauf ist nicht einzutreten, da diese Gesellschaft im kantonalen
Verfahren keine Parteistellung inne hatte.

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Strafgericht eine Rechtsverweigerung sowie
eine Missachtung des Anspruchs auf Mitwirkung im Beweisverfahren - mithin
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - vor.

2.1 Die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestimmt in erster
Linie das kantonale Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht unter dem
Gesichtswinkel der Willkür prüft. Falls sich der Schutz aufgrund des
kantonalen Rechts als ungenügend erweist, kann sich der Betroffene auf Art.
29 Abs. 2 BV berufen. Diese Bestimmung gewährleistet einen
verfassungsrechtlichen Mindestschutz. Das Bundesgericht prüft frei, ob die
sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Rechte verletzt worden sind (BGE 124 I
241 E. 2 S. 242 f.; 120 Ia 220 E. 3a S. 223; 114 Ia 93 E. 2 S. 98/99 mit
Hinweisen).

2.2 Art. 29 Abs. 2 BV schützt den Anspruch der Parteien auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der
Erhebung der wesentlichen Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 55 mit Hinweis).

2.3 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht
schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist,
zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss
die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen).

2.4
2.4.1Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht zu den
Zeugenbefragungen eingeladen worden. Sämtliche Einvernahmetermine seien ihm
verschwiegen worden. Dies stelle eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV dar.
Im kantonalen Verfahren hatte der Beschwerdeführer die Parteistellung als
Geschädigter inne (Verfahren S168.57/00, act. 14). Er verkennt indes, dass
dem Geschädigten kein derart weit gehendes Zeugenanhörungsrecht zukommt wie
etwa dem Beschuldigten: § 106 Abs. 3 StPO/BS sieht vor, dass Geschädigten auf
Gesuch die Teilnahme an einzelnen Einvernahmen oder Augenscheinen gestattet
werden kann, wenn ihre Interessen dies rechtfertigen und keine
Beeinträchtigung des Verfahrenszwecks zu befürchten ist. § 108 Abs. 1 StPO/BS
hält zudem fest, dass die gemäss §§ 106/107 zur Teilnahme berechtigten
Personen möglichst früh vom Termin der entsprechenden Beweiserhebung in
Kenntnis zu setzen sind. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei den
Befragungen der Zeugen und des Beschuldigten nie anwesend war. Die kantonalen
Instanzen stellen auch nicht in Abrede, dass keine Information nach § 108
StPO/BS stattgefunden hat. Sie vertreten den Standpunkt, der Beschwerdeführer
sei in seinen Parteirechten nicht eingeschränkt worden, da er nie formell ein
Gesuch um Teilnahme gestellt habe. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
es insbesondere nicht unterlassen habe, Akteneinsicht zu verlangen,
schliessen die Behörden, dass er sich seiner Rechte durchaus bewusst gewesen
sei.

2.4.2 Laut dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Protokoll vom 3. Juli
2000 (Verfahren S 168.57/00, act. 22) wurde er u.a. über seine Rechte als
Geschädigter gemäss § 106 ff. StPO/BS orientiert. Ein Gesuch zur Teilnahme an
Zeugeneinvernahmen hat er in der Folge indes nie gestellt, auch nicht nach
dem ersten Rekursverfahren. Anlässlich seiner Akteneinsichtnahme vom 4.
September 2000 (Verfahren S 168.57/00 act. 37 und S 151.99/00, act. 1467)
konnte er Kenntnis nehmen vom Befragungsprotokoll des Beschuldigten vom 20.
Juli 2000. Er hat aber weder in diesem noch in einem späteren Zeitpunkt darum
ersucht, künftig an Einvernahmen teilzunehmen. Offen bleiben kann, ob ein
solches Gesuch gutgeheissen worden wäre, was sowohl die kantonalen Behörden
als auch der Beschwerdegegner bezweifeln. Es ist jedenfalls
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörden aufgrund des
klaren Wortlautes von § 106 Abs. 3 StPO/BS ein solches Gesuch voraussetzen,
damit überhaupt eine Teilnahme geprüft wird und eine Information im Sinn von
§ 108 StPO/BS erfolgt. Da der Beschwerdeführer - der sich seiner Rechte
aufgrund der von ihm verlangten Akteneinsicht offensichtlich bewusst war -
nie sein Interesse an der Teilnahme bei den Einvernahmen geäussert hat,
musste sich die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet sehen, ihn jeweils auf
die Befragungstermine aufmerksam zu machen. Der Umstand, dass der
Strafanspruch in erster Linie dem Staat zusteht und der Geschädigte lediglich
ein mittelbares oder tatsächliches Interesse an der Strafverfolgung des
Täters hat (vgl. E. 1.1 hiervor), lässt eine derartige Auslegung von §§ 106
ff. StPO/BS nicht als geradezu willkürlich erscheinen, auch wenn eine
entsprechende Information üblicherweise angebracht wäre.

2.4.3 Nicht zu überzeugen vermögen in diesem Zusammenhang die Ausführungen,
mit welchen der Beschwerdeführer aufzuzeigen versucht, inwiefern seine
Teilnahme an den Einvernahmen Ungereimtheiten hätte verhindern können. Zudem
äussert sich der Beschwerdeführer damit zur materiellen Beurteilung, welche
die Staatsanwaltschaft und die Rekurskammer vorgenommen haben. Darauf ist
mangels diesbezüglicher Legitimation (E. 1.1 hiervor) nicht einzutreten.

2.5 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Akteneinsichtsrechts geltend. Wie sich den Akten jedoch entnehmen lässt, hat
er - auf telefonische Anfrage hin - bereits am 4. September 2000 sowohl
Akteneinsicht im Strafverfahren gegen Y.________ (S 168.57/00, act. 37) als
auch im ihn selber betreffenden Verfahren (S 151.99/00, act. 1467) erhalten.
Gemäss § 103 Abs. 4 StPO/BS haben Geschädigte sowie Anzeigestellerinnen und
Anzeigesteller Anspruch auf Akteneinsicht, soweit dies für die Ausübung ihrer
prozessualen Rechte erforderlich ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
inwiefern die ihm gewährte Akteneinsicht diesen Anforderungen nicht zu
genügen vermocht hätte. Es war ihm unbenommen, auch zu einem späteren
Zeitpunkt wiederum Kenntnis der vorhandenen Akten zu erhalten. Dass ihm die
Staatsanwaltschaft seine Parteirechte versagt hätte, zeigt der
Beschwerdeführer demnach nicht rechtsgenüglich auf (Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG).

2.6 Sodann rügt der Beschwerdeführer, seine Beweisanträge hätten keine
Beachtung gefunden und seine Rekursanträge seien mit keinem Wort gewürdigt
worden.

2.6.1 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29
Abs. 2 BV folgt der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig
angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind
(BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 la 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen).
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die
Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits
abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211;
122 II 464 E. 4a S. 469, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hatte dem
Beschwerdegegner vorgeworfen, bei einer Unterredung mit Mitarbeitern der Bank
A.________ das Bankgeheimnis verletzt zu haben. Die beim massgeblichen
Gespräch anwesenden Personen sind - wenn auch erst infolge des ersten
Rekursentscheides - befragt worden. Wenn die Rekurskammer hierauf aufgrund
der erhobenen Beweise und Einvernahmen keine Zweifel hatte, dass der dem
Beschuldigten vorgeworfene Tatbestand nicht erfüllt sei, durfte sie
willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung von der Einvernahme zusätzlicher
Zeugen absehen. Daraus ist ihr kein Vorwurf zu machen.

2.6.2 Weiter trifft die Behörde aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV eine
Begründungspflicht. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem
Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so
abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz
sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das
bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 mit Hinweisen). Die
Rekurskammer hat sich mit den materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt und einlässlich dargetan, weshalb sie die Einstellung des
Strafverfahrens für rechtmässig hält. Aus dem Umstand, dass sie sich zu den
formellen Rügen des Beschwerdeführers nicht geäussert hat, wird deutlich,
dass sie diese als offensichtlich unbegründet erachtet hat. Dem
Beschwerdeführer war es gestützt auf die von der Rekurskammer genannten
Argumente ohne Weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was
er denn auch getan hat.

3.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 OG) und den privaten Beschwerdegegner angemessen zu
entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht
Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: