Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.600/2004
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1P.600/2004 /ggs

Urteil vom 23. März 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz,

gegen

1.A.________,
2.B.________,
3.C.________,
Beschwerdegegner, alle vertreten durch
Fürsprecher Franz Müller,
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.

Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK
(Strafverfahren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Bern, 2. Strafkammer, vom

25. November 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ erlitt am 15. Februar 1999 einen Skiunfall in D.________. Bei der
Durchfahrt eines auf einer Forststrasse geführten Skiweges öffnete sich der
Fersenautomat seines rechten Skis, worauf er über die talseitige Böschung
hinunterstürzte und auf einen rund zwei Meter neben dem Pistenrand stehenden
Baum prallte. Dabei zog sich X.________ innere Verletzungen und verschiedene
Brüche zu.

Am 3. November 2000 erstattete X.________ gegen die verantwortlichen Organe
und die Geschäftsführung der Sportbahnen D.________ AG Strafanzeige wegen
fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB. Er
warf ihnen vor, am Unfallort, der als gefährliche Stelle bekannt gewesen sei,
aus Kostengründen das Anbringen selbst einfachster Pistensicherungen oder
Markierungen unterlassen zu haben.

Die Gerichtspräsidentin 2 des Gerichtskreises IX Interlaken Oberhasli sprach
am 24. Januar 2003 den Verwaltungsratspräsidenten der Sportbahnen,
A.________, den als Pisten- und Rettungschef sowie als Betriebsleiter
fungierenden B.________ und den für das Ressort "Pisten" verantwortlichen
Verwaltungsrat der Sportbahnen, C.________, von der strafrechtlichen
Verantwortung für den Unfall frei und wies die Zivilklage von X.________
zurück.

Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte das erstinstanzliche Urteil am
25. November 2003.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. Oktober 2004 beantragt X.________,
dieses ihm am 17. September 2004 zugestellte Urteil des Obergerichts
aufzuheben.

Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. A.________, B.________ und
C.________ beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer hat beim Unfall vom 15. Januar 1999 schwere
Verletzungen erlitten und ist seither teilweise invalid. Im Strafverfahren
gegen die angeblich für den Unfall verantwortlichen Beschwerdegegner wegen
fahrlässiger schwerer Körperverletzung ist er daher ohne weiteres Opfer im
Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Als solches ist er befugt, das die
Beschwerdegegner freisprechende, kantonal letztinstanzliche Urteil des
Obergerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungs-
und konventionsmässiger Rechte anzufechten (Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 86
Abs. 1 und Art. 88 OG, Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; BGE 120 Ia 101 E. 1a und 2a,
157 E. 2a und c). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig
begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E.
1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist.

1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach dem Ergehen des angefochtenen
Urteils habe sich herausgestellt, dass ihm nicht bloss die zunächst
zugesprochene Viertels-, sondern effektiv eine Dreiviertelsrente zustehe, da
sein Invaliditätsgrad 65 % betrage. Dies sei eine neue Tatsache, die er in
der staatsrechtlichen Beschwerde erstmals als Novum vorbringen dürfe. Dies
trifft zwar zu, doch ist nicht zu sehen, inwiefern der Umstand, dass die
Unfallfolgen noch schwerwiegender sind als zunächst angenommen, einen
Einfluss auf das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner haben könnte. Es
war nie umstritten, dass der Beschwerdeführer schwere Körperverletzungen im
Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB erlitt.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Gutachter E.________ sei befangen und
hätte in den Ausstand treten müssen. Dieser habe, obwohl von ihm ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass er als Experte nicht zu Rechtsfragen Stellung nehmen
dürfe, in seinen Gutachten vom 14. Februar 2002 und vom 20. Juni 2002
ausführliche rechtliche Schlussfolgerungen gezogen. Zudem sei er von einem
falschen Sachverhalt ausgegangen, indem er auf die Ergebnisse des 2002
erfolgten Augenscheins und nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse
abgestellt habe, wie sie beim Unfall im Februar 1999 wirklich bestanden
hätten. Abgesehen davon sei sein Verhältnis zur  Versicherungsgesellschaft
F.________ zu klären. Diese sei als Haftpflichtversicherer der
Beschwerdegegner im Verfahren aufgetreten und habe beispielsweise am
Augenschein teilgenommen. Falls der Gutachter im gleichen Zeitraum für die
Versicherungsgesellschaft F.________ als Anwalt tätig gewesen wäre, würde ihn
dies befangen erscheinen lassen.

2.2 Der gerichtliche Experte ist nicht Mitglied des urteilenden Gerichts,
weshalb sich seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht nach Art. 30
Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK richten,
welche ein faires Verfahren garantieren. Die Anforderungen dieser
Verfahrensgarantien an die Unbefangenheit des gerichtlichen Sachverständigen
entsprechen indessen weitgehend denjenigen, die Art. 30 Abs. 1 BV an den
Richter stellt. Befangenheit ist danach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen,
die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gutachters zu
erwecken. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich
befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein
der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen
vermögen (BGE 127 I 196 E. 2b, 125 II 541 E. 4a; 124 I 121 E. 3a).

2.3 Der Beschwerdeführer hat sich zunächst ausdrücklich mit dem Vorschlag der
Beschwerdegegner einverstanden erklärt, E.________ mit der Erstellung eines
"Verkehrssicherungsgutachtens" zu beauftragen. Dieser wurde von ihm als
"einer der massgeblichen Spezialisten auf dem Gebiet des Skirechts"
bezeichnet, auf dessen Publikationen er sich bei seiner Strafanzeige auch
selber stützte. Es war somit allen Beteiligten und insbesondere auch dem
Beschwerdeführer bekannt, dass es sich beim Gutachter nicht um einen Fachmann
für Bau und Betrieb von Skipisten, sondern um einen Juristen handelt. Der dem
Gutachter erteilte Auftrag, abzuklären, ob die Beschwerdegegner ihrer
Verkehrssicherungspflicht nachgekommen seien, liess sich denn auch ohne
rechtliche Erwägungen letztlich nicht erfüllen. Dazu musste der Gutachter
zwangsläufig die Rechtsfrage klären, was genau der Inhalt dieser Pflicht war,
ob und wenn ja zu welchen (weiteren) Massnahmen die Beschwerdegegner nach den
einschlägigen Normen und der Gerichtspraxis verpflichtet gewesen wären, um
den Skiweg, auf welchem der Unfall passierte, besser zu sichern. Angesichts
des zwiespältigen oder jedenfalls unpräzisen Auftrags ist es nicht
grundsätzlich zu beanstanden, dass sich der Gutachter (auch) zu Rechtsfragen
äussert. Auch wenn er, wie das Obergericht festhält, den Gutachterauftrag
"etwas unglücklich" interpretierte, so dass der Eindruck habe entstehen
können, es sei an ihm gewesen aufzuzeigen, ob die Angeschuldigten eine
Sorgfaltspflichtverletzung begangen hätten oder nicht, lässt ihn dies unter
diesen Umständen noch nicht als befangen erscheinen. Nichts anderes ergibt
sich aus dem Umstand, dass dem Gutachter ein Versehen unterlief, indem er
davon ausging, die Einfahrt des Skiweges sei am Unfalltag mit einer Banderole
"Langsam" markiert gewesen. Ein derartiger Fehler - zu dem der Gutachter in
seinem Ergänzungsgutachten Stellung genommen und dargelegt hat, dass er auf
das Ergebnis seines Gutachtens keinen Einfluss hatte - lässt einen
Sachverständigen nicht befangen erscheinen. Die Rüge ist unbegründet.

2.4 Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob E.________ in der Zeit, als
er sein Gutachten verfasste, - insbesondere etwa im Verfahren 5C.184/2003 -
als Anwalt für die Versicherungsgesellschaft F.________ gearbeitet habe, da
ihn dies befangen erscheinen lassen würde. Er beantragt dem Bundesgericht,
"die entsprechenden Abklärungen beim Experten und in den ihm zugänglichen
Akten zu unternehmen".

Fragen und Einwände zur Unabhängigkeit des Gutachters sind so früh wie
möglich zu stellen bzw. zu erheben. Der Beschwerdeführer hatte dazu bei
dessen Bestellung Gelegenheit. Er hat von dieser Möglichkeit nicht nur nicht
Gebrauch gemacht, sondern den Vorschlag der Gegenseite, E.________ als
Gutachter einzusetzen, ausdrücklich begrüsst. Der Beschwerdeführer legt mit
keinem Wort dar, was ihn zur Vermutung brachte, dass E.________ im Zeitraum
2001/2002 für die Versicherungsgesellschaft F.________ anwaltlich tätig
gewesen sein könnte und weshalb er diese Frage nicht bereits im
erstinstanzlichen Verfahren oder in der Appellation aufwarf bzw. aufwerfen
konnte. Der in der staatsrechtlichen Beschwerde erstmals erhobene Antrag, es
sei abzuklären, in welcher Beziehung E.________ im Zeitraum 2001/2002 zur
Versicherungsgesellschaft F.________ stand, scheitert damit bereits am für
dieses Verfahren geltenden Novenverbot. Im Verfahren 5C.184/2003 vertrat
dieser im Übrigen nicht die Versicherungsgesellschaft F.________, sondern
eine andere Versicherungs-Gesellschaft.

2.5 Nicht nachvollziehbar ist schliesslich der Vorwurf, das Urteil der
Einzelrichterin und das angefochtene Urteil des Obergerichts seien durch das
unzulässige "Rechtsgutachten" von E.________ "vorweggenommen/präjudiziert"
worden. Beide Instanzen hatten das Recht von Amtes wegen anzuwenden, und es
gibt keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass sie ihrer Richterpflicht nicht
nachgekommen wären und die rechtlichen Folgerungen von E.________ unbesehen
zum Urteil erhoben hätten. Beide Instanzen erkannten, dass der Gutachter über
das Ziel hinausschoss, und erklärten ausdrücklich, an dessen rechtliche
Schlüsse nicht gebunden zu sein. Unzutreffend ist der Einwand, die
erstinstanzliche Richterin habe keine Beweiswürdigung vorgenommen, sodass er
eine Instanz verloren habe. Das Obergericht (angefochtenes Urteil S. 7 E. II
C. 2. zweiter Absatz) hat dazu mit Recht festgehalten, die Beweiswürdigung
der Vorderrichterin sei in die rechtlichen Erwägungen eingeflossen. Auch wenn
diese, soweit ist die Kritik des Beschwerdeführers berechtigt, die Lesbarkeit
ihres Urteils stark verbessert hätte, wenn sie zunächst das Beweisergebnis
festgestellt und dieses anschliessend rechtlich gewürdigt hätte, so ergibt
sich aus ihrem Urteil mit ausreichender Klarheit, von welchem Sachverhalt sie
schliesslich ausging. Die Rüge ist unbegründet.

3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, die Beweise willkürlich zu
seinen Lasten beurteilt und sein rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem
es Beweisanträge - insbesondere die Zeugeneinvernahme von G.________ -
abgewiesen habe.

3.1 Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise
abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung
erheblich sind (BGE 127 I 54 E. 2b; 117 Ia 262 E. 4b). Das hindert aber den
Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier
Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der
rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in
willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise
annehmen kann,   seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert
(BGE 122 V 157 E. 1d; 122 II 219 E. 3c; 119 Ib 492 E. 5b/bb).

3.2 Willkürlich ist ein Entscheid, der mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, dass die Begründung unhaltbar ist, der
Entscheid muss sich vielmehr im Ergebnis als willkürlich erweisen (BGE 125 I
166 E. 2a; 125 II 10 E. 3a, 129 E. 5b; 122 I 61 E. 3a je mit Hinweisen).

3.3 Das Obergericht kommt im angefochtenen Entscheid (S. 17) zum Schluss,
dass es sich beim Skiweg, auf welchem der Unfall passierte, nicht um eine
grundsätzlich gefährliche Durchfahrt handelt, die von den
Pistenverantwortlichen mit besonderen Massnahmen weiter hätte gesichert
werden müssen.
Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung vorbringt (Beschwerde S.
21 ff.), erschöpft sich in appellatorischer Kritik, die nicht geeignet ist,
die obergerichtliche Beurteilung, wonach der fragliche Skiweg keine besondere
Gefahrenquelle darstellt, als willkürlich erscheinen zu lassen. Es war nie
umstritten, dass der Baum, in welchen der Beschwerdeführer prallte, nicht
gepolstert war, ebensowenig wie die anderen Bäume entlang des Skiwegs
(angefochtenes Urteil S. 17 E. 2.5 zweiter Absatz). Fest steht auch, dass der
Beschwerdeführer über die stark (45 Grad) abfallende Böschung hinab stürzte
und dabei mit einem Baum zusammenprallte; es ist schlechterdings nicht
ersichtlich, inwiefern das Obergericht diesen Sachverhalt willkürlich
festgestellt haben sollte. Absturzgefahr, wie sie die Sachverständigen
verstehen (etwa die Aussage des sachverständigen Zeugen H.________ an der
Hauptversammlung, angefochtenes Urteil S. 12 zweiter Absatz), nämlich die
Gefahr, in freiem Fall über ein grosses Hindernis wie etwa einen Felsen
hinabzustürzen, konnte das Obergericht für die Unfallstelle willkürfrei
verneinen. Aus den Fotos des Augenscheins ergibt sich entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers keineswegs, dass es sich beim Baum, in den er prallte,
um einen frei stehenden (und damit allenfalls zu sichernden) Einzelbaum
handelt. Im Bereich der Unfallstelle grenzt der Skiweg talseits an einen
lockeren Waldsaum. Es ist ohne weiteres haltbar, den fraglichen Baum als
dessen Bestandteil zu betrachten. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, der
Baum stünde entgegen der Auffassung des Obergerichts näher als zwei Meter am
Pistenrand, legt aber weder dar, inwiefern die gegenteilige Annahme des
Obergerichts (angefochtenes Urteils S. 10 E. d) willkürlich sein soll, noch
inwiefern dieser Umstand rechtserheblich sein könnte (Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG). Das Obergericht hat sich auch mit der Unfallstatistik auseinandergesetzt
und festgestellt, dass sich auf dem fraglichen Skiweg zwar hin und wieder
Unfälle ereignet hätten, aber keine in der Art, wie ihn der Beschwerdeführer
erlitten habe; nie sei ein Skifahrer in einen Baum katapultiert worden
(angefochtener Entscheid S. 18 E. 3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
inwiefern dieser Schluss willkürlich sein soll.

Es ist somit nicht ersichtlich, dass das Obergericht den Sachverhalt
willkürlich festgestellt haben könnte. Es war damit verfassungsrechtlich
nicht gehalten, weitere Beweise - etwa die Einvernahme eines weiteren
sachverständigen Zeugen - abzunehmen, sondern konnte in willkürfreier
antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die Erhebung weiterer
Beweise das Beweisergebnis nicht mehr beeinflussen würde. Es hat daher das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, indem es die von ihm
angebotenen weiteren Beweismittel ablehnte.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
156 OG). Ausserdem hat er die obsiegenden Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: