Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.595/2004
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1P.595/2004 /ast

Urteil vom 26. Januar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Elmar Perler,

gegen

Y.________ AG, Hägliweg 2, 3186 Düdingen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Christoph J. Joller,
Gemeinde Düdingen, Hauptstrasse 27, Postfach, 3186 Düdingen,
Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion des Kantons Freiburg, Chorherrengasse
17, 1700 Freiburg,
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, Route
André-Piller 21, Case Postale, 1762 Givisiez.

Quartierplanung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, vom
2. September 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Y.________ AG ist Eigentümerin der 3'556 m2 umfassenden Parzelle Nr. 5322
des Grundbuchs der Gemeinde Düdingen. Die Nachbarparzelle Nr. 5308 misst
1'300 m2 und gehört der X.________ AG. Auf beiden Grundstücken, die an das
Bahnhofsareal grenzen, befindet sich je ein 29,50 Meter hohes Wohngebäude.

Nach der im Jahre 1996 genehmigten Ortsplanung befanden sich beide
Grundstücke in einer Wohnzone hoher Dichte. Bei einer Teilrevision der
Ortsplanung wurden sie im Jahr 2002 der neuen Kernzone zugewiesen. In dieser
Zone gilt für Neubauten sowie für Vergrösserungen bestehender Gebäude die
Pflicht zur Erstellung eines Quartierplans (Art. 13 des Planungs- und
Baureglements der Gemeinde Düdingen vom 12. März 1996).
Am 28. März 2003 legte die Gemeinde Düdingen den "Quartierplan Bahnhof West"
öffentlich auf. Nach diesem Plan, der einzig die Parzelle Nr. 5322 der
Y.________ AG umfasst, ist auf diesem Grundstück neben dem bestehenden
Wohnhaus die Errichtung eines neuen 20,50 Meter hohen Gebäudes (Baute A)
sowie die Erstellung von Verkaufsflächen (Baute B) vorgesehen. Die X.________
AG erhob gegen den Quartierplan Einsprache.
Mit Entscheid vom 9. Juli 2003 wies die Gemeinde Düdingen die Einsprache ab,
nahm den Quartierplan an und überwies diesen zur Genehmigung an die kantonale
Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion. Gegen den Entscheid der Gemeinde
erhob die X.________ AG Beschwerde, welche die Raumplanungs-, Umwelt- und
Baudirektion am 2. März 2004 bei gleichzeitiger Genehmigung des Quartierplans
abwies. Gegen diesen Entscheid gelangte die X.________ AG mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg. Am 2. September 2004 wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. Oktober 2004 beantragt die
X.________ AG im Wesentlichen die Aufhebung des Urteils des
Verwaltungsgerichts vom 2. September 2004 wegen Verletzung der
Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV).

Das Verwaltungsgericht beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde sei
abzuweisen. Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion schliesst auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde
Düdingen äussert sich zur Beschwerde, ohne einen Antrag zum Verfahrensausgang
zu stellen. Die Y.________ AG beantragt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
könne.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 130 I 312 E. 1 S.
317; 129 I 173 E. 1 S. 174, je mit Hinweisen).

1.1 Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist nach Art. 88 OG legitimiert, wer
durch den angefochtenen Entscheid persönlich in seinen rechtlich geschützten
Interessen beeinträchtigt ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind die
Eigentümer benachbarter Grundstücke befugt, einen Nutzungsplan anzufechten,
wenn sie die willkürliche Anwendung von Vorschriften geltend machen, die
ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz
der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im
Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die behaupteten
widerrechtlichen Auswirkungen der Bauten betroffen werden (BGE 127 I 44 E. 2c
S. 46; 125 II 440 E. 1c S. 442 f.; 119 Ia 362 E. 1b S. 364 f.; 118 Ia 232 E.
1a S. 234, je mit Hinweisen).

1.2 Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren dient der Kontrolle kantonaler
Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte
(BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als verletzt erachteten
verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu bezeichnen;
überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen
Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen
sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E.
1c S. 395, je mit Hinweisen).

1.3 Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde genügt den gesetzlichen
Begründungsanforderungen nicht. Sie lässt eine detaillierte Begründung und
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten vermissen. Statt dessen übt die
Beschwerdeführerin am angefochtenen Entscheid im Wesentlichen appellatorische
Kritik, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, welche nachbarschützenden Normen in
verfassungswidriger Weise angewendet worden sein sollen. So legt sie in Bezug
auf den von ihr geforerten Einbezug ihrer Parzelle in den Quartierplan nicht
dar, inwiefern der Quartierplanperimeter dem Wortlaut von Art. 68 des
kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RPBG) widerspricht. Hinsichtlich
des Gebäudes A kritisiert sie die bewilligte Höhe von 20.50 Metern. Sie setzt
sich aber nicht mit Art. 68 Abs. 2 RPBG, der Abweichungen von den
Zonenvorschriften zulässt, auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, dass
ihre rechtlich geschützten Interessen verletzt würden. Sie behauptet zwar,
das neue Gebäude A führe zu einem Entzug der Abendsonne, setzt sich indessen
mit keinem Wort mit dem in den Akten liegenden Schattenwurfdiagramm
auseinander und macht insbesondere nicht geltend, die diesbezüglich
massgebenden Vorschriften seien verletzt worden. Auch in Bezug auf die
kritisierten Parkierungsanlagen bringt die Beschwerdeführerin nicht vor,
diese widersprächen den gesetzlichen Vorschriften. Die übrigen Rügen der
Beschwerdeführerin entsprechen ebenfalls nicht den gesetzlichen
Begründungsanforderungen. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, aus welchen
Gründen durch den Nichteinbezug ihrer Liegenschaft in das Quartierplangebiet
das Rechtsgleichheitsgebot verletzt sein sollte, nachdem sie selbst einen
solchen Einbezug abgelehnt hatte. Gleich verhält es sich mit der Rüge der
willkürlichen Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Zunahme der
Verkehrsimmissionen.

2.
Aus den genannten Gründen kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht
eingetreten werden. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat die
anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 159
Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Düdingen und der Raumplanungs-,
Umwelt- und Baudirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
II. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: