Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.594/2004
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


1P.594/2004 /sta

Urteil vom 19. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Kreisschulpflege
Zürichberg der Stadt Zürich, Hirschengraben 42, Postfach, 8023 Zürich,
Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Walchetor, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach 1226, 8021 Zürich.

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
(betreffend Disziplinarmassnahmen/Versetzung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 29. September 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ reichte am 28./29. März mit Ergänzung vom 29. Mai 2004 beim
Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen
die Kreisschulpflege Zürichberg ein. Er rügte insbesondere, "dass der
weibliche Lehrkörper ... ohne Grund und Anlass unschuldige Primarschüler
physisch und psychisch einmal mehr angegriffen" habe; sie seien durch die
Beklagten "systematisch fortdauernd gehindert, erfolgreich vollendet
ausgeschlossen und schliesslich zu Erstklässlern strafversetzt worden", was
geeignet sei, ihre Primarschulkarriere zu beeinträchtigen.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 trat die Vorsteherin des Schul- und
Sportdepartements der Stadt Zürich auf eine Eingabe X.________s nicht ein,
und eine andere Eingabe X.________s leitete sie zur Behandlung an die
zuständige Bezirksschulpflege Zürich weiter.

In diesem Zusammenhang richtete X.________ weitere Anzeigen oder Beschwerden
an verschiedene andere Behörden, so auch einen vom 12. April 2004 datierten
Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Eingabe mit
Verfügung vom 20. April 2004 zuständigkeitshalber an die kantonale
Bildungsdirektion zur Behandlung weiter leitete.

Hiergegen führte X.________ staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht,
auf welche mit Urteil vom 20. Juli 2004 nicht eingetreten wurde (Verfahren
1P.398/2004).

2.
Die Bildungsdirektion bestätigte am 17. Juni 2004 den Eingang des ihr von
Seiten des Verwaltungsgerichts übermittelten Geschäfts und stellte in
Aussicht, über die weiteren Verfahrensschritte zu unterrichten; dieses
Schreiben ging jedenfalls auch an X.________s Adresse.

Gegen "die Verfügung vom 17. Juni 2004 der Bildungsdirektion" gelangte
X.________ am 17./18. September 2004 mit einer "National wirksamen Beschwerde
wegen extrem entwickelten Wahrnehmungsdefizites und Verletzung von inter- &
nationalen Verfahrensgarantien zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten ... betr. physische und psychische Gewalt etc. gegen
unschuldige Primarschüler während des obligatorischen Klassenunterrichts ...,
begangen durch die Schulbehörde der Stadt Zürich, vertreten durch ... [es
folgen nebst 'Unbekannt' 25 Einzelpersonen, worunter Angehörige des
Lehrkörpers und auch solche der Schulpflege], Beklagte ...,
BeschwerdegegnerInnen, Angezeigte etc." an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich.

Mit Beschluss vom 29. September 2004 ist die 4. Kammer der 4. Abteilung des
Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde nicht eingetreten, dies im
Wesentlichen mit der Begründung, dass das Gericht jedenfalls im
Bildungsbereich keine Aufsicht auszuüben habe. Eine Weiterleitung der von
X.________ gegen die Bildungsdirektion der Sache nach erhobenen
Aufsichtsbeschwerde müsse aber unterbleiben, da in der Angelegenheit zwei
Aufsichtsbehörden in Frage kämen, nämlich der Regierungs- und der Kantonsrat.
Die allfällige Wahl dürfe dem Beschwerdeführer anheim gestellt werden;
insoweit drohten diesem wegen der - nur unter dem Vorbehalt von Treu und
Glauben stehenden - Fristlosigkeit der Aufsichtsbeschwerde keine Nachteile.

3.
Gegen den Beschluss vom 29. September 2004 führt X.________ mit Eingabe vom
14. Oktober 2004 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er
die erwähnte Kritik gegenüber dem "weiblichen Lehrkörper" wiederholt. Die
weitschweifige Eingabe entspricht im Wesentlichen der von ihm in einem
Parallelverfahren gegen eine Verfügung der Vorsteherin des Schul- und
Sportdepartements der Stadt Zürich erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde
(Verfahren 1P.584/ 2004), indem er sich abermals grösstenteils darauf
beschränkt, seitenweise verschiedenste Bestimmungen der Bundesverfassung, der
EMRK und des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes etc. zu zitieren,
die er pauschal als verletzt erachtet.

Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit mit einer
Vielzahl von Begehren mehr als die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
verlangt wird. Denn die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht
vorliegenden Ausnahmen abgesehen grundsätzlich rein kassatorischer Natur,
d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 129
I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

Ohnehin kann aber - was der Beschwerdeführer offenbar weiterhin übersehen
will - nach ständiger Rechtsprechung der Entscheid einer Behörde, auf eine
Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu
geben, nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (BGE 121 I
42 E. 2a mit Hinweisen).

Abgesehen davon vermöchte die vorliegende Beschwerde den gesetzlichen
Erfordernissen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 127 III 279 E.
1b/c), auf die der Beschwerdeführer schon vielfach aufmerksam gemacht worden
ist, nicht zu genügen, setzt er sich doch nicht auf eine diesen
Erfordernissen genügenden Weise mit dem angefochtenen Beschluss auseinander.

Mit Blick auch auf die verschiedenen in der Angelegenheit bereits erledigten
Verfahren ist festzustellen, dass die Eingaben des Beschwerdeführers im
vorliegenden Zusammenhang als mutwillig zu bezeichnen sind (Art. 36a Abs. 2
OG). Das Bundesgericht behält sich vor, ähnliche Eingabe in der Angelegenheit
inskünftig formlos abzulegen.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch
um Gewährung aufschiebender Wirkung gegenstandslos.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde
von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bildungsdirektion und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: