Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.591/2004
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1P.591/2004 /sta

Urteil vom 28. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, Kasernenstrasse 45,
Postfach, 8026 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 15,
Postfach, 8023 Zürich.

Strafverfahren (SVG),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, vom 31. August 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Polizeirichter der Stadt Zürich verurteilte X.________ mit Verfügung vom
5. Dezember 2002 wegen Missachtung des Rotlichts eines Lichtsignals zu einer
Busse von Fr. 250.--. Dagegen erhob X.________ Einsprache. Das
Stadtrichteramt hielt indessen nach Durchführung einer Untersuchung an seiner
Busse fest, worauf X.________ gerichtliche Beurteilung verlangte.

Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich verurteilte
X.________ am 13. November 2003 wegen Missachtung des Rotlichts eines
Lichtsignals zu einer Busse von Fr. 250.--. Eine dagegen von X.________
erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies die III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 31. August 2004 ab.

2.
Gegen den ihm am 15. September 2004 zugestellten Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich erhob X.________ mit Eingabe vom 13. Oktober 2004
staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 13. Oktober 2004, die sich mit
der Begründung im angefochtenen Beschluss nur mangelhaft auseinander setzt,
nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar,
inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungs- oder konventionswidrig sein
soll. So behauptet er beispielsweise eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör, ohne jedoch aufzuzeigen, durch welches Verhalten die
kantonalen Behörden dieses verfassungsmässige Recht nach seiner Auffassung
verletzten. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die
Beschwerde nicht einzutreten.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrichteramt Zürich, dem
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, und dem Obergericht des
Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: