Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.58/2004
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1P.58/2004 /ggs

Urteil vom 15. November 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Ersatzrichter Seiler,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,
vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus,
8090 Zürich, und durch den Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte,
p.A. Obergerichtspräsident, Postfach, 8023 Zürich.

Art. 8, 9 und 27 BV (Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003;
Entschädigung der Dolmetscher und Übersetzer),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Dolmetscherverordnung vom 26./27.
November 2003.

Sachverhalt:

A.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Plenarausschuss der obersten
kantonalen Gerichte erliessen am 26./27. November 2003 eine
Dolmetscherverordnung, gestützt auf § 130 Abs. 3 und § 215 Abs. 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) sowie § 13 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Verordnung regelt
unter anderem die Erteilung und Entschädigung der Dolmetscher- und
Übersetzungsaufträge vor kantonalen Gerichten und Verwaltungsbehörden. Sie
wurde am 19. Dezember 2003 amtlich publiziert.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 31. Januar 2004 beantragt X.________,
folgende Bestimmungen der Dolmetscherverordnung aufzuheben:
in § 18 die Passagen:
"Bei Widerruf des Auftrages vor Antritt der Anreise besteht kein Anspruch auf
Entschädigung."
"Mit der Entschädigung sind sämtliche Spesen und Aufwendungen abgegolten."
Im Anhang (Entschädigungstarif)
In Ziff. 1: Ansätze für Dolmetschen (einschliesslich Wartezeit):
"a)Werktage zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr: Fr. 70/Std."
ausserordentlich schwierige Übersetzungen (besondere Gerichtsverfahren,
komplexe Fachsprachen): Fr. 90/Std"
In Ziff. 2: Ansätze für schriftliche Übersetzungen:
"a)Entschädigung pro produzierte A4-Seite (mittleres Schriftbild; Aufrundung
auf halbe bzw. ganze Seite): Fr. 70
b)ausserordentlich schwierige Übersetzungen: Fr. 90/Seite"

C.
Er rügt eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit, des Vertrauensgrundsatzes,
der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots. Zudem beantragt er Erteilung der
aufschiebenden Wirkung.

D.
Das präsidierende Mitglied der I. öffentlichrechtlichen Abteilung wies das
Gesuch um aufschiebende Wirkung am 26. Februar 2004 ab.

E.
Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und der
Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte beantragen Abweisung der
Beschwerde.

In dem vom Bundesgericht angeordneten zweiten Schriftenwechsel halten die
Parteien an ihren Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Da der Kanton Zürich gegen kantonale Erlasse kein Verfahren der abstrakten
Normenkontrolle kennt, ist die staatsrechtliche Beschwerde unmittelbar gegen
die kantonale Verordnung zulässig (Art. 84 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1 OG). Der
Beschwerdeführer ist regelmässig als Übersetzer oder Dolmetscher für
zürcherische Gerichte tätig, damit von den angefochtenen Bestimmungen in
seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur staatsrechtlichen
Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG; BGE 130 I 82 E. 1.3, 26 E. 1.2.1, 128 I
295 E. 6a S. 311, 125 I 173 E. 1b). Auf die fristgerecht (Art. 34 Abs. 1 lit.
c und Art. 89 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

In seiner Beschwerdeergänzung vom 29. August 2004 kritisiert der
Beschwerdeführer verschiedene angebliche Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit
der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Dolmetschertätigkeit.
Indessen kann nur auf Rügen eingetreten werden, die innert der
Beschwerdefrist vorgebracht werden, mithin nur auf die in der
Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2004 gestellten Anträge. Soweit die
Ausführungen in der Beschwerdeergänzung darüber hinausgehen, ist darauf nicht
einzugehen.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
BV), indem durch die angefochtenen Verordnungsbestimmungen ohne genügende
formellgesetzliche Grundlage in eine bisher zwischen Behörden und
Dolmetschern bzw. Übersetzern vertraglich ausgehandelte Regelung (mit höheren
Ansätzen) eingegriffen werde. Durch die neu festgelegten Ansätze (im
Regelfall Fr. 70.-- pro Stunde) würde die bisher bezahlte Entschädigung von
Fr. 80.-- bis Fr. 90.-- pro Stunde unverhältnismässig reduziert.

2.1 Die Rüge ist offensichtlich unbegründet, da die mit der Verordnung
geregelte Dolmetscher- und Übersetzertätigkeit gar nicht in den Schutzbereich
der Wirtschaftsfreiheit fällt.

Die Wirtschaftsfreiheit schützt die Ausübung einer privatwirtschaftlichen
Tätigkeit (Art. 27 Abs. 2 BV; René A. Rhinow, Grundzüge des schweizerischen
Verfassungsrechts, Basel 2003, S. 507 f.; Klaus A. Vallender, St. Galler
Kommentar zur Bundesverfassung, Zürich 2002, Rz. 9 zu Art. 27). Sie
verschafft aber - unter Vorbehalt des hier nicht interessierenden bedingten
Anspruchs auf gesteigerten Gemeingebrauch (BGE 128 I 136 E. 4.1) -
grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Sodann steht die
Ausübung einer staatlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Amtes nicht
unter ihrem Schutz (BGE 130 I 26 E. 4.1, mit zahlreichen Hinweisen). Die
Wirtschaftsfreiheit umfasst selbstverständlich die Befugnis, als
privatwirtschaftlich Erwerbstätiger seine Dienste dem Staat anzubieten. Sie
gibt hingegen von vornherein keinen Anspruch darauf, vom Staat einen Auftrag
zu erhalten, und erst recht nicht darauf, dass für staatliche Aufträge
Vergütungen in einer bestimmten Höhe bezahlt werden.

2.2 Gemäss dem vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen § 16 der
Dolmetscherverordnung entsteht durch die gegenseitige Zustimmung zu einem
Dolmetscher- oder Übersetzungsauftrag ein öffentlichrechtliches
Vertragsverhältnis. Dies entspricht der Tatsache, dass die Gerichts- und
Verwaltungstätigkeit, in deren Rahmen die streitigen Dolmetscher- und
Übersetzereinsätze erfolgen, eine hoheitliche staatliche Tätigkeit ist und
klarerweise dem öffentlichen Recht untersteht. Auch die in diesem Rahmen
ausgeübte Dolmetschertätigkeit gehört deshalb zur hoheitlichen staatlichen
Tätigkeit. Gemäss § 130 Abs. 3 GVG werden denn auch auf die Übersetzer
sinngemäss die Vorschriften über die gerichtlichen Sachverständigen
angewendet, die ebenfalls öffentlichrechtlicher Natur sind. Das Verhältnis
zwischen dem Staat und den Dolmetschern bzw. Übersetzern ist daher
öffentlichrechtlich und untersteht - vergleichbar der öffentlichrechtlichen
Anstellung von staatlichen Bediensteten - von vornherein nicht der
Wirtschaftsfreiheit.

2.3 Die Rüge wäre übrigens auch dann offensichtlich unbegründet, wenn der
Einsatz der Dolmetscher und Übersetzer auf der Grundlage privatrechtlicher
Verträge erfolgte. Der Beschwerdeführer geht irrtümlich davon aus, die
angefochtene Regelung sei ein staatlicher Eingriff in eine vorher bestehende
Freiheit, zwischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden einerseits, Dolmetschern
und Übersetzern andererseits, eine vertragliche Regelung auszuhandeln. Er
verkennt damit, dass der Staat hier nicht als Regulator zwischen privaten
Vertragsschliessenden auftritt, sondern selber Vertragspartei ist. Wenn die
Gerichts- und Verwaltungsbehörden einen Dolmetscher beauftragen, so handeln
sie nicht als privatautonome Vertragsschliessende, sondern als Organe des
Staates. Nun gibt die Wirtschaftsfreiheit klarerweise keinen Anspruch darauf,
dass der Vertragspartner für eine Dienstleistung eine Entschädigung in
bestimmter Höhe leistet. Der Staat ist als Partei eines privatrechtlichen
Vertrags genauso wie jeder Private frei, einen Vertrag nur zu bestimmten
Konditionen anzubieten. Ist die andere Partei nicht bereit, zu diesen
Konditionen den Vertrag einzugehen, so kann sie aufgrund der
Wirtschaftsfreiheit auf einen Vertragsabschluss verzichten; hingegen gibt die
Wirtschafts- oder Vertragsfreiheit von vornherein keinen Anspruch darauf,
dass die andere Seite ein höheres Angebot unterbreitet.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, die mit den angefochtenen Bestimmungen angeordnete
Kürzung der Stundenansätze widerspreche dem verfassungsmässigen
Vertrauensprinzip (Art. 9 BV). Bisher seien seit mehr als 12 Jahren für die
Dolmetschertätigkeit bei den Strafuntersuchungsbehörden Fr. 70.-- pro Stunde
bezahlt worden, bei den Bezirksgerichten Fr. 80.-- bis Fr. 90.-- und am
Obergericht sowie am Geschworenengericht Fr. 90.--. Die neue Verordnung lege
nun die Stundensätze in der Regel auf Fr. 70.-- fest, was bezüglich des
Einsatzes an den Gerichten eine markante Schlechterstellung bedeute. In der
Praxis werde der neue Einheitsansatz rigoros angewendet, so dass sich die
Dolmetscher mit einer markanten, objektiv ungerechtfertigten
Schlechterstellung konfrontiert sähen.

3.1 Das öffentliche Dienstrecht wird durch die jeweilige Gesetzgebung
bestimmt; es macht deshalb, auch was die vermögensrechtliche Seite betrifft,
grundsätzlich die Entwicklung mit, welche die Gesetzgebung erfährt. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den finanziellen Ansprüchen der
Beamten in der Regel nicht der Charakter wohlerworbener Rechte zu, sofern
nicht das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für alle Mal festlegt und
von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder bestimmte,
mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben
worden sind. Soweit die vermögensrechtlichen Ansprüche keine wohlerworbenen
Rechte darstellen, sind sie gegenüber Anordnungen des Gesetzgebers nur nach
Massgabe des Willkürverbots und des Gebots der Rechtsgleichheit geschützt
(BGE 118 Ia 245 E. 5b S. 255 f.; Pra 2000 Nr. 22 E. 3, 1997 Nr. 1 E. 3b; ZBl
102/2001 S. 265 E. 3c, je mit Hinweisen). Diese Regeln würden selbst dann
gelten, wenn der Beschwerdeführer - wie er im Hinblick auf die
sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Dolmetscher und Übersetzer
(Urteil des EVG H 5/00 vom 13.7.2001, AHI 2001 S. 256) vorbringt - als
unselbständig erwerbender Angestellter zu betrachten sein sollte. Sie müssen
um so mehr gelten, wenn es nicht um eine feste Anstellung geht, sondern um
öffentlichrechtliche Aufträge, die jeweils im Einzelfall erteilt werden.

3.2 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist es grundsätzlich nicht
verfassungswidrig, wenn die Entschädigungen für Dolmetscher tiefer angesetzt
werden als bisher. Anders verhielte es sich höchstens, wenn der Kanton feste
Zusicherungen in Bezug auf die Beibehaltung von bisherigen höheren Ansätzen
gemacht hätte. Davon kann jedoch keine Rede sein. Der Beschwerdeführer
behauptet selber nicht, die zuständigen Behörden des Kantons hätten jemals
solche Zusicherungen gegeben, sondern bringt nur vor, bisher seien aufgrund
einer konkludenten Vereinbarung während über 12 Jahren höhere Ansätze bezahlt
worden. Der blosse Umstand, dass eine Behörde bisher eine bestimmte
Behandlung hat zukommen lassen, stellt indessen noch keine
Vertrauensgrundlage dar (BGE 129 I 161 E. 4.2). Selbst wenn angenommen würde,
dass die bisherigen Entschädigungsansätze auf einer rechtsverbindlichen
Vereinbarung beruht haben, wäre es dem Kanton unbenommen, diese Vereinbarung
zu kündigen und durch eine neue zu ersetzen. Hinzu kommt, dass es nach den
Ausführungen des Plenarausschusses der obersten kantonalen Gerichte und der
Direktion der Justiz gar nie eine solche Vereinbarung gegeben hat. Im
Gegenteil hat die Verwaltungskommission des Obergerichts mit einem
Rundschreiben vom 10. Oktober 1996 die Entschädigung der Dolmetscher auf Fr.
70.-- pro Stunde festgesetzt, doch haben sich offenbar die Gerichte teilweise
nicht an diesen Ansatz gehalten. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht,
sondern führt nur an, er habe von den Bezirksgerichten Meilen, Bülach und
Zürich höhere Ansätze vergütet erhalten. Das steht nicht im Widerspruch zu
den Ausführungen der kantonalen Behörden. Der verfassungsmässige Grundsatz
von Treu und Glauben ist unter diesen Umständen nicht verletzt.

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1
BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV). Die Dolmetscher und Übersetzer würden
durch die angefochtenen Verordnungsbestimmungen schlechter gestellt als
gerichtliche Sachverständige, bei denen sich die Entschädigungsansätze in der
Regel nach den Ansätzen der jeweiligen Berufsverbände richteten. Schon die
bisherigen Ansätze für Dolmetscher und Übersetzer seien objektiv zu tief
gewesen und würden nun weiter gekürzt, ohne dass dafür ein vernünftiger Grund
ersichtlich sei. Das Gleiche gelte auch für die Verweigerung des
Spesenersatzes. Zudem sei die Regelung in sich widersprüchlich: Gemäss § 18
Abs. 1 Satz 2 der Dolmetscherverordnung bestehe bei Widerruf des Auftrags vor
Antritt der Anreise kein Anspruch auf Entschädigung. § 16 Abs. 2 der
Dolmetscherverordnung verweise jedoch auf das OR und damit auch auf dessen
Art. 404 Abs. 2, wonach bei Widerruf eines Auftrags zur Unzeit der
zurücktretende Teil den dem andern verursachten Schaden zu ersetzen habe.

4.1 Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige
Arbeit gleich entlöhnt wird. Das Bundesgericht hat freilich den politischen
Behörden einen grossen Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen
zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind,
hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Innerhalb
der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die
Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die
Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend
sein sollen. Das Bundesgericht übt eine gewisse Zurückhaltung und greift von
Verfassungs wegen bloss ein, wenn der Kanton mit den Unterscheidungen, die er
trifft, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt, die
unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (BGE
129 I 161 E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen).

4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass er durch die angefochtenen
Bestimmungen schlechter behandelt werde als andere Dolmetscher. Im Gegenteil
hat die Dolmetscherverordnung zum Ziel, dass alle Dolmetscher und Übersetzer
vor den kantonalen Verwaltungsbehörden und Gerichten gleich behandelt werden,
nachdem bisher offenbar nicht alle Behörden eine gleiche Praxis geübt haben.
Zur Diskussion steht somit nur ein Vergleich zwischen unterschiedlichen
Funktionen. Hier ist der Ermessensspielraum des Staates in der Gestaltung der
Entschädigungsordnung noch grösser als wenn es um nah verwandte Tätigkeiten
geht (ZBl 102/2001 S. 265 E. 3d).

4.3 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist es nicht verfassungswidrig, wenn
Dolmetscher anders entschädigt werden als Sachverständige, selbst wenn mit
dem Beschwerdeführer davon ausgegangen wird, die Tätigkeit des Dolmetschens
sei anspruchsvoll. Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die
Besoldung allein nach der Qualität oder dem Schwierigkeitsgrad der
geleisteten Arbeit bestimmt werden dürfe (BGE 123 I 1 E. 6c; Pra 2000 Nr. 1
E. 2d; ZBl 102/2001 S. 265 E. 3g). Das Gemeinwesen ist nicht verpflichtet,
seine Angestellten oder Beauftragten entsprechend einem irgendwie
festgestellten "objektiven" Wert der Arbeit zu entschädigen (Pra 2000 Nr. 1
E. 3a). Grundsätzlich besteht ein öffentliches Interesse daran, dass der
Staat die von ihm beanspruchten Dienstleistungen möglichst kostengünstig
beschafft. Er darf daher bei der Festlegung seiner Entschädigungsansätze auch
Marktüberlegungen berücksichtigen (Pra 2000 Nr. 41 E. 3c; ZBl 102/2001 S. 265
E. 3h; Hansjörg Seiler, Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit, ZBl 104/2003
S. 113 ff., 145 f.). Der Staat ist dabei aber nicht gezwungen, seine Ansätze
den - gemäss Aussagen des Beschwerdeführers - höheren der Privatwirtschaft
anzugleichen. Es steht dem Beschwerdeführer frei, nicht mehr für den Staat
tätig zu sein, wenn er die dort gebotene Entschädigung zu tief findet im
Vergleich zu dem, was er in der Privatwirtschaft verdienen könnte. Würde der
Staat aus diesem Grund keine Dolmetscher mehr finden, würde er sich wohl
veranlasst sehen, seine Ansätze zu erhöhen. Solange es genügend Dolmetscher
gibt, die bereit sind, zum tieferen Ansatz die Arbeit zu verrichten, besteht
dazu aber jedenfalls aus verfassungsrechtlicher Sicht kein Anlass.

4.4 Im Übrigen macht der Kanton durchaus haltbare Gründe für die im Vergleich
zu Sachverständigen tieferen Stundenansätze geltend. So werden die
Dolmetscher für die ganze Dauer einer Verhandlung entschädigt, auch während
Phasen, in denen nicht übersetzt wird, so dass die Dolmetscher eine Ruhe- und
Erholungsphase haben. Gemäss Anhang zur Dolmetscherverordnung wird denn auch
für Wartezeit der normale Stundenansatz vergütet. Bei Sachverständigen,
welche Gutachten erstellen, wird demgegenüber üblicherweise nur die effektive
Arbeitszeit vergütet. Im Vergleich mit den höheren Ansätzen der amtlichen
Anwälte ist zudem zu berücksichtigen, dass mit dem Stundenansatz der Anwälte
auch die erforderliche Sekretariatsinfrastruktur abgegolten wird, die bei
einem Dolmetscher nicht oder jedenfalls nicht im gleichen Umfang anfällt.
Ebenso wenig ist verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass gemäss § 18 Abs. 5
der Dolmetscherverordnung mit der Entschädigung sämtliche Spesen und
Aufwendungen abgegolten werden: Derartige Regelungen kommen häufig vor, wo
nur relativ geringfügige Spesen anfallen. Offensichtlich geht es in erster
Linie um Fahrspesen. Die Reisezeit wird (bis zu 30 Minuten pro Weg) mit dem
ordentlichen Stundenansatz von Fr. 70.-- vergütet, was für eine reine
Reisezeit relativ hoch ist. Es ist jedenfalls weder willkürlich noch
rechtsungleich, wenn bei einem solchen Ansatz die Fahrtspesen als inbegriffen
gelten. Der Beschwerdeführer macht selber nicht geltend, er habe besonders
hohe Spesen, die mit dem Ansatz nicht kostendeckend vergütet würden. Zum
Vergleich mit den Zeugen und Auskunftspersonen, denen die Spesen ersetzt
werden, ist zu bemerken, dass diese nicht freiwillig, sondern aufgrund einer
gesetzlichen Pflicht vor Gericht auftreten müssen, was von vornherein eine
nicht vergleichbare Situation ist.
Wie ausgeführt, ist das Auftragsverhältnis der Dolmetscher und Übersetzer
öffentlichrechtlich (vorne E. 2.2). Der Kanton ist im Rahmen der
verfassungsrechtlichen Schranken frei, den öffentlichrechtlichen Auftrag
abweichend vom Obligationenrecht zu regeln (Art. 6 ZGB). Wenn das kantonale
öffentliche Recht auf das Obligationenrecht verweist, so gilt dieses als
subsidiäres öffentliches Recht (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl. Zürich 2002, S. 63; Tschannen/Zimmerli , Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 113). Der Kanton kann auch das
Obligationenrecht bloss teilweise anwendbar erklären, teilweise jedoch eine
eigene öffentlichrechtliche Regelung erlassen. Wenn § 16 Abs. 2 der
Dolmetscherverordnung sinngemäss das Auftragsrecht des Obligationenrechts als
anwendbar erklärt, aber daneben eine besondere Regelung über den Widerruf des
Auftrags enthält, so geht diese spezialgesetzliche Bestimmung dem subsidiär
anwendbaren OR vor. Es liegt keine verfassungswidrige, in sich
widersprüchliche Regelung vor. Die Bestimmung, wonach bei Widerruf des
Auftrags vor Antritt der Anreise kein Anspruch auf Entschädigung besteht,
kann auch sonst nicht als willkürlich betrachtet werden: Besondere
Aufwendungen dürften dem Dolmetscher vor Antritt der Anreise in der Regel
kaum entstanden sein. Denkbar ist höchstens, dass der Dolmetscher mit
Rücksicht auf den vereinbarten Termin eine andere Verdienstmöglichkeit
ausgeschlagen hat und insoweit nun einen Schaden (entgangenen Gewinn)
erleidet. Indessen gibt auch Art. 404 Abs. 2 OR keinen Anspruch auf Ersatz
für entgangenen Gewinn (BGE 110 II 380 E. 4b, 109 II 462 E. 4d). Die vom
Beschwerdeführer beanstandete Regelung dürfte somit im Ergebnis weitgehend
mit derjenigen von Art. 404 OR übereinstimmen.

4.5 Insgesamt ist die angefochtene Regelung weder willkürlich noch
rechtsungleich. Dass angeblich nebst den betroffenen Dolmetschern auch
etliche Richter die Neuregelung abgelehnt haben, ändert daran nichts: Die
Höhe der Dolmetscherentschädigung ist weitgehend eine Frage des
gesetzgeberischen Ermessens bzw. der Zweckmässigkeit. Es mag durchaus sein,
dass die Gerichte aus vertretbaren Zweckmässigkeitsüberlegungen heraus eine
höhere Entschädigung angebracht finden. Verfassungswidrig wird die
angefochtene Regelung dadurch aber nicht.

5.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Bei diesem Ausgang trägt
der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156
Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Plenarausschuss der
obersten kantonalen Gerichte und dem Regierungsrat des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: