Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.586/2004
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1P.586/2004
1P.588/2004 /ggs

Urteil vom 28. Juni 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

1P.586/2004
X.________, Beschwerdeführerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Fabrizio
Visinoni,

und

1P.588/2004
Baugesellschaft ..., bestehend aus:
Y.________,
Z.________,
Beschwerdeführerin 2, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger,

gegen

Gemeinde Silvaplana, 7513 Silvaplana, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1,
7001 Chur,

Verfahrensbeteiligte:
1P.586/2004
Baugesellschaft ..., bestehend aus:
Y.________,
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger,

1P.588/2004
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Fabrizio Visinoni.

1P.586/2004
Art. 5, 9 und 26 BV (Erstwohnungspflichtersatzabgabe),

1P.588/2004
Art. 5, 8, 9, 26, 29 und 36 BV (Erstwohnungspflichtersatzabgabe),

Staatsrechtliche Beschwerden (1P.586/2004 und 1P.588/2004) gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 6. Juli 2004.
Sachverhalt:

A.
Der Gemeindevorstand Silvaplana erteilte der Baugesellschaft ...
(Baugesellschaft) am 11. Juni 1997 die Bewilligung für die Überbauung der
benachbarten Parzellen Nr. 19 / 102 in Silvaplana, Quartierplan-Gebiet
Clavanövs Süd. Das Vorhaben sah die Erstellung von je zwei Ein- und
Zweifamilienhäusern vor (Villetten A1/A2 und B1/B2 sowie Villen C und D). Das
Baugesuch wies für die Überbauung eine Bruttowohnfläche (BWF) von 1073,4 m2
aus; der kommunal vorgeschriebene Erstwohnungsanteil von 35 Prozent betrug
375,69 m2 (Sollwert). Entsprechend dem Baugesuch wurde in der Baubewilligung
als Auflage festgehalten, dass die Villetta A1 (BWF 154,06 m2) und die Villa
C (BWF 237,01 m2), zusammen 391,07 m2, zur Erfüllung des Sollwerts dienen
sollten.

In der Folge wurden die Liegenschaften für die einzelnen Baueinheiten neu
parzelliert. Die Baugesellschaft veräusserte die Villetta A1 am 13. November
2001, wie bereits zuvor der Gemeinde signalisiert, an einen Auswärtigen als
Zweitwohnung. Nach Angaben der Baugesellschaft sollte die Villa C hingegen
als Erstwohnsitz genutzt werden. Deshalb veranlasste der Gemeindevorstand am
18. Januar 2002, dass auf der Parzelle der Villa C eine Anmerkung im
Grundbuch betreffend Erstwohnungspflicht eingetragen wurde. Diese Massnahme
war in der Baubewilligung bezüglich beider Objekte angeordnet worden.

B.
Wird der Erstwohnungsanteil nicht eingehalten, so ist nach der kommunalen
Regelung eine Ersatzabgabe zu leisten. Sie beträgt 10 Prozent des Neubauwerts
(exklusive Parkplatzanlagen). Die Baugesellschaft unterbreitete der Gemeinde
am 28. November 2002 einen Vorschlag zur Höhe der auf die Villetta A1
entfallenden Abgabe. Dabei ging sie nicht mehr von den Flächenmassen gemäss
Baubewilligung aus, sondern von denjenigen gemäss Bauabnahme. Dies führte zu
Abweichungen, weil sie neu auch die Wohnflächen unter Terrain einbezog.
Weiter beantragte sie, bei der Bemessung der Abgabe die gesamte Fläche der
damals noch nicht veräusserten Villa C auszuscheiden und die Abgeltung für
die Villetta A1 auf die Restfläche zum Sollwert zu beschränken. Die
Baugesellschaft verhandelte mit der Gemeinde über diese Anträge, ohne eine
Einigung zu erzielen.

Am 26. Mai 2003 verkaufte die Baugesellschaft die Villa C an X.________. Der
Gemeindevorstand forderte letztere am 18. September 2003 auf, sich in der
Gemeinde anzumelden oder die Ersatzabgabe zu leisten. X.________ entschied
sich am 30. Januar 2004 für die Abgabe.

C.
Am 4. Februar 2004 setzte der Gemeindevorstand unter anderem die Ersatzabgabe
für die Villetta A1 fest, nicht aber für die Villa C. Deren Veranlagung
erfolgte am 1. Oktober 2004.

In der Verfügung vom 4. Februar 2004 übernahm der Gemeindevorstand die
nachträgliche BWF-Berechnung der Baugesellschaft. Entgegen ihrem Antrag bezog
er aber die gesamte Bruttowohnfläche der Villetta A1 ein, um deren
Anteilskoeffizienten an der Abgeltung der Erstwohnungspflicht für die
Überbauung zu bestimmen. Der Neubauwert der Überbauung belief sich gemäss
kantonaler Schätzungsverfügung auf Fr. 12'943'000.--; davon wurde ein Viertel
für Garagen und Technikräume abgezogen. Den Restbetrag von Fr. 9'707'250.--
vervielfachte der Gemeindevorstand mit dem Abgabesatz und dem
Anteilskoeffizienten der Villetta A1. Dies ergab den Betrag von Fr.
414'816.90.

Gegen diesen Teil der Verfügung vom 4. Februar 2004 rekurrierte die
Baugesellschaft an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und forderte
eine Herabsetzung auf höchstens Fr. 50'685.-- Sie wehrte sich hauptsächlich
dagegen, dass die Abgabe auf dem Neubauwert der Überbauung erhoben wurde;
nach ihrem Verständnis des kommunalen Erlasses hätte die Abgabe vom Neuwert
der Villetta A1 (Fr. 1'384'000.--) her berechnet werden müssen. Zudem
beanspruchte sie, im Verhältnis zur Villa C nur für die Restfläche zum
Sollwert der Überbauung veranlagt zu werden. Nach dem ersten Schriftenwechsel
wurde X.________ dem Verfahren beigeladen; sie ersuchte um Gutheissung des
Rekurses.

Das Verwaltungsgericht hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 6. Juli 2004
teilweise gut und setzte die Abgabe auf Fr. 398'067.25 fest. Der Unterschied
zur erstinstanzlichen Verfügung rührt daher, dass das Gericht auf die
BWF-Zahlen der Baubewilligung vom 11. Juni 1997 zurückgriff; die
Rekursbegehren erachtete es als unbegründet.

D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 8. Oktober 2004 (Verfahren 1P.588/2004)
beantragt die Baugesellschaft die Aufhebung des Urteils des
Verwaltungsgerichts. Sie rügt eine willkürliche Anwendung des kommunalen
Baugesetzes und des kantonalen Verfahrensgesetzes (Art. 9 BV); zudem seien
die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 2
[recte: Abs. 1] und Art. 36 Abs. 1 BV), das Gebot von Treu und Glauben (Art.
5 Abs. 3 BV), das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie die
Verfahrensgarantien von Art. 29 BV verletzt.

X. ________ verlangt in ihrer staatsrechtlichen Beschwerde vom selben Datum
(Verfahren 1P.586/2004) ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Sie macht eine willkürliche Anwendung des kommunalen Baugesetzes (Art. 9 BV)
sowie die Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 1
BV) und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) geltend.

Die Gemeinde Silvaplana stellt den Antrag, die Beschwerde der Baugesellschaft
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Beschwerde von X.________
sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das
Verwaltungsgericht ersucht um Abweisung der beiden Beschwerden, soweit darauf
eingetreten werden könne. In der Replik haben die beiden
Beschwerdeführerinnen an ihren Standpunkten festgehalten; weiter haben sie
als Mitbeteiligte im jeweils anderen Verfahren vor Bundesgericht um
vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde ersucht.

E.
Mit Verfügung vom 11. November 2004 hat der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde der Baugesellschaft (Verfahren
1P.588/2004) aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen dasselbe Urteil und stehen sachlich
in einem engen Zusammenhang. Sie sind deshalb zu vereinigen und mit einem
einzigen Urteil zu erledigen (BGE 124 III 382 E. 1a S. 385; 113 Ia 390 E. 1
S. 394, je mit Hinweisen).

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine
staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 130 I 312 E. 1 S. 317 mit
Hinweisen).

2.1 Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich; dagegen steht
im Bund kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde offen
(Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 OG).

2.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist als Adressatin der umstrittenen
Abgabeverfügung in rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 84 Abs. 1
lit. a und Art. 88 OG). Fraglich ist hingegen, ob auch die Beschwerdeführerin
1 zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist. Ihr gegenüber hat die
Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2004 eine eigene Abgabeverfügung erlassen;
jenes Verfahren ist aufgrund eines Rekurses der Beschwerdeführerin 1 beim
Verwaltungsgericht hängig.

2.2.1 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde bestimmt sich
ausschliesslich nach Art. 88 OG; sie ist unabhängig davon, ob dem
Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung zugekommen ist.
Verlangt wird eine Beeinträchtigung in den eigenen rechtlich geschützten
Interessen (BGE 126 I 43 E. 1a S. 44; 123 I 279 E 3b S. 280). Einer
Nebenpartei des kantonalen Verfahrens steht die Verfassungsbeschwerde offen,
wenn der gegen die unterstützte Hauptpartei ergangene Entscheid auch ihre
Rechtsstellung unmittelbar beeinträchtigt, etwa weil ihr das Urteil in einem
nachfolgenden Prozess um eigene Rechtsansprüche oder Rechtsverbindlichkeiten
bindend entgegengehalten werden kann (BGE 114 Ia 93 E. 1b S. 95; Walter
Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994,
S. 229).

2.2.2 Das kantonale Verfahrensrecht sieht eine solche Bindungswirkung für den
vorliegenden Fall vor: Aufgrund der Beiladung durch das Verwaltungsgericht
ist der angefochtene Entscheid gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes vom
9. April 1967 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden
(VGG/GR; BR 370.100) für die Beschwerdeführerin 1 ebenfalls verbindlich. Mit
diesem Entscheid wurde bestätigt, dass die im Streit liegende Abgabe vom
Neuwert der ganzen Überbauung und nicht nur der Villetta A1 zu berechnen ist.
Bei dieser Auslegung des anwendbaren materiellen Rechts erweisen sich die den
Beschwerdeführerinnen auferlegten Abgaben als komplementär. Die
Beschwerdeführerin 1 muss zur Anfechtung des sie nicht direkt treffenden
Anteils zugelassen werden, weil das Urteil hinsichtlich dieser Abgabehöhe
auch für sie bindend ist.

2.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben keinen Anlass zu
Bemerkungen. Auf die beiden Beschwerden ist daher einzutreten.

3.
3.1 Das Baugesetz der Gemeinde Silvaplana vom 25. April 1991 regelte in Art.
47 die Erstwohnungspflicht und die entsprechende Ersatzabgabe. Vorliegend
gelangt unbestrittenermassen die im Folgenden auszugsweise wiedergegebene,
jüngere Fassung zur Anwendung. Sie wurde an den Gemeindeversammlungen vom 28.
Juni 1995, 1. Mai 1996 und 20. November 1996 beschlossen; der Regierungsrat
des Kantons Graubünden genehmigte die Änderungen und Ergänzungen am 17.
Februar 1998.
Art. 47 Förderung Erstwohnungsbau und Einschränkung Zweit- wohnungsbau
A.Allgemeines
Art. 47a  Grundsatz
Die Gemeinde fördert die Erstellung und die Erhaltung von Erstwohnungen sowie
die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus durch die Festlegung von
Erstwohnungsanteilen.
Art. 47b Begriffe
1Als Erstwohnungen gelten Wohneinheiten, die von Ortsansässigen mit festem
Wohnsitz und Erststeuersitz in der Gemeinde ständig bewohnt werden oder die
von Personen mit steuerlichem Aufenthalt in der Gemeinde bewohnt werden. Der
Ortsansässige kann Eigentümer oder Mieter sein.
2Wie Erstwohnungen werden sodann behandelt:
gewerblich und dienstleistungsmässig genutzte Raumeinheiten;
hotelmässig genutzte Raumeinheiten [...].
3Zweitwohnungen sind alle nicht zu den Erstwohnungen zählenden Raumeinheiten.

B. Erstwohnungsanteilsregelung
Art. 47c Erstwohnungsanteil
1Bei der Schaffung von neuem Wohnraum in den Dorfkernzonen und in den
Wohnzonen ist pro Parzelle und pro Überbauung mindestens 35 Prozent der
Bruttowohnfläche (BWF) als sogenannter Erstwohnungsanteil zur Verfügung zu
stellen; der Rest darf als Zweitwohnungsanteil beansprucht werden.
2Die Bruttowohnfläche umfasst die Fläche der ganzen Wohnung zuzüglich die
Hälfte der die Wohnung umgebenden Mauern. [...]
3Bei Bauten, welche nur eine Wohnung aufweisen, ist diese als Erstwohnung im
Sinne von Art. 47b Abs. 1 und Abs. 2 auszugestalten.
Art. 47d  Nutzungsverpflichtung / Mietzins
[...]
Art. 47e  Durchsetzung der Erstwohnungsanteilsverpflichtung
[...]
Art. 47f Mehrere Bauten auf einer Parzelle
[...]
Art. 47g Bauten auf mehreren Parzellen
1Unmittelbar aneinander angrenzende Parzellen können bei Neubauten zur
Errechnung des Erstwohnungsanteils zusammengefasst und die vorgeschriebene
Minimalanteile, bezogen auf alle betroffenen Grundstücke, auch nur auf einer
Parzelle realisiert werden, soweit dies vor- oder gleichzeitig mit der
Verwirklichung der Zweitwohnungsanteile geschieht.
2Vorbehalten bleibt die Verlegung oder Zusammenfassung von
Erstwohnungsanteilen im Rahmen von Quartierplanungen.
Art. 47h Abweichungen
[...]
C.Ersatzabgabenregelung
Art. 47i Grundsatz
Die Pflicht zur Schaffung von Erstwohnungsanteilen kann auch durch eine
Ersatzabgabe abgegolten werden.
Art. 47k Bemessung und Bemessungsgrundlage der Ersatz- abgabe
1Die Ersatzabgabe beträgt 10 Prozent des Neuwertes des gesamten
neugeschaffenen Gebäudes bzw. neugeschaffenen Gebäudeteils exklusive der
vorgeschriebenen Parkplatzanlagen.
2Bei Stockwerkeigentum erfolgt die Aufteilung auf die einzelnen
Stockwerkeigentumsanteile im Verhältnis der Bruttowohnfläche der betroffenen
Stockwerkeigentumsanteile.
Art. 47l  Verwendung der Ersatzabgabe
[...]
D.Verfahren
Art. 47m Verfahren allgemein
1Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hat der Gesuchsteller die Erst-
sowie allfällige Zweitwohnungen in den Baugesuchsplänen zu bezeichnen.
Nachträgliche Änderungen in der Zuteilung der Erst- bzw. Zweitwohnungen sind
zulässig, jedoch bewilligungspflichtig.

2Die Zweckbestimmung von Erstwohnungen wird gestützt auf eine entsprechende
Verfügung des Gemeindevorstandes mittels Anmerkung im Grundbuch gesichert.
[...]
Art. 47n Verfahren bei der Ersatzabgabe
1Zusammen mit dem Baugesuch hat der Bauherr die Wahlerklärung bezüglich
Einhaltung der Erstwohnungsverpflichtung oder der Ersatzabgabe abzugeben. Hat
sich der Bauherr für die Ersatzabgabe entschieden, kann er darauf nicht mehr
zurückkommen. Umgekehrt ist es indessen zulässig, in einem späteren Zeitpunkt
die Ersatzabgabe anstelle der Erstwohnungsanteilsverpflichtung zu leisten.
Berechnungsbasis bleibt die Erstschätzung des Kantons für das neugeschaffene
Gebäude bzw. den neugeschaffenen Gebäudeteil.
2Die Ersatzabgabe ist im Rahmen der Baubewilligung aufgrund der im Baugesuch
angegebenen approximativen Baukosten als mutmasslicher Neuwert zu veranlagen
und vom Baugesuchsteller innert 30 Tagen zu bezahlen. Statt dessen kann er
auch eine Bankgarantie leisten. [...]
3[...]
Art. 47o Kontrolle
[...]
Inzwischen hat die Gemeindeversammlung am 25. Februar 2004 eine Totalrevision
des Baugesetzes beschlossen, die der Regierungsrat am 23. Dezember 2004
genehmigt hat. Die vorstehend angeführten Bestimmungen wurden dabei neu
nummeriert, jedoch inhaltlich nicht verändert.

3.2 Die Beschwerdeführerinnen zweifeln die Verfassungsmässigkeit von Art. 47k
Abs. 1 Baugesetz nicht an. Sie rügen indessen zur Hauptsache eine Verletzung
dieser Bestimmung im Einzelfall. Das Verwaltungsgericht habe sie zu Unrecht
entgegen dem Wortlaut angewendet. Statt dass die Ersatzabgabe vom Wert des
betroffenen Gebäudeteils (Villetta A1) her berechnet worden sei, habe das
Gericht den Neubauwert der ganzen Überbauung zugrunde gelegt. Dadurch habe es
die Bestimmung in willkürlicher bzw. in einer gegen die Eigentumsgarantie
(Art. 26 BV), das Legalitätsprinzip und das Gebot des Handelns nach Treu und
Glauben (Art. 5 BV) verstossenden Weise ausgelegt. Die Beschwerdeführerin 2
nennt in diesem Zusammenhang auch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1
BV).

Ausserdem bestreitet die Beschwerdeführerin 2 ihre subjektive Abgabepflicht
für die Villetta A1. Sie beanstandet ferner, das Verwaltungsgericht habe den
Untersuchungsgrundsatz gemäss dem kantonalen Recht und die
Verfahrensgarantien von Art. 29 BV verletzt sowie den Sachverhalt willkürlich
festgestellt.
Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin 2 in einem weiteren Nebenpunkt
eine rechtsungleiche und willkürliche Aufteilung der Ersatzabgabe auf die
Villetta A1 und die Villa C im angefochtenen Entscheid.

4.
4.1 Das Verwaltungsgericht hat die streitige Abgabe als Ersatzabgabe
eingestuft. Eine solche zeichnet sich dadurch aus, dass sie die - unter
bestimmten Voraussetzungen gewährte - Befreiung von der Erfüllung einer
anderen, primären Pflicht abgelten soll. Ersatzabgaben werden den
Kausalabgaben zugeordnet, weil sie zur Ausgleichung eines individuellen
Vorteils erhoben werden (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 55 Rz. 28; Adrian Hungerbühler,
Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 104/2003 S. 505 ff., 511; Ulrich
Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002,
Rz. 2624, 2657 ff.).

Aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip, das im Abgabenrecht den
Charakter eines selbständigen verfassungsmässigen Rechts hat, folgt, dass
eine Kausalabgabe zumindest in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein muss,
so dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt
und die möglichen Abgabepflichten für den Betroffenen voraussehbar und
rechtsgleich sind (BGE 128 II 112 E. 5a S. 117; 126 I 180 E. 2a/aa S. 182).
Die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage können namentlich dann
herabgesetzt werden, wenn das Äquivalenzprinzip eine verfassungsmässige
Überprüfung der Abgabe erlaubt (BGE 129 I 346 E. 5.1 S. 354 f.; 128 II 247 E.
3.1 S. 251). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das
Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot im Bereich der
Kausalabgaben (BGE 128 I 46 E. 4a S. 52). Es gebietet, dass eine Ersatzabgabe
grundsätzlich nach dem Vorteil zu bemessen ist, den der Pflichtige aus der
Befreiung von der Erfüllung der Primärpflicht zieht (BGE 102 Ia 7 E. 6a S.
15; Urteil 2P.128/1999 vom 18. August 1999 E. 5a, in: ZBl 104/2003 S. 553).
Dabei dürfen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und
Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden. So müssen z.B.
bei Parkplatzersatzabgaben nicht die im konkreten Fall eingesparten Kosten
berücksichtigt werden, sondern es darf auf durchschnittliche Verhältnisse
abgestellt werden (erwähntes Urteil 2P.128/1999 E. 5a, a.a.O.).

Die hier zu beurteilende Abgabe kann sich unbestrittenermassen auf eine
formell genügende Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs.
1 BV stützen. Das kommunale Baugesetz und namentlich sein hier im Vordergrund
stehender Art. 47k wurden von den Stimmberechtigten angenommen; diese
Rechtsgrundlage ist einem Gesetz im formellen Sinne gleichgestellt (BGE 127 I
60 E. 2e S. 66; vgl. auch BGE 97 I 792 E. 7 S. 804 f.). Umstritten ist jedoch
dessen Auslegung.

4.2 Eine Ersatzabgabe ist weiter nur zulässig, wenn auch die primäre
Leistungspflicht verfassungsmässig Bestand hat (BGE 131 I 1 E. 4.2 S. 7).

4.2.1 Das Bundesgericht hat die Einschränkung des Zweitwohnungsbaus bereits
anlässlich von Beschwerden aus zwei anderen Gemeinden des Oberengadins auf
die Vereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie geprüft (BGE 117 Ia 141 E. 2e S.
146; BGE 112 Ia 65 E. 5c S. 72 f.). Hier bezieht sich die Regelung auf
Neubauten; der vorgeschriebene Erstwohnungsanteil beträgt 35 Prozent (Art.
47c Abs. 1 Baugesetz). Falls auf einer Parzelle nur eine Wohnung errichtet
wird, ist diese - unabhängig von Flächenmassen - als Erstwohnung
auszugestalten (Art. 47c Abs. 3 Baugesetz). Diese Ausgestaltung der Regelung
erfordert im Vergleich zu den genannten beiden Entscheiden keine
grundsätzliche Neuüberprüfung, zumal die Beschwerdeführerinnen dies nicht
beanspruchen.

4.2.2 Art. 47n Abs. 1 Baugesetz eröffnet dem Betroffenen ohne zeitliche
Beschränkung eine freie Wahlmöglichkeit zwischen der Einhaltung der
Erstwohnungspflicht und der Leistung der Ersatzabgabe. Die Schaffung von
Erstwohnungen kann unter diesen Umständen nicht mehr ohne weiteres als
primäre Rechtspflicht eingestuft werden. Aufgrund der Wahlmöglichkeit nähert
sich die Ersatzabgabe im Ergebnis einer Lenkungsabgabe an (zu den
Lenkungsabgaben vgl. Tschannen/ Zimmerli, a.a.O., § 55 Rz. 11; Hungerbühler,
a.a.O., S. 514, 519; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des
Schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 6 f.; Xavier Oberson,
Droit fiscal suisse, 2. Aufl., Genf 2002, § 1 Rz. 12 ff.). Die
Beschwerdeführerinnen bestreiten aber weder die Charakterisierung der
streitigen Geldleistung als Ersatzabgabe noch die Kompetenz der Gemeinde zur
Erhebung einer solchen. Deren abgaberechtliche Zuordnung muss daher für den
vorliegenden Fall nicht weiter vertieft werden.

4.3 Die Angemessenheit des in Art. 47k Abs. 1 Baugesetz verankerten
Abgabesatzes von 10 Prozent wird ebenfalls nicht angefochten. Hingegen
richten sich die Beschwerden gegen die Auslegung dieser Bestimmung durch das
Verwaltungsgericht im konkreten Fall und die daraus folgende Abgabehöhe. Die
Beschwerdeführerinnen rufen dabei die Eigentumsgarantie an; die
Beschwerdeführerin 2 erwähnt das Verbot konfiskatorischer Besteuerung.

4.3.1 Eine konfiskatorische Besteuerung liegt vor, wenn die Abgabe das
Institut des Eigentums in Frage stellt; dem Pflichtigen darf das Vermögen
nicht durch übermässige Besteuerung nach und nach entzogen werden und das
Gemeinwesen ist verpflichtet, privates Vermögen in seiner Substanz zu wahren
sowie die Möglichkeit der Neubildung von Vermögen zu erhalten (BGE 128 II 112
E. 10b/bb S. 126 mit Hinweisen). Ob dies zutreffe, beurteilt sich nach der
Gesamtheit aller konkreten Umstände wie Steuersatz, Bemessungsgrundlage,
Dauer des fiskalischen Eingriffs und dessen Kumulation mit anderen Abgaben
(BGE 106 Ia 342 E. 6a S. 349; Urteil 2P.139/2004 vom 30. November 2004 E.
4.1).
4.3.2 Der Einwand unzulässiger konfiskatorischer Besteuerung kann auch
gegenüber einer Kausalabgabe erhoben werden (BGE 127 I 60 E. 3b S. 68; Urteil
vom 17. Oktober 1979 E. 5a in: ZBl 81/1980 S. 180). Die Verhältnismässigkeit
dieser Abgabe beurteilt sich dann in erster Linie nach dem Äquivalenzprinzip
(vgl. Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, 2 Bände, Basel
1992/1993, Rz. 2828 ff.). Wenn wie hier neben der fraglichen Geldleistung
keine zusätzlichen Abgaben ins Feld geführt werden, ist damit das Verbot
konfiskatorischer Besteuerung bereits erfasst.

4.3.3 Die streitige Abgabe macht gemäss dem angefochtenen Entscheid annähernd
Fr. 400'000.-- aus. In BGE 97 I 792 E. 3a S. 796 wurde eine Ersatzabgabe von
Fr. 40'000.-- zur Abgeltung der Parkplatzerstellungspflicht in der Stadt Zug
als schwerer Eingriff in die Eigentumsgarantie betrachtet. Massgebend war
dabei, dass der abgabepflichtige Grundeigentümer vom Gemeinwesen keine
eigentliche Gegenleistung erhielt. Diese Überlegungen sind an sich auf den
vorliegenden Fall übertragbar. Ob ein schwerer Eingriff in die
Eigentumsgarantie vorliegt, kann indessen offen bleiben, weil die Auslegung
von Art. 47k Abs. 1 Baugesetz im angefochtenen Entscheid einer freien Prüfung
stand hält, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.

4.3.4 Den in diesem Zusammenhang erhobenen Verfassungsrügen des
Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots kommt deshalb keine darüber
hinausgehende Bedeutung zu.

4.4 Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung.
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, doch kann dieser allein nicht
massgebend sein. Ein Abweichen vom Wortlaut der Bestimmung ist nicht nur
zulässig, sondern sogar notwendig, wenn sich zweifelsfrei ergibt, dass dieser
nicht deren wahren Sinn wiedergibt. Gründe hierfür können sich aus der
Entstehungsgeschichte, aus dem Zweck der Vorschrift und aus ihrem
Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Das Bundesgericht hat
sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus
leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element
abgestellt, wenn sich daraus zweifellos eine sachlich richtige Lösung ergab
(BGE 131 II 13 E. 7.1 S. 31; 125 II 177 E. 3 S. 179; 124 II 241 E. 3 S. 245
f.; Urteil 2P.130/2003 vom 28. Mai 2004 E. 4.3).
4.5 Im Zusammenhang mit der Anrufung eines verfassungsmässigen Rechts - wie
hier der Eigentumsgarantie - können auch die in Art. 5 BV verankerten
Verfassungsgrundsätze geltend gemacht werden (Botschaft des Bundesrates zur
Bundesverfassung vom 18. April 1999, BBl 1997 I S. 133). Die
Beschwerdeführerinnen verlangen gestützt auf das Legalitätsprinzip bzw. den
darin enthaltenen Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 5 Abs. 1 BV) und das
Gebot von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV, dass Art. 47k Abs. 1
Baugesetz nach seinem Wortlaut ausgelegt werde. Dies sei geboten, weil die
Norm bestimmt und klar sei.

4.5.1 Die genannten Verfassungsgrundsätze schützen in allgemeiner Weise das
Vertrauen in die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit des Rechts
(Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 22 Rz. 5; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 628).
Der Vertrauensschutz ist in seiner spezifisch grundrechtlichen Ausprägung in
Art. 9 BV verankert. Nach ständiger Rechtsprechung verleiht der dort
geregelte Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch auf Schutz des berechtigten
Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen
begründendes Verhalten der Behörden (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60; 129 I 161 E.
4.1 S. 170). Eine derartige Vertrauensgrundlage wird hier auch von den
Beschwerdeführerinnen nicht behauptet.

4.5.2 Dessen ungeachtet meinen die Beschwerdeführerinnen, die auszulegende
Abgabenorm (Art. 47k Abs. 1 Baugesetz) bilde aufgrund ihrer Bestimmtheit - im
Lichte der Eigentumsgarantie - eine Vertrauensgrundlage für die Abgabehöhe.
Mit anderen Worten müsse der nach Treu und Glauben massgebende Wortlaut für
die obere Begrenzung der Abgabehöhe verbindlich sein.

4.5.2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung sind generell-abstrakte Rechtsnormen in
der Regel keine Vertrauensgrundlage (Tschannen/ Zimmerli, a.a.O., § 22 Rz. 9;
Häfelin/ Müller, a.a.O., Rz. 641; BGE 122 II 113 E. 3b/cc S. 123; 129 I 161
E. 4.2 S. 170). Das Prinzip des Vertrauensschutzes kann sich nach der
Rechtsprechung immerhin auch ausnahmsweise an den Gesetzgeber richten,
namentlich wenn er in wohlerworbene Rechte eingreift oder sich ohne
zureichenden Grund über frühere Zusicherungen hinwegsetzt (BGE 130 I 26 E.
8.1 S. 60; 128 II 112 E. 10b/aa S. 125 f.; 123 II 385 E. 10 S. 400). Eine
derartige Konstellation liegt hier nicht vor.

4.5.2.2 Die herrschende Lehre steht einer generellen Anerkennung von
Rechtssätzen als Vertrauensgrundlage ablehnend gegenüber (Ulrich
Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich
2005, Rz. 820 ff.; Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit commentaire de la
Constitution fédérale, Zürich 2003, Art. 5 Rz. 7 und Art. 9 Rz. 11 f.;
Christoph Rohner, in: St. Galler Kommentar zur BV, Art. 9 Rz. 51; Claude
Rouiller, Protection contre l'arbitraire et protection de la bonne foi, in:
Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht
der Schweiz, Zürich 2001, § 42 Rz. 24 ff.; Andreas Auer/Giorgio
Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, Bern 2000,
Rz. 1124; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1994, S.
428 f.). Dennoch wird vereinzelt eine teleologische Auslegung entgegen dem
klaren Wortlaut einer Norm nur dann als zulässig erachtet, wenn der Zweck
eindeutig feststehe und diesem Zweck innerhalb der rechtlichen Regelung eine
grosse Bedeutung zukomme (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 126).

4.5.2.3 Ein beachtlicher Teil der Lehre billigt demgegenüber einer Norm den
Charakter einer Vertrauensgrundlage zu, wenn sie genügend bestimmt ist
(Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 631; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der
Schweiz, Bern 1999, S. 489 f.; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 74 V a S. 228 f.;
Elisabeth Chiariello, Treu und Glauben als Grundrecht nach Art. 9 der
schweizerischen Bundesverfassung, Diss. Bern 2004, S. 125 f.).

Teilweise wird dahingehend weiter differenziert, dass es nicht nur auf den
Grad der Bestimmtheit einer Norm ankommen soll, sondern auch auf deren
Funktion und Adressatenkreis (Giovanni Biaggini, Verfassung und Richterrecht,
Diss. Basel 1991, S. 352 ff.).

Eine andere Lehrmeinung ortet dort Anwendungsbereiche für den
Vertrauensschutz gegenüber einer Rechtsnorm, wo der Bürger sich tatsächlich
um das Gesetz kümmert und sein Verhalten dem vermeintlichen Gesetzessinn
anpasst. Insbesondere sei im Steuerrecht und bei verfahrensrechtlichen
Fristbestimmungen dem Gesetzeswortlaut bei der Auslegung ein grösseres
Gewicht beizumessen (Beatrice WeberDürler, Vertrauensschutz im öffentlichen
Recht, Basel 1983, S. 269 f.).

Diese Lehrmeinung sieht sich in einem neueren Aufsatz bestätigt in der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Auslegung von gesetzlichen Regelungen
über Rechtsmittelvorschriften (Beatrice WeberDürler, Neuere Entwicklung des
Vertrauensschutzes, in: ZBl 103/2002, S. 281 ff., 306). Danach darf dem
Rechtsuchenden kein Rechtsnachteil erwachsen, wenn er eine prozessuale
Bestimmung so ausgelegt hat, wie er sie vernünftigerweise verstehen durfte
(BGE 112 Ia 116 E. c S. 119; 117 Ia 119 E. 3a S. 125; 123 II 231 E. 8b S.
238; bestätigt in BGE 128 IV 137 E. 3b S. 144).

Weiter weist diese Lehrmeinung (Weber-Dürler, a.a.O., S. 306) auf das Urteil
1A.104/2000 vom 20. Oktober 2000, in: ZBl 102/2001 S. 550 hin. Dort ging es
um eine Entschädigung aus materieller Enteignung, bei der sich die anwendbare
kantonale Norm im konkreten Fall als bundesrechtswidrig erwies. Das
Bundesgericht erwog, es könne vom Bürger nicht verlangt werden, dass er die
Rechtslage besser erkenne als die Behörden. Die privaten Beschwerdeführer
seien durch die kantonale Gesetzgebung und Praxis davon abgehalten worden,
ihr Entschädigungsbegehren früher zu stellen. Deswegen bejahte das
Bundesgericht die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die rechtswidrige
Bestimmung und legte den Beginn des Zinsenlaufs entsprechend der Norm fest
(genanntes Urteil 1A.104/2000 E. 6c, a.a.O, S. 556.).
4.5.2.4 Im Bereich des Steuerrechts gelten die allgemeinen Auslegungsregeln
(BGE 125 II 113 E. 3a S. 117). In Verallgemeinerung der dort anerkannten
Methode der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (BGE 115 Ib 238 E. 3b S. 241;
Urteil 2A.53/2000 vom 15. August 2000 E. 2b, in: Pra 89/2000 Nr. 182 S. 1118,
mit Hinweisen), geht die herrschende Steuerrechtslehre vom Grundsatz aus,
dass der zutreffende Normsinn zu ermitteln ist, wenn feststeht, dass der
Wortlaut diesen nicht wiedergibt (Ernst Blumenstein/Peter Locher, a.a.O., S.
34 bei Fn. 16; Xavier Oberson, a.a.O., § 4 Rz. 15). In diesem Rahmen hat das
Bundesgericht auch gefordert, dass der vorsichtige Steuerpflichtige bei
seinen Überlegungen gestützt auf die Gesetzeslektüre die für ihn ungünstigste
Variante in Rechnung stellt (BGE 115 Ib 238 E. 5c S. 245).

Bereits zuvor hat es in einem älteren steuerrechtlichen Entscheid ausgeführt,
ein Bürger, der sich lediglich am Wortlaut generell-abstrakter Normen
orientiere, trage im Allgemeinen das Risiko, dass er den wahren Sinn nicht
erfasse (BGE 101 Ia 116 E. 2a S. 120). Dennoch hat es dort bestätigt, dass
sich in besonderen Fällen eine Durchbrechung dieses Grundsatzes rechtfertigen
kann, so wenn die zuständigen Behörden es jahrzehntelang zugelassen haben,
dass die Bürger durch eine gesetzeswidrige Ausführungsnorm irregeführt und zu
steuerlich nachteiligen Dispositionen veranlasst worden sind (BGE 101 Ia 116
E. 2b/bb S. 123).

4.5.2.5 Da das Legalitätsprinzip im Steuerrecht an sich strengere Beachtung
erheischt als bei Kausalabgaben (Hungerbühler, a.a.O., S. 516), folgt ohne
weiteres, dass die für das Steuerrecht anerkannte Geltung der allgemeinen
Auslegungsregeln auch hier Platz greift.

Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung und Lehre ist ferner zu
bestätigen, dass sich generell-abstrakte Rechtsnormen in der Regel nicht als
Vertrauensgrundlage eignen. Auf den vorliegend nicht betroffenen Schutz
wohlerworbener Rechte oder anderer gesetzlicher Zusicherungen muss nicht
weiter eingegangen werden.

Die Praxis, in deren Rahmen die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gestützt auf
den Gesetzeswortlaut bejaht wird, steht in Zusammenhang mit der behördlichen
Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung (BGE 123 II 231 E. 8b S. 238) und lässt
sich nicht verallgemeinern. Wenn das Bundesgericht darüber hinaus dennoch in
einzelnen Fällen das Vertrauen in den Wortlaut einer Rechtsnorm geschützt
hat, so war jeweils zusätzlich zum irreführenden Wortlaut dieser Norm eine
entsprechende Behördenpraxis massgebend, damit letztlich der Bürger darauf
bauen durfte. Insofern stimmt die Konstellation beim erwähnten Urteil
1A.104/2000 (E. 4.5.2.3) und bei BGE 101 Ia 116 (E. 4.5.2.4) überein.
Hingegen kann es nicht allein auf die Bestimmtheit eines Erlasses ankommen.
Auch zusammen mit der Funktion und dem Adressatenkreis einer Norm bestehen
keine hinreichend aussagekräftigen Abgrenzungskriterien zur Umschreibung
"vertrauensbildender" Gesetzesbestimmungen; die gegenteiligen Lehrmeinungen
überzeugen nicht.
Insgesamt wird dem Legalitätsprinzip und dem Gebot der Rechtssicherheit (Art.
5 Abs. 1 BV) sowie dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV)
grundsätzlich genügend Rechnung getragen, wenn bei der Auslegung eines
Erlasses das grammatikalische Element zum Ausgangspunkt genommen wird.

4.5.3 Aus der hier angerufenen Eigentumsgarantie lässt sich folglich kein
Anspruch ableiten, dass der Gehalt einer abgaberechtlichen Bestimmung bzw.
die daraus folgende Abgabehöhe in jedem Fall - in einer "Auslegung nach Treu
und Glauben" - streng auf den Gesetzeswortlaut beschränkt wäre. Vielmehr geht
es auch hier darum, den wahren Sinngehalt der Norm zu ermitteln.

4.6
4.6.1Gemäss Art. 47k Abs. 1 Baugesetz wird als Ausgangsgrösse zur Bestimmung
des Abgabebetrags der "Neuwert des gesamten neugeschaffenen Gebäudes bzw. ...
Gebäudeteils" vorgegeben. Im vorliegenden Fall betrifft die Abgabe ein
Zweifamilienhaus, das nach allgemeinem Sprachgebrauch unter den Begriff
"Gebäudeteil" einzuordnen ist. Deshalb ist es nach Auffassung der
Beschwerdeführerinnen geboten, die Abgabe vom Wert der Villetta A1 zu
berechnen.

Der Begriff "Neuwert" verweist auf die kantonale Gebäudeschätzung (vgl. Art.
47n Abs. 1 Satz 4 Baugesetz). Auf den dort festgelegten Betrag stützt sich
die Gemeinde bei der Abgabeverfügung ab. In Verbindung mit den Begriffen
"Gebäude" bzw. "Gebäudeteil" erweist sich die Bezugsgrösse in Art. 47k Abs. 1
Baugesetz für die Berechnungsbasis damit als klar und bestimmt. Die
Beschwerdeführerinnen machen darauf aufmerksam, dass die Begriffe "Gebäude"
bzw. "Gebäudeteil" in gleichem Sinne in Art. 47n Abs. 1 Satz 4 Baugesetz
verwendet werden.

In der Baubewilligung vom 17. Juni 1997 war allerdings eine Konzentration der
Erstwohnanteilspflicht für die damals bewilligte Überbauung auf zwei
Bauobjekte (Villetta A1 und Villa C) vorgenommen worden. Dementsprechend hat
das Verwaltungsgericht als Berechnungsbasis der Abgabe den Neuwert der
Überbauung angenommen. Es erwog, dass die frühere Fassung des Baugesetzes den
Bezugsrahmen der Abgabe mit der Wendung "gesamter neu geschaffener Wohnraum"
umschrieben hatte. Aufgrund einer systematischen und teleologischen Auslegung
kam es zum Schluss, dass der Gehalt dieser älteren Fassung für den Sinngehalt
von Art. 47k Abs. 1 Baugesetz in der vorliegenden, besonderen Konstellation
weiterhin massgebend sei.

4.6.2 Die Beschwerdeführerinnen weisen auf den Unterschied zwischen dem
engeren Sinngehalt des Begriffs "Gebäude" und der offeneren Wendung "neu
geschaffener Wohnraum" in der früheren Gesetzesfassung hin. Nach der
Beschwerdeführerin 2 sei mit der präzisen, neuen Begrifflichkeit bewusst die
Bemessungsart von der Überbauung auf das einzelne Gebäude verlagert und
dadurch die Rechtssicherheit in diesem politisch brisanten Sachgebiet
verbessert worden. Diese Änderung könne nicht auf dem Weg der Auslegung
rückgängig gemacht werden. Die Beschwerdegegnerin stellt eine solche
Regelungsabsicht in Abrede. Nach ihr habe mit der Änderung der Terminologie
lediglich klargestellt werden sollen, dass der Wert der kantonalen
Gebäudeschätzung verbindlich sei.

Den Vergleich zum früheren Gesetzeswortlaut benutzen die
Beschwerdeführerinnen im genau gegenteiligen Sinne wie das Verwaltungsgericht
(E. 4.6.1). Materialien zur fraglichen Gesetzesrevision sind nicht
aktenkundig. Der richtige Sinngehalt der auszulegenden Norm lässt sich aber
ohne Rückgriff auf die Materialien ergründen, so dass sich
verfahrensrechtliche Weiterungen erübrigen.

4.6.3 Es ist den Beschwerdeführerinnen zuzugeben, dass die jüngere, auf den
vorliegenden Fall anwendbare Fassung eine höhere Präzision aufweist. Sie ist
jedoch stärker als die ältere Version auf den Regelfall von Zweitwohnungsbau
in der Form von Stockwerkeigentum zugeschnitten; dies lässt sich aus Art. 47k
Abs. 2 Baugesetz wie auch aus der Formulierung von Art. 47n Abs. 1 Satz 4
Baugesetz ableiten.

Die Berechnungsbasis der Abgabe wird nicht allein durch den Neuwert des
Gebäudes bzw. Gebäudeteils bestimmt. Die beiden letzteren Begriffe dürfen
daher nicht isoliert betrachtet werden. Sie sind in Beziehung zu den übrigen
gesetzlichen Parametern der Berechnungsbasis zu setzen. Bei der fraglichen
Teilrevision des Baugesetzes ist nicht nur der unscharfe Begriff "Wohnraum"
durch das präzisere Wort "Gebäude" abgelöst worden. Einerseits werden in Art.
47k Abs. 1 neu und abgabemindernd die Parkplatzanlagen erwähnt. Anderseits
bestimmt auch die Definition der Bruttowohnfläche gemäss Art. 47c Abs. 2
Baugesetz die Abgabehöhe mit. Im Ergebnis geht es auch in der hier
anwendbaren Fassung des kommunalen Erlasses, wie das Verwaltungsgericht zu
Recht erkannt hat, um die wertmässige Erfassung des gesamten neu geschaffenen
Wohnraums. Die letztere Bezugsgrösse ergibt sich aus der Baubewilligung.

4.6.4 Das Verwaltungsgericht hat deshalb im konkreten Fall richtigerweise auf
die Baubewilligung vom 17. Juni 1997 zurückgegriffen. Dort wurde der
Erstwohnungsanteil für die Überbauung konkretisiert. Die damalige Belastung
der Objekte Villetta A1 und Villa C mit der Erstwohnungspflicht änderte
nichts daran, dass diese beiden Einheiten die Pflicht für die ganze
Überbauung abgelten sollen; dies ergibt sich aus der Baubewilligung. Die
gebäudeübergreifende Zusammenfassung des Erstwohnungsanteils stützte sich auf
Art. 47g Abs. 1 Baugesetz. Sie bedeutete im Hinblick auf die Villen C und D
ein behördliches Entgegenkommen gegenüber dem verfassungsrechtlich als
zulässig erkannten Normalfall von Art. 47c Abs. 3 Baugesetz. Nach dieser
letzteren Bestimmung muss eine Baute, die nur eine Wohnung aufweist,
vollumfänglich als Erstwohnsitz genutzt werden (vgl. E. 4.2.1). Aufgrund
dieser Ausgangslage ist die gebäudeübergreifende Sichtweise hier für die
Bestimmung der Berechnungsbasis der streitigen Abgabe geboten.

4.6.5 Aus einer systematischen und teleologischen Auslegung folgt, dass die
Begriffe "Gebäude" bzw. "Gebäudeteil" in Art. 47k Abs. 1 Baugesetz nicht den
richtigen Ausgangspunkt für die Berechnungsbasis der hier betroffenen Abgabe
wiedergeben, wenn wie hier eine Überbauung mit mehreren Gebäuden zur
Diskussion steht. Die insofern versehentlich zu enge Bestimmung steht zwar
bereits seit einigen Jahren in Kraft. Da die Beschwerdeführerinnen aber keine
entsprechende Behördenpraxis geltend machen (E. 4.5.2), konnten sie von
vornherein keinen Anlass dazu haben, dass der Gesetzesartikel verbindlich in
ihrem Sinne ausgelegt werden müsste.

Die Beschwerdeführerin 2 war Bauherrin und Adressatin der Baubewilligung vom
17. Juni 1997. Ihre Bestrebungen, nachträglich den Umfang der Abgabe von den
Festlegungen in dieser Bewilligung abzulösen, verdienen keinen Rechtsschutz.
Gegenüber dem Dritterwerber einer Liegenschaft ist für die Umschreibung und
Sicherung der Erstwohnanteilspflicht gemäss Art. 47m Abs. 2 Baugesetz eine
konkretisierende Verfügung des Gemeindevorstands massgeblich. Aufgrund dieses
gesetzlichen Hinweises darf sich eine solche Drittperson für den
Berechnungsmodus der Abgabe nicht allein auf den Wortlaut von Art. 47k Abs. 1
Baugesetz verlassen, sondern hat diese Verfügung in Erfahrung zu bringen. In
dieser Hinsicht kann es somit auch nicht auf die genaue Formulierung der
grundbuchrechtlichen Anmerkung ankommen. Ohnehin würde die entsprechende
Eigentumsbeschränkung selbst ohne Eintragung im Grundbuch gelten (BGE 111 Ia
182 E. 4 S. 183; nichts anderes ergibt sich aus dem von der
Beschwerdegegnerin angeführten, unveröffentlichten Urteil vom 8. April 1986
i.S. AG H.C.B.).
Bei dieser Sachlage war das Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern
verpflichtet, hier Art. 47k Abs. 1 Baugesetz nicht nach seinem Wortlaut,
sondern nach seinem wahren Sinne anzuwenden. Dies bedeutet, dass der
Neubauwert der Überbauung Clavanövs Süd den richtigen Ausgangspunkt für die
Berechnung der Abgabe bei der Villetta A1 bildet.

4.7 Die Beschwerdeführerin 2 bezweifelt ferner, dass sie für die streitige
Abgabe noch veranlagt werden dürfe, nachdem sie das Abgabeobjekt (Villetta
A1) veräussert habe. Diesen Einwand hat sie vor der kantonalen Instanz noch
nicht erhoben. Es mag dahin gestellt bleiben, ob die Bestreitung der
subjektiven Abgabepflicht ein unzulässiges Novum im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde darstellt (zum Novenverbot BGE 129 I 49 E. 3 S.
57), weil der Einwand ohnehin sachlich unbegründet ist. Die Abgabepflicht
bezüglich der Villetta A1 wurde unbestrittenermassen ausgelöst, als die
Beschwerdeführerin 2 noch deren Eigentümerin war. Deshalb muss sie diese
Pflicht auch nach der Veräusserung weiterhin erfüllen (BGE 103 Ia 26 E. 2 S.
29).

4.8
4.8.1Das Verwaltungsgericht hat sein Auslegungsergebnis im Hinblick auf die
Berechnungsbasis der streitigen Abgabe am Äquivalenzprinzip gemessen. Nach
seiner Auffassung liegt es auf der Hand, dass sich mit dem Verkauf von
Zweitwohnungen weit höhere Gewinne erzielen lassen als bei Erstwohnungen.
Diese Differenz betrage erheblich mehr als 10 Prozent des Neubauwerts der
ganzen Überbauung. Wenn die Abgabe von dieser Bezugsgrösse berechnet werde,
ergebe sich ein wertadäquater Ausgleich für die Befreiung von der
Erstwohnanteilspflicht.

4.8.2 Wenn der kommunale Gesetzgeber den - wie erwähnt (E. 4.3) - an sich
unbestrittenen Abgabesatz von 10 Prozent festlegt, stellt er in zulässiger
Weise auf durchschnittliche Verhältnisse ab (E. 4.1). Die Abgabe ist vom
Pflichtigen in dieser Höhe grundsätzlich auch dann zu entrichten, wenn seine
Zusatzgewinne aus der Veräusserung der Liegenschaften als Zweitwohnungen
gegenüber einem Verkauf als Erstwohnungen weniger als 10 Prozent betragen
sollten. Von daher sind die rechtsanwendenden Behörden nicht zu Abklärungen
über die Preisunterschiede auf dem Erst- und Zweitwohnungsmarkt im Einzelfall
gezwungen.

4.8.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 2 hat bereits die
Beschwerdegegnerin in der erstinstanzlichen Verfügung erwogen, die
Abgabepflicht werde durch höhere Verkaufspreise für Zweitwohnungen mehr als
kompensiert. Die Richtigkeit dieser Einschätzung hat die Beschwerdeführerin 2
im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht nicht bestritten; sie hat lediglich
in allgemeiner Weise eine finanzielle Einbusse beklagt, wenn die von ihr
abgelehnte Berechnungsbasis verwendet werde. Ebenso wenig hat sie
Beweiserhebungen zur Frage der Zusatzgewinne für die von ihr verkauften
Objekte der Überbauung auf dem Zweitwohnungsmarkt gegenüber einer
Veräusserung als Erstwohnungen verlangt.

Die Bestätigung der erstinstanzlichen Sichtweise durch das Verwaltungsgericht
beanstandet die Beschwerdeführerin 2 dagegen als willkürliche
Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss
Art. 37 VGG/GR. Dass diese Vorwürfe erstmals vor Bundesgericht erhoben
werden, zeigt einerseits, dass die Beschwerdeführerin 2 ihrer
Mitwirkungspflicht im kantonalen Verfahren nicht nachgekommen ist; diese
Pflicht ist ebenfalls in Art. 37 VGG/GR geregelt. Folglich scheidet ihre Rüge
einer willkürlichen Verletzung dieser Verfahrensbestimmung durch das
Verwaltungsgericht von vornherein aus. Anderseits sind diese Vorwürfe -
einschliesslich der Anrufung von Art. 29 BV bzw. des rechtlichen Gehörs -
neu; die Beschwerdeführerin 2 kann sie nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg
vorbringen (vgl. E. 4.7).
4.8.4 Im Übrigen würde das Bundesgericht, soweit reine Sachverhaltsfragen zu
beurteilen sind, ohnehin nur eingreifen, wenn die tatsächlichen
Feststellungen der kantonalen Instanzen willkürlich wären (BGE 123 I 268 E.
2d S. 271; 122 I 168 E. 2c S. 173; 119 Ia 362 E. 3a S. 366). In dieser
Hinsicht weist die Beschwerdeführerin 2 konkret einzig auf den - bereits in
der erstinstanzlichen Verfügung genannten - Verkaufspreis der Villa C hin.
Die Beschwerdeführerin 1 hat diese als Erstwohnung zu einem Preis erworben,
der weit über dem amtlich geschätzten Verkehrswert lag. Damit vermag die
Beschwerdeführerin ihre Behauptung, wonach gewisse Objekte als Erst- oder
Zweitwohnungen vergleichbare Preise erzielen würden, nicht zu stützen.
Immerhin hat die Beschwerdeführerin 1 das Objekt als Auswärtige gekauft; in
der Folge entschied sie sich für die Abgabe, statt ihren Erstwohnsitz dorthin
zu verlegen. Aufgrund dieser besonderen Umstände wird die Beurteilung des
Verwaltungsgerichts dadurch nicht ernsthaft in Frage gestellt.

4.8.5 Wenn der Neubauwert der Überbauung hier als Berechnungsbasis der
umstrittenen Abgabe verwendet wird, sind demnach keine Anhaltspunkte
auszumachen, dass die letztere einen konfiskatorischen Charakter aufweisen
würde.

4.9 Zusammengefasst dringen die verfassungsrechtlichen Vorwürfe der
Beschwerdeführerinnen gegen die Berechnungsbasis der zur Diskussion stehenden
Abgabe nicht durch. Auch die Bestreitung der subjektiven Abgabepflicht durch
die Beschwerdeführerin 2 für die Abgabe auf der Villetta A1 ist - soweit
überhaupt noch zulässig - unbehelflich. Die verfahrensrechtlichen Einwände
der Beschwerdeführerin 2 und ihr Vorwurf der willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung sind ebenfalls unbegründet, soweit darauf
einzutreten ist.

5.
Die Beschwerdeführerin 2 wehrt sich weiter gegen die Aufteilung des
Abgabetotals für die Überbauung auf die beiden Baueinheiten gemäss dem
angefochtenen Entscheid. Sie rügt ein rechtsungleiches und willkürliches
Vorgehen in ihrem Fall im Vergleich zur Abgabe für die Villa C. Obwohl dieser
Punkt den Interessen der Beschwerdeführerin 1 offensichtlich zuwiderläuft,
unterstützt diese die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 vollumfänglich.

5.1 Der Anspruch auf Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt,
Gleiches nach Massgabe der Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe der
Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleichheitsgebot wird
insbesondere verletzt, wenn gleiche Sachverhalte ohne sachliche Gründe
ungleich behandelt werden (vgl. BGE 131 I 91 E. 3.4 S. 103; 129 I 346 E. 6 S.
357, je mit Hinweisen). Insbesondere dürfen nach dem Gleichbehandlungsgebot
innerhalb des Kreises der erfassten Abgabepflichtigen keine
ungerechtfertigten Differenzierungen für das Mass der Belastung vorgenommen
werden (BGE 131 I 1 E. 4.5 S. 10). Im vorliegenden Zusammenhang kommt der
Willkürbeschwerde wiederum keine eigenständige Bedeutung zu.

5.2
5.2.1Aus dem angefochtenen Entscheid folgt eine Aufteilung des Abgabetotals
auf die beiden Objekte im Grossen und Ganzen entsprechend den BWF-Zahlen
gemäss der Baubewilligung für die Überbauung. Freilich übersteigen die
Flächen dieser Baueinheiten zusammen (391,07 m2) den Sollwert der Überbauung
(375,69 m2) um 15,38 m2. Dessen ungeachtet wurde der Anteil für die Villetta
A1 im angefochtenen Entscheid derart bestimmt, dass deren ganze Fläche
(154,06 m2) ins Verhältnis zum Sollwert (375,69 m2) gesetzt wurde. Für die
komplementäre Abgabe, die bezüglich der Villa C zu entrichten und hier an
sich nicht zu beurteilen ist, hat die Gemeinde gegenüber der
Beschwerdeführerin 1 nur noch die Differenz zum Abgabetotal veranlagt.

Das Verwaltungsgericht begründet sein Vorgehen, unter Verweis auf die
Ausführungen der Beschwerdegegnerin in seinem Verfahren, vor allem damit,
dass die Abgabe für die Villetta A1 früher als diejenige für die Villa C
ausgelöst worden sei. Die Beschwerdegegnerin hatte dabei eingeräumt, dass es
fraglich sei, ob die Reihenfolge der Veranlagung über die Abgabehöhe
entscheiden könne, und überliess den Entscheid in diesem Punkt dem Gericht.

5.2.2 Die Beschwerdeführerin 2 erachtet das Kriterium der zeitlichen
Reihenfolge zu ihren Lasten als unsachlich. Die ihrer Auffassung nach
demgemäss richtige Abgabehöhe beziffert sie nicht, weil sie ja zu Unrecht von
einer ganz anderen Berechnungsbasis ausgeht (vgl. E. 4). Dieser Mangel
schadet ihr indessen nicht. Ihre Ausführungen lassen sich so verstehen, dass
sie eine anteilsmässig gleiche Aufteilung auf die beiden betroffenen
Baueinheiten verlangt; die Abgabe solle einheitlich auf den einzelnen
Quadratmeter BWF umgerechnet werden können. Damit ist sie in zulässiger Weise
hinter die weitergehende Forderung im kantonalen Verfahren zurückgegangen;
dort hatte sie noch verlangt, dass die Villetta A1 nur für die Restfläche im
Verhältnis zur ganzen Fläche der Villa C veranlagt werden dürfe.

5.3 Der kommunale Gesetzgeber hat bloss bei Stockwerkeigentum für die
Aufteilung des Abgabetotals auf einzelne Einheiten eine Regelung erlassen
(Art. 47k Abs. 2 Baugesetz). Danach ist die Verteilung im Verhältnis der
betroffenen BWF durchzuführen. Diese Regel wurde hier für die Grobaufteilung
der Abgabe unter den beiden Baueinheiten analog angewendet. Hingegen soll die
Beschwerdeführerin 2 finanziell nicht davon profitieren, dass die beiden
Objekte zusammen rund 15 m2 grösser sind als der Sollwert.

Das Verwaltungsgericht begründet nicht näher, weshalb es auf das zeitliche
Moment abstellt, um die Aufteilung der Abgabe zu Lasten der
Beschwerdeführerin 2 ausfallen zu lassen. Grundsätzlich ist es nicht
gerechtfertigt, dass die Abgabe auf einer einzelnen Baueinheit höher ausfällt
als der entsprechende Anteil am BWF-Sollwert. Auch die Überlegung, dass
derjenige Wohnraum, der zeitlich am längsten als Erstwohnsitz zur Verfügung
gestanden ist, am wenigsten stark finanziell belastet werden soll, verfängt
hier nicht. Einerseits schliesst das Baugesetz mit Art. 47n Abs. 1 Satz 4
jegliche Berücksichtigung zeitlicher Aspekte aus, indem es den Neubauwert in
jedem Fall als verbindlich bezeichnet. Anderseits deutet nichts darauf hin,
dass die Verteilungsregel von Art. 47k Abs. 2 Baugesetz nur für eine
zeitgleiche Abgabeerhebung bei mehreren Objekten anwendbar sein soll. Die
Baubewilligung legt, wie in E. 4.6.4 erörtert, nicht nur die
Erstwohnanteilspflicht für die Überbauung auf die einzelnen Einheiten um. Sie
ist auch für die Berechnungsbasis der entsprechenden Abgaben massgebend. Eine
rechtsgleiche Behandlung ist gewährleistet, wenn das Abgabetotal auf dieser
Basis zwischen mehreren betroffenen Objekten einer Überbauung aufgeteilt
wird. Das bedeutet, dass die Verteilungsregel von Art. 47k Abs. 2 Baugesetz
vollständig, und zwar auch für überzählige Flächen, anzuwenden ist.

5.4 Demzufolge hat die Beschwerdeführerin 2 im vorliegenden Fall einen
Rechtsanspruch auf die anteilsmässige Herabsetzung der Abgabe zur
Berücksichtigung der überzähligen Fläche gegenüber dem BWF-Sollwert der
Überbauung. Richtigerweise muss der Ablösebetrag pro Quadratmeter BWF bei
beiden Abgabeobjekten einheitlich ausfallen. Da das Verwaltungsgericht diesem
Umstand bei der Festlegung der Abgabehöhe für die Beschwerdeführerin 2 nicht
Rechnung trug, hat es das Gleichbehandlungsgebot verletzt.

6.
6.1 Nach den angestellten Erwägungen erweisen sich die Beschwerden der beiden
Beschwerdeführerinnen zur Hauptsache als unbegründet. Es ist zu bestätigen,
dass im angefochtenen Urteil der Neubauwert der Überbauung Clavanövs Süd als
Ausgangspunkt für die Berechnung der umstrittenen Abgabe festgelegt wurde.
Die in diesem Zusammenhang erhobenen weiteren Verfassungsrügen der
Beschwerdeführerin 2 sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (E. 4.9).

Hingegen hat das Verwaltungsgericht den auf der Villetta A1 lastenden
Abgabeanteil für die Überbauung im Vergleich zur Villa C zu hoch bemessen und
dadurch das Gleichbehandlungsgebot verletzt (E. 5.4). In diesem Sinne ist die
Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 teilweise gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid aufzuheben.

6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen
Kosten überwiegend den grösstenteils unterliegenden Beschwerdeführerinnen
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dabei ist es sachgerecht, dass der
Kostenanteil der Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich doppelt so hoch ausfällt
wie derjenige der Beschwerdeführerin 1. Die Beschwerdeführerin 2 obsiegt
indessen in einem Nebenpunkt und die insofern unterliegende
Beschwerdegegnerin ist in Vermögensinteressen betroffen (Art. 156 Abs. 2 OG).
Deshalb hat die Beschwerdeführerin 1 drei Teile, die Beschwerdeführerin 2
fünf Teile und die Beschwerdegegnerin einen Teil der Gerichtskosten zu
tragen.

Die Beschwerdegegnerin hat für das bundesgerichtliche Verfahren Anspruch auf
eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 125 I 182 E. 7
S. 202). Diese ist entsprechend der Kostenverlegung auf die beiden
Beschwerdeführerinnen zu verteilen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1P.586/2004 und 1P.588/2004 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.

3.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird im Sinne der Erwägungen
teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 6. Juli 2004 wird aufgehoben.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden zu einem Drittel der
Beschwerdeführerin 1, zu fünf Neunteln der Beschwerdeführerin 2 und zu einem
Neuntel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.
Die Beschwerdeführerin 1 hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 600.-- zu bezahlen.

6.
Die Beschwerdeführerin 2 hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: