Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.580/2004
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1P.580/2004 /gij

Urteil vom 28. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

gegen

Bezirksamt Aarau, Amthaus, Laurenzenvorstadt 12, 5000 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK, Art. 8 Abs. 1, Art. 31 BV (Haftentlassung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. September 2004.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksamt Aarau führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen
häuslicher Gewalt gegen seine Ehefrau (mehrfache Freiheitsberaubung,
mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung, mehrfache Körperverletzung, mehrfache
Sachentziehung). X.________ befindet sich seit dem 16. August 2004 in
Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 1. September 2004 verlängerte der
Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons
Aargau die Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr bis zum Eingang des in
Auftrag gegebenen psychiatrischen Kurzgutachtens bzw. bis zur Anordnung von
Ersatzmassnahmen.

B.
Am 8. September 2004 stellte X.________ ein Haftentlassungsgesuch. Der
Präsident der Beschwerdekammer wies das Gesuch mit Verfügung vom 15.
September 2004 ab. Als Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der
Schilderungen seiner Ehefrau bestehe der dringende Tatverdacht, dass
X.________ diese schon mehrfach verbal und mindestens einmal mit der Pistole
bedroht und mehrfach körperlich misshandelt habe. Die körperlichen
Misshandlungen seien durch Arztzeugnisse belegt. Des Weitern bestehe der
Verdacht, dass X.________ während den in der Türkei verbrachten Sommerferien
dieses Jahres allein in die Schweiz zurückgereist sei und die Reisepässe
seiner Ehefrau und seiner Kinder versteckt habe. Die Familie habe deswegen
trotz Schulpflicht und Lehrstellen- resp. Arbeitsantritt nicht termingemäss
in die Schweiz zurückkehren können. Die Ehefrau sei offenbar zur ehelichen
Trennung entschlossen, was die Gefahr einer weiteren Gewalteskalation mit
sich bringe. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum Abschluss der
psychiatrischen Beurteilung der Gefährlichkeit von X.________ sei deshalb
gerechtfertigt. Die Verantwortungslosigkeit und Unberechenbarkeit, welche
X.________ mit der Wegnahme der Reisepässe der Familie an den Tag gelegt
habe, lasse eine mildere Massnahme ausser Betracht fallen. Wenn X.________
nicht in Haft wäre, würde er mit seiner Ehefrau jederzeit in Kontakt treten
können. Das von ihm vorgeschlagene Eheschutzverfahren sei daher nicht
ausreichend, um der Ausführungsgefahr wirksam zu begegnen.

C.
X.________ hat gegen die Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer vom
15. September 2004 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von "Art. 5
Abs. 1 lit. c EMRK in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 31 BV" erhoben.
Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und
die Behörden des Kantons Aarau anzuweisen, ihn sofort aus der Haft zu
entlassen.

D.
Der Präsident der Beschwerdekammer hat unter Hinweis auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bezirksamt Aarau
beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.

E.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 25. Oktober 2004 repliziert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung
vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde
zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die
von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung
hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4b/aa
S. 333, je mit Hinweisen).

1.2 Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder
Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht
prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen
(BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189).

1.2.1 Der Beschwerdeführer begründet mit keinem Wort, weshalb der allgemeine
Gleichheitssatz von Art. 8 Abs. 1 BV verletzt sein soll. Auf die Beschwerde
ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten.

1.2.2 Sollte es sich bei der Rüge der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV um
einen Schreibfehler handeln und der Beschwerdeführer in Tat und Wahrheit die
Rüge der Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot) erheben wollen, so hat
diese Rüge neben der Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit im
vorliegenden Fall ohnehin keine selbständige Bedeutung.

1.3 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, es drohe die Gefahr der
Überhaft. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um ein rechtliches Novum, das
im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zulässig ist (BGE 129 I
49 E. 3 S. 57, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist auch in diesem Punkt
nicht zu hören.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art.
5 Ziff. 1 lit. c EMRK, Art. 31 BV). Im Wesentlichen macht er geltend, dass
die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs eine unverhältnismässige
Freiheitsbeschränkung sei. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ein
allgemeiner Tatverdacht vorliegt. Er stellt aber in Abrede, seine Ehefrau mit
der Pistole bedroht und die Reisepässe seiner Familie versteckt zu haben.
Nach seiner Auffassung ist der spezielle Haftgrund der Fortsetzungsgefahr
nicht gegeben. Die ihm zur Last gelegten Vorfälle hätten sich, wenn
überhaupt, vor langer Zeit zugetragen. Seine Ehefrau habe ihrem Arzt
letztmals am 17. Mai 2004 Misshandlungen gemeldet. Ausserdem würden anstelle
der Untersuchungshaft geeignete Ersatzmassnahmen angeordnet werden können.
Zur Verhinderung häuslicher Gewalt sei die Anordnung einer Friedensbürgschaft
gemäss Art. 57 StGB in Betracht zu ziehen. Zu berücksichtigen sei auch, dass
seine Ehefrau ein Eheschutzbegehren gestellt und als superprovisorische
Massnahme um Zuweisung der ehelichen Wohnung ersucht habe.

2.2 Gemäss § 67 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau
vom 11. November 1958 (Strafprozessordnung, StPO) darf ein Haftbefehl nur
unter der Voraussetzung erlassen werden, dass gegen den Beschuldigten der
dringende Tatverdacht einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung besteht
(Abs. 1) und zudem einer der speziellen Haftgründe der Flucht- oder
Kollusionsgefahr vorliegt (Abs. 1 Ziff. 1-2). Aus sicherheitspolitischen
Gründen kann ein Haftbefehl erlassen werden, wenn die Freiheit des
Beschuldigten mit Gefahr für andere verbunden ist, insbesondere, wenn eine
Fortsetzung der strafbaren Tätigkeit zu befürchten ist, sowie zur Sicherung
des Strafvollzuges nach der Beurteilung (Abs. 2).

2.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Anordnung von Haft wegen
Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen,
indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht (BGE 126 I 172, nicht publ. E. 4; 123 I
268 E. 2c S. 270, mit Hinweisen). Auch die Wahrung des Interesses an der
Verhütung weiterer Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig.
Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit,
den Angeschuldigten an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern,
somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 123 I 268 E. 2c S. 270; nicht
amtlich publiziertes Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Oktober 1992 i.S. B.,
E. 4c = EuGRZ 1992 S. 553 ff., 556).

Bei der Annahme, dass der Angeschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen
begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen
schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt,
muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im
öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 123 I 221 E. 4
S. 226; 268 E. 2c S. 270). Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen
Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose
sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte schwerer Natur
sind. Dabei ist - besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen - auch
dem psychischen Zustand des Verdächtigen bzw. seiner Unberechenbarkeit oder
Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.). Die rein
hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die
Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen
dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 125 I 60 E. 3a
S.62; 124 I 208 E. 5 S. 213). Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft
(wie bei den übrigen Haftarten), dass sie nur als ultima ratio angeordnet
oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen (wie z.B.
ärztliche Betreuung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle, Anordnung von
anderen evtl. stationären Betreuungsmassnahmen etc.) ersetzt werden kann,
muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle
eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 126 I 172, nicht publ. E.
4; 123 I 268 E. 2c S. 270 f.).
2.4 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das
verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines
Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick
auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden
kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und
damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht
nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz
willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, je mit
Hinweisen).

2.5
2.5.1Wie sich aus den Untersuchungsakten ergibt, ist der Beschwerdeführer
nicht wegen eines einmaligen Vorfalls von seiner Ehefrau angezeigt worden.
Dem Protokoll der Einvernahme der Ehefrau ist zu entnehmen, dass sie vom
Beschwerdeführer seit der Heirat im Jahr 1985 "schlecht behandelt und auch
des öftern geschlagen" werde. In einem auf Gesuch der Kantonspolizei
erstellten Zeugnis vom 17. August 2004, in dem der behandelnde Arzt die
Krankheitsgeschichte der Ehefrau seit dem Jahr 1998 wiedergibt, ist ebenfalls
von diversen Vorfällen die Rede. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass
die Nachbarn in der Vergangenheit wiederholt heftige Streitereien aus der
Wohnung der Familie des Beschwerdeführers vernommen haben. Gemäss den
polizeilichen Erkundigungen am Arbeitsplatz, wo die Ehefrau des
Beschwerdeführers seit dem Jahr 1990 arbeitet, habe diese jährlich wiederholt
tagelange Absenzen zu verzeichnen gehabt, da sie wegen den ihr vom
Beschwerdeführer zugefügten Schlägen ihre Arbeit nicht habe aufnehmen können.
Auch sei die Ehefrau immer wieder mit Blessuren im Gesicht an ihrem
Arbeitsplatz erschienen, wobei sie als Erklärung angegeben habe, sie werde
von ihrem Mann misshandelt. Erschwerend kommt hinzu, dass der
Beschwerdeführer gemäss den Schilderungen seiner Ehefrau nicht nur gegenüber
ihr, sondern auch gegenüber seinen Töchtern gewalttägig gewesen sei und auch
sein übermässiger Alkoholkonsum einen negativen Einfluss auf sein Verhalten
habe.

Diese vorläufigen Ermittlungsergebnisse begründen den Verdacht, dass die
Anwendung von häuslicher Gewalt nicht ein seltenes Verhalten des
Beschwerdeführers darstellt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
möglicherweise unter einem Alkoholproblem leidet, das seinen Hang zur
Gewalttätigkeit im engen Familienkreis verstärken könnte. Die
Rückfallprognose fällt daher im gegenwärtigen Zeitpunkt ungünstig aus.

2.5.2 Zu beachten ist sodann die Schwere der zu erwartenden neuen Straftaten.
Die vorläufigen Ermittlungsergebnisse lassen auf eine aggressive und
rücksichtslose Vorgehensweise des Beschwerdeführers schliessen. Gemäss dem
Bericht des behandelnden Arztes vom 31. August 2004 habe die Ehefrau des
Beschwerdeführers jeweils Kontusionsmarken (blutunterlaufene Stellen) an
Kopf, Hals, Brust und an beiden Oberarmen aufgewiesen, welche sie sich
unmöglich selber habe zufügen können. Bei Schlägen und Würgen am Hals bestehe
immer eine grosse Gefahr von schweren bis lebensgefährlichen Verletzungen.
Das Gleiche gelte bei Schlägen auf die Brust.

Neben diesen physischen Angriffen sind auch die mutmasslichen verbalen
Attacken, insbesondere die Morddrohungen zu berücksichtigen, die der
Beschwerdeführer angeblich unter Zuhilfenahme einer Pistole gegen die Ehefrau
ausgesprochen habe.

2.5.3 Am 3. September 2004 hat die kantonale Untersuchungsbehörde beim
Internen Psychiatrischen Dienst des Kantons Aargau ein psychiatrisches
Kurzgutachten in Auftrag gegeben. Gemäss Fragenkatalog soll das Kurzgutachten
namentlich Aufschluss darüber geben, ob der Beschwerdeführer für Dritte
gefährlich erscheint und gegen wen sich diese Gefahr gegebenenfalls richten
würde. In der angefochtenen Verfügung verlängerte der Präsident der
Beschwerdekammer die Untersuchungshaft "bis zum Eingang des psychiatrischen
Kurzgutachtens bzw. zur Anordnung von Ersatzmassnahmen".

2.5.4 Ohne nähere psychiatrische Abklärung drängt sich aufgrund der
gegenwärtigen Aktenlage die Befürchtung auf, dass eine Ersatzmassnahme
zurzeit kaum genügen dürfte, um das aggressive Verhalten des
Beschwerdeführers bzw. dadurch ausgelöste schwere Straftaten zu verhindern.
Insbesondere erscheint die Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Ehefrau im
Rahmen eines Eheschutzverfahrens als ungenügend, ist doch aufgrund der
Angaben im ärztlichen Zeugnis vom 17. August 2004 nicht auszuschliessen, dass
der Beschwerdeführer seiner Ehefrau auf ihrem Arbeitsweg auflauert. Auch eine
Friedensbürgschaft im Sinne von Art. 57 StGB kommt nicht in Frage. Die
Anordnung einer solchen Präventivmassnahme erfolgt nicht auf Antrag des
Täters, sondern setzt einen Antrag des Bedrohten voraus (Urteil des
Bundesgerichts 1P.86/1999 vom 5. Juli 1999, publ. in: SI 2000 I S. 209, E.
2a). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Zudem ist fraglich, ob
die Fortsetzungsgefahr durch die Anordnung einer Friedensbürgschaft wirksam
gebannt wäre.

Nach dem Gesagten stellt die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs resp. die
Verlängerung der Untersuchungshaft, bis das Kurzgutachten über die
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers Aufschluss gibt, keinen
unverhältnismässigen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit
dar.

3.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Aarau und dem
Präsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons
Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: