Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.57/2004
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1P.57/2004 /sta

Urteil vom 2. Juni 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Paul Grossrieder, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André
Clerc,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,
Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer,
Postfach 56, 1702 Freiburg.

Entschädigungsgesuch,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 3. Dezember 2003.
Sachverhalt:

A.
Paul Grossrieder trat 1967 in den Dienst der Kriminalpolizei des Kantons
Freiburg und war hier seit 1979 Chef der Betäubungsmittelbrigade.

Im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren gegen die Prostituierten Nadia
Dufing und Marcia Zimmermann wurden gegen Paul Grossrieder belastende
Aussagen gemacht. Die Bundesanwaltschaft eröffnete gegen diesen ein
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Widerhandlungen im Sinne von
Art. 19 BetmG. Unter dem Vorwurf der passiven Bestechung (Art. 315 StGB) und
der Begünstigung (Art. 305 StGB) wurde Paul Grossrieder am 20. März 1998 in
Untersuchungshaft versetzt und am 22. März 1998 zusätzlich der Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz beschuldigt. Er wurde mehrmals von den
Untersuchungsbehören und ein weiteres Mal von der Bundesanwaltschaft
einvernommen sowie mit Marcia Zimmermann konfrontiert. Am 27. März 1998 ist
er aus der Untersuchungshaft entlassen worden.

Die Anklagekammer des Kantons Freiburg hiess am 13. Mai 1998 ein gegen die
Untersuchungsrichter Lamon und Rayroud gerichtetes Ausstandsbegehren gut. In
der Folge wurde die Untersuchung vom ausserordentlichen Untersuchungsrichter
Schroeter weitergeführt. In einem späteren Zeitpunkt bewilligte die
Strafkammer des Kantons Freiburg unter Aufhebung eines Entscheides des
Bezirksstrafgerichts, das Verfahren in deutscher Sprache zu führen.

B.
Mit Entscheid vom 16. Dezember 1998 überwies die Strafkammer Paul Grossrieder
dem Bezirksstrafgericht des Saanebezirks. Er wurde in verschiedener Hinsicht
der sexuellen Handlungen mit Beschuldigten (Art. 192 StGB), der passiven
Bestechung (Art. 315 StGB), der Begünstigung (Art. 305 StGB) sowie der
Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) beschuldigt. In andern Punkten wurde
das Verfahren eingestellt; die Bundesanwaltschaft ihrerseits stellte das
wegen Betäubungsmitteln geführte Ermittlungsverfahren ein.

Das Bezirksstrafgericht sprach Paul Grossrieder am 4. Juli 2000 von allen
Vorwürfen frei, auferlegte die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Kanton
Freiburg und sah ohne weitere Begründung vom Zuspruch einer
Parteientschädigung ab. Mit Urteil vom 6. November 2002 bestätigte der
Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg diesen Entscheid, wies die
Berufung der Staatsanwaltschaft ab, soweit darauf einzutreten war, und sprach
Paul Grossrieder eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- (zuzüglich
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

C.
Bereits am 27. März 1998, dem Tage der Entlassung aus der Untersuchungshaft,
suspendierte der Polizeidirektor Paul Grossrieder im Dienst. Diese Anordnung
wurde vom Staatsrat des Kantons Freiburg am 31. März 1998 unter Einstellung
der Gehaltszahlungen für eine Dauer von 24 Monaten bestätigt. Schliesslich
entliess der Staatsrat Paul Grossrieder mit Verfügung vom 21. November 2000
aus triftigen Gründen per 30. November 2000.

D.
Am 14. August 2000 - im Anschluss an das erstinstanzliche Strafurteil - hat
Paul Grossrieder bei der Strafkammer ein Gesuch um Entschädigung für die
seelische Unbill, den entstandenen Erwerbsausfall und die Kosten (u.a. für
die Verteidigung) infolge der erstandenen Untersuchungshaft und des
Strafverfahrens im Totalbetrag von rund Fr. 750'000.-- eingereicht; darüber
hinaus forderte er für den Fall der Nichtwiedereinstellung durch den Staat
einen Betrag von rund Fr. 1'420'000.-- als zukünftigen Erwerbsausfall. Paul
Grossrieder ergänzte sein Entschädigungsgesuch am 17. März 2003 anlässlich
der Wiederaufnahme des sistierten Verfahrens sowie mit seiner Stellungnahme
zu den eingeholten Vernehmlassungen am 5. Juni 2003 und weitern Eingaben.

Die Strafkammer des Kantons Freiburg hiess das Entschädigungsgesuch teilweise
gut, reduzierte die Entschädigungen aufgrund des Verhaltens von Paul
Grossrieder um 5 %, sprach diesem schliesslich zulasten des Staates eine
Entschädigung von Fr. 163'309.35 (inkl. Mehrwertsteuerbeträge, zuzüglich
Zinsen) zu, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- zur Hälfte dem
Kläger und sprach diesem keine Parteientschädigung zu. Die zugesprochene
Entschädigung setzt sich - nach Kürzung - im Wesentlichen aus den folgenden
Beträgen (ohne Zinsen und Mehrwertsteuerbeträge) zusammen:
- Fr. 19'000.-- für seelische Unbill
- Fr. 22'280.90 für Lohnausfall
- Fr. 429.80 als Rückerstattung von Pensionskassenbeiträgen
- Fr. 1'009.65 als Entschädigung für den Drogenhund
- Fr. 112'071.50 als Entschädigung für Anwaltskosten.

E.
Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts hat Paul Grossrieder beim
Bundesgericht am 29. Januar 2004 staatsrechtliche Beschwerde erhoben und
unter Rückweisung zu neuer Entscheidung dessen Aufhebung verlangt. Er macht
Verletzungen von Art. 9 und Art. 29 BV geltend und beruft sich ferner auf
Art. 5 Ziff. 5 EMRK. Im Einzelnen rügt er vor dem Hintergrund von Art. 242
StPO insbesondere als willkürlich die Höhe der zugesprochenen Genugtuung, die
Verweigerung des Ersatzes von zukünftigem Erwerbsausfall, die Verweigerung
einer Parteientschädigung im Entschädigungsverfahren, in verschiedener
Hinsicht Kürzungen der Honorarnote sowie die Reduktion der gewährten
Entschädigungen wegen Selbstverschuldens.

Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne. Den gleichen Antrag stellt die Staatsanwaltschaft
in ihrer (verspäteten) Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Entscheid des Kantonsgerichts kann bei keiner kantonalen Behörde
angefochten werden. Er erweist sich auch unter dem Gesichtswinkel von Art.
244 der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg (StPO) als letztinstanzlich;
die Staatshaftungsklage nach Art. 244 StPO geht über die Forderung nach
Schadenersatz wegen ungerechtfertigter Inhaftierung und Untersuchungshaft
gemäss Art. 242 StPO hinaus und stellt daher ein eigenständiges Verfahren
dar, das nicht der Überprüfung des Schadenersatzverfahrens gemäss Art. 242
StPO dient. Der Beschwerdeführer behielt eine weitergehende Klage nach Art.
244 StPO denn auch ausdrücklich vor.

Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert und hat seine Beschwerde
rechtzeitig eingereicht (Art. 34 Abs. 1 OG; BGE 103 Ia 367). Auf die
Beschwerde kann demnach grundsätzlich eingetreten werden.

Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in einer staatsrechtlichen Beschwerde
darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen
Entscheid verletzt sind und inwiefern dies der Fall ist. Das Bundesgericht
prüft lediglich die hinreichend substantiierten Rügen. Zudem muss die
Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde in der Rechtsschrift selber
enthalten sein und sind Hinweise auf die Rechtsschriften des kantonalen
Verfahrens unbeachtlich (vgl. BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30). Soweit die
Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt - worauf im
entsprechenden Sachzusammenhang einzugehen ist -, kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden.

Die Staatsanwaltschaft hat ihre Vernehmlassung verspätet eingereicht,
indessen um Restitution der Frist ersucht. Ein unverschuldetes Hindernis im
Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG ist indes nicht ersichtlich. Ihre Vernehmlassung
ist daher aus dem Recht zu weisen.

2.
2.1 Belastende Aussagen gegen den Beschwerdeführer führten im Jahre 1998 zu
schwerwiegenden Beschuldigungen und schliesslich unter grösster Publizität zu
dessen Verhaftung. Die Untersuchungshaft dauerte vom 20. bis zum 27. März
1998 und der Beschwerdeführer wurde sehr eingehend befragt. Mit den Urteilen
des Bezirksstrafgerichts (vom 4. Juli 2000) und des Strafappellationshofes
(vom 6. November 2002) ist der Beschwerdeführer von sämtlichen
strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen worden. In der Folge hat der
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 242 ff. StPO sein Entschädigungsgesuch
gestellt. Diese Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
"3. Entschädigung

Art. 242 - Grundsätze
1Wer durch eine ungerechtfertigte Inhaftierung oder Untersuchungshaft oder
einen Justizirrtum einen Schaden erleidet, erhält auf Antrag Schadenersatz,
soweit er den Schaden nicht durch sein Verhalten verursacht oder vergrössert
hat.

2Wer durch eine andere Prozesshandlung einen erheblichen Schaden erleidet,
kann dafür Ersatz verlangen. Dem Gesuch wird stattgegeben, wenn und soweit
dies angemessen erscheint.

3Bei einer Freilassung, einer Einstellung oder einem Freispruch weist die
Behörde den Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, auf die Bestimmungen
der Artikel 242 - 244 hin.

Art. 243 - Gesuch
1Das Gesuch ist kurz zu begründen und innert dreissig Tagen zu stellen; die
Frist beginnt mit der Zustellung des Entscheides über den Verzicht auf die
Strafverfolgung, über die Freilassung oder über den Freispruch und in den
übrigen Fällen mit der schädigenden Handlung oder Unterlassung zu laufen.

2Es ist an die Strafkammer zu richten, die vor ihrem Entscheid in der Regel
die übrigen Parteien und die betreffende Behörde oder den betreffenden
Amtsträger anhört.

Art. 244 - Vorbehalt des Haftungsgesetzes
Dem Gesuchsteller steht es frei, den Teil des Schadens, der ihm allenfalls
aufgrund dieser Prozessordnung nicht ersetzt worden ist, unter den
Voraussetzungen und in den Formen des Gesetzes über die Haftung der
Gemeinwesen und ihrer Amtsträger einzuklagen."
Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass nach Art.
242 Abs. 1 StPO Anspruch auf Schadenersatz hat, wer durch eine
ungerechtfertigte Inhaftierung einen Schaden erleidet. Unter Vorbehalt
schuldhaften Verhaltens des Gesuchstellers sei der vollständige Schaden zu
ersetzen, etwa wegen Lohnausfalls oder der für die Verteidigung notwendigen
Anwaltskosten. Beim Entschädigungsanspruch handle es sich um eine kausale,
nicht an Widerrechtlichkeit und Verschulden der Behörde gebundene Haftung
zugunsten des Beschuldigten; es sei daher ohne Belang, ob die
Untersuchungshaft zu Recht angeordnet oder aufrecht erhalten worden ist.
Schliesslich führte es aus, inwieweit unter Beachtung der Unschuldsvermutung
nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK (und Art. 32 Abs. 1 BV) die Entschädigung wegen
schuldhaften Verhaltens verweigert bzw. gekürzt werden kann.

2.2 Unter dem Gesichtswinkel der möglichen Entschädigungstitel ist auf
folgende Umstände hinzuweisen:

Nach dem Wortlaut von Art. 242 Abs. 1 StPO kann wegen ungerechtfertigter
Inhaftierung Schadenersatz verlangt werden. Das Kantonsgericht prüfte unter
diesem Titel sowohl eigentliche Schadenersatz- wie auch Genugtuungsbegehren
und sprach Entschädigungen sowohl für Schaden wie auch für erlittene Unbill
zu. Der Beschwerdeführer zieht dieses Vorgehen nicht in Frage.

Das Kantonsgericht bezieht sich in seinen Erwägungen einzig auf den
Schadenersatz wegen ungerechtfertigter Inhaftierung gemäss Art. 242 Abs. 1
StPO. Sinngemäss nimmt es indessen auch Bezug auf Art. 242 Abs. 2 StPO,
wonach auch wegen anderer Prozesshandlungen ein angemessener Ersatz für
erheblichen Schaden geltend gemacht werden kann. Über die ungerechtfertigte
Untersuchungshaft hinaus werden auch andere Prozesshandlungen wie etwa die
zahlreichen Befragungen berücksichtigt. Der Beschwerdeführer macht in dieser
Hinsicht keine Verfassungsverletzung geltend.

Der Beschwerdeführer beruft sich über die willkürliche Anwendung des
kantonalen Strafprozessrechts hinaus zusätzlich auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK.
Danach hat jede Person, die von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist,
auch ohne Verschulden der haftanordnenden Behörde Anspruch auf Schadenersatz,
falls dabei formelle oder materielle Vorschriften im Sinne von Ziff. 1 - 4
bzw. entsprechende Bestimmungen des nationalen Rechts verletzt worden sind
(BGE 129 I 139 E. 2 S. 141, 125 I 394 E. 5 S. 398 ff., mit Hinweisen). Das
Kantonsgericht hat erkannt, dass der Schadenersatzanspruch gemäss Art. 242
StPO unabhängig von der Widerrechtlichkeit des behördlichen Verhaltens und
damit auch im Falle von rechtmässiger, indessen ungerechtfertigter Haft
besteht. Damit reicht die StPO-Bestimmung über Art. 5 Ziff. 5 EMRK hinaus,
weshalb letzterer Vorschrift im vorliegenden Fall keine eigenständige
Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer zeigt im Übrigen in der
staatsrechtlichen Beschwerde nicht auf, inwiefern die ausgestandene Haft im
vorliegenden Fall nicht nur ungerechtfertigt, sondern unrechtmässig und
widerrechtlich gewesen sein soll. Hierfür vermag, wie dargelegt, ein Verweis
auf die kantonalen Akten nicht zu genügen. Schliesslich ergeben sich die
materiellen Kriterien des Zuspruchs von Schadenersatz und Genugtuung ohnehin
nicht aus der Konvention selber, sondern aus dem kantonalen Recht. Auf die
Rüge der Verletzung von Art. 5 Ziff. 5 EMRK braucht daher nicht näher
eingegangen zu werden.

Im Folgenden sind die Posten, hinsichtlich derer das Kantonsgericht eine
Entschädigung verweigert bzw. Entschädigungsbegehren gekürzt hat,
entsprechend den erhobenen Rügen im Einzelnen zu behandeln.

3.
Der Beschwerdeführer forderte mit seinem Entschädigungsbegehren eine
Genugtuung von Fr. 300'000.-- (Gesuch Ziff. 14.1). Demgegenüber hat ihm das
Kantonsgericht lediglich eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zugesprochen. Es
ging von der Schwere der Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49
OR aus, berücksichtigte die Dauer der Haft, die Schwere der Anschuldigung,
die Auswirkungen für den Beschwerdeführer in physischer, psychischer,
sozialer und beruflicher Hinsicht sowie die Publizität der Angelegenheit.
Ferner zog es die Praxis von Bundesgericht, von andern Kantonen sowie des
Kantons Freiburg zur Entrichtung von Genugtuungen wegen ungerechtfertigter
Haft bei. Es stützte sich entscheidend auf zwei hinsichtlich der Haftdauer
und der Schwere der Anschuldigungen vergleichbare Verfahren, in denen
Genugtuungssummen von Fr. 10'000.-- zugesprochen worden waren, und erachtete
schliesslich in Anbetracht der konkreten Umstände eine Genugtuung von Fr.
20'000.-- als gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die vom Kantonsgericht zum
Vergleich herangezogenen Fälle mit seiner eigenen Angelegenheit von
vornherein nicht vergleichbar seien und daher schon das methodische Vorgehen
vor dem Willkürverbot und dem Rechtsgleichheitsgebot nicht standzuhalten
vermöge. Er rügt auch nicht, dass gewisse Umstände und Kriterien in
unhaltbarer Weise ausser Acht gelassen worden wären. Er macht vielmehr
geltend, dass die gesamte Schwere in unhaltbarer Weise unzureichend
veranschlagt und damit die Genugtuungssumme in Verletzung des Willkürverbots
verfassungswidrig tief festgesetzt worden ist.

Ein Genugtuungsanspruch entzieht sich naturgemäss einer mathematischen
Berechnung. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem
Ermessen (BGE 116 II 295 E. 5a S. 299). Bei dessen Ausübung kommt den
Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Dies schliesst
allerdings nicht aus, dass sich das Gericht an Präjudizien orientiert, die
nach Art und Schwere der beurteilten Verletzungen zum Vergleich geeignet sind
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 1997 E. 12 [4C.343/1997]).

Aufgrund der vom Kantonsgericht zusammengetragenen Praxis zur Zuerkennung von
Genugtuung wegen ausgestandener (ungerechtfertigter bzw. unrechtmässiger)
Untersuchungshaft können Fälle längerer Haft von Fällen kürzerer Haft
unterschieden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 1997 E.
12 [4C.343/1997]). In Bezug auf längere Haftperioden sind von der Praxis in
den letzten zwei Jahrzehnten unter den konkreten Umständen Genugtuungssummen
bis rund Fr. 20'000.--- und in einzelnen Fällen auch höhere Summen
zugesprochen worden (vgl. BGE 103 Ia 73, 112 Ib 460, 113 Ia 177, 113 Ib 55,
Urteile des Bundesgerichts vom 16. Dezember 1997 [4C.343/1994], vom 13.
August 2001 [1P.220/2001], Urteile der Strafkammer Freiburg vom 22. Dezember
2000 und vom 13. Mai 2003, weitere Hinweise bei Peter Münch, Bemessung für
ungerechtfertigten Freiheitsentzug, in: ZBJV 134/1998 S. 238 f.).
Demgegenüber überstiegen die zugesprochenen Genugtuungen bei kürzerer Haft
kaum je den Betrag von Fr. 10'000.--, gehen nur in Einzelfällen deutlich
darüber hinaus (vgl. BGE 112 Ib 446 E. 5b S. 457 [mit Hinweisen auf die
Waadtländer Praxis], 112 Ib 459, ZBl 99/1998 S. 34, ZR 1997 Nr. 16, Urteile
des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2001 und vom 17. Juli 2001, FZR 2002 S.
91; vgl. zu höheren Entschädigungen etwa Urteil 1P.561/2000 vom 11. Oktober
2000). In diesen Fällen wird über den eigentlichen Freiheitsentzug vermehrt
auf die gesamten Umstände des Verfahrens, insbesondere die Schwere der
Anschuldigung, die Auswirkungen, die Publizität und die Verfahrensdauer
abgestellt und die Genugtuung aus einer Gesamtwürdigung heraus festgelegt.

Im vorliegenden Fall befand sich der Beschwerdeführer während acht Tagen in
Untersuchungshaft. Diese Dauer erheischt es für sich allein genommen nicht,
wesentlich über den genannten Rahmen im Falle kürzeren Freiheitsentzuges
hinauszugehen. Von entscheidendem Gewicht sind vielmehr die gesamten Umstände
der Haft und des Verfahrens. In dieser Hinsicht wiegt die Verhaftung direkt
vom Arbeitsplatz des Beschwerdeführers schwer. Die Untersuchungshaft wurde
mit dem Verdacht schwerwiegender Vergehen und Verbrechen begründet, die den
Beschwerdeführer sowohl in privater und sozialer Hinsicht wie auch in Bezug
auf Tätigkeit und Ansehen in seinem Beruf ausserordentlich schwer treffen
mussten; er hatte über seine Suspendierung in seiner amtlichen Funktion über
lange ungewisse Zeit die (schliesslich ausgesprochene) Entlassung aus dem
Staatsdienst zu gewärtigen. Der Angelegenheit wurde - über den allgemeinen
Aspekt der Zustände der freiburgischen Strafverfolgungsbehörden hinaus -
hinsichtlich der persönlichen und intimen Verhältnisse des Betroffenen
grösste und landesweite Publizität zuteil. Die Behörden haben denn auch mit
entsprechenden Pressecommuniqués über den Vorfall informiert. Der
Beschwerdeführer hatte zahlreiche Zwangsmassnahmen zu erdulden
(Hausdurchsuchung, Telefonabhörungen und -kontrollen). Im Laufe des
Verfahrens ist er sehr ausgiebig und sehr eingehend (auch zu intimen
Bereichen) befragt worden. Von ausserordentlichem Gewicht ist schliesslich
die besonders lange Verfahrensdauer von fast fünf Jahren (zwischen der
Verhaftung und dem freisprechenden Urteil des Strafappellationshofes),
während der der Beschwerdeführer als Beschuldigter betrachtet wurde und die
als Ungewissheit über ihm lastete und ihm in sozialer und beruflicher
Hinsicht ein Fortkommen erschwerte bzw. gar verunmöglichte.

Diese Gegebenheiten zeigen gesamthaft eine aussergewöhnliche Kumulierung von
schwerwiegendsten Umständen. Auf der einen Seite stehen insbesondere die
schweren strafrechtlichen Anschuldigungen, die weittragenden Vorwürfe in
beruflicher und persönlicher Hinsicht mit folgenschweren Auswirkungen auf
Privat- und Familienleben und die ausserordentliche, weit über den Kanton
hinausreichende Publizität in den Medien. Diese an sich schon einschneidende
Last dauerte auf der andern Seite über eine ungewöhnlich lange Zeitspanne von
fast fünf Jahren an. Aus dieser Kombination heraus ergibt sich eine seelische
Unbill von seltenem Ausmass. Auch wenn das Kantonsgericht die einzelnen
Elemente in den Erwägungen erwähnte, vermag deren Gewichtung dem
tatsächlichen Ausmass der seelischen Unbill nicht gerecht zu werden. In
diesem Lichte erscheint die zugesprochene Genugtuung als unzureichend und
läuft in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken im Sinne von Art. 9 BV
zuwider (vgl. zur Umschreibung der Willkür etwa BGE 127 I 54 E. 2c S. 56).
Die zugesprochene Genugtuung lässt sich nicht mit haltbaren Gründen vertreten
und hält damit vor der Verfassung nicht stand. Insoweit erweist sich die
Beschwerde als begründet. Das Kantonsgericht wird demnach die Genugtuung
unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen neu festzusetzen haben.

4.
Mit dem Gesuch vom 14. August 2000 verlangte der Beschwerdeführer ab dem 1.
April 2000 eine Entschädigung für voraussichtlichen Erwerbsausfall bis zum
Pensionsalter von 65 Jahren im Umfang von rund 1,4 Millionen Franken. Er
begründete dies damit, dass das Strafverfahren seine berufliche Laufbahn in
ausserordentlicher Weise gegenwärtig und voraussichtlich auch zukünftig
beendet habe (Gesuch Ziff. 13.6, 13.15, 13.18 und 13.20).

Hierzu führte das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid aus, Art. 242
StPO verfolge in erster Linie den Zweck einer sog. ersten Entschädigung
hinsichtlich bereits entstandenen Schadens. Es könne offen gelassen werden,
ob die Bestimmung auch eine Art Rente bis zum Pensionsalter umfasse.
Entscheidend sei indessen, dass die Entlassung des Beschwerdeführers aufgrund
des Staatsratsbeschlusses vom 21. November 2000 nicht unmittelbar auf das
Strafverfahren zurückzuführen sei. Der Staatsratsbeschluss zeige vielmehr,
dass die schwerwiegenden Gründe, welche zur Entlassung führten, in andern
Vorkommnissen und Versäumnissen zu erblicken seien, die höchstens teilweise
und indirekt mit dem Strafverfahren zusammenhängen. Damit aber fehle es am
(hinreichenden) Kausalzusammenhang zwischen den strafprozessualen Handlungen
und dem mit der Entlassung entstandenen Schaden, weshalb das
Entschädigungsgesuch in diesem Punkte abzuweisen sei.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den Vorwurf der Willkür
nicht zu begründen. Unerheblich ist zum einen seine Kritik an den Erwägungen
des Kantonsgerichts. Dieses gab unter Hinweis auf einzelne Vorkommnisse
lediglich die Gründe wieder, mit denen der Staatsrat die (definitive)
Entlassung begründete. Diese bilden indessen nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens betreffend die Entschädigung nach Art. 242 StPO und
sind daher nicht auf ihre sachliche und rechtliche Rechtfertigung hin zu
prüfen.
Zum andern vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die
Verneinung eines direkten Kausalzusammenhangs zwischen dem Strafverfahren und
seiner Entlassung unhaltbar sein sollte. Es kann zwar davon ausgegangen
werden, dass das Strafverfahren und die Untersuchungshaft für die Eröffnung
des Disziplinarverfahrens ursächlich waren. Auch kann ein Zusammenhang
zwischen dem Strafverfahren und dem Amtsenthebungsverfahren nicht verneint
werden, wie sich bereits aus der Sachverhaltsschilderung des
Staatsratsbeschlusses betreffend Entlassung zeigt. Dies schliesst es indessen
nicht aus, das Entlassungsverfahren als selbständiges Verfahren zu
bezeichnen. Hierfür spricht einerseits der Umstand, dass der Staatsrat eine
eigenständige Untersuchung führte bzw. durch Barbara Ott führen liess.
Andererseits nahm der Staatsrat eine eigenständige Beurteilung der
Untersuchungsergebnisse vor, wich dabei von der Wertung der beiden mit der
Strafsache befassten Gerichte in wesentlichen Punkten ab und bezog sich
weiter auf Dienstvorschriften und disziplinarische Verfehlungen. Bei dieser
Sachlage kann das Administrativverfahren ohne Willkür als ein eigenständiges
Verfahren ohne unmittelbaren Bezug zur ausgestandenen Untersuchungshaft und
zum Strafverfahren bezeichnet werden. Damit erweist sich die Rüge der
Verletzung von Art. 9 BV in diesem Punkte als unbegründet.

5.
Für die Zeit vom 1. November 1998 bis zum 31. März 2000 verlangte der
Beschwerdeführer als Entschädigung für den Erwerbsausfall infolge
Suspendierung den Betrag von Fr. 177'617.75 (abzüglich Leistungen der
Arbeitslosenversicherung; vgl. Begehren Ziff. 14.2). Das Kantonsgericht
stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass diesem für den Zeitraum vom 1.
Dezember 1999 bis 31. März 2000 nachträglich das volle Gehalt (abzüglich der
Leistungen der Arbeitslosenversicherung) entrichtet worden ist. Der
Beschwerdeführer stellt dies nicht in Frage. Streitig ist demnach einzig die
Periode vom 1. November 1998 bis 30. November 1999.

Das Kantonsgericht ging im Grundsatz davon aus, dass die Eröffnung des
Strafverfahrens und die Inhaftierung wegen der erhobenen strafrechtlichen
Vorwürfe für die Anordnung der Suspendierung inkl. der Einstellung der
Gehaltsauszahlungen ursächlich waren und infolge des Freispruchs nach Art.
242 Abs. 1 StPO ein Schadenersatzanspruch für Lohnausfall zu bejahen sei. Es
sprach dem Beschwerdeführer daher eine Entschädigung für den Lohnausfall in
den Monaten November und Dezember 1998 zu. In Bezug auf den Zeitraum danach
verneinte es einen Kausalzusammenhang, weil der Staatsrat im Januar 1999 im
Besitze sowohl der Verfügung vom 16. Dezember 1998 betreffend die Überweisung
der Strafsache an das Bezirksstrafgericht als auch des Untersuchungsberichts
von Barbara Ott vom 31. Dezember 1998 war und demnach eigenständig und ohne
Zusammenhang mit dem Strafverfahren die Suspendierung und Lohneinstellung
hätte verfügen können. Diese Auffassung des Kantonsgericht kritisiert der
Beschwerdeführer als willkürlich.

Für die Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, dass das
Kantonsgericht einen Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der
Suspendierung von Funktion und Gehalt bejaht. Es fragt sich daher einzig, ob
dieser Zusammenhang im Dezember 1998 unterbrochen worden ist. Das kann nicht
leichthin angenommen werden. Zum einen bietet hierfür der
Überweisungsbeschluss vom 16. Dezember 1998 keine Grundlage, weil er
ausschliesslich die Strafsache betrifft und sich im Nachhinein als
ungerechfertigt herausstellte. Zum andern kann auch nicht auf den
Untersuchungsbericht von Barbara Ott abgestellt werden. Er datiert vom 31.
Dezember 1998 und erforderte für die Weiterführung des
Administrativverfahrens vorerst ein Verfahren, in dem dem Beschwerdeführer im
Sinne des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs Gelegenheit zur Stellungnahme
einzuräumen war. Die Suspendierung basierte daher vorerst immer noch auf den
in einem früheren Zeitpunkt erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen. Dieser
Zustand ist mit dem Aussetzen des Disziplinarverfahrens vom 11. Januar 1999
weiter aufrechterhalten worden, umso mehr als dies ausdrücklich im Hinblick
auf den Ausgang des Strafverfahrens erfolgte. Bei dieser Sachlage ist es
nicht haltbar, den Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der
Suspendierung in Funktion und im Gehalt Ende Dezember 1998 bzw. Anfang Januar
1999 als unterbrochen zu bezeichnen.

Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkte als begründet. Es wird
Aufgabe des Kantonsgerichts sein, in der Sache neu zu entscheiden und
insbesondere die Berechnung der nachzuzahlenden Gehälter (unter Einbezug
ausbezahlter Beiträge der Arbeitslosenversicherung) vorzunehmen. Es wird
weiter darüber zu befinden haben, ob allenfalls in einem späteren Zeitpunkt
der Kausalzusammenhang zwischen dem Straf- und dem Administrativverfahren als
unterbrochen betrachtet werden kann.

6.
Unter dem Titel "Arztrechnungen - Selbstbehalt" klagte der Beschwerdeführer
eine Entschädigung für die Jahre 1998, 1999 und 2000 von je Fr. 400.-- ein
(Begehren 14.5). Das Kantonsgericht verweigerte dem Beschwerdeführer diesen
Betrag und führte zur Begründung an, allein aus einer blossen Bescheinigung
über ärztliche Besuche ergäben sich keine präzisen Hinweise auf die
tatsächlich übernommenen Selbstbehalte; das Kantonsgericht habe solche nicht
von sich aus zu erheben.

Was der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Willkürrüge vorbringt, vermag
nicht durchzudringen. Er legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht -
gestützt auf kantonales Verfahrensrecht - von sich aus entsprechende
Erhebungen hätte anstellen müssen. Er übersieht, dass Schadenersatzbegehren
in der Regel zu belegen sind und sich nicht auf "notorische Kenntnis der
üblichen Aufwendung" stützen können, wie er in seiner Beschwerde ausführt. Er
macht denn auch nicht geltend, dass ihm ein präziser Nachweis der
Selbstbehalte nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Am
Substantiierungsgebot vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das
Entschädigungsgesuch nach Art. 243 Abs. 1 StPO lediglich kurz zu begründen
ist. Bei dieser Sachlage kann auch nicht von einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) gesprochen werden, wenn das Kantonsgericht von
sich aus keine Nachforschungen machte; der Beschwerdeführer bringt nicht vor,
entsprechende Beweisanträge gestellt zu haben. Die Beschwerde erweist sich
daher in diesem Punkte als unbegründet.

7.
In seiner Eingabe an das Kantonsgericht vom 17. März 2003 forderte der
Beschwerdeführer die Entschädigung von Zinsaufwand für Darlehen im Ausmasse
von rund Fr. 70'000.--, die er infolge des Strafverfahrens angesichts der
prekären finanziellen Verhältnisse habe aufnehmen müssen. Das Kantonsgericht
verweigerte ihm diese Entschädigung mit dem Hinweis, dass die Forderung weder
begründet noch belegt und über die Modalitäten und eine allfällige Verzinsung
nichts bekannt sei. Der Beschwerdeführer macht auch in der vorliegenden
Beschwerde keine näheren Angaben. Willkür ist weder dargetan noch ersichtlich
und die Beschwerde daher in diesem Punkte abzuweisen, soweit unter dem
Gesichtswinkel von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt darauf eingetreten
werden kann.

8.
Unter dem Gesichtswinkel der Entschädigung von Anwaltskosten rügt der
Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid in verschiedener Hinsicht. Als
erstes erachtet er es unter Hinweis auf die (publizierte) Rechtsprechung des
Kantongerichts als willkürlich und überspitzt formalistisch, dass ihm im
Entschädigungsverfahren vor dem Kantonsgericht keine Parteientschädigung
zugesprochen worden ist. Demgegenüber führte das Kantonsgericht aus, dass im
Verfahren nach Art. 242 StPO in analoger Anwendung von Art. 241 StPO eine
Parteientschädigung grundsätzlich zugesprochen werden könne. Voraussetzung
hierfür sei, dass ein entsprechendes Gesuch vor dem Entscheid in der Sache
eingereicht werde (Art. 241 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer habe indes
"bis zum heutigen Tag kein ausdrückliches Gesuch um Ausrichtung einer
Parteientschädigung gestellt".

Mit dem Kantonsgericht kann davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen
über das Entschädigungsverfahren von Art. 242 ff. StPO keine Hinweise über
die Kostenfolgen aufweisen, weder in Bezug auf die Verfahrenskosten noch über
die Zusprechung einer Parteientschädigung. Hinsichtlich der Verfahrenskosten
hat das Kantonsgericht die Bestimmung von Art. 231 Abs. 2 Satz 2 StPO zur
Anwendung gebracht. In Bezug auf die Parteientschädigung ist es von Art. 241
StPO ausgegangen. Nach dieser Bestimmung wird der obsiegenden Partei eine
Entschädigung für die Kosten zugesprochen, welche die Interessenwahrung
erforderte (Abs. 1); die Parteientschädigung kann im Verhältnis des
Unterliegens herabgesetzt werden (Abs. 2). Aus Art. 241 StPO geht mit
hinreichender Deutlichkeit hervor, dass ein rechtzeitiges Gesuch erforderlich
ist.

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seinem ursprünglichen
Entschädigungsbegehren vom 14. August 2000 das folgende Rechtsbegehren
stellte: "Der Gesuchsteller schliesst unter Kostenfolge zu Lasten des Staates
Freiburg dahin, dass ...". Das Kantonsgericht setzt sich mit diesem Antrag in
keiner Weise auseinander und bringt weder zum Ausdruck, dass er unter
Ausschluss der Parteientschädigung nur die Verfahrenskosten betreffen könnte,
noch dass er als Entschädigungsgesuch unzureichend substantiiert wäre. In
Anbetracht des tatsächlich gestellten Antrags würde eine Differenzierung
zwischen Verfahrens- und Parteikosten vor dem Verbot des überspitzten
Formalismus auch nicht standhalten, da der Begriff der Kostenfolge als
Oberbegriff sowohl die Verfahrens- als auch die Parteikosten umfasst und in
Entschädigungsverfahren wie dem vorliegenden nicht davon ausgegangen werden
kann, dass auf eine Parteientschädigung verzichtet werde (vgl. BGE 111 Ia
154, insbes. E. 4 S. 156 ff.). Zudem nimmt das Kantonsgericht selber an, dass
sich der Beschwerdeführer mit seiner (nachträglichen) Kostennote auch auf das
Entschädigungsverfahren bezog (vgl. angefochtener Entscheid E. 8c S. 18). Bei
dieser Sachlage hält die grundsätzliche Verweigerung einer
Parteientschädigung vor dem Willkürverbot nicht stand und ist die Beschwerde
in diesem Punkte gutzuheissen. Es wird Sache des Kantonsgerichts sein, den
Umfang der Parteientschädigung sowie eine allfällige Kürzung im Ausmasse des
Unterliegens neu festzulegen.

9.
In Bezug auf das Strafverfahren rügt der Beschwerdeführer unter verschiedenen
Titeln Kürzungen der Honorarnote seines Rechtsvertreters. Das Kantonsgericht
ist bei der Festlegung dieser Entschädigungen von einem Stundenansatz von Fr.
300.-- ausgegangen, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Dieser rügt
auch nicht, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der von der
Bundesanwaltschaft geführten Untersuchung nicht entschädigt worden sind (vgl.
angefochtener Entscheid E. 8e S. 19) bzw. die Aufwendungen für das
Appellationsverfahren, in dem eine globale Parteientschädigung von Fr.
10'000.-- zugesprochen worden war, unberücksichtigt blieben (vgl.
angefochtener Entscheid E. 8c S. 18).

9.1 Das Kantonsgericht führte aus, dass ein bedeutender Teil der in Rechnung
gestellten Aufwendungen im Disziplinar- bzw. Administrativverfahren
entstanden sei, daher nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem
Strafverfahren stehe und demnach im Verfahren nach Art. 242 StPO nicht zu
entschädigen sei. Immerhin gelte es zu berücksichtigen, dass das Straf- und
das Verwaltungsverfahren eng miteinander verknüpft waren. Es gelte daher bei
der Streichung der einzelnen Posten eine gewisse Zurückhaltung walten zu
lassen und nur jene Posten nicht zu entschädigen, welche sich zweifelsfrei
dem Verwaltungsverfahren zuordnen lassen; umgekehrt würden Aufwendungen, die
nicht klar zugeordnet werden könnten, belassen und entschädigt. Demgegenüber
streicht der Beschwerdeführer die enge Verbindung der beiden Verfahren hervor
und bezeichnet die Kürzung vor diesem Hintergrund als willkürlich.

Es ist oben (E. 4) ausgeführt worden, dass das Administrativverfahren ein
selbständiges und damit vom Strafverfahren grundsätzlich getrenntes Verfahren
darstellt. Demnach dürfen auch die Kosten für die Rechtsvertretung
grundsätzlich separat betrachtet werden, mit der Folge, dass Aufwendungen für
den Strafprozess im Verfahren nach Art. 242 StPO und Aufwendungen für das
Administrativverfahren im Falle des Obsiegens in diesem Verfahren abzugelten
sind. Insoweit hält die vom Kantonsgericht vorgenommene Unterscheidung der
Kosten in den beiden Verfahren im Grundsatz vor dem Willkürverbot stand.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die beiden Verfahren in
mannigfacher Hinsicht miteinander verknüpft waren und die Resultate des einen
in das andere einflossen. Diesem Umstand hat das Kantonsgericht entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers tatsächlich Rechnung getragen, indem es nur
die eindeutig dem Administrativverfahren zuzuordnenden Posten strich,
hingegen anwaltliche Aufwendungen, welche nicht klar zugeordnet werden
konnten bzw. beiden Verfahren dienten, mit dem angefochtenen Entscheid
effektiv entschädigte. Dieses Vorgehen lässt sich mit haltbaren Gründen
vertreten. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers entgeht auch die
konkrete Berechnung dem Vorwurf der Willkür. Das Kantonsgericht hat jene
Posten zum Abzug gebracht, welche mit "Conseil d'Etat", "Tribunal
administratif", "Grandjean", "Ott", "Rey/Département de la justice",
"Piquerez/Cornu" bezeichnet waren, und sie in der sich in den Akten
befindlichen Kostennote entsprechend angezeichnet. Damit genügte es den
Begründungsanforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV. Der Beschwerdeführer legt
nicht konkret dar, dass die damit im Einzelnen erfassten Aufwendungen nicht
eindeutig dem Administrativverfahren zugeordnet werden könnten, und genügt
insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. In
dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und ist
demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

9.2 Im angefochtenen Entscheid hält das Kantonsgericht fest, der
Rechtsvertreter mache für Reisen regelmässig sowohl ein Kilometergeld wie
auch ein Honorar geltend, und dies selbst für Verrichtungen innerhalb der
Stadt Freiburg. Dies sei unverhältnismässig, ja geradezu
rechtsmissbräuchlich. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass
lediglich bescheidener Zeitaufwand, indessen tatsächlich keine
Kilometerentschädigungen in Rechnung gestellt worden seien; die
diesbezüglichen Feststellungen des Kantonsgerichts seien aktenwidrig.
Überdies verkenne das Gericht die Bedeutung des Staatsratsbeschlusses
betreffend die Festsetzung der Reiseentschädigungen der Rechtsanwälte (SGF
137.25).

Eine summarische Durchsicht der Kostennote des Rechtsvertreters zeigt, dass
im Zusammenhang mit diversen Deplacements zwar ein Zeitaufwand verrechnet
wird, indessen nicht zusätzlich eigentliche Reiseauslagen ausgewiesen werden.
Positionen wie etwa "Indemnité pour déplacement Fribourg-Tavel" und
"Honoraires lors d'un déplacement Fribourg-Tavel" vom 3.4.2000 scheinen die
Ausnahme zu sein. Damit erweist sich der generelle Vorwurf des
Kantonsgerichts, der Rechtsvertreter habe geradezu rechtsmissbräuchlich ein
Kilometergeld und ein Honorar verrechnet, als unzutreffend und aktenwidrig.
Überdies ist aus dem angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich, ob und
inwiefern - anstelle eines Zeitaufwandes - die Reisen des Rechtsvertreters
tatsächlich entschädigt worden wären. Damit hält der angefochtene Entscheid
in dieser Hinsicht vor dem Willkürverbot nicht stand und erweist sich die
Beschwerde als begründet. Das Kantonsgericht wird demnach die gesamte Frage
der Entschädigung für Reiseaufwendungen (Kilometergeld bzw. Zeitaufwand) neu
zu beurteilen haben.

9.3 Die Kostennote des Rechtsvertreters enthält zahlreiche Posten, die sich
im weitesten Sinne auf Kontakte mit den Medien beziehen. Das Kantonsgericht
hat alle diesbezüglichen Aufwendungen mit der Begründung gestrichen, Kontakte
mit den Medien (Veröffentlichung von Pressecommuniqués, Abhaltung von
Pressekonferenzen, Fernsehinterviews, Verfassen von Leserbriefen) stünden mit
dem Strafverfahren nicht in unmittelbarem Zusammenhang und dienten nicht
unmittelbar der Verteidigung der Interessen des beschuldigten
Beschwerdeführers gegenüber dem Untersuchungsrichter und den Gerichten. Der
Beschwerdeführer erachtet dies als willkürlich und erblickt darin eine
verfassungswidrige Beschneidung der Verteidigungsrechte.

Es ist grundsätzlich Sache des Rechtsvertreters, die ihm in einer konkreten
Angelegenheit nützlich erscheinende Verteidigungsstrategie zu wählen. Dies
betrifft nicht nur die im eigentlichen Prozess einzusetzenden Mittel und
Vorbringen, sondern allenfalls auch ausserprozessuale Vorgehensweisen wie die
Aufnahme von Kontakten mit den Medien. In diesem Sinne werden Presseauftritte
(wie Pressekonferenzen und Pressemitteilungen) - bei gebotener Zurückhaltung
- verfassungsrechtlich als zulässig betrachtet, was das Kantonsgericht denn
auch nicht in Frage stellt (vgl. BGE 106 Ia 100 insbes. E. 8 und 10 S. 107
und 111). Sie können sich in besondern Fällen zur Wahrung der Interessen des
Beschuldigten als erforderlich erweisen. Dies mag insbesondere zutreffen,
wenn es gilt, massiven und gross aufgemachten Anschuldigungen in den Medien
und entsprechenden Vorverurteilungen entgegen zu treten oder zur Wahrung der
Interessen des Beschuldigten auf behördliche Verlautbarungen zu reagieren.
Umgekehrt sind Verfahren wie etwa das vorliegende Strafverfahren in erster
Linie mit den entsprechenden strafprozessualen Mitteln zu führen und nicht
auf der Plattform der Medien. Hinsichtlich der Entschädigung für
entsprechende anwaltliche Tätigkeiten darf daher von vornherein Zurückhaltung
geübt werden.
Im vorliegenden Fall gilt es zu berücksichtigen, dass das Verfahren um den
Beschwerdeführer von Anfang an von sehr grosser Publizität begleitet war.
Unter Hinweis auf persönlichste Bereiche wurde der Beschwerdeführer an den
Pranger gestellt. Überdies sind Behördenvertreter mit Interviews,
Pressemitteilungen und Berichten an die Öffentlichkeit getreten, welche im
Gutachten über die Führung der Strafuntersuchung von Gérard Piquerez und
Pierre Cornu zum Teil auch als übertrieben bezeichnet wurden (Deutsche
Fassung für die Justizkommission des grossen Rates vom 14. Juni 2000, Ziff.
24.2). Bei dieser Sachlage erschien es mindestens teilweise als geboten, dass
sich der Rechtsvertreter zur Wahrung der Waffengleichheit gleichfalls in den
Medien zu Wort meldete, um seinen Standpunkt, der von den beiden
Strafgerichten durch den Freispruch schliesslich weitgehend geteilt worden
ist, darzulegen. Damit erweist sich die Verweigerung jeglicher Entschädigung
als unhaltbar und die Beschwerde als begründet. Es wird Sache des
Kantonsgerichts sein, im Sinne der oben stehenden Erwägungen im Einzelnen
darüber zu befinden, inwiefern die Pressekontakte des Rechtsvertreters unter
dem Gesichtswinkel der effektiven Verteidigung und hinsichtlich öffentlicher
Verlautbarungen zur Herstellung der Waffengleichheit als geboten erachtet
werden müssen und demnach zu entschädigen sind.

9.4 Weiter strich das Kantonsgericht zwei Positionen vom 1. Juni 2000 mit
einem Aufwand von 4 Stunden (total Fr. 1'200.--) für die Herstellung von
12'000 Kopien (total Fr. 12'000.--). Es stellte fest, dass diese Aufwendungen
teils im Zusammenhang mit nicht zu entschädigenden Medienkontakten stünden
und sich angesichts von Hunderten von weiteren verrechneten Kopien als
unverhältnismässig erwiesen. In der Vernehmlassung fügte es an, dass das
gesamte Verfahren lediglich 14 Bundesordner umfasse, wovon zwei nur Kopien
enthielten und zwei klar dem Administrativverfahren zuzuordnen seien.
Demgegenüber erachtet der Beschwerdeführer die Streichung dieser Positionen
als willkürlich.

Das Kantonsgericht stellt nicht in Abrede, dass die Herstellung von
erforderlichen Kopien zu verrechnen ist. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass
ihm tatsächlich 1'019 Kopien vergütet worden seien. Die damit abgegoltene
Entschädigung erweist sich indessen als unhaltbar tief. Es ist zum einen zu
berücksichtigen, dass das Verfahren mit sehr grossem Aufwand geführt worden
ist. Das Kantonsgericht geht in seiner Vernehmlassung selber davon aus, dass
die Strafakten zumindest zehn Ordner umfassen. Weiter ist in Rechnung zu
stellen, dass sich das Verfahren über einen sehr langen Zeitraum erstreckte.
Dies machte es für den Rechtsvertreter erforderlich, für sich selber wie auch
für den Beschwerdeführer umfangreiche Kopien anzufertigen, die die Anzahl der
tatsächlich entschädigten weit übersteigt. Die Beschwerde erweist sich daher
grundsätzlich als begründet. Es wird Aufgabe des Kantonsgerichts sein, die
Entschädigung für Kopieraufwand neu festzusetzen. Dabei wird es
berücksichtigen dürfen, dass ein Teil des gesamten Kopieraufwandes dem
Administrativverfahren zugerechnet werden darf (vgl. oben E. 4 und 9.1), und
zudem zu prüfen haben, inwieweit Kopierkosten und Zeitaufwand zu verrechnen
sind.

9.5 Aus der Honorarnote strich das Kantonsgericht Honorar und Aufwendungen
für 47 Kontakte mit Prof. Franz Riklin (Honorar von Fr. 4'825.-- für 16 Std.
5 Min. sowie Auslagen von Fr. 52.70). Es begründete dies damit, dass die
Kontakte für die Verteidigung nicht notwendig bzw. nicht durch das
Strafverfahren bedingt gewesen seien, insbesondere weil mit dem
Entschädigungsgesuch nicht geltend gemacht worden sei, diese Kontakte hätten
der Abklärung konkreter juristischer Fragen gedient. Dies lässt sich mit
haltbaren Gründen vertreten. Gerade der vom Beschwerdeführer hervorgehobene
Umstand, dass die meisten Kontakte von Prof. Riklin ausgingen, ist Hinweis
dafür, dass diese nicht unmittelbar dem Strafverfahren bzw. der Abklärung
rechtlicher Fragen dienten. Die Beschwerde ist daher unbegründet.

9.6 Weiter blieben Verrichtungen im Ausmasse von 8 Stunden entschädigungslos.
Sie beziehen sich auf Telefonate mit der Ehefrau des Beschwerdeführers, mit
dem Komitee "Gerechtigkeit für Paul Grossrieder", mit dem Bâtonnier oder dem
Vize-Bâtonnier, mit der Arbeitslosenkasse und dem Verband der
Polizeifunktionäre.

Der Beschwerdeführer vermag nicht konkret darzulegen, inwiefern
Telefongespräche mit Frau Grossrieder - ausser solchen, die während der
Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bzw. im Zusammenhang mit dem
Administrativverfahren geführt worden waren - für die Strafverteidigung
erforderlich gewesen sein sollen. Kontakte mit dem erwähnten Komitee dürfen
als ausserhalb des Strafverfahrens bezeichnet werden. Keine Willkür vermag
der Beschwerdeführer schliesslich hinsichtlich der Telefonate mit der
Arbeitslosenkasse und dem Verband der Polizeifunktionäre aufzuzeigen.

Inwiefern die Kontakte mit dem Bâtonnier geboten waren und daher zu
entschädigen sind, wird das Kantonsgericht im Zusammenhang mit der
Entschädigung für Medienkontakte (oben E. 9.3) erneut zu prüfen haben. Soweit
die Standesregeln eine entsprechende Kontaktnahme im Vorfeld von
Presseorientierungen tatsächlich fordern, wie der Beschwerdeführer ausführt,
erscheint die Verweigerung einer entsprechenden Entschädigung als unhaltbar.

9.7 Nach dem angefochtenen Entscheid dauerte das Hauptverfahren vor dem
Bezirksstrafgericht an insgesamt 7 Verhandlungstagen 37 bzw. 36 Stunden. Das
Kantonsgericht hat diese Dauer als Aufwendungen des Rechtsvertreters
entschädigt. Indessen hat es die für die Vorbereitung des Strafverfahrens
veranschlagte Stundenzahl von 138,5 Stunden auf 90 Stunden gekürzt. Es ging
davon aus, dass bei einer 3- bis 5-tägigen Verhandlung maximal das Doppelte
an Vorbereitungszeit verrechnet werden könne. In Anbetracht des
Verfahrensumfangs rechtfertige es sich, lediglich 90 Stunden für die
Vorbereitung zu entschädigen. Der Beschwerdeführer erachtet diese Kürzung als
willkürlich.

Der Beschwerdeführer stellt nicht grundsätzlich in Frage, dass für die
Vorbereitungszeit rund das Doppelte der Verhandlungszeit in Rechnung gestellt
werden darf. Von dieser Berechnungsgrundlage ausgehend darf berücksichtigt
werden, dass die 7 Verhandlungstage nicht volle Arbeitstage waren. Die
Strafsache schien aufwändig, indessen nicht übermässig komplex. Auch wenn die
erforderliche Vorbereitungszeit nicht in einem proportionalen Verhältnis zur
Verhandlungsdauer steht, erscheint es gesamthaft gesehen nicht geradezu als
willkürlich, eine Vorbereitungszeit von 90 Stunden (für rund 11 Tage à 8
Stunden) zu entschädigen. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkte
als unbegründet.

9.8 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass eine Verzinsung erst vom Zeitpunkt
des freisprechenden Urteils des Bezirksstrafgerichts an gewährt worden ist,
verzichtet indessen ausdrücklich auf eine entsprechende Verfassungsrüge.

10.
Das Kantonsgericht hat die dem Beschwerdeführer zugesprochenen
Entschädigungen um 5 % gekürzt. Es führte zur Begründung der Reduktion
allgemein aus, dass Entschädigungen nach Art. 229 Abs. 2 StPO reduziert
werden dürfen, soweit der Betroffene die Anschuldigung oder die Inhaftierung
durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder wenn er die Untersuchung
erschwert hat. Hierfür könne unter Beachtung der Unschuldsvermutung nach Art.
6 Ziff. 2 EMRK (und Art. 32 Abs. 1 BV) auf die Rechtsprechung betreffend die
Kostentragungspflicht von Freigesprochenen bei fehlerhaftem Verhalten
zurückgegriffen werden. Diese falle in Betracht, wenn der Betroffene gegen
die Rechtsordnung bzw. in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine
geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm verstossen und dadurch das
Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Der
Beschwerdeführer stellt diese allgemeinen Ausführungen nicht in Frage.

In Bezug auf das vorliegende Verfahren führte das Kantonsgericht zum einen
an, der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er sich zweimal ohne Begleitung
zu Marcia Zimmermann begeben habe, gegen administrative Richtlinien, die den
Polizeibeamten die alleinige Intervention gegenüber Prostituierten verbieten,
verstossen und dieser damit die Möglichkeit eröffnet, ihn der Bestechung und
Begünstigung zu bezichtigen. Zum andern habe der Beschwerdeführer durch seine
widersprüchlichen Aussagen zur Frage, ob er mit Marcia Zimmermann sexuelle
Kontakte hatte, das Strafverfahren in nicht ganz unwesentlicher Weise
kompliziert. In beiderlei Hinsicht rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss
gegen das Willkürverbot.

Hinsichtlich des Vorwurfs des Verstosses gegen Dienstvorschriften fällt der
Entwurf eines "Règlement relatif aux modalités des visites domiciliaires dans
le milieu de la prostitution" vom 25. August 1998 von vornherein ausser
Betracht. In Frage kommen daher lediglich die (nur in Auszügen und ohne
Datierung in den Akten befindlichen) "Directives internes police de sûreté".
Sie betreffen in erster Linie die Sicherheit der Polizeikräfte, wie sich aus
den hervorgehobenen Stellen ergibt: "Tout individu interpellé doit, jusqu'à
preuve du contraire, être considéré comme dangereux. En principe, un policier
n'interviendra jamais seul - mieux vaut un délinquant en fuite qu'un policier
mort." Es finden sich keine Vorschriften zu Vorkehren im Milieu der
Prostitution. Unter dem Titel "Interventions, enquêtes, procès-verbaux,
rapports" findet sich die Vorschrift: "Aucune audition de prévenue n'est
effectuée par un inspecteur seul, mais par une inspectrice seule ou par deux
inspecteurs." In dieser Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer zwar nicht,
gegen die Dienstvorschrift, mit der er sich nicht näher auseinandersetzt,
verstossen zu haben. Er macht indessen geltend, dass der eine Besuch in
Anwesenheit einer weitern Person und der andere Besuch mit Billigung seines
Vorgesetzten erfolgte und dass diese Umstände für die Einleitung des
Strafverfahrens nicht von ursächlicher Bedeutung waren.
Die Annahme des Kantonsgerichts, der Beschwerdeführer habe gegen die erwähnte
Dienstvorschrift verstossen, ist nicht geradezu unhaltbar, auch wenn diese
weder im Bericht von Barbara Ott noch im Staatsratsentscheid betreffend die
Entlassung des Beschwerdeführers angesprochen wird. Indessen ist fraglich,
inwiefern diese Übertretung für die Einleitung des Strafverfahrens ursächlich
gewesen sein soll. Aus den Akten (siehe etwa den genannten
Staatsratsentscheid oder das Urteil des Strafappellationshofes) ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer Marcia Zimmermann mehrmals getroffen hat. Bei
dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, lediglich zwei Besuche ohne
Begleitung eines weitern Polizeifunktionärs (und einer davon mit Wissen des
Vorgesetzten) hätten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder
dessen Durchführung erschwert. Es darf überdies berücksichtigt werden, dass
das Bezirksstrafgericht in seinem freisprechenden Urteil die Kosten
vollumfänglich dem Staat auferlegte und gestützt auf den auch im vorliegenden
Fall zur Anwendung gelangten § 229 Abs. 2 StPO keine Veranlassung sah, den
Beschwerdeführer zur Tragung von Kosten zu verurteilen.

In der Strafuntersuchung und vor den Strafgerichten stellte sich die Frage,
ob der Beschwerdeführer mit Marcia Zimmermann sexuellen Kontakt hatte. Dieser
hat einen einmaligen Kontakt teils zugegeben, teils bestritten. Dieses
widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers erachtete das
Kantonsgericht als hinreichenden Umstand für eine Reduktion der
Entschädigung. Diese Auffassung lässt sich nicht mit haltbaren Gründen
vertreten. Zum einen ist von der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK auszugehen. Vor diesem Hintergrund sind
Kostenauflagen an Freigesprochene bzw. entsprechende Entschädigungskürzungen
unzulässig, soweit das prozessuale Verschulden des Betroffenen einzig in
einem Schweigen oder einer blossen Lüge erblickt wird. Vorbehalten werden
lediglich Fälle eines hinterhältigen, gemeinen oder krass wahrheitswidrigen
Benehmens (BGE 116 Ia 162 E. 2d/aa S. 172; vgl. auch Esther Tophinke, Das
Grundrecht der Unschuldsvermutung, Diss. Bern 2000, S. 439 ff., mit weitern
Hinweisen); dazu mögen auch krasse Falschaussagen gezählt werden, welche
unnötige Untersuchungshandlungen auslösen (Unzulässigkeitsentscheidung der
Europäischen Menschenrechtskonvention i.S. Konrad Eiler gegen Schweiz, VPB
1996 Nr. 118). Davon kann im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer
zur Frage eines einmaligen sexuellen Kontakts widersprüchliche Aussagen
machte, nicht gesprochen werden.
Ferner ist die Annahme nicht haltbar, das widersprüchliche Aussageverhalten
habe das Strafverfahren in nicht unwesentlicher Weise kompliziert. In
Anbetracht der Aussagen von Marcia Zimmermann, oftmals mit dem
Beschwerdeführer sexuell verkehrt zu haben, musste dieser Spur unabhängig von
der widersprüchlichen Aussage des Beschwerdeführers betreffend eines
einmaligen sexuellen Verkehrs nachgegangen werden. Damit kann ein
Kausalzusammenhang nicht mit vertretbaren Gründen bejaht werden. Daran vermag
auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Reduktion der Entschädigung mit 5
% sehr tief angesetzt worden ist.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen lässt sich die Kürzung der
Entschädigungen vor der Verfassung nicht halten. Die Beschwerde ist daher in
diesem Punkte gutzuheissen.

11.
Gesamthaft betrachtet ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben ist; im Übrigen
erweist sie sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten
zu erheben (Art. 156 OG) und ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil
des Kantonsgerichts Freiburg vom 3. Dezember 2003 aufgehoben. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Freiburg hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: