Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.579/2004
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


1P.579/2004 /sza

Urteil vom 28. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urban
Bieri,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern, II. Kammer,
vom 4. März 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach mit Urteil vom 24. Mai 2002
X.________ wegen Unzurechnungsfähigkeit nach Art. 10 StGB von den Vorwürfen
des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung, der einfachen
Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Widerhandlung gegen das
Tierschutzgesetz, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der
Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung frei und
ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an. Der
Angeklagten wird vorgeworfen, am 27. März 2000 mit ihrem Auto auf der
Liegenschaft des Privatklägers Y.________ dessen Hund angefahren und rund 70
Meter weit unter dem Auto mitgeschleift zu haben. Als sie vor dem über die
Zufahrt zu ihrer Liegenschaft gespannten Maschendrahtzaun angehalten habe,
habe sich der Privatkläger zu ihrem Auto begeben, um den darunter
eingeklemmten, erheblich verletzten Hund zu befreien. Nachdem der Ehemann der
Angeklagten den Zaun geöffnet habe, sei sie weitergefahren und habe den sich
vor dem Auto befindlichen Privatkläger erfasst und "aufgeladen". Danach habe
sie mit ihrem Auto die Holzwand eines Schopfs gestreift. Der Privatkläger sei
daran entlanggeschleift und infolge eines Ausweichmanövers der Angeklagten
schliesslich zu Boden geworfen worden.

Gegen das Urteil des Kriminalgerichts appellierte X.________. Die II. Kammer
des Obergerichts des Kantons Luzern sprach X.________ mit Urteil vom 4. März
2004 vom Vorwurf des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung frei, da
die mutmasslichen Willensvorstellungen der Angeklagten nicht rechtsgenüglich
auf Tötungsvorsatz schliessen liessen. Hinsichtlich der einfachen
Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Widerhandlung gegen das
Tierschutzgesetz, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der
Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung wurde
X.________ wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen. Das Obergericht
ordnete für X.________ eine stationäre Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1
StGB mit Zwangsmedikation an.

2.
Gegen dieses Urteil der II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern
reichte X.________ am 7. Oktober 2004 eine als Rekurs bezeichnete Eingabe
beim Bundesgericht ein. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine
staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Wird Willkür geltend gemacht, ist
im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtenen Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in krassem und
offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrit-tenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 492 E. 1b).

Diesen Anforderungen vermag die Eingabe der Beschwerdeführerin, die sich mit
der Begründung im angefochtenen Urteil nur mangelhaft - wenn überhaupt -
auseinander setzt, nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin legt nicht
rechtsgenüglich dar, inwiefern das ange-fochtene Urteil verfassungs- oder
konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb
auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwer-deführerin an sich
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei den gege-benen Verhältnissen
rechtfertigt es sich indessen, keine Kosten zu er-heben.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: