Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.570/2004
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1P.570/2004 /ggs

Urteil vom 3. Mai 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Markus Trottmann,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3A, 4410
Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
Bahnhofplatz 16/II, Postfach, 4410 Liestal.

Art. 5, 9, 13, Art. 29 Abs. 1, Art. 32, 35, 36 BV,
Art. 6, 8 EMRK (Strafverfahren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil-
und Strafrecht, vom 27. Juli 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft warf X.________ in der
Anklageschrift vom 16. Oktober 2003 vor, er habe am 3. Januar 2003, um 23.00
Uhr, in der Einstellhalle der Überbauung "Y.________" in Z.________, zwei
Brandherde gelegt und dadurch eine Feuersbrunst verursacht. Weiter habe er am
Abend des 3. Dezember 2002 die Motorhaube und die Beifahrertüre am Opel Coupé
mit dem Kennzeichen BL________ vorsätzlich zerkratzt. Das Fahrzeug war zur
Tatzeit auf dem "Saugplatz" der Waschstrasse Brüglingerstrasse in Basel
abgestellt gewesen. Der geschädigte Eigentümer hatte rechtsgültig Strafantrag
gestellt. X.________ bestritt alle Tatvorwürfe.

B.
Die Kammer 2 des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft sprach X.________
am 9. Januar 2004 der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art.
11, 67 Ziff. 1 sowie 69 StGB schuldig. Von der ebenfalls angeklagten
Sachbeschädigung wurde er freigesprochen. Der Angeklagte wurde zu 2 ¼ Jahren
Gefängnis, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft seit dem 5. Januar
2003, verurteilt. Gleichzeitig wurden die in den Urteilen des
Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 21. April 1999 und des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. März 2002 bedingt aufgeschobenen
Gefängnisstrafen von 7 Tagen bzw. 4 ½ Monaten für vollziehbar erklärt. Der
Vollzug der drei Strafen wurde zu Gunsten einer stationären Massnahme
aufgeschoben und der Verurteilte gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in
eine Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen.

Gegen das Urteil des Strafgerichts appellierte X.________ an die Abteilung
Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Sie hiess das
Rechtsmittel am 27. Juli 2004 teilweise gut. Das angefochtene Urteil wurde
zwar im Hinblick auf den Schuldpunkt und die Strafzumessung bestätigt. Statt
einer stationären Massnahme wurden aber die Fortführung der ambulanten
Therapie und eine Schutzaufsicht im Sinne von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB
angeordnet.

C.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde
gegen das Urteil des Kantonsgerichts. Er macht wie vor den kantonalen
Instanzen geltend, für seine Verurteilung seien unrechtmässig erlangte
Videoaufzeichnungen verwertet worden. Dadurch seien das Willkürverbot
hinsichtlich der Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts (Art. 9 BV), der
Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 und allenfalls Art. 32 BV
bzw. Art. 6 EMRK), der Schutz des Privatlebens (Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK)
und das Legalitätsprinzip (Art. 5, 35 und 36 BV) verletzt worden. Der
Beschwerdeführer verlangt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids
die Rückweisung der Sache verbunden mit der Weisung, die erwähnten
Videoaufzeichnungen und die unmittelbar darauf Bezug nehmenden
kriminaltechnischen Gutachten aus den Akten zu entfernen. Ausserdem stellt er
ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im
bundesgerichtlichen Verfahren.

Die Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts beantragt, die
Beschwerde abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft ersucht um Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1
Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid im
Sinne von Art. 86 OG, gegen den zur Rüge der geltend gemachten
Verfassungsverletzungen einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung
steht (Art. 84 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 269 Abs. 2 BStP). Der Beschwerdeführer
ist als Beschuldigter durch das angefochtene Urteil persönlich betroffen und
daher zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde
grundsätzlich eingetreten werden.

1.2 Nicht einzutreten ist allerdings auf den Antrag, das Kantonsgericht sei
zur Entfernung von Beweismitteln anzuweisen. Die staatsrechtliche Beschwerde
ist grundsätzlich kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.).
Wird wie hier im Wesentlichen die Missachtung eines verfassungsrechtlichen
Beweisverwertungsverbots geltend gemacht, so kann die von der Verfassung
geforderte Lage bereits mit  der Aufhebung des angefochtenen kantonalen
Entscheids wieder hergestellt werden. Eine positive Anordnung im Sinne der
beantragten Anweisung ist nicht nötig.

1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde
überdies die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber
enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen und wendet das Recht nicht von Amtes wegen an (BGE 130 I 258 E. 1.3 S.
262; 127 I 38 E. 3c S. 43 mit Hinweisen).

2.
Gemäss § 41 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom
3. Juni 1999 (StPO/BL; SGS 251) dürfen Beweise, die auf unzulässige Weise
erlangt worden sind, nicht verwertet werden, es sei denn, das öffentliche
Interesse an der Strafverfolgung überwiege die rechtlich geschützten
Interessen der angeschuldigten Person.
Das Kantonsgericht ging wie das Strafgericht davon aus, dass die
Videoaufzeichnungen am Tatort, auf denen der Beschwerdeführer als Letzter
unmittelbar vor dem Brandausbruch zu sehen ist, nicht rechtskonform beschafft
worden waren. Nach § 103 Abs. 2 StPO/BL muss der Einsatz technischer
Überwachungsgeräte vom Präsidenten des Verfahrensgerichts des Kantons
Basel-Landschaft genehmigt werden. In der Tiefgarage war es bereits am 21.
April 2002, 21. Juli 2002 und 1. August 2002 zu einem Brand gekommen, wobei
das Feuer jeweils im Anfangsstadium entdeckt und gelöscht werden konnte. Es
bestand Verdacht auf Brandstiftung; aufgrund des engen zeitlichen Rahmens
wurde dieselbe Täterschaft vermutet. Eine weitere Brandstiftung in der
Einstellhalle wurde befürchtet. Deshalb stellte die Polizei Basel-Landschaft
dort anfangs August 2002 - freilich ohne richterliche Bewilligung - zwei
Videokameras auf.

Im Hinblick auf die Verwertbarkeit der Aufzeichnungen nahm das Kantonsgericht
die von § 41 Abs. 1 StPO/BL geforderte Abwägung vor: Es gewichtete das
Interesse der Öffentlichkeit an der Aufklärung der Brandstiftung höher als
dasjenige des Beschwerdeführers nach Schutz seiner Privatsphäre im
"quasi-öffentlichen" Raum einer Einstellhalle. Weiter berücksichtigte es,
dass sich die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht einzig auf die
Auswertung der umstrittenen Videoüberwachung stützen könne. Wohl seien die
Videobänder das Hauptindiz; es bestehe indessen darüber hinaus eine ganze
Indizienkette zu Lasten des Beschwerdeführers. In einer Eventualbegründung
fügte es hinzu, es sei anzunehmen, dass ein Gesuch um Installierung der
Videokameras gerichtlich bewilligt worden wäre. Das Beweismittel hätte
deshalb auch auf legalem Weg erlangt werden können. Insgesamt bejahte die
kantonale Instanz die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer verlangt vorfrageweise eine Überprüfung der
Verfassungsmässigkeit von § 41 Abs. 1 StPO/BL.

Mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Einzelakt kann auch die
Verfassungswidrigkeit der zur Anwendung gelangten kantonalen Norm gerügt
werden (akzessorische Normenkontrolle). Das Bundesgericht prüft dabei die
Verfassungsmässigkeit der beanstandeten Normen nicht auf alle möglichen
Konstellationen hin, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten
Falles, und wenn sich die Rüge als begründet erweist, hebt es nicht die
beanstandete Norm als solche auf, sondern lediglich den gestützt auf sie
ergangenen Anwendungsakt (BGE 130 I 169 E. 2.1 S. 171; 128 I 102 E. 3 S. 105
f., je mit Hinweisen).

Bezüglich der Kognition des Bundesgerichts ist wie folgt zu unterscheiden:
Die Auslegung der streitigen kantonalen Norm bzw. deren Anwendung durch die
kantonalen Behörden prüft das Bundesgericht grundsätzlich unter dem
Gesichtswinkel der Willkür; vorbehalten bleibt ein schwerer Eingriff in ein
spezielles verfassungsmässiges Recht. Frei prüft das Bundesgericht alsdann,
ob die willkürfrei ausgelegte kantonale Vorschrift mit dem einschlägigen
Bundesrecht vereinbar ist (BGE 130 I 169 E. 2.1 S. 171; 123 I 313 E. 2b S.
317 je mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Garantie eines fairen Verfahrens
(Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 EMRK und allenfalls Art. 32 BV). Weiter macht
er das Recht auf Schutz seines Privatlebens (Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK) und
das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5, 35 und 36 BV geltend.

3.2.1 Das Gebot des fairen Verfahrens wird von der Rechtsprechung aus Art. 29
Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88).
Unter der Geltung der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 hatte das
Bundesgericht diese Garantie bereits auf Art. 4 aBV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
abgestützt (BGE 113 Ia 412 E. 3b S. 421). Als Teilgehalt dieses Gebots
anerkennt das Bundesgericht ein grundsätzliches Verwertungsverbot für
widerrechtliche Beweise (E. 4.1 hiernach).

3.2.2 Wie dargelegt ist die Rechtswidrigkeit der umstrittenen
Videoüberwachung nicht mehr fraglich. Daher vermag der Beschwerdeführer für
die Frage der Verwertbarkeit der in diesem Rahmen erfolgten Videoaufnahmen
weder aus der Garantie des Privatlebens (Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK) noch
aus dem Legalitätsprinzip und den hierbei angerufenen Art. 5, 35 und 36 BV
Ansprüche abzuleiten, die über das Gebot des fairen Verfahrens hinausgehen.
Dies ändert aber nichts daran, dass die Garantie des Privatlebens als
verletztes Rechtsgut des Beschuldigten unter Umständen in die
verfassungsrechtliche Überprüfung einfliesst, ob die Verwertung eines
rechtswidrig gegen ihn erlangten Beweises vor dem Fairnessgebot stand hält
(vgl. E. 4.1).
3.2.3 Der Beschwerdeführer erwähnt im vorliegenden Zusammenhang ausserdem
Art. 32 BV.

3.2.3.1 Aus den Materialien ergibt sich, dass Art. 32 Abs. 1 BV mit der
Garantie der Unschuldsvermutung dem Gehalt von Art. 6 Ziff. 2 EMRK
entspricht. Mit Art. 32 Abs. 2 BV wird der Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) im Strafverfahren konkretisiert: Die Verfassungsnorm
umschreibt zunächst in Satz 1 die Grundvoraussetzungen (Anspruch auf
möglichst rasche und umfassende Orientierung über die erhobenen
Beschuldigungen); Satz 2 von Abs. 2 gewährleistet die Verteidigungsrechte des
Angeklagten in einem Umfang, wie er bereits in Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankert
ist. Die in Art. 32 Abs. 3 BV enthaltene Rechtsmittelgarantie ergibt sich
ferner aus Art. 2 des Siebten Zusatzprotokolls zur EMRK und aus Art. 14 Ziff.
5 UNO-Pakt II (Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 zur neuen
Bundesverfassung, BBl 1997 I 186 f.; vgl. auch René Rhinow, Die
Bundesverfassung 2000, Basel 2000, S. 221).

3.2.3.2 Das Bundesgericht hat in BGE 130 I 126 E. 3.4 S. 133 die Aussagen
eines Angeschuldigten, die er unter Verletzung der behördlichen
Aufklärungspflicht über sein Schweigerecht gemacht hatte, gestützt auf Art.
31 Abs. 2 BV für nicht verwertbar erklärt. Im selben Urteil wurde einerseits
darauf hingewiesen, dass das Recht des Beschuldigten, zu schweigen und sich
nicht selbst belasten zu müssen, auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie aus Art.
14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II folgt (BGE 130 I 126 E. 2.1 S. 128). Anderseits
wurde einstweilen offen gelassen, ob das Aussageverweigerungsrecht zusätzlich
Ausfluss der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) oder der
Verteidigungsrechte des Angeklagten (Art. 32 Abs. 2 BV) sei (BGE 130 I 126 E.
2.1 S. 129).

Im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit von Telefonabhörprotokollen, die aus
dem Albanischen ins Deutsche übersetzt worden waren, hat das Bundesgericht
erwogen, es folge aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV
bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK) als Teilaspekt des Grundsatzes des fairen
Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK), dass aktenmässig
belegt sei, wie das Beweismittel bzw. insbesondere die Übersetzung produziert
wurde. Dies sei Voraussetzung dafür, dass der Angeklagte seine
Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen könne, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV
verlange (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f.).
3.2.3.3 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) garantiert Art. 6 EMRK das Recht auf ein faires
Gerichtsverfahren, enthält aber keine grundsätzlichen Bestimmungen über die
Zulässigkeit von Beweismitteln. Dies sei in erster Linie eine Angelegenheit
nationaler Gesetzgebung. Der Gerichtshof schliesst daher nicht grundsätzlich
und abstrakt aus, dass rechtswidrig erlangte Beweismittel im Einzelfall
zulässig sein können. Er prüft allein, ob das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer insgesamt fair gewesen ist (Urteil i.S. Schenk gegen Schweiz
vom 12. Juli 1988, Serie A Band 140, Ziff. 46 = EuGRZ 1988, S. 394; vgl. aus
jüngerer Zeit: Urteil i.S. Khan gegen Grossbritannien vom 12. Mai 2000,
Recueil CourEDH 2000-V S. 303, Ziff. 34; Urteil i.S. P.G. und J.H. gegen
Grossbritannien vom 25. September 2001, Recueil CourEDH 2001-IX S. 233, Ziff.
76; Urteil i.S. Allan gegen Grossbritannien vom 5. November 2002, Recueil
CourEDH 2002-IX S. 63, Ziff. 42).

3.2.3.4 In der Praxis des Gerichtshofs steht für die Frage der Verwertbarkeit
von Beweisen, die unter Verstoss von Art. 8 EMRK beschafft wurden, das
Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Vordergrund (vgl. Urteil Schenk,
a.a.O., Ziff. 45 ff.; Urteil Khan, a.a.O., Ziff. 34 ff.; Urteil P.G. und
J.H., a.a.O., Ziff. 76 ff.; Urteil Allan, a.a.O., Ziff. 42 ff.). In einzelnen
Fällen hat er zusätzlich eine ausdrückliche Überprüfung im Hinblick auf die
Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK vorgenommen (Urteil Schenk,
a.a.O., Ziff. 50 f.; vgl. auch Jochen Frowein/Wolfgang Peukert,
EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, Art. 6 Rz. 110 bei Fn. 467). Ebenso
macht der EGMR die Verwertbarkeit eines derartigen Beweismittels davon
abhängig, ob die Verteidigungsrechte des Angeklagten gewahrt wurden. So
berücksichtigt er namentlich, ob der Angeklagte die Authentizität der
Aufnahme in Frage stellen und ihrer strafprozessualen Verwendung
widersprechen sowie Fragen an allfällige Belastungszeugen stellen konnte
(vgl. Urteil Schenk, a.a.O., Ziff. 47; Urteil Khan, a.a.O., Ziff. 35; Urteil
P.G. und J.H., a.a.O., Ziff. 77; Urteil Allan, a.a.O., Ziff. 43). Diese
Überlegungen hat der Gerichtshof indessen unter dem Titel von Art. 6 Ziff. 1
EMRK und ohne ausdrücklichen Bezug auf Art. 6 Ziff. 3 EMRK angestellt, obwohl
insbesondere das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen, in Art. 6
Ziff. 3 lit. d EMRK garantiert wird.

3.2.3.5 In Entsprechung zur dargelegten Praxis des EGMR ist festzuhalten,
dass das Bundesgericht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der
Verwertbarkeit eines Beweismittels, das unter Verletzung von Art. 8 EMRK
erhoben wurde, zur Hauptsache im Hinblick auf das allgemeine Fairnessgebot
von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK beurteilt. Die gleichzeitige
Anrufung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 2 EMRK)
und der Verteidigungsrechte des Angeklagten (Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 6
Ziff. 3 EMRK) ist nicht von vornherein auszuschliessen, weil auch in Art. 6
Ziff. 2 und Ziff. 3 EMRK besondere beweisrechtliche Fairnessregeln verankert
sind (Frowein/Peukert, a.a.O., Art. 6 Rz. 99). Im Übrigen ist die
Rechtsmittelgarantie gemäss Art. 32 Abs. 3 BV von der Frage der
Verwertbarkeit von Beweisen unabhängig. Die Erhebung der Rüge, Art. 32 Abs. 3
BV sei verletzt, bietet damit in einem solchen Zusammenhang keine
verfassungsrechtlichen Abgrenzungsprobleme.

3.2.3.6 Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer lediglich in
unbestimmter Weise vor, allenfalls seien die strafprozessualen Garantien von
Art. 32 BV verletzt. Er setzt sich weder mit dem Beweiswert der umstrittenen
Videoaufzeichnungen noch mit der Indizienkette auseinander, auf die sich die
strafrechtliche Verurteilung zusätzlich abstützt. Er legt nicht dar,
inwiefern die Unschuldsvermutung oder seine Verteidigungsrechte im
Strafverfahren konkret verletzt worden wären, und geht auch nicht auf die
Rechtsmittelgarantie von Art. 32 Abs. 3 BV ein. Soweit er eine Verletzung von
Art. 32 BV geltend macht, genügen seine Vorbringen nicht den Anforderungen
von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, so dass auf die Beschwerde insofern nicht
eingetreten werden kann.

3.2.4 Demzufolge kann sich das Bundesgericht hier auf die Überprüfung
beschränken, ob im angefochtenen Entscheid gegen das Fairnessgebot von Art.
29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen wurde. Dabei geht es um die
Frage, ob die Rechtswidrigkeit der Beschaffung der Videoaufnahme deren
Verwertbarkeit als Beweismittel für eine strafrechtliche Verurteilung
verunmöglicht.

4.
4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verwertbarkeit
rechtswidrig erlangter Beweismittel verfassungsrechtlich nicht in jedem Fall
ausgeschlossen, sondern lediglich dem Grundsatz nach (vgl. BGE 130 I 126 E.
3.2 S. 132 mit Hinweisen).

4.1.1 Die ältere Rechtsprechung hat ein rechtswidrig erhobenes Beweismittel
nur dann für unverwertbar erklärt, wenn es an sich unzulässig bzw. auf
gesetzmässigem Weg nicht erreichbar sei (BGE 96 I 437 E. 3b S. 441; 103 Ia
206 E. 9b S. 217). Der Einsatz technischer Überwachungsgeräte (z.B. von
Videokameras) als Methode der Wahrheitsermittlung ist gegenüber dem
Beschuldigten an sich bewilligungsfähig, soweit damit lediglich Wissens- und
Willensäusserungen sowie Handlungen registriert werden, die er aus freiem
Willen tatsächlich ausgeführt hat, wenn auch nicht in der Absicht und im
Bewusstsein, sie den Überwachungsorganen zur Kenntnis kommen zu lassen.
Wesentlich ist, dass mit dem technischen Überwachungsgerät nicht in den
seelischen Eigenraum des Beschuldigten eingebrochen wird (vgl. BGE 109 Ia 273
E. 7 S. 290).

4.1.2 Im Zusammenhang mit einem vom privaten Gesprächspartner heimlich
aufgenommenen Telefongespräch des Beschuldigten erkannte das Bundesgericht
zunächst, in einem solchen Fall sei das Beweismittel nicht von vornherein für
unverwertbar zu erklären, denn es hätte auch auf legalem Weg erlangt werden
können (BGE 109 Ia 244 E. 2a/b S. 246). Für die Verwendung der Aufnahme als
Beweismittel im Strafverfahren gegen den beschuldigten Beschwerdeführer
verlangte das Bundesgericht aber zusätzlich eine Interessenabwägung (BGE 109
Ia 244 E. 2b S. 246). Der Umstand allein, dass der rechtswidrig beschaffte
Beweis nicht an sich verboten ist, genügt damit nach der seitherigen, neueren
Rechtsprechung nicht mehr, um dessen Verwertbarkeit zuzulassen.

Vielmehr ist folgende Interessenabwägung anzustellen: Je schwerer die zu
beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an
der Wahrheitsfindung das private Interesse des Angeklagten daran, dass der
fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 130 I 126 E. 3.2 S. 132 mit
Hinweisen). Demgegenüber ist das Beweismittel namentlich dann nicht
verwertbar, wenn bei seiner Beschaffung ein Rechtsgut verletzt wurde, das im
konkreten Fall den Vorrang vor dem Interesse an der Durchsetzung des
Strafrechts verdient (Urteil i.S. K. vom 10. Dezember 1987 E. 3a, in: ZBl
90/1989 S. 420). Zu würdigen sind mit anderen Worten ebenso das Gewicht und
das Ausmass der Rechtsgüterverletzung bei der Beweisbeschaffung, hier der
verletzten Garantie des Privatlebens des Angeklagten (Art. 13 BV bzw. Art. 8
EMRK).

4.2 Der EGMR hat eine gegen BGE 109 Ia 244 erhobene Beschwerde im erwähnten
Urteil Schenk abgewiesen (a.a.O., Ziff. 45 ff.) und damit die Praxis des
Bundesgerichts im Ergebnis bestätigt.

Zwar berücksichtigte der Gerichtshof im genannten Urteil - neben den bereits
in E. 3.2.3.4 aufgeführten Gesichtspunkten - ausserdem, dass die Verurteilung
des Beschwerdeführers nicht allein auf dem fraglichen Beweismittel beruhte
(Urteil Schenk, a.a.O., Ziff. 48). Der Gerichtshof hat aber in seiner
jüngeren Rechtsprechung erläutert, dem Umstand, dass im Urteil Schenk weitere
Beweise vorgelegen hätten, sei keine entscheidende Bedeutung zugekommen. Wenn
das widerrechtlich erlangte Beweismittel stichhaltig und zuverlässig sei,
erweise sich der Bedarf nach zusätzlichen Beweisen als weniger gross (Urteil
Khan, a.a.O., Ziff. 37; Urteil Allan, a.a.O., Ziff. 43).

Aus den beiden letztgenannten Entscheiden ergibt sich folgende weitere
Präzisierung: Der Gerichtshof erachtet eine Abhörung oder Videoaufnahme durch
die Polizei zu strafprozessualen Zwecken als Beweismittel, trotz allfälliger
Verletzung von Art. 8 EMRK bei der Beschaffung, mit dem Gebot eines fairen
Verfahrens grundsätzlich als vereinbar, solange Handlungen bzw. Äusserungen
des Beschuldigten aufgezeichnet werden, die er aus eigenem Antrieb und ohne
äussere Beeinflussung macht und ihm dabei keine Falle gestellt worden ist
(Urteil Khan, a.a.O., Ziff. 36 ff.; Urteil Allan, a.a.O., Ziff. 42 ff., 50
ff.).
4.3
4.3.1Bei der vorliegenden Videoaufnahme ist analog zur Telefonabhörung in BGE
109 Ia 244 festzuhalten, dass es nicht um ein an sich verbotenes Beweismittel
geht. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist demnach die Frage, ob die
Rechtswidrigkeit der Aufzeichnung wegen der dafür fehlenden Bewilligung eine
Verwertung als Beweismittel ausschliesst, aufgrund einer Interessenabwägung
zu beurteilen.

4.3.2 Einzelne Lehrmeinungen kritisieren die Vornahme einer
Interessenabwägung in diesem Zusammenhang und äussern dabei hauptsächlich
rechtsstaatliche Bedenken (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des
Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 249; Roberto Fornito, Beweisverbote im
schweizerischen Strafprozess, Diss. St. Gallen 2000, S. 248 ff.; Niklaus
Ruckstuhl, Technische Überwachungen aus anwaltlicher Sicht, AJP 2005 S. 150
ff., 157). Teilweise wird gefordert, Beweismittel aus Überwachungen, die
unter Missachtung der richterlichen Bewilligungspflicht erfolgt sind, müssten
stets unverwertbar sein (Fornito, a.a.O., S. 210; Ruckstuhl, a.a.O., S. 157
bei Fn. 35). Eine andere Lehrmeinung hat sogar ein absolutes
Verwertungsverbot bei allen rechtswidrig erhobenen Beweisen befürwortet
(Walther J. Habscheid, Beweisverbot bei illegal, insbesondere unter
Verletzung des Persönlichkeitsrechts, beschafften Beweismitteln, in: SJZ
89/1993 S. 185 ff., 187).
Die herrschende Lehre hat dagegen die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
Interessenabwägung als Grundlage für den Entscheid über die Verwertbarkeit
rechtswidrig erlangter Beweise übernommen (Andreas Auer/Giorgio
Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Band II, Bern
2000, Rz. 1371 ff.; J.P.  Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S.
567 f.; Hans Vest, St. Galler Kommentar zur BV, Art. 32 Rz. 32; Robert
Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.
Aufl., Basel 2005, § 60 Rz. 6 ff.;  Gérard Piquerez, Manuel de procédure
pénale suisse, Zürich 2001, Rz. 1210 ff.; vgl. auch Niklaus Schmid,
Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 609).

4.3.3 Die dargelegte vereinzelte Kritik in der Lehre an der
Interessenabwägung vermag nicht zu überzeugen: Zwar wird die staatliche
Strafuntersuchung bei der Beweiserhebung durch Art. 5 Abs. 1 BV auf die
Beachtung des Rechts und durch Art. 35 Abs. 1 BV auf die Wahrung der
Grundrechte des Angeschuldigten verpflichtet. Ist das Beweismittel aber nicht
an sich verboten, so genügt eine Interessenabwägung zur Sicherstellung des
verfassungsrechtlich gebotenen fairen Verfahrens. In derartigen Fällen ist
daran festzuhalten, dass nicht bereits aus dem verfahrensrechtlichen Verstoss
bei der Beweisbeschaffung eine absolute Unverwertbarkeit gefolgert werden
kann.

4.4 Der Beschwerdeführer kann ein absolutes verfassungsrechtliches
Verwertungsverbot für die vorliegende Konstellation auch nicht aus Art. 7
Abs. 4 des zwischenzeitlich erlassenen Bundesgesetzes betreffend die
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF; SR
780.1) herleiten. Nach dieser Bestimmung dürfen Erkenntnisse aus einer
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, bei der die Genehmigung
verweigert oder überhaupt nicht eingeholt wurde, weder für die Ermittlung
noch zu Beweiszwecken verwendet werden. Die Behörde, welche die Überwachung
angeordnet hat, muss in einem solchen Fall sämtliche entsprechenden Dokumente
und Datenträger sofort aus den Strafverfahrensakten aussondern und
vernichten. Allerdings wurde eine Regelung des Einsatzes von technischen
Überwachungsgeräten durch die Strafverfolgungsbehörden, d.h. ausserhalb der
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, im Rahmen des BÜPF bewusst
ausgeklammert (Botschaft des Bundesrates vom 1. Juli 1998, BBl 1998 S. 4256
f., 4304).
Das Verwertungsverbot von Art. 7 Abs. 4 BÜPF konkretisiert das
verfassungsrechtliche Fairnessgebot auf bundesgesetzlicher Ebene im
Anwendungsbereich dieses Erlasses. Die dabei gewählte Lösung schliesst nicht
aus, dass ein Kanton in seinem Hoheitsbereich eine andere Konkretisierung
vornimmt, die sich ihrerseits als verfassungskonform erweist. Die Grundsätze
von Art. 7 Abs. 4 BÜPF, die für eine Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs gelten, müssen deshalb in einer kantonalen Regelung im
Hinblick auf den strafprozessualen Einsatz technischer Überwachungsgeräte
nicht übernommen werden. Wie noch genauer auszuführen ist (E. 5.1), stimmt
das Instrument der Interessenabwägung gemäss § 41 Abs. 1 StPO/BL in der
vorliegenden Konstellation mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überein
und ist insofern nicht zu beanstanden.

4.5 Überdies vermisst der Beschwerdeführer verlässliche Kriterien bei dieser
Interessenabwägung. Deshalb schlägt er eine Präzisierung der Rechtsprechung
in dem Sinne vor, dass erst bei sehr schweren Straftaten wie Mord eine
Interessenabwägung zulässig sein soll.

Zwar hat das Bundesgericht in BGE 109 Ia 244 erwogen, die rechtswidrig
erlangte Telefonabhörung sei verwertbar, weil es um ein sehr schweres Delikt
(Anstiftung zu Mord) gehe (BGE 109 Ia 244 E. 2b S. 247). Es bezog sich dabei
aber auf die dort angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Danach war die Verwertbarkeit von rechtswidrig beschafften Beweisen als
Ergebnis einer Interessenabwägung nicht nur bei schweren Delikten gegen Leib
und Leben bejaht worden, sondern auch bei weiteren Delikten gegen
strafrechtlich vergleichbare Rechtsgüter. Dem entspricht die bereits
dargelegte und vom Beschwerdeführer selbst wiedergegebene, neuere Formel des
Bundesgerichts, dass das öffentliche Interesse an der Verwertbarkeit umso
eher überwiegt, je schwerer die Straftat ist (BGE 130 I 126 E. 3.2 S. 132;
vgl. E. 4.1.2).

Entsprechend dürfte aufgrund der Rechtswidrigkeit der Beweisbeschaffung die
Verwertbarkeit zur Verfolgung einer geringfügigen  Straftat zu verneinen
sein. Die Garantie eines fairen Strafverfahrens gegenüber dem Angeschuldigten
und der grundrechtliche Schutz seines Privatlebens verlangen jedoch ebenso
wenig eine Beschränkung der Interessenabwägung auf sehr schwere Delikte wie
ein absolutes Verwertungsverbot (E. 4.3.3). Im Übrigen weist der vom
Beschwerdeführer verwendete Begriff des sehr schweren Delikts keine klaren
Konturen auf und ist deshalb von vornherein für sein Ziel einer grösseren
Voraussehbarkeit der Wertungsentscheide ungeeignet. Somit ist die vom
Beschwerdeführer geforderte Präzisierung der Rechtsprechung abzulehnen.

4.6 Aufgrund dieser Überlegungen ist an der Rechtsprechung zur
Interessenabwägung als Grundlage für den Entscheid über die Verwertbarkeit
eines rechtswidrig erlangten, aber nicht an sich verbotenen Beweismittels
festzuhalten.

5.
5.1 In § 41 Abs. 1 StPO BL wird die Interessenabwägung für die Verwertbarkeit
aller Beweise vorgesehen, die auf unzulässige Weise erlangt worden sind (dazu
kritisch Niklaus Ruckstuhl, Die revidierte Strafprozessordnung des Kantons
Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999, in ZStrR 118/2000 S. 421 bei Fn. 10). Im
vorliegenden Fall hat die Polizei die Tiefgarage einer Wohnüberbauung mit
zwei Videokameras überwacht, weil dort eine weitere Brandstiftung befürchtet
wurde. Die  Überwachung wurde mit anderen Worten vorab zu Ermittlungszwecken
aufgrund eines vorbestehenden Tatverdachts eingesetzt. Bei den umstrittenen
Aufnahmen haben die Kameras festgehalten, dass der Beschwerdeführer längere
Zeit allein in der Tiefgarage verweilte und sich namentlich im Bereich der
beiden späteren Brandherde aufhielt. Die Polizei hat ihm auch keine Falle
hinsichtlich der angeklagten Brandstiftung gestellt. Mit der Aufzeichnung
wurde somit nicht in den seelischen Eigenraum des Beschwerdeführers
eingedrungen. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung waren die umstrittenen
Videoaufzeichnungen an sich zulässig; mit der in § 103 Abs. 2 StPO/BL
vorgesehenen richterlichen Genehmigung hätten sie auf gesetzmässigem Weg
erreicht werden können. Die Rechtswidrigkeit der Aufnahme ergibt sich einzig
aus dem Fehlen dieser Bewilligung. Jedenfalls in der vorliegenden
Konstellation spiegelt die in § 41 Abs. 1 StPO/BL verankerte Abwägung, bei
der die Interessen von Strafverfolgung und angeschuldigter Person einander
gegenüberzustellen sind, die erörterten Grundsätze der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zum Beweisverwertungsverbot wider (E. 4) und ist insoweit
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

5.2 Unter diesen Umständen erübrigt sich eine selbständige Willkürprüfung
hinsichtlich der Anwendung des kantonalen Rechts (vgl. E. 3.1). Auf den
Vorwurf des Beschwerdeführers, die kantonale Instanz habe durch die wörtliche
Anwendung von § 41 Abs. 1 StPO/BL gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV)
verstossen, braucht demnach nicht weiter eingegangen werden. Deshalb kann
auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer seine Willkürrüge im
Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ausreichend begründet hat.

6.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers war die umstrittene Videoüberwachung nicht
nur formell rechtswidrig, sondern auch unverhältnismässig. Damit wirft er dem
Kantonsgericht sinngemäss vor, der Bedeutung der mit der Videoüberwachung
begangenen Verletzung seiner Rechtsgüter ungenügend Rechnung getragen zu
haben. Was er jedoch in diesem Zusammenhang vorbringt, überzeugt nicht.

6.1 So ist nicht einzusehen, weshalb die Bewilligungsfähigkeit einer
Videoüberwachung zu Strafuntersuchungszwecken den gleichzeitigen Einbau eines
Brandmelders bedingt hätte. Ein solches Warngerät ist hier offensichtlich
auch nicht als mildere Massnahme im Vergleich zu den Videokameras
einzustufen. Der Beschwerdeführer kann folglich aus dem Verzicht auf einen
Brandmelder nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unbehelflich ist auch der
Einwand, es hätte ein Warnhinweis auf die Videokameras angebracht werden
müssen. Der mit der Kameraüberwachung angestrebte Untersuchungszweck wäre mit
einem solchen Hinweis vereitelt worden.

Unverhältnismässig wird die Überwachung ferner ebenso wenig dadurch, dass
eine richterliche Genehmigung, die gemäss § 106 Abs. 1 StPO/BL auf drei
Monate begrenzt ist, im vorliegenden Beobachtungszeitraum von August 2002 bis
Januar 2003 einmal hätte verlängert werden müssen. In der Tiefgarage hatten
sich über einen Zeitraum von etwas mehr als drei Monaten dreimal kleinere
Brände ereignet, bei denen Verdacht auf Brandstiftung bestand. Nach der
Lebenserfahrung war dort in der Folge ein weiterer Versuch einer
Brandstiftung zu erwarten. Die Zeitspanne von rund fünf Monaten, während der
die Einstellhalle überwacht wurde, bewegt sich für die Ermittlung bei
derartigen Delikten im vertretbaren Rahmen.

6.2 Darüber hinaus stellt der Beschwerdeführer die Würdigung des
Kantonsgerichts, wonach der mit der Videoaufnahme begangene Eingriff in seine
Persönlichkeitsrechte im Ergebnis relativ leicht wog, nicht ernsthaft in
Frage. Zu Recht hat es erwogen, die Tiefgarage sei ein "quasi-öffentlicher"
Raum, in dem sich die Überwachten in der Regel zeitlich eng begrenzt
aufhalten. Zwar fand die Überwachung rund um die Uhr statt, die Aufnahmen
wurden aber automatisch alle 24 Stunden gelöscht. Unter diesen Umständen kann
eine schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers
verneint werden (vgl. Ivo Schwegler, Datenschutz im Polizeiwesen von Bund und
Kantonen, Diss. Bern 2001, S. 61 f. sowie die in BGE 130 II 425 E. 6.2 S. 444
f. angestellten Überlegungen im Zusammenhang mit einer technischen
Überwachung im Arbeitsverhältnis).

6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die ihm zur Last gelegte Straftat wiege
zu wenig schwer, um die Verwertbarkeit des Beweismittels zu bejahen. Das
Kantonsgericht hat einerseits auf die systematische Einordnung und den
Strafrahmen der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB hingewiesen. Dabei
handelt es sich um ein gemeingefährliches Delikt, das sich von der abstrakten
Strafdrohung (Zuchthaus) her als Verbrechen erweist (Art. 9 Abs. 1 StGB).
Anderseits hat es im konkreten Fall den grossen entstandenen Sachschaden an
den abgestellten Fahrzeugen und an der Einstellhalle selbst in der Höhe von
insgesamt mehreren hunderttausend Franken berücksichtigt. Auch wenn letztlich
nur eine Gefängnisstrafe ausgesprochen wurde, ist deshalb die Einschätzung
des Kantonsgerichts, wonach es sich bei der vorliegenden Brandstiftung um
eine schwere Straftat handelt, nicht zu beanstanden.

6.4 Zusammengefasst hat das Kantonsgericht die Interessenabwägung, mit der es
die Verwertbarkeit der umstrittenen Videoaufzeichnungen bejaht hat,
sorgfältig und überzeugend begründet. Seine Beurteilung, dass das öffentliche
Interesse an der Verwertbarkeit dieser Aufnahmen aufgrund der Schwere des
Tatvorwurfs die entgegenstehenden Interessen des Angeklagten überwiegt, der
mit der unbewilligten Videoüberwachung keinen schweren Eingriff in seine
Rechtsgüter erlitten hat, verdient Zustimmung.

7.
Aus dem Gesagten folgt, dass die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet
abgewiesen werden muss, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung im Verfahren vor Bundesgericht. Die Voraussetzungen von Art.
152 OG sind erfüllt. Dem Begehren kann entsprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Advokat Markus Trottmann wird als amtlicher Rechtsvertreter bestellt und
für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem
Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: