Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.568/2004
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1P.568/2004
1P.674/2004 /ggs

Urteil vom 31. Januar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

1P.568/2004:
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Kantonsgerichtspräsident des Kantons Schwyz, Postfach 2265, 6431 Schwyz,

1P.674/2004:
Y.________, Untersuchungsrichterin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, Postfach 2265, 6431
Schwyz.

Formloses Ablegen von direkten Eingaben, Ausstand,

Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen die Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz vom 24. August 2004 und
staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des
Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, vom 18. Oktober 2004.
Sachverhalt:

A.
Das Verhöramt des Kantons Schwyz führt gegen X.________ eine
Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Veruntreuung zum Nachteil der
Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft R.________ in G.________.
Geführt wird die Untersuchung durch Untersuchungsrichterin Y.________.
X.________ wird amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt S.________.

B.
Am 7. Mai 2004 stellte der amtliche Verteidiger von X.________ gegen die
Untersuchungsrichterin ein Ausstandsbegehren, weil diese angeblich gegenüber
dem Vertreter der Geschädigten, A.________, geäussert habe, für sie
persönlich sei der Fall klar, d.h. es liege ohne weiteres eine strafbare
Handlung vor und man könne mit einer Verurteilung rechnen. Mit Schreiben vom
11. Mai 2004 gab die Untersuchungsrichterin die gewissenhafte Erklärung ab,
zu keiner Zeit gegenüber dem Strafkläger A.________ die behauptete Äusserung
getätigt zu haben.

C.
Am 5. Juli 2004 wies der Staatsanwalt das Ausstandsbegehren als unbegründet
ab. Dagegen erhob X.________ mit persönlicher Eingabe vom 14. Juli 2004 und
sein Verteidiger mit Eingabe vom 19. Juli 2004 Beschwerde beim
Kantonsgericht.

D.
Die Gerichtsleitung holte eine schriftliche Auskunft von A.________ ein.
Dieser hielt fest, dass die Untersuchungsrichterin sich zu keinem Zeitpunkt
und in keiner Weise betreffend eines möglichen Ergebnisses im Strafverfahren
gegen X.________ geäussert habe. Anlässlich der Versammlung der
Stockwerkeigentümer vom 24. September 2003 habe er lediglich der Hoffnung
Ausdruck gegeben, dass die pendente Strafsache möglichst bald zu einem für
die Stockwerkeigentümergemeinschaft positiven Ende komme; er weise dagegen
entschieden die Behauptung zurück, wonach er gesagt oder angedeutet habe,
dass solches von Y.________ signalisiert worden sei. A.________ legte das
Protokoll der Versammlung vom 24. September 2003 ins Recht und erklärte sich
bereit, die getätigten Erklärungen durch ein gerichtliches Zeugnis zu
bestätigen.

E.
Am 22. August 2004 reichte X.________ dem Kantonsgericht ein Gesuch ein, das
er als streng vertraulich bezeichnete. Darin beantragte er u.a. die Zuteilung
eines anderen amtlichen Verteidigers.

Mit Verfügung vom 24. August 2004 leitete der Kantonsgerichtspräsident ein
Doppel des vertraulichen Gesuchs an den amtlichen Verteidiger weiter und
erstreckte die Frist zur Stellungnahme; das Gesuch um Bestellung eines neuen
amtlichen Verteidigers wurde abgewiesen und X.________ wurde angedroht, dass
direkte Eingaben unter Umgehung des Verteidigers künftig diesem zugeleitet
und im Übrigen als unbeachtlich ad acta gelegt würden.

Mit Schreiben vom 19. September 2004 kündigte X.________ dem Bundesgericht
an, dass er zur Beseitigung der Verfügung vom 24. August 2004 ein
Rechtsmittel ergreifen wolle. Wegen einer Erkrankung könne er die 30-tägige
Frist nicht wahrnehmen. Er ersuchte das Bundesgericht, die Beschwerdefrist
zur Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde ab dem Datum seines
Klinikaustritts, welcher dem Gericht noch bekannt gegeben werde,
wiederherzustellen.

Am 8. Oktober 2004 wies der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Fristwiederherstellung gemäss Art.
35 OG voraussetze, dass die versäumte Handlung binnen zehn Tagen seit Wegfall
des Hindernisses nachgeholt werde. Hierfür müsse eine mit einer Begründung
versehene staatsrechtliche Beschwerde eingereicht werden. Dem
Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sein Gesuch zurückzuziehen oder
es im dargelegten Sinne zu ergänzen.

F.
Mit Beschluss vom 18. Oktober 2004 wies das Kantonsgericht die Beschwerden
ab, soweit darauf einzutreten sei.

G.
Dagegen erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Er
beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 18. Oktober 2004 und ersucht um
kostenlosen Rechtsbeistand. Darüber hinaus sei festzustellen, ob der
bisherige Verlauf des gegen ihn angestrengten Veruntreuungsverfahrens bei den
Vorinstanzen Verfahrensfehler enthalte und Staatsrecht oder
Verfahrensgarantien der EMRK verletze.

H.
Das Kantonsgericht beantragt Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Der Staatsanwalt hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschluss des Kantonsgerichts vom 18. Oktober 2004 ist ein kantonal
letztinstanzlicher, selbständig eröffneter Zwischenentscheid über ein
Ausstandsbegehren i.S.v. Art. 87 Abs. 1 OG. Er kann daher mit
staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist zur
Beschwerdeführung legitimiert.

1.1.1 Allerdings ist zweifelhaft, ob die Eingabe den Begründungsanforderungen
von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt: Danach muss die Beschwerdeschrift eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder
Entscheid verletzt worden sind. Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Eingabe
eine Vielzahl von Vorwürfen gegen die kantonalen Strafbehörden, legt aber
nicht dar, welche Verfassungsbestimmung durch den Beschluss vom 18. Oktober
2004 inwiefern verletzt worden sein soll.

Immerhin lässt sich seinen Ausführungen entnehmen, dass er der
Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht vorwirft, die von ihm benannten
Zeugen nicht angehört und gewisse Schreiben von A.________ nicht
berücksichtigt zu haben, aus denen hervorgehe, dass er und
Untersuchungsrichterin Y.________ viel öfters miteinander Kontakt gehaben
hätten, als von ihnen eingeräumt worden sei. Dies lässt sich als Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und als Rüge der
willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstehen. Insofern ist auf die
Beschwerde einzutreten.

1.1.2 Nicht einzutreten ist dagegen auf die vom Beschwerdeführer erstmals vor
Bundesgericht vorgebrachten Gründe für eine Ausstandspflicht der
Untersuchungsrichterin. Neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen sind im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich - von hier nicht
realisierten Ausnahmen abgesehen - unzulässig (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 f.
mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher lediglich
der beantragte Ausstand der Untersuchungsrichterin Y.________ wegen ihrer
angeblichen Äusserung über den Ausgang des Strafverfahrens gegenüber
A.________.

1.1.3 Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Feststellungsanträge des
Beschwerdeführers: Das Bundesgericht kann im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde nur über Beschwerden gegen letztinstanzliche Endentscheide sowie
gewisse Zwischenentscheide der kantonalen Behörden entscheiden, nicht aber
generell die Rechtmässigkeit eines laufenden Untersuchungsverfahrens
überprüfen.

2.
Im Verfahren 1P.568/2004 verlangt der Beschwerdeführer die Wiederherstellung
der Beschwerdefrist gegen die prozessleitende Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidenten vom 24. August 2004.

2.1 Es ist bereits fraglich, ob es sich hierbei um einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid handelt, der vor Bundesgericht angefochten
werden kann. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil dem Antrag schon aus
anderen Gründen nicht stattgegeben werden kann.

2.2 Gemäss Art. 35 OG kann Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung
einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein
Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert
der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses
unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte
Rechtshandlung nachholt.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
spätestens am 18. November 2004, als er die staatsrechtliche Beschwerde gegen
den Ausstandsbeschluss des Kantonsgerichts verfasste, in der Lage gewesen
wäre, auch die staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. August
2004 zu begründen. Eine derartige Beschwerde ist jedoch bis heute nicht
eingereicht worden.

Wurde somit die versäumte Rechtshandlung nicht binnen der Zehn-Tages-Frist
von Art. 35 OG nachgeholt, ist das Gesuch um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist abzuweisen.

2.3 Zu prüfen ist noch, ob die prozessleitende Verfügung vom 24. August 2004
zusammen mit dem Beschluss vom 18. Oktober 2004 angefochten wurde (analog
Art. 87 Abs. 3 OG). Die Beschwerdeschrift vom 18. November 2004 nennt jedoch
nur den Beschluss vom 18. Oktober 2004 als Anfechtungsobjekt und beantragt
auch nur dessen Aufhebung. Auch die Begründung der Beschwerde befasst sich
nur beiläufig mit der Verfügung vom 24. August 2004 (S. 8) und legt nicht
dar, inwiefern die Androhung, weitere persönliche Eingaben des
Beschwerdeführers nicht mehr entgegen zu nehmen, dessen Anspruch auf wirksame
Verteidigung in der konkreten Sach- und Prozesslage verletzte. Insofern
genügt sie den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.

3.
Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob das Kantonsgericht dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigerte, als es die von ihm
benannten Zeugen B.________, C.________ und D.________ nicht anhörte und ob
es bei der Beweiswürdigung in Willkür verfiel.

3.1 Gemäss § 57 der Schwyzer Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (GO) ist ein
Ausstandsbegehren zu begründen und gleichzeitig durch Urkunden oder
schriftliche Auskünfte von Amtsstellen zu belegen. Fehlen solche
Beweismittel, wird auf Grund einer gewissenhaften Erklärung des Abgelehnten
entschieden. Aus zureichenden Gründen können weitere Beweise erhoben werden.

Im vorliegenden Fall entschied das Kantonsgericht aufgrund der gewissenhaften
Erklärung der Untersuchungsrichterin, der schriftlichen Auskunft von
A.________ und dem Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 24.
September 2003. Da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Auskunft von
A.________ nicht der Wahrheit entspreche, sah das Kantonsgericht von der
Einholung von schriftlichen Auskünften oder Zeugenaussagen von drei weiteren
Versammlungsteilnehmern ab.

Diese antizipierte Beweiswürdigung - wonach die Befragung der drei weiteren
Zeugen am Beweisergebnis nichts zu ändern vermocht hätte - kann vom
Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden. Willkür liegt nach der
Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht
vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 166 E. 2a
S. 168; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; je mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung des Willkürvorwurfs auf
angebliche Widersprüche in den Erklärungen der Untersuchungsrichterin und von
A.________: Diese hätten zahlreiche telefonische und schriftliche Kontakte,
die aktenmässig belegt seien, verschwiegen.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausstandsgrund betraf jedoch eine
angebliche Äusserung der Untersuchungsrichterin gegenüber A.________ kurz vor
der Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 24. September 2003.
Insofern ist es verständlich, wenn die Untersuchungsrichterin sich in ihrer
gewissenhaften Erklärung auf die Aussage beschränkte, sie habe im besagten
Zeitraum nicht mit A.________ telefoniert und äussere sich grundsätzlich nie
gegenüber den an einem Strafverfahren beteiligten Parteien über ihre
Ansichten zum jeweiligen Fall.

Auch A.________ hatte keine Veranlassung, sämtliche von ihm verfassten - und
in den Akten befindlichen Schreiben - zu nennen, sondern konnte sich auf
Telefonate und persönliche Kontakte zur Untersuchungsrichterin beschränken.
Seine diesbezüglichen Aussagen werden durch die Akten nicht widerlegt,
sondern bestätigt:

Die in den Akten liegenden, vom Beschwerdeführer erwähnten Schreiben vom 13.
und 23. August sowie vom 26. November 2003 stammen tatsächlich aus dem Jahr
2002 und enthalten lediglich Anfragen zum Stand der Ermittlungen bzw. des
Verfahrens (Untersuchungsakten act. 4.05, 4.06 und 4.08). Die auf diese
Schreiben erteilte schriftliche Antwort der Untersuchungsrichterin vom 28.
November 2002 (act. 4.09) beschränkt sich auf die Mitteilung, das Verfahren
sei vorübergehend ausgesetzt worden, und enthält keinerlei Prognose zum
Ausgang des Strafverfahrens. Aus dem Jahr 2003 stammen lediglich die
Schreiben vom 2. Mai (act. 4.11; betr. einem Zustellungsproblem) und vom 5.
Mai 2003 (act. 4.13). Letzteres Schreiben, das sich auf ein vorangegangenes
Telefonat bezieht, ist an die Mitarbeiterin des Verhöramts, E.________,
adressiert und nicht an die Untersuchungsrichterin.

3.3 Das Kantonsgericht durfte es daher ohne Willkür, aufgrund der bereits
abgenommenen Beweismittel, als erwiesen erachten, dass die
Untersuchungsrichterin sich gegenüber A.________ nicht über den Ausgang des
Strafverfahrens geäussert habe. In dieser Situation durfte das Kantonsgericht
auf die Befragung weiterer Zeugen verzichten, zumal diese ohnehin nur über
die Äusserungen von A.________ an der Stockwerkeigentümerversammlung hätten
Auskunft geben können, nicht aber über Äusserungen der Untersuchungsrichterin
gegenüber A.________.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als
offensichtlich unbegründet.

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, kann dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattgegeben
werden (Art. 152 OG). Dem Beschwerdeführer sind daher die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 156 OG) und es sind keine
Parteientschädigungen zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 35 Abs. 2 und 36a OG:

1.
Das Gesuch um Wiedereinsetzung in die Frist wird abgewiesen.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Untersuchungsrichterin
Y.________, der Staatsanwaltschaft und dem Präsidenten sowie der 2.
Rekurskammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: