Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.563/2004
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1P.563/2004
1P.611/2003 /ggs

Urteil vom 17. Mai 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Ersatzrichter Bochsler,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,
Bezirksrat Schwende, Weissbadstrasse 16, 9050 Appenzell, vertreten durch
Fürsprecher
Christoph Bernet,
Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., Marktgasse 2, 9050 Appenzell
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Unteres Ziel
20, 9050 Appenzell.

Nachträgliches Baugesuch und Abbruchverfügung,

Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Entscheide der Standeskommission des
Kantons Appenzell I.Rh. vom 26. August 2003 (1P.611/2003) und des
Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 30. Juni 2004 (1P.563/2004).
Sachverhalt:

A.
X. ________ ist Eigentümer des in der Landwirtschaftszone gelegenen, nicht
landwirtschaftlich genutzten "Berghauses" auf der Unteren Scheidegg
(Parz.-Nr. 767, Bezirk Schwende). Ab 1991 stellte er mehrere Baugesuche für
den Umbau und die Erweiterung des Berghauses, die sämtlich - zuletzt am 7.
März 1997 - bewilligt wurden. Zudem wurde ihm 1997 der Einbau von
Sonnenkollektoren und einer Wärmepumpe mit Erdsonde bewilligt.
1998 bewilligten das kantonale Bau- und Umweltdepartement und der Bezirksrat
Schwende nachträglich weitere bauliche Erweiterungen und Nutzungsänderungen.
Am 3. Oktober 2000 hiess das Kantonsgericht des Kantons Appenzell I.Rh.,
Abteilung Verwaltungsgericht, eine dagegen gerichtete Beschwerde des
Schweizer Heimatschutzes und von Y.________ gut. Es hob die Baubewilligung
auf und verpflichtete die Bauherrschaft, die widerrechtlich erstellten
Bauteile zu entfernen und den Zustand der Gebäudefläche und deren Nutzung
gemäss den bewilligten Plänen vom 7. Februar 1997 wieder herzustellen. Den
bewilligten Einbau der Sonnenkollektoren und der Wärmepumpe mit Erdsonde
klammerte es von dieser Abbruchverfügung aus, soweit sie nicht zu einer
Gebäudevergrösserung führten.
Am 28. Mai 2001 wies das Bundesgericht die gegen den verwaltungsgerichtlichen
Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ ab
(1A.301/2000). In seinen Erwägungen bejahte das Bundesgericht die
Verhältnismässigkeit des Abbruchbefehls (E. 6c) und wies den Einwand des
Beschwerdeführers ab, die Anordnungen der Vorinstanz zur Wiederherstellung
des gesetzmässigen Zustands seien widersprüchlich und unklar (E. 6d).

B.
Am 11. Februar 2002 fasste der Bezirksrat Schwende einen Beschluss, der vom
Rechtsvertreter von X.________ am 20. Februar 2002 unterzeichnet wurde.
Danach sollten die widerrechtlichen baulichen Erweiterungen nicht
abgebrochen, sondern durch Auffüllen stillgelegt werden, gewisse Abweichungen
gegenüber den eingereichten Plänen vom 7. Februar 1997 wurden als
Projektänderung bewilligt.

Auf Rechtsverweigerungsbeschwerde des Schweizer Heimatschutzes und von
Y.________ hin hob die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. am 1.
Juli 2002 den Vollzugsentscheid bzw. die Vollzugsvereinbarung auf und wies
den Bezirksrat Schwende an, dafür zu sorgen, dass X.________ bis zum 30.
November 2002 den gesetzlichen Zustand im Sinne des Bundesgerichtsurteils
bzw. der bewilligten Pläne vom 7. Februar 1997 wiederherstelle. Die
Einhaltung dieser Frist durch X.________ verband sie mit der Strafandrohung
des Art. 292 StGB. Im Weiteren wies die Standeskommission den Bezirksrat
Schwende an, die Ersatzvornahme auf Kosten von X.________ in die Wege zu
leiten, sofern der gesetzliche Zustand bis 30. November 2002 nicht
wiederhergestellt sei.

C.
Mit Schreiben vom 2. April 2003 ersuchte X.________ den Bezirksrat Schwende
um Erteilung einer Baubewilligung für die mit Verfügung vom 11./20. Februar
2002 angeordneten und inzwischen ausgeführten baulichen Vorkehren.

Am 12. Juni 2003 trat der Bezirksrat Schwende auf das Baugesuch nicht ein und
traf im Rahmen einer "Vollzugsverfügung" Anordnungen zur Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands auf dem Wege der Ersatzvornahme.
Dagegen erhoben sowohl X.________ als auch Y.________ Rekurs bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Standeskommission. Diese wies am 26.
August 2003 den Rekurs von X.________ ab, soweit sie darauf eintrat, und
hiess die Rechtsverweigerungsbeschwerde von Y.________ gut. Die
Standeskommission stellte fest, dass die Vollzugsverfügung des Bezirksrats
Schwende vom 12. Juni 2003 nichtig sei, soweit sie nicht das Baugesuch von
X.________ vom 2. April 2003 zum Gegenstand habe, und wies den Bezirksrat an,
die Ersatzvornahme im Sinne der Erwägungen nach Eintritt der Rechtskraft des
Entscheides einzuleiten.

D.
Gegen den Entscheid der Standeskommission erhob X.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. und
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 1P.611/2003). Mit
Verfügung vom 3. November 2003 wurde das bundesgerichtliche Verfahren bis zum
Entscheid des Kantonsgerichts in der gleichen Sache sistiert.

E.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 ersuchte X.________ um den Ausstand von
Kantonsgerichtsschreiber Z.________. Am 12. Februar 2004 entschied der
Vizepräsident des Kantonsgerichts, dass dem Ausstandsbegehren nicht
stattzugeben sei. Die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das
Bundesgericht mit Urteil vom   6. April 2004 ab (1P.119/2004).

F.
Mit Urteil vom 30. Juni 2004 wies das Kantonsgericht die Beschwerde von
X.________ gegen den Entscheid der Standeskommission vom 26. August 2003 ab,
soweit sie das Baugesuch vom 2. April 2003 zum Gegenstand hatte. Soweit sich
die Beschwerde gegen den Vollzug des Bundesgerichtsurteils 1A.301/2000 vom
28. Mai 2001 richtete, trat es darauf nicht ein. Es hielt dazu fest, nach den
bundesgerichtlichen Erwägungen seien die in den Urteilen angeordneten
Massnahmen genügend bezeichnet; sie seien somit ohne weitere Erläuterungen
vollstreckbar. Zudem liege ein unangefochten in Rechtskraft erwachsener
Standeskommissionsbeschluss vom 1. Juli 2002 im Recht, welcher den Bezirk
Schwende anweise, die Gerichtsurteile zu vollstrecken, und - falls der
Beschwerdeführer den gesetzlichen Zustand nicht fristgemäss wiederherstelle -
zur Ersatzvornahme zu schreiten. Sodann würden in Ziffer 2.3 der Erwägungen
aufgeworfene Vollstreckungsfragen detailliert abgehandelt, insbesondere, dass
sich in diesem Verfahren die Frage der Verhältnismässigkeit des Abbruch- und
Wiederherstellungsbefehls nicht mehr stelle.

G.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. September 2004 (Verfahren
1P.563/2004) beantragt X.________ im Wesentlichen, das Urteil des
Kantonsgerichts vom 30. Juni 2004 sei aufzuheben, soweit das Gericht auf
seine Beschwerde nicht eingetreten sei.

H.
Am 26. Oktober 2004 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
den Beschwerden (Verfahren 1P.611/2003 und 1P.563/2004) aufschiebende Wirkung
zuerkannt und zugleich das bundesgerichtliche Verfahren 1P.611/2003 wieder
aufgenommen.

I.
Den Parteien wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zu den beiden
staatsrechtlichen Beschwerden zu äussern. Y.________ hat im Verfahren
1P.611/2003 auf seine bisherigen Rechtsschriften und diejenigen des Schweizer
Heimatschutzes und des Heimatschutzes des Kantons Appenzell I.Rh. verwiesen
und auf weitere Ausführungen verzichtet. Im Verfahren 1P.563/2004 beantragt
er sinngemäss Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Schwende stellt den
Antrag, es sei eine der beiden staatsrechtlichen Beschwerden gutzuheissen und
die Angelegenheit an das Kantonsgericht oder die Standeskommission
zurückzuweisen. Die Standeskommission hat sich zu den Beschwerden nicht
geäussert. Das Kantonsgericht schliesst im Verfahren 1P.563/2004 auf
Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Standeskommission
vom 26. August 2003 (Verfahren 1P.611/2003) und diejenige gegen das Urteil
des Kantonsgerichts vom 30. Juni 2004 (Verfahren 1P.563/2004) betreffen die
gleichen Parteien und hängen in verfahrensrechtlicher Hinsicht eng zusammen,
so dass es sich rechtfertigt, sie zu vereinigen und in einem Urteil zu
behandeln.

1.2 Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten
Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 173 E. 1 S.
174; 128 I 46 E. 1a S. 48 mit Hinweisen).

I.  Verfahren 1P.563/2004

2.
2.1 Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts ist ein letztinstanzlicher,
auf kantonales Recht gestützter Endentscheid (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 Abs.
1 OG). Der Beschwerdeführer ficht diesen einzig insoweit an, als das
Kantonsgericht auf seine vollstreckungsrechtlichen Einwände nicht eingetreten
ist. Das weitere Erkenntnis des Kantonsgerichts, mit dem es die Rüge des
Beschwerdeführers gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanzen auf
sein Baugesuch vom 2. April 2003 abwies, bildet demnach nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

2.2 Der Beschwerdeführer macht eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs.
1 BV) sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf den konventionsmässigen
Richter (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) geltend. Diese Rügen können mit
staatsrechtlicher Beschwerde erhoben werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Als
Eigentümer des wieder in den gesetzlichen Zustand zu versetzenden Gebäudes
ist der Beschwerdeführer durch den Nichteintretensentscheid im Sinne von Art.
88 OG persönlich betroffen.

2.3 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hat der Rechtsuchende
aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze
inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht prüft nicht von Amtes wegen, ob ein
kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend
vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258
E. 1.3 S. 262; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat sich demnach in seiner Rechtsschrift mit
den Begründungen im angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen (BGE 129 I
185 E. 1.6 S. 189).
Der Beschwerdeführer begründet insbesondere die Rüge der Verletzung von Art.
6 Ziff. 1 EMRK. Zudem behauptet er zwar eine Missachtung von Art. 29 Abs. 1
BV, doch erhebt er diesbezüglich keine zusätzlichen Rügen, die über den
Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinausgingen. Auf die Beschwerde kann
nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nur eingetreten werden, soweit sich der
Beschwerdeführer klar auf die genannten verfassungsmässigen Rechte beruft.

2.4 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
staatsrechtliche Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen
(Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) einzutreten.

3.
Das Kantonsgericht hält zunächst fest, nach Art. 6 lit. c des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 25. April 1999 (VerwGG; GS 191) sei die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über die Vollstreckung von
Verfügungen und Entscheiden unzulässig. Sodann führt es unter Bezugnahme auf
das Urteil des Bundesgerichts 1A.301/2000 vom 28. Mai 2001 aus, dass
hinsichtlich der Vollstreckung des Kantonsgerichtsurteils vom 3. Oktober 2000
keine Unklarheiten bestünden. Schliesslich verweist das Kantonsgericht auf
die Vollstreckungsverfügung der Standeskommission vom 1. Juli 2002, welche
unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Auf die Beschwerde sei daher
nicht einzutreten, soweit sie den Vollzug des vorerwähnten
Kantonsgerichtsurteils zum Gegenstand habe. Dieses Nichteintreten halte auch
vor Art. 6 EMRK stand.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Kantonsgericht wäre trotz des
Ausschlussgrundes von Art. 6 lit. c VerwGG nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK
verpflichtet gewesen, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten und
zu überprüfen, ob die Standeskommission zu Unrecht auf seinen Rekurs gegen
die Vollstreckungsverfügung des Bezirksrats Schwende vom 12. Juni 2003 nicht
eingetreten sei. Diese Frage prüft das Bundesgericht mit freier Kognition
(BGE 117 Ia 387   E. 2 S. 388; Urteil des Bundesgerichts in Pra 92/2003 Nr.
24 E. 2.3 S. 119).

3.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache
in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört
wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz
beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
(sog. "civil rights") zu entscheiden hat. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist
insbesondere auch anwendbar, wenn in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eine
neuerliche Entscheidung über einen als civil right anerkannten Rechtsanspruch
möglich ist bzw. nur schon eine Klage zur Verfügung steht, welche bei
Obsiegen die Zwangsvollstreckung verhindern kann. Dabei stellt die neuere
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darauf ab, ob
das betreffende Recht wirksam wird (Mark E. Villiger, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. Zürich 1999, S. 249 Rz. 390).
Dies ist unter anderem der Fall, wenn anschliessend an die Verweigerung einer
nachträglichen Baubewilligung verbunden mit einer Abbruch- oder
Wiederherstellungsverfügung eine Vollstreckungsverfügung erlassen wird, die
über bisher konkret getroffene, rechtsverbindliche Anordnungen hinaus geht.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Bezirksrat Schwende habe mit
seiner zweiten Vollzugsverfügung vom 12. Juni 2003 versucht, dem früheren
Entscheid der Standeskommission vom 1. Juli 2002 Rechnung zu tragen. Diese
erneute Verfügung, welche ihm zusätzliche, über das Sachurteil hinausgehende
Verpflichtungen auferlege, müsse gerichtlich auf ihre Übereinstimmung mit dem
Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2000 überprüft werden können.

Der Beschwerdeführer lässt hierbei ausser Acht, dass die Vollzugsverfügung
des Bezirksrats Schwende vom 12. Juni 2003 im anschliessenden Rekurs- und
Beschwerdeverfahren durch die Standeskommission mit Entscheid vom 26. August
2003 als nichtig erklärt wurde, soweit sie nicht das - vorliegend nicht mehr
zu beurteilende - Baugesuch vom 2. April 2003 zum Gegenstand hatte. Insofern
vermochte diese Vollzugsverfügung demzufolge keine den Beschwerdeführer
belastenden Rechtswirkungen zu entfalten. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 29
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann daher vorliegend einzig zur Diskussion
stehen, ob der Entscheid der Standeskommission vom    26. August 2003 dem
Beschwerdeführer weitergehende Verpflichtungen auferlegt, als im früheren
Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2000 und im Entscheid der
Standeskommission vom 1. Juli 2002 angeordnet worden sind.

3.3 Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, die Standeskommission scheine
davon auszugehen, dass auch die Erdsondenheizung und die Sonnenkollektoren
sowie die Aussenmauern im mittleren und östlichen Bereich vollständig
abzubrechen seien. Letzteres hätte zwingend zur Folge, dass auch das Dach und
damit die Sonnenkollektoren abgebrochen werden müssten, welche gemäss
kantonsgerichtlichem Sachurteil von der Abbruchverfügung ausdrücklich
ausgenommen seien, soweit sie nicht zu einer Gebäudevergrösserung führten.
Klar gehe dies aus dem Entscheid der Standeskommission allerdings nicht
hervor, da sich diese ja darauf beschränkt habe, die Nichtigkeit der
Vollzugsverfügung des Bezirksrats Schwende vom 12. Juni 2003 festzustellen.
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das Urteil des
Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2000 bedürfe einer erheblichen Interpretation
und Konkretisierung. Die in diesem Urteil festgelegten Anordnungen zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands seien widersprüchlich und
unklar.

Diese Einwände hatte der Beschwerdeführer bereits in seiner gegen das
vorerwähnte Kantonsgerichtsurteil erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht vorgebracht. Dieses erwog dazu im Urteil 1A.301/2000 (E.
6d), das Urteilsdispositiv weise eine ausreichende inhaltliche Bestimmtheit
auf, damit es auch vollstreckbar sei. Es halte klar fest, welcher Zustand
wieder herzustellen sei und welche Anlageteile vom hierfür erforderlichen
Abbruch nicht betroffen seien. Daraus ergebe sich auch mit ausreichender
Bestimmtheit, dass abgesehen von den ausdrücklich ausgenommenen Bau- und
Anlageteilen all diejenigen zu beseitigen seien, welche im Widerspruch zu den
bewilligten Plänen vom 7. Februar 1997 stünden. Eine detaillierte Auflistung
der abzubrechenden Bau- und Anlageteile sei unter diesen Umständen nicht
erforderlich. Schliesslich erkannte das Bundesgericht, dass die
Wiederherstellungsverfügung sowohl im öffentlichen Interesse liege als auch
verhältnismässig sei.

Bei dem vom Bundesgericht geschützten Urteil des Kantonsgerichts vom 3.
Oktober 2000 handelt es sich um ein Sachurteil, das entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers zugleich auch wesentliche Fragen der Vollstreckung
festlegt. Insofern besteht ein enger Zusammenhang zwischen Erkenntnis- und
Vollstreckungsverfahren, was im Baubewilligungsverfahren bei verfügter
Wiederherstellung denn auch regelmässig der Fall ist. Im
Vollstreckungsverfahren können daher weder die Rechtmässigkeit des
Sachurteils noch die in diesem vorgenommenen Wertentscheidungen überprüft
werden (Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton
St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003, S. 614 Rz. 1232; vgl. dazu auch
Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S.
208). Soweit der Beschwerdeführer vorliegend das Urteil des Kantonsgerichts
vom 3. Oktober 2000 kritisiert und insbesondere die dort angeordneten
Massnahmen als unverhältnismässig rügt, ist er somit nicht zu hören. Im
Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid der Standeskommission
vom 26. August 2003 über die in diesem Urteil festgelegten Anordnungen
hinausgehen soll.

3.4 Auch im späteren Beschwerdeverfahren gegen den Vollzugsentscheid des
Bezirksrats Schwende vom 11. Februar 2002 bzw. die Vollzugsvereinbarung vom
20. Februar 2002 brachte der Beschwerdeführer wiederum vor, das Urteil des
Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2000 weise offensichtliche Widersprüche im
Urteilstext auf. Zudem vertrat er die Auffassung, das Kantonsgericht sei
damals in verschiedenen Punkten von einem unzutreffenden Sachverhalt
ausgegangen. Der Bezirksrat Schwende habe die Widersprüche und
Fehleinschätzungen des Kantonsgerichts mit seinen Anordnungen zu korrigieren
versucht in der Meinung, dieses hätte damit bei Kenntnis der örtlichen
Verhältnisse gleich entschieden.
Die Standeskommission ist diesen Einwänden von X.________ nicht gefolgt und
hat in ihrem Entscheid vom 1. Juli 2002 die beiden
Rechtsverweigerungsbeschwerden betreffend den Vollzug des Urteils des
Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2000 sowie des Urteils des Bundesgerichts vom
28. Mai 2001 im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und den Vollzugsentscheid
des Bezirksrats Schwende vom 11. Februar 2002 bzw. die Vollzugsvereinbarung
vom 20. Februar 2002 aufgehoben (Ziff. 1 des Dispositivs). Sodann wurde der
Bezirksrat Schwende angewiesen, dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer
bis zum 30. November 2002 den gesetzlichen Zustand im Sinne des in Ziff. 1
des Dispositivs erwähnten Gerichtsurteils bzw. der bewilligten Pläne vom 7.
Februar 1997 wiederherstellt (Ziff. 2 des Dispositivs). Schliesslich
verpflichtete die Standeskommission den Bezirksrat Schwende, die
Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers in die Wege zu leiten, falls der
gesetzliche Zustand nicht innert der angesetzten Frist wieder hergestellt sei
(Ziff. 5 des Dispositivs).

Der Beschwerdeführer macht geltend, mit diesem unangefochten in Rechtskraft
erwachsenen Entscheid habe die Standeskommission einzig über die erste
Vollzugsverfügung des Bezirksrats Schwende vom 11. Februar 2002 befunden und
entschieden, dass sie nicht dem Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Oktober
2000 entspreche. Hingegen habe sie damals nicht entschieden, wie dieses
Urteil im Einzelnen zu vollstrecken sei. Diese Behauptung ist offensichtlich
unzutreffend.

3.4.1 Wie dargelegt, verlangt der Entscheid der Standeskommission vom 1. Juli
2002 in Ziff. 2 des Dispositivs die Wiederherstellung des gesetzlichen
Zustands im Sinne des in Ziff. 1 des Dispositivs erwähnten Gerichtsurteils
bzw. der bewilligten Pläne vom 7. Februar 1997. Ziff. 1 des Dispositivs
verweist in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen. Dort hat sich die
Standeskommission mit den Einwänden von X.________ eingehend
auseinandergesetzt. So führte sie aus, aufgrund des Urteils des
Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2000 und des Bundesgerichts vom 28. Mai 2001
stehe unzweifelhaft fest, dass sämtliche Gebäudeteile und Anlagen, die nicht
den genehmigten Plänen vom 7. Februar 1997 entsprächen, zu entfernen seien.
Ebenso sei die Raumaufteilung gemäss diesen Plänen vorzunehmen. Der
Vollzugsentscheid des Bezirksrats Schwende vom 11. Februar 2002 stehe im
Widerspruch zu dieser klaren Anordnung. Entgegen der Auffassung des
Bezirksrats Schwende seien sämtliche nicht bewilligten Mauern abzubrechen und
die nicht bewilligten Räumlichkeiten vollständig mit Erdmaterial aufzufüllen
und mit einer vollständigen Mauer gegenüber den bewilligten Räumen
abzuschliessen. Eine blosse "Stilllegung" sowie der Verzicht auf den Abbruch
der nicht bewilligten Mauern und die nur teilweise Auffüllung der nicht
bewilligten Räume könne somit nicht in Frage kommen. Allfällige Anlagen bzw.
Leitungen, die durch die wiederherzustellenden Räume führten und zur
bestimmungsgemässen Nutzung der bewilligten Räume dienten, seien in diese zu
verlegen. Ebenso sei auch die Küche abzubrechen, da diese nicht in den am 7.
Februar 1997 bewilligten Plänen enthalten sei. Im Übrigen könne dem
Bezirksrat Schwende nicht zugestimmt werden, dass es ausreiche, wenn das
Untergeschoss nur insoweit verändert werde, als das höchstens zulässige
Flächenmass eingehalten werde. Vielmehr seien exakt jene Gebäudeteile in den
ursprünglichen Zustand zu versetzen bzw. vollständig mit Erdmaterial
aufzufüllen, die von den am 7. März 1997 bewilligten Plänen nicht erfasst
würden. Zusammenfassend hielt die Standeskommission dazu fest, aufgrund des
Gesagten seien somit die Rechtsverweigerungsbeschwerden im Sinne der
Erwägungen gutzuheissen (vgl. E. 2.3 S. 14).

Die Standeskommission hat somit in ihren Erwägungen nicht bloss klargestellt,
dass die Vollzugsverfügung des Bezirksrats Schwende vom 11. Februar 2002
nicht den im Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2000 festgelegten
Anordnungen entspricht, sondern zudem in den umstrittenen Punkten die
konkreten Vollstreckungsmassnahmen genannt, die ihrer Auffassung nach
vorzukehren sind. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Standeskommission
habe in ihrem Entscheid vom 1. Juli 2002 nicht darüber befunden, wie das
Urteil des Kantonsgerichts im Einzelnen zu vollstrecken sei, geht demnach
fehl. Ob dieser Entscheid über die im Urteil des Kantonsgerichts vom 3.
Oktober 2000 angeordneten Massnahmen hinausgeht oder ihm widerspricht, ist im
vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, nachdem er unangefochten in
Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu Thomas Merkli/ Arthur Aeschlimann/Ruth
Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,
Bern 1997, N. 18 zu Art. 49 VRPG).

3.4.2 Unbehelflich ist auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, dass
nur Entscheiddispositive, nicht jedoch blosse Erwägungen vollstreckbar seien.
Nebst den im Dispositiv enthaltenen Festlegungen können auch die Erwägungen
an der Rechtskraft teilhaben, sofern das Dispositiv auf sie verweist. Dies
gilt ebenfalls dort, wo im Dispositiv ein ausdrücklicher Hinweis auf die
Erwägungen fehlt, der Sinn des Dispositivs und des ganzen Entscheids aber
zwingend darauf verweist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 28 N.
5). Wie in E. 3.4.1 hiervor dargelegt, sind vorliegend beide dieser
alternativen Voraussetzungen für eine Teilhabe der Erwägungen an der
Rechtskraft gegeben.

3.4.3 Nach dem Gesagten hat die Standeskommission in ihrem Entscheid vom 1.
Juli 2002 in verschiedenen Bereichen konkrete Vollstreckungsanordnungen
verfügt und damit klar zum Ausdruck gebracht, welche Vorkehren ihrer
Auffassung nach gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Oktober
2000 und des Bundesgerichts vom 28. Mai 2001 zu treffen sind. Dieser
Entscheid der Standeskommission ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen
Vollstreckungsfragen und vorgebrachten Rügen betreffen durchwegs die
nämlichen Bereiche, über welche die Standeskommission bereits damals
rechtskräftig entschieden hat. Verzichtet ein Beschwerdeführer auf eine
richterliche Überprüfung des für ihn nachteiligen Entscheids, kann er sich in
einem späteren Verfahren, das denselben Streitgegenstand aufweist und in dem
bloss die früheren Einwände wiederholt werden, nicht mehr auf den
konventionsmässigen Richter berufen. Insofern hat er seinen diesbezüglichen
Anspruch aufgrund seines früheren Verzichts auf gerichtliche Beurteilung
verwirkt. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Art. 29 Abs. 1 BV
und 6 Ziff. 1 EMRK ist somit unbegründet.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde im
Verfahren 1P.563/2004 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Entscheid der Standeskommission vom 26. August 2003 sieht keine
Vollstreckungsmassnahmen vor, die über das Urteil des Kantonsgerichts vom 3.
Oktober 2000 und den Entscheid der Standeskommission vom 1. Juli 2002
hinausgehen. Das Kantonsgericht ist daher auch unter Berücksichtigung von
Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu Recht auf die
vollstreckungsrechtlichen Rügen nicht eingetreten.
II. Verfahren 1P.611/2003

5.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV geltend,
weil die Standeskommission in ihrem Entscheid vom 26. August 2003 auf seine
Beschwerde gegen die Vollzugsanordnungen des Bezirksrats Schwende vom 12.
Juni 2003 nicht eingetreten ist. Zudem rügt er in diesem Zusammenhang, dass
die Standeskommission den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats auf sein
Baugesuch vom 2. April 2003 geschützt hat.

5.1 Der Beschwerdeführer hat den Entscheid der Standeskommission vom 26.
August 2003 ausser mit staatsrechtlicher Beschwerde auch mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten (vgl. dazu die
vorstehenden Erwägungen zum Verfahren 1P.563/2004). Das Kantonsgericht ist
auf die Beschwerde eingetreten, soweit sie sich gegen den Entscheid der
Standeskommission richtete, mit welchem der Rekurs gegen den
Nichteintretensentscheid des Bezirksrats vom 2. April 2003 abgewiesen wurde.
Insofern handelt es sich demnach beim Entscheid der Standeskommission nicht
um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, so dass diesbezüglich
auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 86 Abs. 1
OG).

5.2 Soweit der Entscheid der Standeskommission vom 26. August 2003 hingegen
die Vollzugsanordnungen des Bezirksrats Schwende zum Gegenstand hat, handelt
es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, da dagegen weder
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht erhoben werden kann noch
ein anderes kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht. Insofern ist somit
die staatsrechtliche Beschwerde zulässig.

5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, nach Auffassung der
Standeskommission sei bereits ein gerichtliches Urteil mit
Vollstreckungscharakter ergangen. Daraus schliesse sie, dass es sich bei den
im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Vollstreckungsfragen um eine
abgeurteilte Sache handle, so dass darüber nicht mehr zu befinden sei.
Aufgrund dieser Einschätzung habe die Standeskommission die vom Bezirksrat im
Hinblick auf die Ersatzvornahme erlassene Vollstreckungsverfügung als nicht
nachvollziehbar bezeichnet und als nichtig erklärt. Dieser Argumentation sei
jedoch nur dann zu folgen, wenn das Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Oktober
2000 als Vollstreckungsurteil aufgefasst werden könnte. Eine solche
Qualifikation falle jedoch ausser Betracht. In seinen nachfolgenden
Ausführungen legt der Beschwerdeführer eingehend dar, weshalb das vorerwähnte
Urteil des Kantonsgerichts seiner Meinung nach ein blosses Sachurteil ist und
es daher einer Konkretisierung im Rahmen einer Vollstreckungsverfügung
bedarf.

5.2.2 Die Einwände des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Wohl hat
die Standeskommission im angefochtenen Entscheid auf das Urteil des
Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2000 Bezug genommen. Indessen hat sie ihren
Nichteintretensentscheid nicht damit begründet, sondern auf ihren Entscheid
vom 1. Juli 2002 verwiesen und ausgeführt, dass danach X.________ den
gesetzmässigen Zustand bis Ende November 2002 hätte wiederherstellen müssen.
Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, hätte der Bezirksrat
Schwende gemäss Ziff. 5 dieses Entscheids, aber auch aufgrund von Art. 2
Abs. 3 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG; GS 701) in Verbindung mit
Art. 60 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 (VerwVG;
GS 190), zur Ersatzvornahme schreiten müssen. Hierfür bedürfe es keiner
Vollstreckungsverfügung gegenüber dem Pflichtigen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung in keiner Weise
auseinander. Er lässt die von der Standeskommission angeführten
Gesetzesbestimmungen sowie die vollstreckungsrechtlichen Anordnungen und die
angedrohte Ersatzvornahme im Entscheid der Standeskommission vom 1. Juli 2002
völlig ausser Acht. Er zeigt insbesondere nicht auf, weshalb trotz dieses
Entscheids entgegen der Auffassung der Standeskommission noch eine (weitere)
Vollstreckungsverfügung zu ergehen habe, bevor zur Ersatzvornahme geschritten
werden könne. Die Beschwerde genügt somit den Anforderungen gemäss   Art. 90
Abs. 1 lit. b OG an die Beschwerdebegründung (s. vorne        E. 2.3) nicht.
Auf die Rüge der formellen Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV
ist somit nicht einzutreten.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde 1P.563/2004 abzuweisen ist,
soweit darauf eingetreten werden kann, und auf die Beschwerde 1P.611/2003
nicht einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegner ist in beiden bundesgerichtlichen Verfahren kaum
Aufwand entstanden, so dass von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art.
159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die bundesgerichtlichen Verfahren 1P.611/2003 und 1P.563/2004 werden
vereinigt.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde 1P.563/2004 wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

3.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde 1P.611/2003 wird nicht eingetreten.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Schwende sowie der
Standeskommission und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung
Verwaltungsgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: