Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.560/2004
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1P.560/2004
1P.592/2004 /ast

Urteil vom 19. Januar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Unentgeltliche Rechtspflege und Fristenlauf,

Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Verfügung
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 22. Juli 2004 (1P.560/2004)
und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 3. September
2004 (1P.592/2004).

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung des kantonalen Strassenverkehrsamtes vom 23. April 2004 wurde
X.________ wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
verwarnt. Am 13. Mai 2004 erhob er gegen diese Verfügung
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Am
14. Mai 2004 hielt das Verwaltungsgericht X.________ zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 700.-- an, worauf dieser um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2004 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab und forderte X.________
auf, den Kostenvorschuss bis zum 23. August 2004 zu bezahlen, ansonsten auf
die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss
wurde innert der Zahlungsfrist nicht geleistet.
Gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2004 hat X.________
am 29. September 2004 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde
eingereicht (Verfahren 1P.560/2004).

B.
Am 2. September 2004 ersuchte X.________ das Verwaltungsgericht sinngemäss um
Wiederherstellung bzw. Neufestsetzung der Zahlungsfrist. Er sei während über
14 Tagen verreist gewesen und erst am 22. August 2004 zurückgekehrt. Daher
habe er den Zahlungstermin nicht gekannt und habe diesen auch nicht einhalten
können.
Mit Urteil vom 3. September 2004 lehnte das Verwaltungsgericht das Gesuch um
Wiederherstellung bzw. Neufestsetzung der Zahlungsfrist ab und trat auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Mai 2004 nicht ein.
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 5. Oktober 2004 beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht (Verfahren 1P.592/2004).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Den beiden staatsrechtlichen Beschwerden liegt die Verwarnung des
Beschwerdeführers wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
zugrunde. Sie betreffen somit dieselbe Streitsache und sind in einem Urteil
zu behandeln.

2.
Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene
kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches
Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der
Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt
verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als
verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu
bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der
angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen
sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E.
1c S. 395, je mit Hinweisen).

Die vorliegenden Beschwerden genügen den genannten Begründungsanforderungen
nicht. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers kann namentlich nicht
eingetreten werden, weil er nicht aufzeigt, inwiefern die angefochtenen
Entscheide verfassungsmässige Rechte missachten. In Bezug auf den Fristenlauf
nennt er keine Bestimmung, aus welcher sich ein Stillstand der Fristen
ergeben würde. Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege legt er nicht
dar, inwiefern die geltend gemachten Mängel der Berechnung seiner
finanziellen Verhältnisse im angefochtenen Entscheid im Ergebnis zu einer
Missachtung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege führen.

3.
Es ergibt sich somit, dass auf die Beschwerden nicht eingetreten werden kann.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren
ist abzuweisen, weil die Beschwerden von vornherein aussichtslos waren (Art.
152 OG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtlichen Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: