Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.55/2004
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


1P.55/2004 /whl

Urteil vom 17. Februar 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen, 8200 Schaffhausen,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, Postfach, 8201
Schaffhausen,
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom

19. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ erhob im Zusammenhang mit der Erbschaft ihrer verstorbenen
Schwester Strafanzeige. Sie machte u.a. geltend, mögliche strafrechtliche
Aspekte ergäben sich im Zusammenhang mit einem zweiten Testament ihrer
verstorbenen Schwester und mit einem Darlehen. Sie äusserte insbesondere den
Verdacht, die Unterschrift ihrer Schwester im Darlehensvertrag sei gefälscht.
In der Folge stellte der zuständige Untersuchungsrichter des
Untersuchungsrichteramtes des Kantons Schaffhausen am 7. Februar 2001 das
Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Urkundenfälschung
ein, da die polizeiliche Befragung des Darlehensgebers keine Hinweise auf
eine Urkundenfälschung ergeben hätte.

Auf Einsprache hin hob die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen mit
Entscheid vom 28. Februar 2002 die Einstellungsverfügung vom 7. Februar 2001
auf und wies die Akten zur Ergänzung der Untersuchung an das
Untersuchungsrichteramt zurück.

B.
Nach Ergänzung der Untersuchung stellte die nunmehr zuständige
Untersuchungsrichterin des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Schaffhausen
am 13. Juli 2002 das Ermittlungsverfahren wiederum ein. Auf Einsprache von
X.________ hin verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen am
13. Dezember 2002, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt bleibe. Dagegen
erhob X.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen,
welches mit Entscheid vom 19. Dezember 2003 die Beschwerde abwies, soweit es
darauf eintrat.

C.
Gegen diesen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen erhob
X.________ am 28. Januar 2004 staatsrechtliche Beschwerde. Sie beanstandet
die Beweiswürdigung als willkürlich.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche
Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten
Positionen voraus (Art. 88 OG).
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare
Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung
eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche
Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung
des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der
Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren
geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der
Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf
seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in
der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher
Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG
erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus
einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren
teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht
Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem
kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung
zustehen (BGE 128 I 218 E. 1.1). Er kann beispielsweise geltend machen, auf
ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht
angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen,
oder habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die
Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge
wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt
wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen
Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst
nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb mit
Hinweisen).

1.2 Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Gemäss
Art.  8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts
verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es kann nach Art. 8 Abs. 1
lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln
anfechten  wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren
beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder
sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht Art.
88 OG als "lex specialis" vor. Die Legitimation des Opfers zur
staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen
erweitert (BGE 128 I 218 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar
beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden
ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.

Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Integrität im Sinne von Art. 2 Abs. 1
OHG fehlt bei reinen Vermögensdelikten. Mit der gesetzlichen Beschränkung auf
"unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte wie
Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden (BGE 120 Ia 157
E. 2d/aa S. 162; vgl. Botschaft zum Opferhilfegesetz vom 25. April 1990, BBl
1990 II 977).

Bei den von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorfällen ist eine
unmittelbare Beeinträchtigung der psychischen Integrität nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin behauptet dies auch nicht. Es stehen vielmehr
Vermögensinteressen im Vordergrund.

1.4 Somit kann der Beschwerdeführerin keine gegenüber der Praxis zu Art. 88
OG erweiterte Legitimation zuerkannt werden. Auf die Beschwerde ist daher
nicht einzutreten, da - soweit überhaupt den Begründungsanforderungen von
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügend - einzig die Beweiswürdigung des
Obergerichts beanstandet wird.

2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Untersuchungsrichteramt,
der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: