Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.559/2004
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1P.559/2004 /gij

Urteil vom 19. Januar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Nay, Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Munizipalgemeinde Ausserbinn, 3995 Ausserbinn, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Georges Schmid,

gegen

Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, 1950 Sitten,
Grosser Rat des Kantons Wallis,
Rue du Grand-Pont 4, Postfach 478, 1951 Sitten,

Mitbeteiligte:
Munizipalgemeinde Ernen, 3995 Ernen,
Munizipalgemeinde Mühlebach, 3995 Mühlebach (Goms),
Munizipalgemeinde Steinhaus, 3995 Steinhaus.

Beschluss des Grossen Rates des Kantons Wallis betreffend den Zusammenschluss
der Munizipalgemeinden Ausserbinn, Ernen, Mühlebach und Steinhaus vom 16.
September 2004,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Grossen Rats des Kantons Wallis vom

16. September 2004.
Sachverhalt:

A.
Der Grosse Rat des Kantons Wallis beschloss am 16. September 2004 den
verbindlichen Zusammenschluss der vier Munizipalgemeinden Ausserbinn, Ernen,
Mühlebach und Steinhaus zu einer einzigen Gemeinde. Im Einzelnen umschreibt
der Grossratsbeschluss das Gebiet der neuen Gemeinde (Art. 1); von der Fusion
ausgenommen sind die Burgergemeinden (Art. 2). Über diese grundsätzliche
Anordnung hinaus regelt der Beschluss verschiedenartige, mit dem
Zusammenschluss verbundene Sachbereiche: Die neue Gemeinde hat in geheimer
Urnenabstimmung über Namen und Wappen Beschluss zu fassen (Art. 3); die
Verwaltungsrechnungen der einzelnen Munizipalgemeinden werden auf den 31.
Dezember 2004 abgeschlossen und zusammen mit der Fusionsbilanz per 1. Januar
2005 von der ersten Urversammlung der neuen Gemeinde genehmigt (Art. 4); die
bestehenden Reglemente bleiben während einer Übergangsfrist in Kraft (Art.
5); bis zum Beginn der nächsten Legislaturperiode bleiben die gegenwärtigen
Gemeinderäte im Amt und bilden für die Übergangszeit den Gemeinderat der
neuen Gemeinde, worauf die Wahlen für den zu bestimmenden Gemeinderat
durchzuführen sind (Art. 6 - 8); der neuen Gemeinde soll während vier Jahren
gemäss Finanzausgleichsrecht ein jährlicher Beitrag von 261'000 Franken, im
ersten Jahr nach dem Zusammenschluss eine weitere zusätzliche Finanzhilfe von
461'000 Franken sowie aus dem Spezialfonds für Finanzausgleich schliesslich
in zwei jährlichen Tranchen ein Betrag von 500'000 Franken ausbezahlt werden
(Art. 9 und 10). Der Grossratsbeschluss ist auf den 1. Oktober 2004 in Kraft
getreten.

B.
Diesem Fusionsbeschluss sind längere Bemühungen über einen Zusammenschluss
der Gemeinden Ausserbinn, Ernen, Mühlebach und Steinhaus sowie der Gemeinde
Binn vorausgegangen. Aufgrund von Gemeinderatsbeschlüssen der fünf Gemeinden
von 1999 wurde der Staatsrat des Kantons Wallis ersucht, einen
Grundlagenbericht samt Finanzanalyse zu erstellen. Auf dieser Grundlage und
mit der Bedingung der Leistung einer Fusionsprämie von 1 Million Franken und
der Übernahme der Nettoschuld der Fusionsgemeinde in der Höhe von 5 Millionen
Franken wurden im November 2000 in den Gemeinden Abstimmungen durchgeführt.
Den vier zustimmenden Gemeinden stand die Gemeinde Binn gegenüber, welche
eine Fusion mit 96,4% Nein-Stimmen ablehnte. Die zustimmenden Gemeinden
beabsichtigten in der Folge die Weiterverfolgung eines Zusammenschlusses ohne
Beteiligung der Gemeinde Binn. Sie gelangten mit einem Forderungskatalog an
den Staatsrat, welcher eine Arbeitsgruppe mit der Prüfung eines
Zusammenschlusses der vier Gemeinden Ausserbinn, Ernen, Mühlebach und
Steinhaus einsetzte. Gestützt auf deren Berichte wurde am 22. September 2002
in den Gemeinden abgestimmt; drei Gemeinden stimmten zu, die Gemeinde
Ausserbinn lehnte die Fusion ab. Die drei Gemeinden Ernen, Mühlebach und
Steinhaus wollten die Idee einer Fusion dennoch weiterverfolgen, während die
Gemeinde Ausserbinn eine ablehnende Haltung einnahm. Schliesslich liess der
Staatsrat dem Grossen Rat am 21. April 2004 eine Botschaft zukommen, mit
welcher er den Zusammenschluss aller vier Gemeinden beantragte. Gestützt
darauf traf der Grosse Rat am 16. September 2004 den erwähnten
Fusionsbeschluss.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. September 2004 hat die
Munizipalgemeinde Ausserbinn den genannten Grossratsbeschluss betreffend den
Zusammenschluss der Munizipalgemeinden Ausserbinn, Ernen, Mühlebach und
Steinhaus beim Bundesgericht angefochten und dessen Aufhebung beantragt. Sie
rügt eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie und macht zudem Verletzungen des
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
der Rechtsgleichheit und der Eigentumsgarantie geltend. Auf die Begründung im
Einzelnen ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Der Staatsrat und der Grosse Rat beantragen ebenso wie die Munizipalgemeinden
Ernen, Mühlebach und Steinhaus die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik
hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2004 ist das Gesuch, es sei der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschluss des Grossen Rates kann mit keinem kantonalen Rechtsmittel
angefochten werden und ist daher kantonal letztinstanzlich im Sinne von Art.
86 Abs. 1 OG (vgl. Art. 72 und 74 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege). Die beschwerdeführende Gemeinde wird durch
den angefochtenen Beschluss in ihrer Existenz berührt und in ihren
hoheitlichen Befugnissen betroffen und ist daher zur staatsrechtlichen
Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie legitimiert (vgl. BGE 129 I
410 E. 1.1 S. 412, 121 I 218 E. 2a S. 219 f., 120 Ia 95 E. 1a S. 96 f., mit
Hinweisen). Auf die Beschwerde kann eingetreten werden.
Den Walliser Gemeinden kommt unbestrittenermassen Autonomie zu (vgl. Art. 26
Abs. 2 und Art. 69 ff. der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907
[KV]; Art. 2 und 3 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 [GG]. Die
Beschwerdeführerin kann sich daher mit Autonomiebeschwerde dagegen zur Wehr
setzen, dass der Grosse Rat bei der Anwendung kommunaler, kantonaler oder
bundesrechtlicher Vorschriften gegen das Willkürverbot verstösst oder, soweit
kantonales oder eidgenössisches Verfassungsrecht in Frage steht, dieses
unrichtig auslegt und anwendet. In diesem Rahmen kann sie die Verletzung der
Bestimmungen, welche die Befugnisse der Gemeinden und deren Zusammenschluss
ordnen, rügen, verfassungsrechtliche Verfahrensrechte anrufen und
schliesslich geltend machen, die kantonalen Instanzen hätten die Tragweite
von verfassungsmässigen Rechten missachtet, soweit diese Vorbringen mit der
behaupteten Autonomieverletzung in engem Zusammenhang stehen (vgl. BGE 128 I
3 E. 2b S. 9, 114 Ia 168 E. 2a S. 170). Die Anwendung von kantonalem oder
eidgenössischem Verfassungsrecht prüft das Bundesgericht mit freier
Kognition, die Handhabung von Gesetzes- und Verordnungsrecht lediglich unter
dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (vgl. BGE 128 I 3 E. 2b S. 9, mit
Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde im Folgenden zu prüfen.

2.
Die Gemeinden und ihre Autonomie wurden in der alten Bundesverfassung nicht
erwähnt. Die Gemeindeautonomie und ihr Umfang waren nicht durch
Bundesverfassungsrecht gewährleistet, die Autonomie wurde vielmehr als
Institution des kantonalen Rechts bezeichnet (vgl. BGE 113 Ia 200 E. 2b S.
206, mit Hinweisen). Art. 50 Abs. 1 BV garantiert die Gemeindeautonomie
nunmehr ausdrücklich nach Massgabe des kantonalen Rechts und verweist damit
in Bezug auf den Umfang auf die kantonale Verfassungs- und Gesetzgebung.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Autonomie in der
Bedeutung der Bestandesgarantie geltend macht, ist daher ausschliesslich auf
das kantonale Recht abzustellen.
Die Kantonsverfassung gewährt den Gemeinden in den Schranken von Verfassung
und Gesetzgebung bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten in allgemeiner Weise
Autonomie; nach Art. 69 KV ordnen die Gemeinden ihre Angelegenheiten
selbständig. Darüber hinaus garantiert Art. 77 Abs. 2 KV das Gebiet der
Einwohnergemeinden und enthält damit eine Bestandesgarantie. Den gleichen
Grundsatz enthält Art. 3 Abs. 2 GG. Der Bestand wird indessen nicht absolut
gewährleistet. Gemäss Art. 26 Abs. 3 KV kann der Grosse Rat nach
entsprechender Anhörung durch Dekret Zahl und Umgrenzung der Gemeinden
abändern. Der Grosse Rat ist daher grundsätzlich befugt, den Zusammenschluss
von einzelnen Gemeinden anzuordnen. Im neuen Gemeindegesetz wird die Fusion
oder Trennung von Gemeinden ausführlich geordnet (Art. 129 ff. GG). Danach
kann der Grosse Rat insbesondere zwei oder mehrere Gemeinden unter bestimmten
Voraussetzungen zur Fusion zwingen (Art. 135 GG).
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der
Grosse Rat zum Zwangszusammenschluss von einzelnen Gemeinden befugt ist. Die
Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, der Bestand der Gemeinden
sei absolut garantiert und es fehle dem Grossen Rat grundsätzlich die
Befugnis zur Anordnung von Zwangsfusionen. Sie macht vielmehr geltend,
grundlegende Verfahrensrechte seien nicht eingehalten worden, es fehlten die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsfusion und der
angefochtene Beschluss verstosse gegen verschiedene Verfassungsgrundsätze und
-rechte. Darauf ist im Folgenden einzugehen.

3.
Der Zusammenschluss von Gemeinden allgemein und das Fusionsverfahren im
Besondern werden in den Art. 129 ff. und 136 ff. des Gemeindegesetzes
geordnet. Art. 136 Abs. 1 GG hält - übereinstimmend mit Art. 26 Abs. 3 KV -
als Grundsatz fest, dass der Grosse Rat nach Anhören der Beteiligten die Zahl
und die Grenzen der Gemeinden durch einen Beschluss verändern kann. Die
Zwangsfusion von Gemeinden im Einzelnen wird in Art. 135 GG mit folgender
Bestimmung geordnet:
Art. 135 - Zwangsfusion
Der Grosse Rat kann zwei oder mehrere Gemeinden zur Fusion zwingen, wenn eine
der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a)wenn ein negativer Entscheid zu einem Fusionsprojekt ihren finanziellen
Weiterbestand gefährdet;
b)wenn eine einzige Gemeinde das Hindernis zu einer Fusion darstellt,
währenddem die angrenzenden Gemeinden bereits ihre Zustimmung zu einer
bedeutenden Fusion gegeben haben;
c)wenn eine Gemeinde nicht mehr in der Lage ist, das Funktionieren der
Institutionen zu gewährleisten, namentlich dann, wenn sie die freigewordenen
Ämter aufgrund der beschränkten Einwohnerzahl nicht wiederbesetzen kann.

3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin vorerst
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und bringt vor, dass sie weder
vom Staatsrat, der vorberatenden Kommission noch vom Grossen Rat angehört
worden sei, dass ihre Einwände nicht ernst genommen worden seien und dass ihr
der Fusionsbeschluss nicht einmal mitgeteilt worden sei. Diese
verfahrensrechtlichen Rügen sind im Rahmen der Autonomiebeschwerde zulässig
und vorweg zu behandeln.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht im Rechtsetzungsverfahren
nach Bundesverfassungsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) kein Anspruch auf rechtliches
Gehör (vgl. BGE 129 I 113 E. 1.4 S. 117, 129 I 232 E. 3.2 S. 237). Im
vorliegenden Fall ging der angefochtene Beschluss zwar vom Grossen Rat aus.
Er stellt indessen keinen Akt der Rechtsetzung dar, sondern hat eine konkrete
Anordnung betreffend Zusammenschluss von Gemeinden zum Gegenstand und ist
daher als Verfügung oder Verwaltungsakt zu betrachten (vgl. BGE 129 I 232 E.
3.3 S. 237). Die Beschwerdeführerin kann sich daher auf Art. 29 Abs. 2 BV
berufen (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör wird über die bundesrechtliche Minimalgarantie hinaus vorab durch das
kantonale Recht umschrieben (vgl. BGE 126 I 19 E. 2a S. 21). Die Bestimmungen
von Art. 26 Abs. 3 KV und Art. 136 Abs. 1 GG sehen allgemein vor, dass der
Grosse Rat "nach Anhören der Beteiligten" die Zahl und die Grenzen von
Gemeinden verändern kann. Die Grundsätze der Anhörung ergeben sich
schliesslich aus dem Gemeindegesetz: Konzepte zu Fusionsprojekten sind den
Gemeinden zu unterbreiten (vgl. Art. 132 f. GG) und es finden in den
Urgemeinden und den Burgergemeinden Abstimmungen zu Fusionen statt (Art. 137
und 139 GG). Die Zwangsfusion schliesslich geht in den Konstellationen von
Art. 135 lit. a und lit. b GG von (allfällig negativen) Stellungnahmen der
Gemeinden aus. In welcher Form die vom kantonalen Recht vorgesehene Anhörung
im Einzelnen zu gewähren ist und welches deren Grenzen sind, ist in Anlehnung
an den Grundsatz von Art. 29 Abs. 2 BV und aufgrund der konkreten
Verhältnisse zu bestimmen.
Dem angefochtenen Fusionsbeschluss gingen, wie dargelegt, mehrjährige
Bemühungen um einen Zusammenschluss der vier betroffenen Gemeinden und der
Gemeinde Binn sowie Diskussionen um die Bedingungen hierfür (insbesondere
finanzieller Natur) voraus. Nach einer Abstimmung über eine 5-er Fusion unter
Einschluss der Gemeinde Binn im Jahr 1999 stimmten die vier Gemeinden
Ausserbinn, Ernen, Mühlebach und Steinhaus am 22. September 2002 über ein
Fusionsprojekt ab; die Gemeinde Ausserbinn lehnte dieses mit 19 zu 14 Stimmen
(57,6%) ab, während die übrigen drei Gemeinde zustimmten. In der Folge wurde
unter Einbezug der Gemeinde Ausserbinn mit den drei fusionswilligen Gemeinden
und dem zuständigen Staatsrat das weitere Vorgehen besprochen (11. November
2002). Am 21. April 2004 verabschiedete der Staatsrat seine Botschaft über
den Zusammenschluss der vier Gemeinden zuhanden des Grossen Rates. Die
vorberatende Grossratskommission, die Thematische Kommission, lud die
Vertreter der betroffenen Gemeinden auf den 24. Juni 2004 zu einer
Besprechung ein, an der sich die Gemeindepräsidenten zum vorgeschlagenen
Fusionsprojekt äusserten (vgl. Bericht der Thematischen Kommission, S. 1 und
3). Eine weitere Besprechung mit Vertretern der Gemeinde Ausserbinn fand am
2. Juli 2004 statt; diese legten ihre Bedenken und die Voraussetzungen für
ihr Einverständnis dar (vgl. Bericht der Thematischen Kommission, S. 6). In
zwei Eingaben vom 15. Juni und 26. Juni 2004 wandte sich die Gemeinde an die
Kommission. Am 6. August 2004 stellte die Gemeinde Ausserbinn der Kommission
bzw. dem Grossen Rat Anträge (vgl. Bericht der Thematischen Kommission, S.
6). In einer weitern Eingabe vom 26. August 2004 schliesslich brachte die
Gemeinde Ausserbinn der Thematischen Kommission ihr Bedauern über die
Kommissionsanträge zum Ausdruck.
Diese Entstehungsgeschichte zeigt deutlich, dass sich die Beschwerdeführerin
ausgiebig zum vorgesehenen Zwangszusammenschluss äussern konnte. Sie hatte
mehrmals Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen und bei der vorbereitenden
Kommission einzubringen. Insbesondere hat sie die Bedingungen dargelegt,
unter welchen sie einer Fusion allenfalls hätte zustimmen können, und hat
darüber hinaus klare Begehren gestellt. Dass es sich nicht um eine bloss
förmliche Anhörung handelte, sondern die Bedenken der Gemeinde tatsächlich
wahr- und ernstgenommen worden sind, zeigt der Bericht der Thematischen
Kommission mit aller Deutlichkeit. Es ist der Kommission nicht leicht
gefallen, vom gesetzlich vorgesehenen Mittel der Zwangsfusion im vorliegenden
Fall Gebrauch zu machen; mehrere Mitglieder haben sich für den Standpunkt der
Gemeinde stark gemacht; und schliesslich ist der Antrag der Kommission
zuhanden des Grossen Rates lediglich mit Mehrheitsbeschluss zustande
gekommen. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge der mangelnden Anhörung
im Sinne des kantonalen Rechts bzw. der Verletzung des rechtlichen Gehörs
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV als unbegründet.
Nicht einzugehen ist unter diesen Umständen auf die nicht näher dargelegte
Rüge, die Gemeinde hätte bereits im internen Vorbereitungsverfahren des
Staatsrates angehört werden müssen. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin
nicht dar, welche Formvorschriften hinsichtlich der Bekanntgabe des
angefochtenen Grossratsbeschlusses verletzt sein sollen und inwiefern sie
durch die blosse Publikation im Amtsblatt - von der sie tatsächlich Kenntnis
genommen hat - einen Nachteil erlitten haben soll.

3.2 In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, im
vorliegenden Fall fehlten offensichtlich die Voraussetzungen gemäss Art. 135
lit. a und lit. c GG; darüber hinaus finde auch Art. 135 lit. b GG keine
Anwendung, da die Gemeinde Ausserbinn nicht an alle drei fusionswilligen
Gemeinden angrenze und beim vorliegenden Zusammenschluss nicht von einer
bedeutenden Fusion gesprochen werden könne. Demgegenüber hält der Staatsrat
in seiner Vernehmlassung fest, der angefochtene Grossratsbeschluss stütze
sich auf Art. 135 lit. b GG, dessen Voraussetzungen im Falle der Gemeinde
Ausserbinn erfüllt seien.
Die Bestimmung von Art. 135 lit. b GG ist im Hinblick auf deren Anwendung im
vorliegenden Fall nach den üblichen Kriterien auszulegen. Dabei ist vom
Wortlaut der Vorschrift auszugehen und allenfalls die Entstehungsgeschichte
miteinzubeziehen. In dieser Hinsicht zeigt sich vorerst, dass die Ablehnung
der Fusion durch die beschwerdeführende Gemeinde Ausserbinn dem
Zusammenschluss der vier Gemeinden gemäss dem vorliegenden Projekt
entgegensteht und damit ein Hindernis im Sinne der genannten Bestimmung
darstellt. Unbestritten ist, dass die Gemeinden Ernen, Mühlebach und
Steinhaus der Fusion zugestimmt haben.
Von Seiten der Beschwerdeführerin wird bestritten, dass diese drei Gemeinden
zur Gemeinde Ausserbinn "angrenzend" sind. Sie macht geltend, als
"angrenzend" im Sinne von Art. 135 lit. b GG könne nur verstanden werden,
dass die Gemeinde Ausserbinn zu allen drei übrigen Gemeinden eine gemeinsame
Grenze habe. Im vorliegenden Fall aber grenze die Gemeinde Ausserbinn
lediglich an die Gemeinde Ernen an. Der Staatsrat bringt demgegenüber vor,
"angrenzend" sei nicht gleichbedeutend wie "umgebend", und verweist auf die
Materialien, wonach eine Zwangsfusion auch sollte angeordnet werden können,
wenn die ablehnende Gemeinde am Rande der neuen Fusionsgemeinde liegt.
Der Ausdruck "angrenzend" ist nicht von vornherein klar. Er bringt auf der
einen Seite zum Ausdruck, dass ein Zusammenschluss nur angeordnet werden
kann, wenn eine territorial zusammengehörende Gemeinde geschaffen wird. Damit
wird die Konstellation verschiedener, gebietsmässig nicht zusammenhängender
Gemeinden nicht unter die Bestimmung von Art. 135 lit. b GG fallen. Auf der
andern Seite darf angenommen werden, dass die Bestimmung sowohl auf Fälle, in
denen jede der Gemeinden mit den andern gemeinsame Grenzen hat, wie auch dort
anwendbar ist, wo die Gemeinde in Bezug auf die neue Fusionsgemeinde zentral
liegt und im Falle des Nichteinbezugs deren territoriale Einheitlichkeit
beeinträchtigen würde. Auf der andern Seite ist es auch haltbar, die
Bestimmung zur Anwendung zu bringen, wo die ablehnende Gemeinde nur zu einer
der zustimmenden Gemeinden eine gemeinsame Grenze hat. Darauf deutet die
Entstehungsgeschichte hin, wonach zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der
Ausdruck "umgebend" durch "angrenzend" ersetzt worden ist. Nach den
Beratungen sollte über die einzelne Gemeinde hinaus der regionale Aspekt
ausschlaggebend sein. Sinn und Zweck von Fusionen legen es nahe, auch in
einem Tal hintereinander gelegene Gemeinden zu erfassen. Daraus kann
gefolgert werden, dass auch eine Gemeinde zur Fusion gezwungen werden kann,
die - wie im vorliegenden Fall - nur mit einer der fusionswilligen Gemeinden
eine gemeinsame Grenze aufweist. Insoweit kann dem Grossen Rat keine Willkür
vorgehalten werden, die Bestimmung von Art. 135 lit. b GG auf das vorliegende
Fusionsprojekt und die beschwerdeführende Gemeinde angewendet zu haben.
Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer
"bedeutenden Fusion" im Sinne von Art. 135 lit. b GG. Mit dem Staatsrat lässt
sich indessen mit guten Gründen vertreten, dass die neu zu schaffende
Fusionsgemeinde im Sinne der genannten Vorschrift "bedeutend" ist. Dieser
weist insbesondere darauf hin, dass die neue Gemeinde bevölkerungsmässig zur
zweitgrössten und von der Ausdehnung zur fünftgrössten des Bezirks Goms
würde. Dass im Hinblick auf die Auslegung des Ausdrucks "bedeutende Fusion"
auf die lokalen Verhältnisse und nicht auf andere im Kanton vorherrschende
Gegebenheiten abgestellt wird, hält vor dem Willkürverbot stand.
Damit ergibt sich, dass der Grosse Rat die Bestimmung von Art. 135 lit. b GG
ohne Willkür auf das vorliegende, die vier Gemeinden Ausserbinn, Ernen,
Mühlebach und Steinhaus umfassende Fusionsprojekt anwenden durfte.

3.3 Die Beschwerdeführerin erachtet den Grossratsbeschluss ferner als
unverhältnismässig. Sie bringt insbesondere vor, dass ein Zusammenschluss der
drei fusionswilligen Gemeinden für sich allein tragfähig wäre und es der
zwangsweisen Beteiligung der Gemeinde Ausserbinn nicht bedarf. In seiner
Vernehmlassung weist der Staatsrat in diesem Zusammenhang auf verschiedene
Aspekte geographischer und ökonomischer Natur hin.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt kein verfassungsmässiges Recht,
sondern bloss einen verfassungsmässigen Grundsatz dar. Als solcher kann er
indessen im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung von Freiheitsrechten
angerufen werden (vgl. BGE 126 I 112 E. 5b S. 119, 125 I 161 E. 2b S. 163,
124 I 107 E. 4c/aa S. 115). Die beschwerdeführende Gemeinde ist somit befugt,
sich im Zusammenhang mit der Verletzung der Gemeindeautonomie auf den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berufen. Dieser verlangt, dass eine
Massnahme geeignet ist, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu
erreichen, und sich zudem im Hinblick auf die Zweck-Mittel-Relation
erforderlich und angemessen erweist (vgl. BGE 130 II 425 E. 5.2 S. 438, 125 I
474 E. 3 S. 482, 124 I 107 E. 4c/aa S. 115, 123 I 152 E. 7 S. 169, 121 I 334
E. 11 S. 349).
Der Zusammenschluss von Gemeinden wird von der Kantonsverfassung ausdrücklich
vorgesehen (Art. 26 Abs. 3 KV) und im Gemeindegesetz ausführlich geregelt
(Art. 129 - 143 GG). Der Kanton fördert die Fusion von Gemeinden in
allgemeiner Weise (Art. 129 GG), unterstützt entsprechende Vorhaben mit
finanziellen Leistungen (Art. 130 und 131 GG) und will auf diese Weise den
heutigen Herausforderungen entsprechende Strukturen auf kommunaler Stufe
bereitstellen (vgl. Botschaft des Staatsrats zum Beschlussentwurf betreffend
Zusammenschluss der Munizipalgemeinden Ausserbinn, Ernen, Mühlebach und
Steinhaus [im Folgenden Botschaft], Ziff. 1). Im Lichte dieser Bestrebungen
erscheint die Fusion von Gemeinden mit kleinen Einwohnerzahlen und niedrigen
Einkünften als sachgerecht (vgl. zu den statistischen Grundlagen Botschaft
des Staatsrates, a.a.O., Ziff. 2.3 und 4.2.1). Das gilt nicht nur für die
Gemeinden Ernen (412 Einwohner), Mühlebach (76 Einwohner) und Steinhaus (44
Einwohner), sondern gleichermassen für die Gemeinde Ausserbinn, welche mit 41
Einwohnern (gemäss Botschaft Staatsrat, a.a.O., Ziff. 4.2.1) als
Kleinstgemeinde gilt und eine Rechnung mit Einnahmen aufweist, die zu 37% aus
dem ordentlichen Finanzausgleich gedeckt werden. Bei dieser Sachlage
entspricht der zwangsmässige Einschluss der Gemeinde Ausserbinn in die Fusion
der insgesamt vier Gemeinden den Bemühungen um Neustrukturierung auf
kommunaler Stufe und darf zum Erreichen dieses Zieles auch als geeignet
bezeichnet werden.
Darüber hinaus kann die Zwangsfusion auch unter dem Gesichtswinkel der
Verhältnismässigkeit im engeren Sinne nicht als unangemessen bezeichnet
werden. Es ist der Beschwerdeführerin zwar einzuräumen, dass mit einem
blossen Zusammenschluss der drei fusionswilligen Gemeinden mit insgesamt über
500 Einwohnern eine neue tragfähige Gemeinde geschaffen werden könnte. Dem
stünde ein Nichteinbezug der Gemeinde Ausserbinn an sich nicht entgegen. Dies
hätte indes zur Folge, dass entgegen den genannten Bestrebungen eine
Kleinstgemeinde weiterhin bestehen bliebe. Heute gehört die Gemeinde
Ausserbinn zu den finanzschwächsten Gemeinden im Kanton. Mehr als ein Drittel
ihrer Einnahmen erhält sie aus dem ordentlichen Finanzausgleich. Dieser aber
steht nunmehr in Revision, ohne dass sein Weiterbestand auf die Dauer
garantiert und damit eine finanzielle Sicherheit der Gemeinde auf die Länge
gewährleistet werden könnte. Solche Umstände lassen den zwangsweisen
Anschluss der Gemeinde Ausserbinn an die drei fusionswilligen Gemeinde auf
längere Sicht als vertretbar erscheinen. Schon heute besteht in verschiedenen
Sachbereichen - Forstwirtschaft, Energieversorgung, Bildungswesen, Pfarrei,
Friedhofwesen, Feuerwehr - eine Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde
Ausserbinn und namentlich der Gemeinde Ernen. Der zwangsweise Zusammenschluss
kann daher als Fortsetzung der bereits vorhandenen partnerschaftlichen
Beziehungen verstanden werden und erscheint daher nicht als sachfremd oder
gar abwegig. Die Fusion kann auch unter dem Gesichtswinkel der geographischen
Verhältnisse nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Zum einen
erfordert das Gemeindegesetz für die Anordnung von Zwangsfusionen nicht eine
geographische Verflechtung zwischen den vom Zusammenschluss betroffenen
Gemeinden. Zum andern ist die Distanz zwischen den Dorfkernen von Ausserbinn
und Ernen derjenigen vergleichbar, wie sie zwischen Ernen, Mühlebach und
Steinhaus besteht. Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit ist
schliesslich von Bedeutung, dass sich die Gemeinde Ausserbinn - anders etwa
als die Gemeinde Binn - anlässlich der Abstimmung vom November 2000 schon
einmal für eine Fusion ausgesprochen hat und infolge des damaligen Scheiterns
für eine Fortsetzung des Projektes eingetreten ist. Das zeigt, dass der
Fusion nicht grundsätzlich opponiert worden ist, sondern die Ablehnung im
September 2002 möglicherweise mehr auf die damit verbundenen Bedingungen und
nicht erfüllten Forderungen zurückzuführen ist.
Gesamthaft gesehen kann der angefochtene Fusionsbeschluss in Anbetracht der
konkreten Umstände nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden.

3.4 Im Zusammenhang mit der Rüge der Unverhältnismässigkeit der Zwangsfusion
weist die Beschwerdeführerin zum einen auf die bisherige finanzielle
Situation der Gemeinde Ausserbinn und der Gemeinde Ernen hin und macht zum
andern eine Verletzung der Eigentumsgarantie geltend.
Der Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie kommt hier keine selbstständige
Bedeutung zu. Zum einen geht es in diesem Zusammenhang um Vermögenswerte, die
der Gemeinde als Trägerin der öffentlichen Gewalt und nicht als
Privatrechtssubjekt zukommen. Zum andern steht mit dem angefochtenen
Beschluss die eigentliche Existenz der Gemeinde Ausserbinn auf dem Spiele,
welche zwingend auch die hoheitlichen Vermögensrechte umfasst. So verstanden
ist nicht ersichtlich, inwiefern der Grosse Rat mit der Anordnung der
Zwangsfusion die Tragweite der Eigentumsgarantie missachtet haben sollte.
Das Gemeindegesetz sieht, wie dargelegt, vor, dass der Grosse Rat den
zwangsweisen Zusammenschluss von Gemeinden anordnen kann. Nach Art. 140 GG
entscheidet der Grosse Rat über die Fusion der beteiligten Gemeinwesen und
kann namentlich vorsehen, dass das neue Gemeinwesen alle Rechte und Pflichten
der früheren übernimmt. In diesem Sinne sind in Art. 4 des angefochtenen
Grossratsbeschlusses die Verwaltungsrechnungen der bisherigen Gemeinden und
die Übernahme von Aktiven und Passiven durch die neue Gemeinde geordnet.
Diese Anordnungen können sich damit auf das Gemeindegesetz abstützen und sind
insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
In der Botschaft des Staatsrates zum Fusionsbeschluss wird die finanzielle
Lage der Gemeinde Ausserbinn per 31. Dezember 2002 als gesund, diejenige der
Gemeinde Ernen als schlecht bezeichnet (a.a.O., Ziff. 5.4). Diese
Ausgangslage vermag indessen für sich allein genommen den angefochtenen
Fusionsbeschluss nicht als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Zum einen
ist mitzuberücksichtigen, dass die Finanzen der beiden weitern Gemeinden
Mühlebach und Steinhaus als gesund bzw. als sehr gesund betrachtet werden.
Zum andern führt der Staatsrat in der Vernehmlassung aus, dass die kumulierte
Nettoschuld der vier Gemeinden per 31. Dezember 2003 rund 2,5 Millionen
Franken beträgt, was einer Verschuldung pro Einwohner von rund 4'300 Franken
entspricht und damit weit unter dem kantonalen Mittel von rund 6'300 Franken
liegt. Darüber hinaus wird die kumulierte Nettoschuld durch die vom Kanton
zugesprochene Finanzhilfe von rund 2 Millionen Franken gleichsam gedeckt
(vgl. Art. 8 und 9 des angefochtenen Grossratsbeschlusses). Damit kann der
Fusionsbeschluss auch unter finanziellen Gesichtspunkten nicht als
unverhältnismässig bezeichnet werden.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebotes im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV. Sie macht in dieser
Hinsicht insbesondere geltend, dass sie zwangsweise in die Fusion einbezogen
worden ist, während die Gemeinde Binn von der Fusion ausgeschlossen blieb und
damit selbstständig bleiben könne.
Als betroffene Gemeinde kann sich die Beschwerdeführerin in ihrer
Autonomiebeschwerde grundsätzlich auch auf dieses Verfassungsrecht berufen.
Der Anspruch auf Rechtsgleichheit gebietet, Gleiches nach Massgabe der
Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe der Ungleichheit ungleich zu
behandeln. Das Rechtsgleichheitsgebot wird insbesondere verletzt, wenn
gleiche Sachverhalte ohne sachliche Gründe ungleich behandelt werden (vgl.
BGE 129 I 65 E. 3.6 S. 70, 127 I 202 E. 3f/aa S. 209, mit Hinweisen).
Von einer rechtsungleichen Behandlung der Beschwerdeführerin im Vergleich zur
Gemeinde Binn kann im vorliegenden Zusammenhang der Zwangsfusion nicht
gesprochen werden. Die Situation der beiden Gemeinden unterscheidet sich in
verschiedener Hinsicht. Zum einen darf berücksichtigt werden, dass sich die
Gemeinde Binn schon seit längerer Zeit gegen jegliche Fusionspläne zur Wehr
setzte, während die Gemeinde Ausserbinn dem Vorhaben eines Zusammenschlusses
vorerst positiv gegenüberstand und nach einem ersten Scheitern eine
Weiterverfolgung des Projektes befürwortete. In geographischer Hinsicht lässt
sich die Lage der das ganze hintere Binntal umfassenden Gemeinde Binn mit
derjenigen von der am Talausgang gegen das Rhonetal gelegenen Gemeinde
Ausserbinn nicht vergleichen. Die Beschwerdeführerin macht ferner nicht
geltend, ihre Situation sei etwa hinsichtlich Bevölkerungsanzahl oder der
finanziellen Lage mit derjenigen von Binn vergleichbar; insbesondere bringt
sie nicht vor, dass mit dem Weiterbestehen von Binn eine Kleinstgemeinde ohne
finanzielle Sicherung für die Zukunft aufrechterhalten würde. Schliesslich
macht sie auch nicht geltend, dass vor dem Hintergrund der aufgezeigten
Bemühungen um den Zusammenschluss von Kleinstgemeinden das
Rechtsgleichheitsgebot eine andere Ordnung der kleinen Gemeinden geboten
hätte. Bei dieser Sachlage bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht
hinreichende sachliche Gründe, die Gemeinden Binn und Ausserbinn im Hinblick
auf die angeordnete Zwangsfusion unterschiedlich zu behandeln.

4.

Demnach erweisen sich die vorgebrachten Rügen als unbegründet und ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Trotz des
Unterliegens der Beschwerdeführerin sind ihr gemäss Art. 156 Abs. 2 BV keine
Gerichtskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat und dem Grossen Rat
des Kantons Wallis sowie den Munizipalgemeinden Ernen, Mühlebach und
Steinhaus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: