Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.553/2004
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1P.553/2004 /sta

Beschluss vom 19. Oktober 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich,

gegen

Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt, Eichwilstrasse 2, Postfach, 6011 Kriens,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach, 6002
Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, Postfach, 6002
Luzern.

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 31. August 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung,
dass X.________ am 28. September 2004 eine staatsrechtliche Beschwerde gegen
den Haftprüfungsentscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 31. August
2004 erhoben hat,

dass der Beschwerdeführer unter anderem das Gesuch stellt, es sei ihm im
Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
es sei Rechtsanwalt Thomas Wüthrich als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu
ernennen,

dass der Gesuchsteller beantragt, es sei über das Gesuch "vorab zu
entscheiden", und zwar "zumindest vor der Aufforderung zu weiteren
Rechtshandlungen", da der Gesuchsteller und sein Rechtsvertreter "nämlich
wissen" müssten, "ob diesem Gesuch entsprochen wird, zumal sich "komplexe und
sogar grundsätzliche Rechtsfragen" stellen würden,

dass der Gesuchsteller mit Fax-Eingabe vom 18. Oktober 2004 beantragt, es sei
"umgehend" dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen,
damit der Gesuchsteller und sein Rechtsvertreter "noch vor dem Verfassen der
zweiten Rechtsschrift Gewähr haben, dass die Anwaltskosten gedeckt sind",

dass der Entscheid über Kostenfolgen und unentgeltliche Rechtspflege in der
Regel bei der Hauptsache verbleibt und darüber grundsätzlich erst im
Endentscheid zu befinden ist (vgl. z.B. Thomas Geiser, in: Geiser/Münch
[Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, S. 24 Rz.
1.43),

dass dies besonders in Fällen gilt, bei denen über die Beschwerdeeingabe
hinaus keine wesentlichen zusätzlichen Aufwendungen und Parteikosten zu
erwarten sind,

dass sich im vorliegenden Fall bei Würdigung aller Gesichtspunkte eine
Ausnahme rechtfertigt, weshalb hier über die Frage der grundsätzlichen
Zulässigkeit der unentgeltlichen Rechtspflege bereits vorab entschieden
werden kann,

dass die gesetzlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im
vorliegenden Fall erfüllt sind, zumal die finanzielle Bedürftigkeit des
Gesuchstellers sich aus den Akten ergibt und die Beschwerde nicht als zum
vornherein aussichtslos erscheint (Art. 152 OG),
dass die unentgeltliche Rechtspflege daher zu bewilligen und Rechtsanwalt
Thomas Wüthrich für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu bezeichnen ist,

dass über die restlichen Kostenfolgen, inbesondere über die Höhe des Honorars
des unentgeltlichen Rechtsvertreters, mit der Hauptsache zu entscheiden sein
wird.

Demnach beschliesst das Bundesgericht:

1.
Dem Gesuchsteller wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und
Rechtsanwalt Thomas Wüthrich wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter
ernannt.

2.
Dieser Beschluss wird dem Gesuchsteller, dem Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt
sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, II. Kammer, des Kantons
Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: