Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.551/2004
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1P.551/2004 /ggs

Urteil vom 10. Februar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hansjörg
Felber,

gegen

Einwohnergemeinde Altdorf, 6460 Altdorf,
Regierungsrat des Kantons Uri, 6460 Altdorf,
vertreten durch die Justizdirektion des Kantons Uri, Rathausplatz 5, 6460
Altdorf,
Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Rathausplatz 2,
Postfach 449, 6460 Altdorf.

Art. 5 Abs. 1, 2 und 3 BV sowie Art. 9 BV (Planungskosten; Kostentragung
Studienauftrag für Überbauung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 12. Juli 2004.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG ist Eigentümerin des Grundstücks L677.1201 Altdorf und der
davon abgetrennten Parzellen. Die Liegenschaften sind der Kernzone IV
zugeteilt. Im Hinblick auf die Überbauung Kernzone IV beschloss der
Gemeinderat Altdorf, für das Gebiet Hofstatt einen zweistufigen
Studienauftrag zu vergeben. Das Programm für den Studienauftrag wurde der
X.________ AG am 13. August 1996 zugestellt. Im Begleitbrief an die
Grundeigentümerin führte der Gemeinderat Folgendes aus:
Es soll ein zweistufiges Verfahren durchgeführt werden. Dies hat den Vorteil,
dass nach dem Vorliegen der 1. Stufe die Rahmenbedingungen und die
Nutzungsprogramme für die zweite Stufe präzisiert werden können.
Die Studien (Konzepte) werden durch eine Jury, in welcher Sie als Mitglied
mitbestimmen, beurteilt.
Die entsprechenden Termine (Jurierung) ersehen Sie aus dem Studienprogramm
(Seiten 4 und 5).
Für Sie entstehen keine Kosten."

B.
Mit Schreiben vom 28. August 1996 teilte die X.________ AG dem Gemeinderat
mit, sie werde ihn bei seiner Erklärung betreffend Kosten behaften. Sie gehe
im Zusammenhang mit dem Studienauftrag davon aus, dass auf sie keine Kosten
entfielen. Der Gemeinderat liess ihr hierauf am 3. September 1996 das
definitive Programm für den Studienauftrag zukommen. In Erwiderung auf ihr
Schreiben vom 28. August 1996, hielt der Gemeinderat in einem Brief vom 6.
September 1996 u.a. zur Kostenübernahme fest:
"Gemäss Praxis des Gemeinderats Altdorf werden grundsätzlich für
Quartiergestaltungspläne keine Vorschüsse bezahlt und Kosten übernommen. Bei
der Kernzone IV (Hofstatt) handelt es sich um einen Spezialfall. Einerseits
ist die Gemeinde selber eine grössere Eigentümerin. Andererseits ist die
Bauabsicht der beteiligten Eigentümer sehr unterschiedlich. Aufgrund dieser
Situation hat sich der Gemeinderat noch nicht entschieden, wie abschliessend
der Studienauftrag finanziert werden soll. Die Übernahme eines Grossteils der
Planungskosten durch die Gemeinde ist wahrscheinlich. Gemäss Bauordnung (QRP)
könnten die Kosten auf die Eigentümer überwälzt werden. Hier halten wir fest,
dass nach Abschluss des Studienauftrages erst ein Überbauungskonzept
vorliegt, welches noch in einen QGP umgearbeitet werden muss."

C.
Am 2. März 1998 erliess der Gemeinderat Altdorf das aus dem Studienauftrag
hervorgehende Siegerprojekt als Quartierrichtplan. Gestützt darauf wurde ein
Quartiergestaltungsplan ausgearbeitet, welcher vom Regierungsrat des Kantons
Uri am 21. November 2000 genehmigt wurde. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2000
genehmigte der Gemeinderat schliesslich die Schlussabrechnung für den
Studienauftrag Hofstatt in der Höhe von Fr. 191'329.-- und entschied, der
X.________ AG, entsprechend ihrem Anteil an der Grundstücksfläche von 43%,
Fr. 82'271.50 in Rechnung zu stellen. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2000
ersuchte die X.________ AG um Wiedererwägung, worauf der Gemeinderat mit
Beschluss vom 29. Januar 2001 nicht eintrat. Die gegen den
Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des
Kantons Uri am 29. Oktober 2002 ab.

Hierauf gelangte die X.________ AG an das Obergericht des Kantons Uri. Dieses
kam mit Entscheid vom 12. Juli 2004 zum Schluss, dass die Kostenüberwälzung
rechtmässig sei und wies die Beschwerde ab.

D.
Mit Eingabe vom 27. September 2004 erhebt die X.________ AG staatsrechtliche
Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen
Verletzung von Art. 5 Abs. 1, 2 und 3 BV sowie Art. 9 BV.

Das Obergericht des Kantons Uri verzichtet unter Hinweis auf den
angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die kantonale Justizdirektion
schliesst namens des Regierungsrates auf Abweisung der Beschwerde, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden könne. Der Gemeinderat Altdorf verweist
auf seine Ausführungen im bisherigen Verfahren und sieht von einer
Vernehmlassung ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid im
Sinn von Art. 86 OG, gegen den zur Rüge der geltend gemachten
Verfassungsverletzungen einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung
steht. Die Beschwerdeführerin ist als Grundeigentümerin durch das
angefochtene Urteil persönlich betroffen und daher zur staatsrechtlichen
Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, für die umstrittene
Kostenüberwälzung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Art. 31b Abs. 4
des kantonalen Baugesetzes vom 10. Mai 1970 (BauG/UR; RB 40.1111) komme beim
Erlass eines Quartierrichtplans nicht zur Anwendung. Indem das Obergericht
die Bestimmung, welche die Kostenfolge bei der Quartierplanung regle, auch
für die Kosten eines Richtplanverfahrens angewandt habe, habe es willkürlich
gehandelt und gegen Art. 5 Abs. 1 BV verstossen.

2.1 Das Legalitätsprinzip besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine
materiellgesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom
staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit
einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen
Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der
Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit des staatlichen
Handelns. Es ist in Art. 5 Abs. 1 BV als verfassungsmässiger Grundsatz
niedergelegt (vgl. BGE 127 I 60 E. 3a S. 67). Strittig ist im vorliegenden
Fall die Überwälzung der (Richt-)Planungskosten durch die Gemeinde auf die
beteiligten Grundeigentümer. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
bedürfen öffentliche Abgaben grundsätzlich einer Grundlage in einem formellen
Gesetz, d.h. normalerweise in einem dem Referendum unterstehenden Erlass
(vgl. BGE 126 I 180 E. 2a/aa S. 182).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht gleichzeitig eine Verletzung des
Willkürverbots geltend. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von
den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein
Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 127 I 54 E.
2b S. 56 mit Hinweisen).

Demnach ist zu prüfen, ob eine genügende gesetzliche Grundlage für die
Kostenüberwälzung besteht und ob die Auslegung der einschlägigen kantonalen
und kommunalen Gesetzgebung, wie sie die kantonalen Behörden vorgenommen
haben, willkürlich im Sinne der zitierten Rechtsprechung ist. Der Inhalt
einer Norm ist dabei ausgehend von ihrem Wortlaut, nach ihrem Sinn und Zweck
und den ihr zugrunde liegenden Wertungen zu ermitteln. Zu berücksichtigen ist
auch der Wille des historischen Gesetzgebers. Ziel der Auslegung ist die
sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein
befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis (BGE 128 III 113 E. 2a S. 114).

2.3
2.3.1Art. 31b Abs. 4 BauG/UR legt fest, dass die Grundeigentümer des
einbezogenen Bodens die Kosten der Quartierplanung im Verhältnis ihres
Grundeigentums tragen. Die Bestimmung findet sich in Kapitel V des
Baugesetzes, welches den Titel "Quartierpläne" trägt. Der Quartierplan ordnet
die Überbauung eines genau bezeichneten Gemeindeteils, der sich zur
gesamthaften Erschliessung eignet. Er regelt die Erschliessung dieses
Gebietes, indem er Strassen, Wege, Abstellflächen, Versorgungsleitungen und
dergleichen sowie die entsprechenden Baulinien festlegt (Art. 31 Abs. 1
BauG/UR). Als Quartiergestaltungsplan regelt der Quartierplan zusätzlich
namentlich die Lage, Stellung, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen
sowie die Art und das Mass ihrer Nutzung, die Grenz- und Gebäudeabstände, die
Grünflächen und Spielplätze (Art. 31 Abs. 2 BauG/UR). Zu den
Quartierrichtplänen äussert sich das Gesetz nicht. Das aus dem Studienauftrag
hervorgegangene Siegerprojekt wurde indes als Quartierrichtplan erlassen,
gestützt auf welchen ein Quartiergestaltungsplan ausgearbeitet wurde. Die
Beschwerdeführerin ist darum der Meinung, Art. 31b Abs. 4 BauG/UR gelange
nicht zur Anwendung.

2.3.2 Das Areal Hofstatt liegt, wie gesehen, in der Kernzone IV. Nach Art. 91
Abs. 2 der kommunalen Bau- und Zonenordnung vom 24. Oktober 1991 (BZO) darf
dort nur aufgrund eines Gesamtkonzepts und im Rahmen eines
Quartiergestaltungsplans gebaut werden. Das Gesamtkonzept hat dabei allen
massgebenden Aspekten zu genügen, insbesondere bezüglich Einordnung ins
Ortsbild, Wahrung der wichtigen Gestaltungselemente wie Baumgruppen und
Mauern, Beachtung der topographischen Gegebenheiten sowie bezüglich
Erschliessungskonzept (Art. 91 Abs. 2 BZO). Die Ausnützung von 0,3 kann
überschritten werden, wenn ein Quartiergestaltungsplan vorliegt, der aufgrund
eines Studienauftrags oder Architekturwettbewerbs gemäss SIA-Normen
festgelegt wurde (Art. 92 Abs. 2 BZO). Aus diesem Grund hatte der Gemeinderat
den Studienauftrag erteilt: Da die Gemeinde im betreffenden Gebiet selber
Grundeigentümerin ist, wollte sie sich die Möglichkeit, die Ausnützung zu
überschreiten, offen halten (Beschluss des Gemeinderates Altdorf vom 22.
April 1996). Das aus dem Studienauftrag hervorgehende Siegerprojekt erliess
der Gemeinderat sodann als Quartierrichtplan. Die vorherige Ausarbeitung
eines Quartierrichtplans ist indessen in der Kernzone IV nicht zwingend für
den späteren Erlass eines Quartiergestaltungsplans. Auch die besonderen
Bestimmungen über Quartiergestaltungspläne in Art. 118 ff. BZO verlangen
keinen Quartierrichtplan als Grundlage für einen Quartiergestaltungsplan. Bei
einer Etappierung der Arealüberbauung sieht Art. 123 Abs. 1 BZO die beiden
Planungsinstrumente alternativ vor: Wer über eine grössere Arealfläche eine
Bebauung vorbereitet, hat für die gesamte Fläche einen Quartierplan,
Quartiergestaltungsplan oder Quartierrichtplan zu erstellen. Nach Meinung des
Obergerichts schliesst dies den vorgängigen Erlass eines Quartierrichtplanes
aber nicht aus. Werde jedoch ein Quartierrichtplan als Grundlage für einen
Quartiergestaltungsplan erlassen, seien dessen Kosten als Kosten der
Quartiergestaltungsplanung zu betrachten und könnten deshalb aufgrund von
Art. 31b Abs. 4 BauG/UR auf die Grundeigentümer überwälzt werden. Im
vorliegenden Fall habe der Erlass des Richtplanes durch Beschluss des
Gemeinderates vom 2. März 1998 gar keine Kosten verursacht. Kosten seien
durch die Vergabe des Studienauftrages entstanden, der nach Art. 92 Abs. 2
BZO für den Erlass des Quartiergestaltungsplanes notwendig gewesen sei.
Deshalb stellten diese Kosten schliesslich Kosten des
Gestaltungsplanverfahrens dar, auch wenn als Zwischenschritt das Ergebnis des
Studienauftrags zum Quartierrichtplan erklärt worden sei. Zudem sei das
Siegerprojekt als Gesamtkonzept bezeichnet worden. Ein solches sei nach Art.
91 Abs. 2 BZO ebenfalls erforderlich, um in der Kernzone IV bauen zu können.

2.3.3 Die Argumentation des Obergerichtes ist schlüssig und
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bestreitet
nicht, dass die Kosten für den Quartiergestaltungsplan nach Art. 31b Abs. 4
BauG/UR auf die Grundeigentümer überwälzt werden können. Wurde das Konzept,
welches in der Kernzone IV unabdingbare Voraussetzung und unmittelbare
Grundlage des Quartiergestaltungsplanes ist (vgl. Art. 91 Abs. 2 BZO), als
Quartierrichtplan erlassen, ist es nicht stossend, wenn die kantonalen
Instanzen diese Kosten als überwälzbar im Sinne von Art. 31b Abs. 4 BauG/UR
erachten. Die Konzept- resp. Richtplankosten stehen in direktem Zusammenhang
mit dem Gestaltungsplan. Zudem sieht Art. 90 Abs. 4 BZO ausdrücklich vor,
dass bei Kernzonengebieten mit Pflicht zum Gesamtkonzept die Kosten für die
Bearbeitung des Quartierrichtplanes im Rahmen der Baubewilligung nach Anteil
Grundstücksfläche auf die Grundeigentümer zu übertragen sind. Zwar findet
sich Art. 90 BZO unter dem Titel "Kernzone III". Geht das Obergericht indes
davon aus, dass der Gesetzgeber in der Kernzone IV keine Ausnahme von diesem
Grundsatz machen wollte, ist dies nicht willkürlich, zumal es sich dabei
ebenfalls um eine Kernzone mit Pflicht zum Gesamtkonzept handelt.

3.
Weiter macht die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen das Prinzip von Treu
und Glauben geltend. Aufgrund der Äusserungen des Gemeinderates Altdorf habe
sie in guten Treuen davon ausgehen dürfen, keine oder höchstens marginale
Kosten des Studienauftrages übernehmen zu müssen.

3.1 Äusserungen im Verkehr zwischen Behörden und Privaten sind so zu
interpretieren, wie die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glauben
verstehen durfte (Art. 4 aBV bzw. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV: BGE 124 II 265
E. 4a S. 269 f.; 113 Ia 225 E. 1b/bb S. 228). Der Schutz des berechtigten
Vertrauens in eine (selbst unrichtige) Auskunft oder Zusicherung der Behörde
setzt voraus, dass sich die Angabe auf eine konkrete, den betreffenden Bürger
berührende Angelegenheit bezieht, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft
erteilt hat, hierfür zuständig war, dass der Bürger die Unrichtigkeit des
Bescheides nicht ohne weiteres hat erkennen können und dass er im Vertrauen
auf die erhaltene Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen
getroffen hat. Eine behördliche Information steht zudem immer unter dem
Vorbehalt einer allfälligen späteren Rechtsänderung; eine
vertrauensschutzbegründende Auskunft kann deshalb nur vorliegen, wenn die
Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes die gleiche ist wie
im Zeitpunkt der Auskunfterteilung (vgl. BGE 126 II 377 E. 3a S. 387; 122 II
113 E. 3b/cc S. 123; zu den Voraussetzungen im Einzelnen siehe BGE 118 Ia 245
E. 4b S. 254; 117 Ia 285 E. 2b S. 287 mit Hinweisen).

3.2 Die Beschwerdeführerin stützt sich vor allem auf das Schreiben des
Gemeinderates vom 13. August 1996, in welchem dieser im Zusammenhang mit der
Vergabe des Studienauftrags festgehalten hatte, für sie würden keine Kosten
entstehen (siehe lit. A hiervor). Diese Aussage erfolgte zwar vorbehaltlos.
Deren Fehlerhaftigkeit war jedoch für die Beschwerdeführerin erkennbar, hat
sie doch mit Schreiben vom 28. August 1996 umgehend deutlich gemacht, dass
sie den Gemeinderat auf dieser Aussage behaften werde (lit. B hiervor).
Gleichzeitig hielt sie fest, sie gehe davon aus, dass im Zusammenhang mit der
Durchführung des Studienauftrags auf die Anwendung von Art. 31b Abs. 4
BauG/UR verzichtet werde. Sie war sich also der gesetzlichen Grundlage für
eine Kostenüberwälzung sehr wohl bewusst. Bereits bei einer Besprechung vom
7. Mai 1992, bei welcher ein Vertreter der Beschwerdeführerin anwesend war,
war von der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Verfahren ausgeführt worden,
bezüglich der Bezahlung des Quartiergestaltungsplans halte sie an Art. 31b
Abs. 4 BauG/UR fest (Aktennotiz vom 7. Mai 1992 in Sachen Liegenschaften
Hofstatt, Altdorf). Der Gemeinderat hat denn auf das Schreiben der
Beschwerdeführerin auch sofort reagiert und am 6. September 1996 geantwortet,
dass er sich noch nicht entschieden habe, wie abschliessend der
Studienauftrag finanziert werde. Die Übernahme eines Grossteils der Kosten
durch die Gemeinde sei wahrscheinlich. Gemäss Bauordnung könnten die Kosten
auf den Eigentümer überwälzt werden (vgl. lit. B hiervor). Damit hat der
Gemeinderat seine Aussage vom 13. August 1996 klar relativiert und einen
Vorbehalt angebracht. Die Beschwerdeführerin konnte nicht mehr damit rechnen,
dass ihr sämtliche Kosten erlassen würden. Es ist lediglich noch die Rede
davon, dass die Gemeinde einen "Grossteil" der Kosten übernehmen könnte. Im
Vorfeld zur Vergabe des Studienauftrags war der Vertreter der
Beschwerdeführerin zudem ebenfalls von erheblichen Kosten ausgegangen. So
hält eine Aktennotiz vom 22. Dezember 1995 fest, dass die Beschwerdeführerin
u.a. aus finanziellen Gründen gegen einen Studienauftrag sei, weil sie rund
die Hälfte der Kosten übernehmen müsste. Auch daraus lässt sich schliessen,
dass die Beschwerdeführerin vor dem Schreiben des Gemeinderates vom 13.
August 1996 von einer Kostentragungspflicht ausging. Hinzu kommt, dass der
Gemeinderat den Architekten des einzigen Verwaltungsrates der
Beschwerdeführerin im Sinne eines Entgegenkommens ebenfalls mit einem
Studienauftrag betraut hat. Auch wurde vereinbart, dass der Architekt im
Anschluss an den Studienauftrag den Quartiergestaltungsplan ausarbeiten werde
(Protokoll des Gemeinderates vom 22. April 1996; Ziff. 4 des
Regierungsratsbeschlusses vom 29. Oktober 2002). Im Lichte dieser
Vereinbarungen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gemeinderat
bereits am 6. September 1996 auf seine vorbehaltlose Zusage zurückgekommen
ist, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie habe keine Überschreitung der
Ausnützungsziffer gewollt und eine solche liege nun auch nicht vor. Der
Studienauftrag sei somit unnötig gewesen und erweise sich als
unverhältnismässig. Die einzige Folge für sie sei, dass sie über Fr.
80'000.-- bezahlen müsse ohne den geringsten Vorteil aus der Durchführung des
Studienauftrags zu schöpfen. Sie stellt in Abrede, dass die Überwälzung der
Planungskosten mit dem Äquivalenzprinzip in Einklang stehe.

4.1 Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und
das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und 9 BV) für den Bereich der
Kausalabgaben (BGE 130 III 225 E. 2.3 S. 228; 128 I 46 E. 4a S. 52; 101 Ib
462 E. 3b S. 468; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl
104/2003, S. 522). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf
und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst
sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder
nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum
gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (BGE 101 Ib 462 E. 3b S.
468), wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen
beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die
Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen
indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht
Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind
(BGE 130 III 225 E. 2.3 S. 228; 128 I 46 E. 4a S. 52; 126 I 180 E. 3a/bb S.
188, mit Hinweisen; Hungerbühler, a.a.O., S. 522 f.).
4.2 Das Obergericht hat sich eingehend mit dieser Rüge auseinandergesetzt.
Darauf kann verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Die Kosten von Fr.
191'329.-- für den Studienauftrag sind ausgewiesen und unbestritten.
Voraussetzung für die Überbaubarkeit der Hofstatt-Zone ist der Erlass eines
Quartiergestaltungsplans, gestützt auf ein Gesamtkonzept (Art. 91 Abs. 2
BZO). Auch wenn die Ausnützungsziffer nun effektiv nicht überschritten wird,
war doch die Absicht der Gemeinde, eine solche Überschreitung grundsätzlich
zu ermöglichen, zumal die Beschwerdeführerin nicht die einzige
Grundeigentümerin im betroffenen Gebiet ist. Die Beschwerdeführerin hat zudem
in ihrem Schreiben vom 28. August 1996 selber festgehalten, die von ihr
gewünschte Beschränkung der Ausnützungsziffer auf 0,3 sei nicht als absolute,
sondern als ungefähre Grösse zu verstehen. Somit war auch der Studienauftrag
als Grundlage für den darauf gestützten Gestaltungsplan notwendig (Art. 92
Abs. 2 BZO). Überwälzt die Gemeinde der Beschwerdeführerin diesen Aufwand
anteilsmässig, ist darin keine Verletzung des Äquivalenzprinzips zu erkennen,
könnte doch die Beschwerdeführerin ebenfalls von der erhöhten
Ausnützungsmöglichkeit profitieren. Die Rüge ist als unbegründet abzuweisen.

5.
Daraus ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist. Bei
diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Altdorf, dem
Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Die Gerichtsschreiberin: