Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.547/2004
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1P.547/2004 /ggs

Urteil vom 11. Februar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Nay, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Adrian Blättler,

gegen

Z.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ris,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich.

Strafverfahren; Anklagegrundsatz (Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a
EMRK),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 23. August 2004.

Sachverhalt:

A.
Mit Anklageschrift vom 5. Juni 2002 warf die Bezirksanwaltschaft Zürich
X.________ vor, sich in Mittäterschaft mit Y.________ der versuchten
Erpressung schuldig gemacht zu haben; dies gestützt im Wesentlichen auf
folgenden Sachverhalt:
Am Abend des 10. Dezember 1994 habe Z.________, der damals Arbeitgeber von
Y.________ gewesen sei, diese in ihrer Wohnung aufgesucht. Nachdem sie sich
im Laufe des Abends näher gekommen seien, insbesondere "Duzis" gemacht und
zusammen getanzt hätten, hätten sie einvernehmlich den Geschlechtsverkehr
vollzogen. In der Folgezeit habe sich Z.________ gegenüber Y.________ neutral
verhalten. Auf deren Frage, weshalb dem so sei, habe er ihr geantwortet, es
habe sich um eine einmalige Angelegenheit gehandelt und er wolle keine
Beziehung mit ihr eingehen. Am 19. April 1996 habe er ihr die Stelle wegen
fachlicher Mängel, ungenügender Arbeitsleistung, mangelnder Disziplin sowie
Insubordination gekündigt. Wenige Tage danach habe sich Y.________ an
Z.________ gewandt und von ihm Fr. 50'000.-- Schweigegeld verlangt, damit die
intime Beziehung unter ihnen bleibe, d.h. Y.________ die Sache nicht in der
Öffentlichkeit verbreite und ihn so ruiniere. Auf diesen ersten
Erpressungsversuch habe Z.________ nicht reagiert.
Am 18. Februar 1997 habe X.________, der damalige Freund von Y.________, mit
Wissen und Willen und nach deren Instruktion ein Schreiben an Z.________
verfasst, worin er unter Anspielung auf den Vorfall vom 10. Dezember 1994 und
mit der offensichtlich konstruierten Behauptung, Y.________ sei während ihrer
Anstellung im Vergleich mit den offiziellen Lohnstrukturen des Kaufmännischen
Vereins insgesamt Fr. 126'000.-- zu wenig Lohn bezahlt worden, die
Nachzahlung dieses Betrages per Check gefordert habe (Y.________ habe
aufgrund eines frei vereinbarten Arbeitsvertrages ein Monatseinkommen von
anfänglich Fr. 4'500.-- bis schliesslich Fr. 5'137.-- erzielt, wogegen sie
nicht schriftlich opponiert und zufolge Aussichtslosigkeit auch nie eine
Lohnklage erhoben habe). Anschliessend habe X.________ im Schreiben seiner
Hoffnung Ausdruck gegeben, dass sich Z.________ einsichtig zeige, was dazu
führen werde, "einen endgültigen Schlussstrich unter diese unerfreuliche
Geschichte zu ziehen". Als Z.________ auf das Schreiben nicht reagiert habe,
habe X.________ am 28. April 1997 mit Wissen und Willen von Y.________ ein
weiteres Schreiben an Z.________ aufgesetzt, worin er deutlicher geworden sei
und diesen habe wissen lassen, dass die Medien "an dieser brisanten
Geschichte" grosses Interesse bekundeten. Vielleicht wolle er - Z.________ -
doch noch vorher mit Y.________ in Kontakt treten, um das Schlimmste zu
verhindern. Nachdem Z.________ nach Absprache mit seinem Rechtsvertreter auch
auf dieses Schreiben nicht reagiert habe, habe X.________ wiederum mit Wissen
und Willen von Y.________ einen undatierten Artikel unter dem bewusst
reisserischen Titel "Sexueller Übergriff und finanzielle Ausbeutung eines
stadtbekannten Zürcher Unternehmers gegenüber einer Angestellten und
Ausländerin" verfasst. Darin habe er in gezielt mitleiderregender Weise unter
dem einleitenden Hinweis auf den von Y.________ nach der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses begangenen Suizidversuch geschildert, wie Z.________
unter Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses eines Abends in der Wohnung
der ausländischen Arbeitnehmerin aufgetaucht sei, um nach dem Besuch des
Badezimmers plötzlich nackt vor ihr zu stehen. Die unheilvolle Geschichte
habe danach ihren Lauf genommen. Darauf sei es nur noch eine Frage der Zeit
gewesen, bis die Angestellte grundlos ihre Arbeit verloren habe. Dieser Mann
- gemeint: Z.________ - müsse zur Rechenschaft gezogen werden können und man
müsse der empfindlich geschädigten Frau doch zu einer berechtigten Genugtuung
verhelfen. Diesen Artikel habe X.________ ca. Anfang Juli 1997 an die
Redaktionen des "Blicks" und des "Beobachters" versandt.
Als sich darauf die damalige "Blick"-Redakteurin A.________, welche die
Identität des "stadtbekannten Zürcher Unternehmers" bei X.________ in
Erfahrung gebracht habe, bei Z.________ gemeldet habe und sich dieser damit
endgültig bewusst geworden sei, dass X.________ und Y.________ ihre Drohung
in die Tat umsetzten, habe er auf den 15. Juli 1997 in einem Restaurant ein
Treffen mit Y.________ vereinbart, welches er durch einen Privatdetektiven
akustisch habe überwachen lassen. Bei diesem Treffen habe Y.________ auf den
Vorhalt von Z.________, im Artikel stehe doch gar nicht die Wahrheit,
versucht, die Verantwortung dafür auf X.________ abzuschieben. Auf die Frage
von Z.________, was sie dafür wolle, dass sie mit der Sache nicht zum "Blick"
gehe, habe Y.________ geantwortet: "Dich und Dein Geld. Wir können zusammen
sein und Du hast trotzdem Deine Freiheit". Auf den Einwand von Z.________,
das gehe nicht und die erneute Frage, was sie wolle, damit sie nicht zum
"Blick" gehe, sie habe doch früher einmal von Fr. 50'000.-- gesprochen, habe
Y.________ geantwortet, Fr. 50'000.-- sei nichts; davon könne sie nicht
leben; sie wolle das, was sie geschrieben habe. Auf die weitere Frage von
Z.________, ob sie bei einer Zahlung dieses Betrages (gemeint: Fr.
126'000.--) nicht zum "Blick" gehe, habe sie gesagt: "Nein, dann ist
erledigt". Auf die Frage von Z.________ schliesslich, weshalb sie so etwas
mache, sie wisse doch, dass dies nicht die Wahrheit sei, habe Y.________
erwidert, was denn die Wahrheit schon sei; es sei ihre einzige Chance; von
was sie denn sonst leben könne ohne Arbeit und Geld; er müsse nun einfach
zahlen; sie wolle Geld.
Am 18. Juli 1997 habe Z.________ Strafanzeige wegen Erpressung gegen
Y.________ und X.________ eingereicht. Nachdem Y.________ davon erfahren
habe, habe sie am 27. August 1997 ihrerseits Strafanzeige gegen Z.________
wegen Vergewaltigung eingereicht. Dabei habe sie bewusst wahrheitswidrig
angegeben, Z.________ habe sie am Abend des 10. Dezember 1994 gegen ihren
Willen gewaltsam auf das Bett geworfen, sie dort festgehalten und brutal
gegen ihren ausdrücklichen Willen mit ihr sexuell verkehrt. Anlässlich der
beiden untersuchungsrichterlichen Einvernahmen vom 18. Januar und 23. April
1999 habe sie diese falsche Anschuldigung als Zeugin wiederholt, wobei sie
die angeblich durch Z.________ verübte Vergewaltigung mit den ihrer Meinung
nach für eine glaubhafte Darstellung notwendigen Details ausgeschmückt habe.
Das Verfahren wegen Vergewaltigung sei am 20. Oktober 1999 eingestellt
worden. Den von Y.________ dagegen erhobenen Rekurs habe der Einzelrichter am
Bezirksgericht Zürich am 16. Februar 2000 abgewiesen.

B.
Am 17. September 2002 verurteilte das Bezirksgericht Zürich X.________ wegen
versuchter Nötigung zu 6 Monaten Gefängnis; Y.________ wegen versuchter
Erpressung, falscher Anschuldigung und falschen Zeugnisses zu 14 Monaten
Gefängnis, abzüglich 22 Tage Untersuchungshaft. Es gewährte beiden den
bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Auf Berufung von X.________ und Y.________ hin bestätigte das Obergericht des
Kantons Zürich am 18. Dezember 2003 das Urteil des Bezirksgerichts.

Die von X.________ und Y.________ dagegen erhobenen kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerden wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 23.
August 2004 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
X. ________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss
des Kassationsgerichtes aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an
dieses zurückzuweisen.

D.
Das Kassationsgericht, das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich sowie Z.________ haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die kantonalen Instanzen hätten den
Anklagegrundsatz verletzt. Entgegen den allgemeinen Regeln indiziere die
Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese
müsse vielmehr positiv begründet werden. Rechtswidrig sei eine Nötigung, wenn
das Mittel oder der Zweck unerlaubt sei oder wenn das Mittel zum erstrebten
Zweck nicht im richtigen Verhältnis stehe oder wenn die Verknüpfung zwischen
einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck
rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig sei. Letzterer Fall sei vor allem dann
gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten
Forderung keinerlei Zusammenhang bestehe. Die kantonalen Gerichte seien zum
Schluss gekommen, es gebe keinen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang
zwischen dem Sachverhalt, der in den Medien androhungsgemäss hätte
dargestellt werden sollen und der Forderung von Fr. 126'000.--. Die Nötigung
sei deshalb rechtswidrig. Die Anklageschrift enthalte keine Behauptungen
bezüglich des Bewusstseins des Beschwerdeführers über die mangelnde
Konnexität zwischen Mittel und Zweck. Sie genüge daher den Anforderungen für
eine Würdigung unter dem Gesichtspunkt des Nötigungsversuchs nicht. Der
angefochtene Entscheid verletze Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a
EMRK.

1.2 § 162 StPO/ZH regelt den Inhalt der Anklageschrift. Der Beschwerdeführer
macht keine willkürliche Anwendung dieser Bestimmung geltend. Das
Bundesgericht hat sich deshalb dazu nicht zu äussern. Zu prüfen ist allein,
ob der angefochtene Beschluss vor Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a
EMRK standhält.

1.3 Der Anklagegrundsatz bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die
Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so genau zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert
sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte. Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch
darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen
Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die
ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach Art. 6 Ziff. 3
lit. a EMRK hat der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anklageerhebung das Recht
darauf, in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn
erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Dadurch soll der
Angeklagte vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und ihm eine wirksame
Verteidigung ermöglicht werden. Die nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK
erforderliche Unterrichtung dient der Sicherung des in Art. 6 Ziff. 3 lit. b
EMRK gewährleisteten Rechts auf ausreichende Zeit und Gelegenheit der
Vorbereitung der Verteidigung. Die in Art. 6 Ziff. 3 EMRK gewährleisteten
Garantien insgesamt sind Aspekte des in Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierten
Anspruchs auf ein faires Verfahren. Damit das Strafverfahren vor der
Verfassung standhält, muss der Angeklagte genau wissen, welches Verhalten ihm
vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; 120 IV 348 E. 2 und 3 S. 353 ff.;
Urteil 1P.494/2002 vom 11. November 2002, publ. in: Pra. 92/2003 Nr. 81 S.
444 ff. E. 2.2 und 3.1, mit Hinweisen).

Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden,
nicht jedoch an dessen rechtliche Würdigung. Gestützt auf den Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hat der Angeklagte Anspruch
darauf, zu einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung des ihm
vorgeworfenen Sachverhalts Stellung nehmen zu können, wenn eine schärfere
Strafe droht. Dies gilt ebenso, wenn der Betroffene wegen eines anderen
Straftatbestands als in der Anklage beantragt verurteilt werden soll und er
nicht mit der neuen Würdigung rechnen musste, es sei denn, eine Anhörung
hätte keine Auswirkung auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte haben
können (BGE 126 I 19 E. 2, mit Hinweisen).

1.4 Die Bezirksanwaltschaft hat den Beschwerdeführer wegen versuchter
Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB angeklagt. Die Anklageschrift schildert
das ihm insoweit vorgeworfene Verhalten detailliert. Es wird insbesondere
gesagt, die Behauptung, der Geschädigte schulde der Mitangeklagten Fr.
126'000.--, weil er ihr zu wenig Lohn bezahlt habe, sei "offensichtlich
konstruiert" gewesen. Im Weiteren wird dargelegt, die Mitangeklagte habe
gegen ihren Lohn nicht schriftlich opponiert und zufolge Aussichtslosigkeit
nie eine Lohnklage erhoben. Damit bringt die Anklagebehörde zum Ausdruck,
dass nach ihrer Auffassung der Geschädigte den verlangten Betrag nicht
schuldete und sich die Angeklagten dessen bewusst waren. Das Bezirksgericht
kam abweichend von der Anklage zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nicht
in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt, weshalb er nicht wegen
versuchter Erpressung schuldig gesprochen werden könne. Dem Bezirksgericht
war es nach der angeführten Rechtsprechung nicht verwehrt, den eingeklagten
Sachverhalt anders zu würdigen als die Anklagebehörde. Es stellt sich
höchstens die Frage, ob es den Beschwerdeführer auf die in Aussicht genommene
abweichende Beurteilung aufmerksam gemacht und ihm insoweit das rechtliche
Gehör gewährt hat. Dafür, dass es dazu unter den vorliegenden Umständen
verpflichtet war, spricht, dass die Rechtswidrigkeit der Nötigung - im
Unterschied zu den anderen Tatbeständen - positiv begründet werden muss. Es
war deshalb wesentlich, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere dazu
äussern konnte. Dass ihm insoweit das rechtliche Gehör verweigert worden
wäre, macht er jedoch nicht geltend. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der
Anwalt des Beschwerdeführers in der bezirksgerichtlichen Verhandlung zur
Frage der Nötigung einlässlich Stellung genommen (Plädoyernotizen, act. 45 S.
9 ff. Ziff. 4).

Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung stützt sich auf den
Anklagesachverhalt. Da eine Verurteilung wegen Erpressung nach Art. 156 StGB
mangels unrechtmässiger Bereicherungsabsicht ausschied, hatte das
Bezirksgericht zu prüfen, ob der Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB
erfüllt sei. Dieser stellt gegenüber der Erpressung den Grundtatbestand dar
(Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2003, Art. 181 N. 62). Die Nötigung erfordert
keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht. Hingegen ist, wie gesagt, die
Rechtswidrigkeit - anders als sonst - positiv zu begründen. Nach der
Rechtsprechung ist die Nötigung in folgenden Konstellationen rechtswidrig:
(1) Der mit der Nötigung verfolgte Zweck ist verboten; (2) das eingesetzte
Mittel ist unzulässig; (3) das Mittel steht zum erstrebten Zweck nicht im
richtigen Verhältnis oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen
Mittel und einem erlaubten Zweck ist rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig
(BGE 129 IV 262 E. 2.1 S. 264 f., mit Hinweisen). Da das Bezirksgericht
annahm, der Beschwerdeführer habe geglaubt, die Mitangeklagte habe einen
Anspruch auf die Bezahlung der Fr. 126'000.--, war der mit der Nötigung
verfolgte Zweck - jedenfalls nach der insoweit massgeblichen subjektiven
Vorstellung des Beschwerdeführers - nicht rechtswidrig. Die erste der
angeführten Konstellationen ist daher nicht gegeben. Da es grundsätzlich
erlaubt ist, sich mit einer für wahr gehaltenen Angelegenheit an die Presse
zu wenden, scheidet auch die zweite Konstellation aus. Es ging danach
offensichtlich um die dritte Konstellation, d.h. es stellte sich die Frage,
ob das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis stehe oder
die Verknüpfung eines zulässigen Mittels mit einem erlaubten Zweck rechts-
oder sittenwidrig sei. Dass dies die entscheidende Frage war, wusste der
Anwalt des Beschwerdeführers; er äusserte sich dazu einlässlich an der
bezirksgerichtlichen Verhandlung (act. 45 S. 10 f.). Der Beschwerdeführer ist
somit in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung nicht überrumpelt worden.
Vielmehr hatte er Gelegenheit, sich auch dagegen wirksam zu verteidigen.
Wesentlich ist, dass das Bezirksgericht dem Schuldspruch wegen versuchter
Nötigung keinen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt hat als den, der in der
Anklageschrift geschildert wird. Es verhält sich nicht so, dass der
Beschwerdeführer plötzlich mit einem Sachverhalt konfrontiert gewesen wäre,
mit dem er weder rechnete noch rechnen musste. Wusste der Beschwerdeführer
bzw. sein Anwalt danach sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht
genau, worum es ging, ist eine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6
Ziff. 3 lit. a EMRK - welche, wie gesagt, den Grundsatz des fairen Verfahrens
konkretisieren - zu verneinen.

1.5 Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist unbehelflich. Da sich der
Verteidiger vor Bezirksgericht zur Rechts- oder Sittenwidrigkeit der
Verknüpfung des zulässigen Mittels mit dem erlaubten Zweck äussern konnte,
stand ihm insoweit auch der Einwand frei, diese Rechts- oder Sittenwidrigkeit
sei dem Beschwerdeführer zumindest subjektiv nicht bewusst gewesen. Wusste
der Anwalt des Beschwerdeführers genau, worauf es im Zusammenhang mit dem
Vorwurf der versuchten Nötigung in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht
ankam, stellt es keinen erheblichen Mangel dar, der unter dem Gesichtswinkel
von Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK einem Schuldspruch
insoweit entgegenstünde, dass in der Anklageschrift nichts zum Bewusstsein
des Beschwerdeführers über die Rechts- oder Sittenwidrigkeit der genannten
Verknüpfung von Mittel und Zweck gesagt wird. Deswegen eine Verurteilung
auszuschliessen, liefe auf einen überspitzten Formalismus hinaus.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen.

Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nach Art. 152 OG nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer
trüge damit an sich die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). In Anbetracht seiner
finanziellen Verhältnisse wird jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr
verzichtet. Da sich der private Beschwerdegegner nicht hat vernehmen lassen
und er im bundesgerichtlichen Verfahren somit keinen Aufwand hatte, steht ihm
keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht, II.
Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: