Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.544/2004
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1P.544/2004 /sza

Urteil vom 12. November 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410
Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
Bahnhofplatz 16/II, Postfach 635, 4410 Liestal.

Art. 9, 10, 26 und 32 Abs. 1 BV (Aufhebung Beschlagnahme),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 26.
August 2004.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde mit Urteil vom 23. Juli 2004 vom Strafgericht des Kantons
Basel-Landschaft zu fünf Jahren Zuchthaus wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung und einfacher Körperverletzung verurteilt, wobei der Strafvollzug
zugunsten einer stationären Behandlung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
aufgeschoben wurde. Weiter entschied das Strafgericht, dass das Guthaben von
X.________ aus einem Vorsorgevertrag dessen verstorbenen Vaters im Betrag von
Fr. 41'985.50, welches mit Verfügung des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim
vom 4. Dezember 2002 beschlagnahmt wurde, zur teilweisen Deckung der
Verfahrenskosten zu verwenden sei. Das strafgerichtliche Urteil ist indessen
wegen Appellation nicht rechtskräftig geworden. Das Guthaben aus dem
Vorsorgevertrag gilt deshalb nach wie vor gestützt auf die Verfügung vom 4.
Dezember 2002 als beschlagnahmt.

B.
Am 17. September 2004 wies die Präsidentin des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, das Gesuch von X.________
um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts ab. Sie bewilligte aber unter
der Bedingung, dass der Fluchtgefahr hinreichend Rechnung getragen werde, die
Unterbringung von X.________ während der Dauer der Sicherheitshaft in einer
geeigneten Strafvollzugsanstalt (vgl. das in dieser Sache ergangene
Bundesgerichtsurteil 1P.542/2004 vom 19. Oktober 2004). X.________ befindet
sich seither im Bezirksgefängnis Liestal.

C.
Am 18. August 2004 stellte X.________ ein Gesuch um Freigabe seines Guthabens
aus dem Vorsorgevertrag im Betrag von Fr. 10'000.-- resp. Fr. 500.-- pro
Monat. Die Präsidentin des Kantonsgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom
26. August 2004 ab. Als Begründung führte sie aus, das Bezirksgefängnis
Liestal biete X.________ die Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen. Dieser
sei deshalb in der Lage, ein Einkommen zur Deckung der Kosten für persönliche
Bedürfnisse selbst zu erzielen. Zudem bestimme die Hausordnung des
Bezirksgefängnisses Liestal, dass nur für maximal Fr. 80.-- pro Woche
Einkäufe für die persönlichen Bedürfnisse getätigt werden dürfen. Die
Freigabe des von X.________ beantragten Betrages von Fr. 10'000.-- resp. Fr.
500.-- pro Monat würde den zulässigen Maximalbetrag ohnehin übersteigen.

D.
X.________ hat gegen die Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts vom
26. August 2004 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9, 10,
26 und 32 Abs. 1 BV erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung
aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht
zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren.

E.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft hat auf Vernehmlassung
verzichtet. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt unter Verweis auf
die Begründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der
staatsrechtlichen Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der
Präsidentin des Kantonsgerichts vom 26. August 2004, mit der das Gesuch des
Beschwerdeführers um teilweise Freigabe des beschlagnahmten Guthabens
abgewiesen wurde.

Mit der Abweisung des Ersuchens um Freigabe und der Aufrechterhaltung der
Beschlagnahme wird nicht definitiv über das Schicksal des beschlagnahmten
Vermögensbetrages entschieden. Die angefochtene Verfügung stellt daher einen
selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar. Als solcher kann die Verfügung
der Präsidentin des Kantonsgerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde nur
angefochten werden, wenn sie nach Art. 87 Abs. 2 OG einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts haben Verfügungen, mit denen bestimmte Gegenstände
beschlagnahmt werden, einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil
im Sinn von Art. 87 Abs. 2 OG zur Folge, weil der Betroffene dadurch
gehindert wird, frei über diese zu verfügen (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; 126 I
97 E. 1b S. 101, je mit Hinweisen). Das gilt gleichermassen für die
Beschlagnahme von Geldwerten und für Kontosperren (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131,
mit Hinweisen). Daraus ist ohne weiteres zu schliessen, dass auch die
Verweigerung einer Aufhebung einer (ursprünglich nicht angefochtenen)
Beschlagnahme einen Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG bewirken kann
(BGE 128 I 129 E. 1 S. 131, mit Hinweisen). Die Aufrechterhaltung der
Beschlagnahme verunmöglicht es dem Beschwerdeführer (weiterhin), über den
Geldbetrag und allfällige Zinserträge frei zu verfügen. Auf die Beschwerde
ist demnach - unter Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit.
b OG; BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189, mit Hinweisen) - grundsätzlich
einzutreten.

1.2 Gegen die Beschlagnahmeverfügung des Bezirksstatthalteramtes vom 4.
Dezember 2002 hätte der Beschwerdeführer nach § 120 Abs. 1 des Gesetzes
betreffend die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni
1999 (StPO/BL) innert zehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde erheben können.
Die Beschlagnahmeverfügung blieb indessen unangefochten. Im vorliegenden
Verfahren kann sie  daher nicht - auch nicht vorfrageweise - überprüft
werden. Es stellt sich hier einzig die Frage, ob verfassungsmässige Rechte
des Beschwerdeführers infolge der Ablehnung des Freigabegesuchs verletzt
worden sind. Soweit sich die Verfassungsrügen des Beschwerdeführers indessen
gegen die Beschlagnahme als solche richten, kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.

2.
Als erstes rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verbots
willkürlicher Rechtsanwendung (Art. 9 BV). Das kantonale Recht sehe zwar die
Möglichkeit einer Beschlagnahme von Vermögenswerten vor. Indessen sei es
willkürlich, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu nehmen, seine
Grundbedürfnisse mittels rechtmässig erworbenem Vermögen zu decken. Bei der
Beschlagnahme müsse der Schuldnerschutz gemäss Art. 92 SchKG berücksichtigt
werden. Vorliegend sei der Beschwerdeführer schlechter gestellt als
derjenige, welcher zwecks Inkasso der Strafverfahrenskosten gepfändet werde
und den Schutz von Art. 94 SchKG geniesse.

2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Behörden
ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58, je mit Hinweisen).

2.2 § 100 StPO/BL enthält eine Vorschrift über die Beschlagnahme von
Vermögenswerten. Der einschlägige Absatz 2 lautet folgendermassen:
"Entzieht sich eine angeschuldigte Person, die keine Sicherheit geleistet
hat, der Untersuchung durch Flucht, oder erscheint es zur Sicherung der
künftigen Vollstreckung eines Strafurteils aus andern Gründen geboten, kann
von ihrem Vermögen so viel beschlagnahmt werden, als zur Deckung der
Verfahrenskosten, einer allfälligen Busse und von allfälligen Schadenersatz-
und Genugtuungsforderungen voraussichtlich erforderlich ist."
Aus dieser Vorschrift kann in keiner Weise abgeleitet werden, dass der
Beschwerdeführer einen Anspruch auf Freigabe eines Teils seines
beschlagnahmten Vermögens hätte. Die Präsidentin des Kantonsgerichts hat das
kantonale Strafprozessrecht somit nicht willkürlich angewendet, wenn sie das
Gesuch um teilweise Freigabe des beschlagnahmten Barvermögens abwies. Die
Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet.

2.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei der Beschlagnahme hätte der
Schuldnerschutz gemäss Art. 92 und Art. 94 SchKG beachtet werden müssen,
richtet sich nicht gegen die Verfügung betreffend die Verweigerung der
Vermögensfreigabe, sondern gegen die Beschlagnahmeverfügung, die nicht
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist. Darauf ist nicht
einzutreten (vgl. E. 1.2 hiervor).

3.
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der persönlichen Freiheit
(Art. 10 BV). Die Beschlagnahme des gesamten, rechtmässig erworbenen
Vermögens einer Person zur Deckung der Verfahrenskosten sei
unverhältnismässig. Auch werde er dadurch zu einer Arbeitsleistung gezwungen,
obwohl er zur Befriedigung seiner Grundbedürfnisse über rechtmässig
erworbenes Vermögen verfüge. Der ihm auferlegte Zwang zur Arbeitsleistung
verletze auch die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV).

3.1 Nach Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche
Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf
Bewegungsfreiheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die
persönliche Freiheit von in Haft gehaltenen Personen nur so weit
eingeschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung des
Betriebs der Haftanstalt erfordert (BGE 122 I 222 E. 2a/aa S. 226; 118 Ia 64
E. 2d S. 73). Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV ist bis zur rechtskräftigen
Verurteilung zu vermuten, dass der Rechtsunterworfene unschuldig ist
(Unschuldsvermutung). Da strafprozessuale Häftlinge nicht den gesetzlichen
Strafvollzugszielen unterstehen und ihren Lebensstil (in den Schranken des
Haftzwecks und der Anstaltsordnung) frei wählen können, dürfen sie auch nicht
zur Arbeit verpflichtet werden (BGE 123 I 221 E. II 3f/aa S. 238 f.; 106 Ia
277 E. 6a S. 287, 355 E. 4b S. 360 f.). Anders verhält es sich aber bei in
strafprozessualer Haft gehaltenen Personen, die ihre Zustimmung zum
vorzeitigen Strafvollzug gegeben haben. Nicht verurteilte strafprozessuale
Gefangene im vorzeitigen Strafvollzug können sich zwar ebenfalls auf die
Unschuldsvermutung berufen und haben namentlich das Recht, jederzeit ein
Haftentlassungsgesuch zu stellen (BGE 117 Ia 72 E. 1d S. 80, 257 E. 3c S.
260, 372 E. 3a S. 375). Was jedoch die Haftbedingungen betrifft, haben sich
diese Häftlinge mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis zum vorzeitigen
Strafantritt grundsätzlich dem Strafvollzugsregime unterworfen, weshalb sie
auch bezüglich Arbeitspflicht das Strafvollzugsreglement zu respektieren
haben (BGE 123 I 221 E. II 3f/aa S. 239). Die Arbeitspflicht stellt in diesen
Fällen weder eine Verletzung der persönlichen Freiheit noch der
Unschuldsvermutung dar.

3.2 Vorliegend haben die Strafvollzugsbehörden den in Sicherheitshaft
gehaltenen Beschwerdeführer nicht zur Leistung von Arbeit verpflichtet.
Dieser ist lediglich insoweit zu einer Arbeitsleistung gehalten, als er zur
Deckung persönlicher Bedürfnisse finanzielle Mittel beanspruchen will, über
die er zur Zeit infolge der Vermögensbeschlagnahme nicht verfügt.

Wie eingangs erwähnt, ersuchte der Beschwerdeführer um vorzeitigen
Strafantritt, eventualiter um Bewilligung der Verlegung in eine
Vollzugsanstalt. Die Präsidentin des Kantonsgerichts wies das Gesuch um
vorzeitigen Strafantritt mit der Begründung ab, dass nach wie vor der
Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben sei und der vorzeitige Strafantritt
deshalb nicht in Frage komme. Sie bewilligte aber die Verlegung des
Beschwerdeführers in eine geeignete Strafvollzugsanstalt unter der Bedingung,
dass der Fluchtgefahr hinreichend Rechnung getragen wird. Mit dem Gesuch um
Verlegung in eine Strafvollzugsanstalt hat sich der Beschwerdeführer den
Vorschriften der Strafvollzugsanstalt des Bezirksgefängnisses Liestal, wo er
sich seither aufhält, somit freiwillig unterstellt. Daran ändert nichts, dass
dem Beschwerdeführer vorerst nur die Verlegung in die Strafvollzugsanstalt,
nicht aber der vorzeitige Strafantritt bewilligt wurde. Wie die anderen
Insassen der Strafvollzugsanstalt, die dem Strafvollzugsregime unterstellt
sind, könnte er ohne weiteres angehalten werden, einer Arbeit nachzugehen.
Auch könnte er für sich nicht einen höheren Betrag für persönliche Einkäufe
beanspruchen, als es für die anderen Insassen vorgesehen ist. Der
Beschwerdeführer legt jedenfalls nicht dar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), und es
ist auch nicht ersichtlich, was im vorliegenden Fall gegen die Anwendung des
Strafvollzugsregimes sprechen würde.

Folgedessen ist weder das Recht auf persönliche Freiheit noch die
Unschuldsvermutung verletzt, wenn der Beschwerdeführer, um sich die für
persönliche Einkäufe benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen, in der
Strafvollzugsanstalt einer Arbeit nachgehen muss. Die staatsrechtliche
Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschlagnahme seines
gesamten Vermögens stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in die
persönliche Freiheit dar, richtet sich sein Vorbringen wiederum gegen die
Beschlagnahme als solche, was in diesem Verfahren nicht zulässig ist.

4.
4.1 Ferner rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Eigentumsgarantie
(Beschwerde, S. 5-6).

4.2 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), und es
ist nicht ersichtlich, inwiefern die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) berührt
sein soll, wenn der Beschwerdeführer zur Deckung seiner Bedürfnisse einer
Arbeit nachgehen muss. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit mit Blick auf die mangelhafte Begründung überhaupt darauf eingetreten
werden kann.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend die
Verweigerung der teilweisen Freigabe des beschlagnahmten Guthabens keines der
angerufenen verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verletzt. Die
staatsrechtliche Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art.
156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Die gesetzlichen
Voraussetzungen für deren Gewährung sind erfüllt (Art. 152 OG). Namentlich
erschien die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos, und auch die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 152 OG ist gemäss den
Akten gegeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2  Advokat Christoph Dumartheray wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand
ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft und der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: